G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm. § 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. BF5: Die Beschwerde wird
G 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm. § 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die verfahrensgegenständlichen Anträge sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb zur besseren Veranschaulichung eine gemeinsame Bearbeitung erfolgt, wobei die Beschwerdeführer in der im Spruch vorgenommenen Reihenfolge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet werden. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden am 29.05.2011 (BF1 bis BF3), am 09.12.2011 (BF4) und am 25.02.2016 (BF5) gestellt. Alle BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation (aus Dagestan), gehören der kumykischen Volksgruppe an und sind dem muslimischen Glauben zugehörig. Im Zuge ihrer Antragstellung erklärten BF1 bis BF3 XXXX sowie XXXX zu heißen.Im Zuge ihrer Antragstellung erklärten BF1 bis BF3 römisch 40 sowie römisch 40 zu heißen. Zu ihrem Antrag wurde BF1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 18.07.2011 und am 08.08.2011 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern nur wegen der Fluchtgründe ihres Ehemannes mitgeflohen zu sein. Auch gab sie dezidiert an, dass es niemals ein Strafverfahren in der Russischen Föderation gegen sie gegeben habe. BF2 wurde am 29.05.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wo er erklärte, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er seinen PKW seinem Freund XXXX geborgt habe und auf diesen PKW im September XXXX von den Sicherheitsbehörden geschossen und sein Freund dabei getötet worden sei. Er sei daraufhin von der Polizei immer wieder vernommen und auch geschlagen worden. Als dann die Polizeidienststelle im März mittels einer Bombe zerstört worden sei, haben ihn die Sicherheitsbehörden wieder abgeholt und befragt und da er keine Antworten geben habe können, sei er gefoltert worden. Er sei für fünf Tage im Spital gewesen, ehe ein Freund namens XXXX ihn abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe. Bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen bei ihm zuhause seien die Inlandsreisepässe beschlagnahmt worden. Es sei von ihm verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe.BF2 wurde am 29.05.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wo er erklärte, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er seinen PKW seinem Freund römisch 40 geborgt habe und auf diesen PKW im September römisch 40 von den Sicherheitsbehörden geschossen und sein Freund dabei getötet worden sei. Er sei daraufhin von der Polizei immer wieder vernommen und auch geschlagen worden. Als dann die Polizeidienststelle im März mittels einer Bombe zerstört worden sei, haben ihn die Sicherheitsbehörden wieder abgeholt und befragt und da er keine Antworten geben habe können, sei er gefoltert worden. Er sei für fünf Tage im Spital gewesen, ehe ein Freund namens römisch 40 ihn abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe. Bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen bei ihm zuhause seien die Inlandsreisepässe beschlagnahmt worden. Es sei von ihm verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe. BF2 wurde am 18.07.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab unter anderem an, dass er seine Geburtsurkunde zu Hause habe, ebenso wie die Heiratsurkunde. Auch den Führerschein habe man ihm entzogen. Einen Reisepass habe er niemals besessen. Im September XXXX habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten geliehen. Auf diesen Lieferwagen sei irgendwo geschossen worden und sein Bekannter sei dort tot aufgefunden worden. Am Abend desselben Tages sei er von der Polizei, maskierten Männern, abgeholt worden. Ihm seien sofort Handschellen angelegt worden, seine Frau sei geschubst und er sei drei Tage lang eingesperrt worden. Es seien Geheimdienstler und keine richtigen Polizisten gewesen. Es sei ihm unterstellt worden, Terroristen zu unterstützen. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Er sei daraufhin mindestens einmal im Monat von diesen Leuten abgeholt und bedroht worden. Auch sei er gezwungen worden, Blankoformulare zu unterschreiben. Er habe diese Leute beim Bürgermeister und der Polizeizentrale in XXXX angezeigt. Daraufhin habe man ihm gesagt, dass sein Leben nichts mehr wert sei und er habe seine Anzeige zurückgezogen. Nachdem die Polizeizentrale in XXXX gesprengt worden sei, sei er wieder geholt worden. Im März 2011 habe er den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme sei ihm der Inlandspass entzogen worden.Einen Reisepass habe er niemals besessen. Im September römisch 40 habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten geliehen. Auf diesen Lieferwagen sei irgendwo geschossen worden und sein Bekannter sei dort tot aufgefunden worden. Am Abend desselben Tages sei er von der Polizei, maskierten Männern, abgeholt worden. Ihm seien sofort Handschellen angelegt worden, seine Frau sei geschubst und er sei drei Tage lang eingesperrt worden. Es seien Geheimdienstler und keine richtigen Polizisten gewesen. Es sei ihm unterstellt worden, Terroristen zu unterstützen. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Er sei daraufhin mindestens einmal im Monat von diesen Leuten abgeholt und bedroht worden. Auch sei er gezwungen worden, Blankoformulare zu unterschreiben. Er habe diese Leute beim Bürgermeister und der Polizeizentrale in römisch 40 angezeigt. Daraufhin habe man ihm gesagt, dass sein Leben nichts mehr wert sei und er habe seine Anzeige zurückgezogen. Nachdem die Polizeizentrale in römisch 40 gesprengt worden sei, sei er wieder geholt worden. Im März 2011 habe er den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme sei ihm der Inlandspass entzogen worden. Es folgte eine neuerliche Einvernahme von BF2 am 08.08.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wo BF2 unter anderem Folgendes angab: Er habe die Garage von seinem Vater übernommen, diese als Werkstätte betrieben und dort als selbständiger Schweißer gearbeitet und er habe Arbeiter gehabt, welche schwarz gearbeitet hätten. Im September XXXX habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten namens XXXX geliehen, dessen Nachnamen kenne er nicht, aber er kenne dessen Familie. XXXX hätte einige Male den Kastenwagen bekommen, BF2 habe jedoch nie gefragt, was er transportiere. An einem Abend Anfang September XXXX habe es an die Tür geklopft. Als er die Tür geöffnet habe, seien Mitarbeiter vom FSB hereingekommen, hätten ihn festgehalten und gefragt, wie er heiße. Sie hätten ihn am Arm gepackt, geschrien und die Gattin von BF2 geschubst. Er sei nach seinem Auto gefragt und in Handschellen abgeführt und mit einem Dienstfahrzeug zur Polizeistation gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er wissen müsse, was in seinem Transporter transportiert worden sei und wohin.Es folgte eine neuerliche Einvernahme von BF2 am 08.08.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wo BF2 unter anderem Folgendes angab: Er habe die Garage von seinem Vater übernommen, diese als Werkstätte betrieben und dort als selbständiger Schweißer gearbeitet und er habe Arbeiter gehabt, welche schwarz gearbeitet hätten. Im September römisch 40 habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten namens römisch 40 geliehen, dessen Nachnamen kenne er nicht, aber er kenne dessen Familie. römisch 40 hätte einige Male den Kastenwagen bekommen, BF2 habe jedoch nie gefragt, was er transportiere. An einem Abend Anfang September römisch 40 habe es an die Tür geklopft. Als er die Tür geöffnet habe, seien Mitarbeiter vom FSB hereingekommen, hätten ihn festgehalten und gefragt, wie er heiße. Sie hätten ihn am Arm gepackt, geschrien und die Gattin von BF2 geschubst. Er sei nach seinem Auto gefragt und in Handschellen abgeführt und mit einem Dienstfahrzeug zur Polizeistation gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er wissen müsse, was in seinem Transporter transportiert worden sei und wohin. BF2 habe erst später erfahren, dass sein Freund Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Waffen versorgt habe. Davon habe er keine Ahnung gehabt. Es sei ihm unterstellt worden, dass er Terroristen unterstütze. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Sie hätten ihm gesagt, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe und er den Behörden zur Verfügung stehen müsse. Mitte des Monats September sei er wieder von zu Hause mitgenommen worden, ohne dass ihm Handschellen angelegt worden seien. Es seien ihm Fotos vorgelegt worden und er sei gefragt worden, ob er diese Personen kenne, was er verneinte und er sei am nächsten Tag entlassen worden. Wenn in der Stadt etwas passiert sei, sei er abgeholt worden und meist nach zwei Stunden freigelassen worden. Er hätte jedes Mal etwas bezahlen müssen. Er sei auch einige Male von der Firma oder auf dem Weg nach Hause abgeholt worden, von zu Hause sei er nicht mehr abgeholt worden. Als Mitte März XXXX die Staatsanwaltschaft in XXXX gesprengt worden sei, seien sie nach Mitternacht zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn festgenommen, da er eine Woche vorher in XXXX eine Beschwerde gegen den Leiter des FSB wegen Amtsmissbrauchs einreichen habe wollen.BF2 habe erst später erfahren, dass sein Freund Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Waffen versorgt habe. Davon habe er keine Ahnung gehabt. Es sei ihm unterstellt worden, dass er Terroristen unterstütze. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Sie hätten ihm gesagt, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe und er den Behörden zur Verfügung stehen müsse. Mitte des Monats September sei er wieder von zu Hause mitgenommen worden, ohne dass ihm Handschellen angelegt worden seien. Es seien ihm Fotos vorgelegt worden und er sei gefragt worden, ob er diese Personen kenne, was er verneinte und er sei am nächsten Tag entlassen worden. Wenn in der Stadt etwas passiert sei, sei er abgeholt worden und meist nach zwei Stunden freigelassen worden. Er hätte jedes Mal etwas bezahlen müssen. Er sei auch einige Male von der Firma oder auf dem Weg nach Hause abgeholt worden, von zu Hause sei er nicht mehr abgeholt worden. Als Mitte März römisch 40 die Staatsanwaltschaft in römisch 40 gesprengt worden sei, seien sie nach Mitternacht zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn festgenommen, da er eine Woche vorher in römisch 40 eine Beschwerde gegen den Leiter des FSB wegen Amtsmissbrauchs einreichen habe wollen. Er habe die Anzeige zurückgezogen. Dem Bürgermeister hätte er monatlich Geld zahlen sollen, da dieser immer mehr verlangt habe, hätte er nicht mehr bezahlen können. Sie hätten ihn fünf Tage festgehalten, ihm viele Fragen gestellt, hätten ihn ausgelacht und beleidigt und in die Nieren geschlagen und hätten ihm eine Gasmaske angelegt und den Verschluss zugehalten. Nach der Anhaltung sei er von den Beamten in ein Krankenhaus gebracht worden, nachdem er Blankoformulare unterschrieben habe. Er habe Anschwellungen am Gesicht und Abschürfungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt, er solle später wiederkommen, um Geld zu bringen. Von einem Spitalzimmer aus habe er einen gut bekannten Taxifahrer namens XXXX – den Nachnamen kenne er nicht, die Telefonnummer wisse er auch nicht – angerufen. XXXX habe seine Frau und sein Kind zu BF2 gebracht. Einen Reisepass habe er nie gehabt. XXXX habe alles organisiert, er habe zwei Monate in der Wohnung gelebt, die Gattin habe den Taxifahrer XXXX auch gekannt, deshalb habe die Gattin auch alles Geld und Kleidung mitgenommen, das Geld reiche für die Ausreise. Die Tochter hätte er deshalb zu Hause gelassen, da die Schwiegermutter gesagt habe, dass er die Tochter nachholen könne, sobald er eine Bleibe habe.Er habe die Anzeige zurückgezogen. Dem Bürgermeister hätte er monatlich Geld zahlen sollen, da dieser immer mehr verlangt habe, hätte er nicht mehr bezahlen können. Sie hätten ihn fünf Tage festgehalten, ihm viele Fragen gestellt, hätten ihn ausgelacht und beleidigt und in die Nieren geschlagen und hätten ihm eine Gasmaske angelegt und den Verschluss zugehalten. Nach der Anhaltung sei er von den Beamten in ein Krankenhaus gebracht worden, nachdem er Blankoformulare unterschrieben habe. Er habe Anschwellungen am Gesicht und Abschürfungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt, er solle später wiederkommen, um Geld zu bringen. Von einem Spitalzimmer aus habe er einen gut bekannten Taxifahrer namens römisch 40 – den Nachnamen kenne er nicht, die Telefonnummer wisse er auch nicht – angerufen. römisch 40 habe seine Frau und sein Kind zu BF2 gebracht. Einen Reisepass habe er nie gehabt. römisch 40 habe alles organisiert, er habe zwei Monate in der Wohnung gelebt, die Gattin habe den Taxifahrer römisch 40 auch gekannt, deshalb habe die Gattin auch alles Geld und Kleidung mitgenommen, das Geld reiche für die Ausreise. Die Tochter hätte er deshalb zu Hause gelassen, da die Schwiegermutter gesagt habe, dass er die Tochter nachholen könne, sobald er eine Bleibe habe. Abschließend wurden BF2 Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheiden vom 19.08.2011 und 22.12.2011 zu den Zlen. 11 05.198-BAL, 11 05.197-BAL sowie 11 05.199-BAL, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz betreffend BF1 bis BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 19.08.2011 und 22.12.2011 zu den Zlen. 11 05.198-BAL, 11 05.197-BAL sowie 11 05.199-BAL, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz betreffend BF1 bis BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
G 2005 wurden BF1 bis BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurden BF1 bis BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der für die gesamte Familie (BF1 bis BF3) verfassten Beschwerde wurde inhaltlich nur auf die Fluchtgründe von BF2 eingegangen, sowie für den Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an das Bundesasylamt ein Befangenheitsantrag gegen den entscheidenden Organwalter gem. § 7 Abs 1 Z 3 AVG gestellt.Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der für die gesamte Familie (BF1 bis BF3) verfassten Beschwerde wurde inhaltlich nur auf die Fluchtgründe von BF2 eingegangen, sowie für den Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an das Bundesasylamt ein Befangenheitsantrag gegen den entscheidenden Organwalter gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gestellt. Mit Schreiben vom 11.10.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 07.11.2011, wurde eine Beschwerdeergänzung erstattet, wonach im bisherigen Verfahren nicht die wahre Identität von BF1 bis BF3 angegeben worden sei. Sie hätten sehr große Angst gehabt, dass sie aufgrund eines Strafverfahrens, welches gegen BF1 eingeleitet worden sei, nach Russland ausgeliefert werden könnten. Erst nach mehrmaliger Beratung durch die sie betreuende Organisation hätten sie sich getraut, ihre Fluchtgründe zu sagen, sowie dass sie aus Angst eine falsche Identität angegeben hätten. Die Einvernahme des Bundesasylamtes sei nicht sehr vertrauenerweckend gewesen und habe sich vielmehr der Eindruck erhoben, dass ihnen ohnehin nicht geglaubt würde, weshalb sie sich nicht getraut hätten, die ganze Wahrheit zu erzählen. Tatsächlich handle es sich bei BF1 bis BF3 um XXXX , XXXX , sowie XXXX .Mit Schreiben vom 11.10.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 07.11.2011, wurde eine Beschwerdeergänzung erstattet, wonach im bisherigen Verfahren nicht die wahre Identität von BF1 bis BF3 angegeben worden sei. Sie hätten sehr große Angst gehabt, dass sie aufgrund eines Strafverfahrens, welches gegen BF1 eingeleitet worden sei, nach Russland ausgeliefert werden könnten. Erst nach mehrmaliger Beratung durch die sie betreuende Organisation hätten sie sich getraut, ihre Fluchtgründe zu sagen, sowie dass sie aus Angst eine falsche Identität angegeben hätten. Die Einvernahme des Bundesasylamtes sei nicht sehr vertrauenerweckend gewesen und habe sich vielmehr der Eindruck erhoben, dass ihnen ohnehin nicht geglaubt würde, weshalb sie sich nicht getraut hätten, die ganze Wahrheit zu erzählen. Tatsächlich handle es sich bei BF1 bis BF3 um römisch 40 , römisch 40 , sowie römisch 40 . Dazu wurden in russischer Sprache eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Kindes, eine Pensionsversicherungsbestätigung und ein Versicherungsschein des Kindes, sowie der Reisepass von BF2 vorgelegt. 2006 habe BF1 eigene Geschäfte in verschiedenen Städten gehabt, 2008 haben sie zwei Wohnungen gekauft und ein neues Auto. Das seien Geschäfte gewesen, die Türen produziert hätten. Dafür sei aus XXXX importiert worden. Die Geschäfte seien registriert gewesen, sie seien wohlhabend gewesen. Ihr wahrer Fluchtgrund sei, dass Leute vom FSB angefangen hätten sie zu erpressen. Es sei BF1 gedroht worden, dass ihre Geschäfte explodieren oder verbrennen würden, sowie dass man ihr vom FSB etwas anhängen würde, nämlich dass sie Dokumente gefälscht habe. Sie habe sich einen Rechtsanwalt genommen und sei ihr nach vier Monaten gesagt worden, sie müsste noch eine Million Rubel bezahlen, damit dem Geschäft nichts passiere. Es hätte auch eine Anzeige bei der Polizei in XXXX im Oktober XXXX und eine in XXXX im Jänner XXXX gegeben. Es sei dann so gewesen, dass bei einer Geldübergabe die Polizei gekommen sei und die Männer – die vom Chef des FSB geschickt worden seien – festgenommen hätte. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese aber wieder freigekommen.2006 habe BF1 eigene Geschäfte in verschiedenen Städten gehabt, 2008 haben sie zwei Wohnungen gekauft und ein neues Auto. Das seien Geschäfte gewesen, die Türen produziert hätten. Dafür sei aus römisch 40 importiert worden. Die Geschäfte seien registriert gewesen, sie seien wohlhabend gewesen. Ihr wahrer Fluchtgrund sei, dass Leute vom FSB angefangen hätten sie zu erpressen. Es sei BF1 gedroht worden, dass ihre Geschäfte explodieren oder verbrennen würden, sowie dass man ihr vom FSB etwas anhängen würde, nämlich dass sie Dokumente gefälscht habe. Sie habe sich einen Rechtsanwalt genommen und sei ihr nach vier Monaten gesagt worden, sie müsste noch eine Million Rubel bezahlen, damit dem Geschäft nichts passiere. Es hätte auch eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 im Oktober römisch 40 und eine in römisch 40 im Jänner römisch 40 gegeben. Es sei dann so gewesen, dass bei einer Geldübergabe die Polizei gekommen sei und die Männer – die vom Chef des FSB geschickt worden seien – festgenommen hätte. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese aber wieder freigekommen. Der Chef des FSB sei durch die Anzeige in XXXX sehr böse geworden und hätte BF1 gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei dann tatsächlich ein Gerichtsprozess gegen BF1 eingeleitet worden, in dem ihr unschuldiger Weise Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei. Ende April 2011 habe der Rechtsanwalt eine Ladung für BF1 zu Gericht für den XXXX erhalten. Daraufhin habe sie beschlossen zu fliehen. Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht. Ihr Rechtsanwalt habe dazu massenhaft Beweismittel, welche sie in Kopie beilege.Der Chef des FSB sei durch die Anzeige in römisch 40 sehr böse geworden und hätte BF1 gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei dann tatsächlich ein Gerichtsprozess gegen BF1 eingeleitet worden, in dem ihr unschuldiger Weise Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei. Ende April 2011 habe der Rechtsanwalt eine Ladung für BF1 zu Gericht für den römisch 40 erhalten. Daraufhin habe sie beschlossen zu fliehen. Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht. Ihr Rechtsanwalt habe dazu massenhaft Beweismittel, welche sie in Kopie beilege. Am 15.11.2011 wurden dem Asylgerichtshof der russische Inlandsreisepass von BF2 mit der Nr. XXXX , lautend auf XXXX , ausgestellt am XXXX , sowie weitere Dokumente (vom gegen BF1 anhängigen Gerichtsverfahren in der Russischen Föderation) übermittelt.Am 15.11.2011 wurden dem Asylgerichtshof der russische Inlandsreisepass von BF2 mit der Nr. römisch 40 , lautend auf römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , sowie weitere Dokumente (vom gegen BF1 anhängigen Gerichtsverfahren in der Russischen Föderation) übermittelt. Am XXXX wurde BF4 geboren und für ihn am 09.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 14.787-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) wurde.
G 2005 wurde BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 29.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.Am römisch 40 wurde BF4 geboren und für ihn am 09.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 14.787-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 29.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 26.06.2012 gab BF1 bekannt, dass sie eine Mitarbeiterin von XXXX mit ihrer Vertretung beauftragt habe und legte diesbezüglich eine Vollmacht vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Familie auf sämtlichen Dokumenten XXXX heiße und nicht XXXXMit Schreiben vom 26.06.2012 gab BF1 bekannt, dass sie eine Mitarbeiterin von römisch 40 mit ihrer Vertretung beauftragt habe und legte diesbezüglich eine Vollmacht vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Familie auf sämtlichen Dokumenten römisch 40 heiße und nicht römisch 40 . Schließlich wurde zur Berufstätigkeit von BF1 auf die Auszüge aus dem Internet in der Anlage verwiesen, in welchen jeweils (an der markierten Stelle) BF1 einschließlich Vatersnamen und Passnummer in ihrer Position als Geschäftsführerin genannt sei. Dergleichen gebe es noch zahlreiche andere im Wesentlichen inhaltsgleiche Einträge im Internet. Durch diese gravierende Änderung im Sachverhalt im Vergleich zum Vorbringen in der Erstinstanz sei jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Sachlage unumgänglich. Mit Schreiben vom 13.07.2012 übermittelte BF2 ein Schreiben des XXXX vom XXXX , wonach BF2 seit November 2011 psychologische Unterstützung in Anspruch nehme. BF2 leide unter Nervosität in Verbindung mit starkem Nikotinkonsum, massiven Schlafstörungen, Angstzuständen, ständiger innerer Unruhe, Grübelzwang und negativen Gedanken, erhöhter Erregbarkeit und Reizbarkeit.Mit Schreiben vom 13.07.2012 übermittelte BF2 ein Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 , wonach BF2 seit November 2011 psychologische Unterstützung in Anspruch nehme. BF2 leide unter Nervosität in Verbindung mit starkem Nikotinkonsum, massiven Schlafstörungen, Angstzuständen, ständiger innerer Unruhe, Grübelzwang und negativen Gedanken, erhöhter Erregbarkeit und Reizbarkeit. Mit Schreiben vom 27.07.2012 übermittelte BF1 die Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 29.06.2012, wonach BF1 in psychotherapeutischer Behandlung stehe, weil sie unter Schlafstörungen, Nervosität und Ängsten leide. Weiters legte sie einen Arztbrief des XXXX , Abteilung für Chirurgie vom 19.05.2012 vor, wonach eine "Laparoskopische Cholezystektomie" durchgeführt worden sei.Mit Schreiben vom 27.07.2012 übermittelte BF1 die Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 29.06.2012, wonach BF1 in psychotherapeutischer Behandlung stehe, weil sie unter Schlafstörungen, Nervosität und Ängsten leide. Weiters legte sie einen Arztbrief des römisch 40 , Abteilung für Chirurgie vom 19.05.2012 vor, wonach eine "Laparoskopische Cholezystektomie" durchgeführt worden sei. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In weiterer Folge beauftragte das Bundesasylamt einen Facharzt für Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Gesundheitszustand von BF2. Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27.10.2012 ist zu entnehmen, dass BF2 an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 wurde BF2 das Gutachten übermittelt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Dem Antwortschreiben von BF2 vom 05.11.2012 war zu entnehmen, dass er mangels konkreter Auswirkungen des Gutachtens auf den Verfahrensausgang darauf verzichte, hierzu Angaben zu machen. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.12.2012 wurden BF1 und BF2 aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation mit der Aufforderung übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu beziehen. Am 20.12.2012 wurde BF1 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab sie zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie derzeit regelmäßig Beruhigungsmittel einnehme und bei einer Ärztin in Behandlung stehe. Ihre Kinder seien gesund. Sie habe – mit Ausnahme ihres Namens – im laufenden Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Sie habe keinen Pass, lege aber den Pass ihres Mannes, zwei Geburtsurkunden der Kinder, ihre Scheidungsurkunde, Heiratsurkunde sowie Versicherungsurkunden der Kinder vor. Im Herkunftsstaat habe sie drei Geschäfte und eine Werkstätte gehabt, wo Türen und Gitter produziert worden seien. Sie habe in der Schule als Psychologin gearbeitet. Das Unternehmen sei in XXXX in Dagestan registriert gewesen. Das Unternehmen habe XXXX geheißen. Ein Geschäft und die Werkstätte würden glaublich noch von dem Mann geführt werden, der sie BF1 weggenommen habe. Das Geschäft und die Werkstätte seien diesem gerichtlich zugesprochen worden. Begonnen hätten die Probleme 2009 mit dem Tod des Vaters. Das Unternehmen habe aber nicht ihrem Vater gehört. Sie seien im Mai 2009 gekommen und hätten BF1 aufgefordert, Abgaben zu zahlen. Sie hätten BF1 reingelegt. Sie hätten eine Frau mit Dokumenten geschickt. Diese Frau habe Dokumente bei BF1 gelassen und sei weggegangen. Dann seien Leute gekommen und hätten ihr Haus durchsucht. Die Frau habe BF1 angezeigt. Daraus sei das Verfahren entstanden. Im Dezember 2010 habe sie dann der Bruder des FSB-Leiters angezeigt, weil BF1 diesem Geld schulde. Nach XXXX sei eine Anzeige geschickt worden. Die Beschwerdeführerin habe in XXXX diese Leute angezeigt. Ihr Rechtsanwalt habe auch nach XXXX geschrieben, es sei aber nicht angekommen. Der Prozess gegen BF1 habe im städtischen Gericht in XXXX stattgefunden. Befragt, wer XXXX sei, sagte BF1, dies sei der XXXX . BF1 wurde vorgehalten, dass sie im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt habe:Im Herkunftsstaat habe sie drei Geschäfte und eine Werkstätte gehabt, wo Türen und Gitter produziert worden seien. Sie habe in der Schule als Psychologin gearbeitet. Das Unternehmen sei in römisch 40 in Dagestan registriert gewesen. Das Unternehmen habe römisch 40 geheißen. Ein Geschäft und die Werkstätte würden glaublich noch von dem Mann geführt werden, der sie BF1 weggenommen habe. Das Geschäft und die Werkstätte seien diesem gerichtlich zugesprochen worden. Begonnen hätten die Probleme 2009 mit dem Tod des Vaters. Das Unternehmen habe aber nicht ihrem Vater gehört. Sie seien im Mai 2009 gekommen und hätten BF1 aufgefordert, Abgaben zu zahlen. Sie hätten BF1 reingelegt. Sie hätten eine Frau mit Dokumenten geschickt. Diese Frau habe Dokumente bei BF1 gelassen und sei weggegangen. Dann seien Leute gekommen und hätten ihr Haus durchsucht. Die Frau habe BF1 angezeigt. Daraus sei das Verfahren entstanden. Im Dezember 2010 habe sie dann der Bruder des FSB-Leiters angezeigt, weil BF1 diesem Geld schulde. Nach römisch 40 sei eine Anzeige geschickt worden. Die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 diese Leute angezeigt. Ihr Rechtsanwalt habe auch nach römisch 40 geschrieben, es sei aber nicht angekommen. Der Prozess gegen BF1 habe im städtischen Gericht in römisch 40 stattgefunden. Befragt, wer römisch 40 sei, sagte BF1, dies sei der römisch 40 . BF1 wurde vorgehalten, dass sie im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt habe: * Pfändungsordnung vom XXXX , woraus hervorgehe, dass sie einen Kredit nicht bedient habe und dadurch gepfändet werde;* Pfändungsordnung vom römisch 40 , woraus hervorgehe, dass sie einen Kredit nicht bedient habe und dadurch gepfändet werde; * Beschluss vom XXXX , dass die Verhängung einer Haft unterbleiben soll;* Beschluss vom römisch 40 , dass die Verhängung einer Haft unterbleiben soll; * Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs vom XXXX ;* Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs vom römisch 40 ; * Beschluss vom XXXX , wonach ihre Beschwerde auf Feststellung des Bescheides über Einleitung eines Strafverfahrens als ungesetzlich zu bewerten abgelehnt worden sei sowie* Beschluss vom römisch 40 , wonach ihre Beschwerde auf Feststellung des Bescheides über Einleitung eines Strafverfahrens als ungesetzlich zu bewerten abgelehnt worden sei sowie * Beschluss vom XXXX , wonach ein Antrag des Verteidigers abgelehnt werde.* Beschluss vom römisch 40 , wonach ein Antrag des Verteidigers abgelehnt werde. BF1 wurde vorgehalten, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle und durch staatliche Stellen ordnungsgemäß bearbeitet worden sei. BF1 entgegnete, dass von diesen Leuten alles gemacht worden sei, damit ihre Schulden größer werden. Sie habe nicht beweisen können, dass sie das nicht gemacht habe. Auf Vorhalt, dass es einen Polizeibericht von Juli 2012 gebe, wonach BF1 verdächtigt werde, andere Leute bedroht zu haben und befragt, wie der Stand des Verfahrens sei, meinte sie, das Verfahren sei vom Staatsanwalt eingestellt worden. BF1 gab an, dass sie selbst bedroht worden sei und dies bei der Polizei angezeigt habe. BF1 lebe mit ihrem Mann und ihren Kindern zusammen. Sie habe keine Kurse oder Ausbildungen besucht und die Familie sei auch in keinen Vereinen tätig. Sie sei nicht berufstätig. Die Familie lebe von der Grundversorgung. BF1 legte einen Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 23.08.2012 vor, wonach sie an einer depressiven Anpassungsstörung leide. Am 21.12.2012 langte eine für BF1 und BF2 gleichlautende Stellungnahme zu den Länderberichten beim Bundesasylamt ein. Zentraler Punkt im nunmehrigen Verfahren sei zu überprüfen, ob sich BF1 bloß einer Strafverfolgung in der Heimat entziehen wolle, oder sie tatsächlich von FSB-Beamten erpresst werde und ein Scheinverfahren gegen sie geführt werde. Den nunmehr zugesandten Länderberichten sei unter den Ausführungen zum Rechtsschutz zu entnehmen, dass dieser mangelhaft sei. Einflussnahmen seien häufig und die Justiz sei nicht von der Exekutive unabhängig. Ein faires Verfahren sei besonders bei politisch unliebsamen Personen nicht zu erwarten. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass oft politische Gründe hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen würden. Da auch im konkreten Fall hinter der Anzeige gegen BF1 Mitarbeiter des FSB stehen würden, sei zum einen weder ein faires Verfahren zu erwarten, da mit einer Einflussnahme auf die Gerichte zu rechnen sei. Zum anderen sei es auch durchaus wahrscheinlich, dass es sich ohnehin um ein fingiertes Verfahren handle, da die Gläubiger von BF1 beim FSB arbeiten und damit sie selbst als "politisch unliebsame Person" zu bezeichnen sei. Dass sie dies aus einer privaten Schwierigkeit mit einer politisch einflussreichen Familie geworden sei, ändere einerseits an der Gefahr der Verfolgung nichts, andererseits auch nicht an der "politischen Unliebsamkeit". Außerdem habe BF1 auch angegeben, dass der Betrag, den sie geschuldet habe, ursprünglich nicht so hoch gewesen sei, wie später von den Anklagebehörden behauptet worden sei, sondern diese durch die Gläubiger fingiert höher gemacht worden sei. Dies stehe in vollem Einklang mit den Länderberichten und sei, da das Vorbringen zudem mit Beweismitteln untermauert worden sei, glaubwürdig. Überdies spreche auch der Umstand, dass es selbst in Österreich noch zu Drohungen gegen die Familie gekommen sei, die auch polizeilich angezeigt worden seien, für eine asylrelevante Verfolgung und gegen eine reguläre Strafverfolgung. Wäre BF1 eine "gewöhnliche" Rechtsbrecherin, so würden sich die Verfolger wohl kaum die Mühe machen, sie auch in Österreich weiter zu bedrohen. Überdies werde dadurch nicht bloß das erhebliche Interesse an BF1 deutlich, sondern auch dass es sich um kein reguläres Strafverfahren handle, sondern Privatpersonen ihre berufliche Stellung ausnützen würden. Dies wiederum lasse ohne Zweifel den Schluss zu, dass sie kein faires Verfahren zu erwarten habe und bereits die Anklage an sich nicht unbedingt zur Gänze den Tatsachen entsprechen müsse. Mit Bescheiden vom 08.01.2013 zu den Zl. 11 05.198-BAL, 11 05.197-BAL, 11 05.199-BAL, 11 14.787-BAL, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz betreffend BF1 bis BF4 neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurden BF1 bis BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 08.01.2013 zu den Zl. 11 05.198-BAL, 11 05.197-BAL, 11 05.199-BAL, 11 14.787-BAL, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz betreffend BF1 bis BF4 neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurden BF1 bis BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dort wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Verfolgungsgründe von BF1 und BF2 sich als vollkommen unglaubwürdig erwiesen hätten und die Ausreise vielmehr deshalb erfolgt sei, da sich BF1 der Strafverfolgung im Herkunftsstaat entziehen habe wollen. Dagegen wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 15.01.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. BF1 und BF2 verwiesen zur Gänze auf die Argumentation in der Stellungnahme vom 21.12.2012. Bereits dort sei argumentiert worden, dass BF1 tatsächlich von FSB-Beamten erpresst worden sei und sich nicht einer regulären Strafverfolgung entziehen wolle. Trotzdem habe die belangte Behörde festgestellt, dass BF1 keiner Bedrohung ausgesetzt sei und keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sie im Heimatland von den Gerichten "ungerecht behandelt" würde. Die Basis dieser Annahme decke sich aber weder mit den Länderberichten noch mit den Angaben von BF1 und BF2 im Rahmen ihrer Einvernahmen. Es sei damit völlig unklar, woher die belangte Behörde ihr Wissen beziehe, dass BF1 und BF2 unter keiner "ungerechten Behandlung" zu leiden gehabt hätten bzw. im Fall der Rückkehr erneut hätten. Dass durch die Vorlage der Dokumente bezüglich des Strafverfahrens "mit Sicherheit" feststünde, dass sich BF1 einer regulären Strafverfolgung entziehen wolle, wie die belangte Behörde argumentiere, sei unzutreffend. Bloß weil sie versucht habe, sich mit einem Anwalt gegen die falschen Anschuldigungen zur Wehr zu setzen und den Dokumenten natürlich nicht zu entnehmen sei, dass es sich um ein fingiertes Verfahren handle, bedeute das keineswegs, dass alles mit rechte Dingen zugegangen sei. Insbesondere aus den Länderberichten des Bundesasylamtes selbst ergebe sich ein hohes Ausmaß an Korruptionsanfälligkeit. Es sei damit keineswegs ausgeschlossen, dass auch BF1 davon betroffen sei. Die belangte Behörde beziehe sich schließlich auch auf ein "Eingeständnis in der Stellungnahme vom 21.12.2012", aus welchem ebenso hervorgehen solle, dass es sich um eine rechtmäßige Strafverfolgung handle. In der Stellungnahme sei aber kein derartiges "Eingeständnis" erkennbar, sondern sei dort vielmehr unter Bezugnahme auf die Länderberichte ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin gerade kein faires Verfahren zu erwarten habe und politische Gründe häufig hinter einer strafrechtlichen Verfolgung stehen würden. Bei einer Person Schulden zu haben sei grundsätzlich kein strafbares Verhalten, das verheimlicht werden müsse. Die Herkunft der Schulden, nämlich Schutzgelderpressung, sei jedoch gleichfalls zu beachten und stelle keinen gültigen Exekutionstitel dar, der Verfahren wie im konkreten Fall rechtfertigen würde. Dass der FSB überdies Drohungen ausspreche deute darauf hin, dass es kein gewöhnliches Verfahren sei. Gerade auch die aktenkundige Fortsetzung der Bedrohung in Österreich belege, dass tatsächlich eine extralegale Verfolgung stattfinde, diese sich jedoch nach außen hin durch ein eingeleitetes Strafverfahren äußere. Schließlich sei auch zu bemängeln, dass BF2 in diesem zweiten Verfahrensgang überhaupt nicht zu seinen eigenen Wahrnehmungen und Erlebnissen befragt worden sei. Wenn auch BF1 zentrale Person des Verfahrens sei, so bestehen dennoch dadurch, dass es sich um eine Familie handle und die Ereignisse gemeinsam erlebt worden seien, auch Verbindungen zu BF2 und auch sein Vorbringen wäre zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit relevant. Wenn auch durch Stellungnahmen und Anträge ein Rechtsvertreter im Asylverfahren zur Klärung und Ergänzung des asylrelevanten Sachverhalten beitragen könne, so sei eine vollständige Verfahrensführung bzw. Anleitung einer Behörde darüber, wie das Verfahren mängelfrei geführt werden könne, jedenfalls nicht seine Aufgabe, sondern sei vielmehr die Behörde dazu verpflichtet, amtswegig die erforderlichen Schritte zu setzen. Die konkret durch den Asylgerichtshof angeordnete Recherche hinsichtlich des Vorbringens von BF1 über Korruption und Erpressung durch Staatsorgane sei unzureichend durchgeführt worden. Zwar gebe es allgemeine Feststellungen zur Korruption, nicht jedoch Erhebungen zur Erpressung durch Staatsorgane. Damit bleibe in dem Punkt das Verfahren mangelhaft. Hinsichtlich der Widersprüche zwischen der polizeilichen Erstbefragung einerseits und den späteren Einvernahmen andererseits sei anzuführen, das bereits mehrfach durch entsprechende Berichte festgestellt worden sei, dass die Qualität der polizeilichen Erstbefragung so schlecht sei, dass Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit daraus nicht gezogen werden können. Die polizeilichen Erstbefragungen in der PI XXXX würden systematisch und notorisch eine schlechte Qualität aufweisen. Hierzu verweise BF1 auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST Ost vom 25.03.2011 und zitierte daraus Teile. Nachdem nicht davon ausgegangen werden könne, dass die polizeilichen Erstbefragungen für volljährige Personen anders seien, müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden könnten. Außerdem sei aus Gründen der Einsparung in der PI XXXX eine Firma herangezogen worden, die kostengünstiger sei. Die Qualität der Übersetzungen sei daher schlechter geworden.Schließlich sei auch zu bemängeln, dass BF2 in diesem zweiten Verfahrensgang überhaupt nicht zu seinen eigenen Wahrnehmungen und Erlebnissen befragt worden sei. Wenn auch BF1 zentrale Person des Verfahrens sei, so bestehen dennoch dadurch, dass es sich um eine Familie handle und die Ereignisse gemeinsam erlebt worden seien, auch Verbindungen zu BF2 und auch sein Vorbringen wäre zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit relevant. Wenn auch durch Stellungnahmen und Anträge ein Rechtsvertreter im Asylverfahren zur Klärung und Ergänzung des asylrelevanten Sachverhalten beitragen könne, so sei eine vollständige Verfahrensführung bzw. Anleitung einer Behörde darüber, wie das Verfahren mängelfrei geführt werden könne, jedenfalls nicht seine Aufgabe, sondern sei vielmehr die Behörde dazu verpflichtet, amtswegig die erforderlichen Schritte zu setzen. Die konkret durch den Asylgerichtshof angeordnete Recherche hinsichtlich des Vorbringens von BF1 über Korruption und Erpressung durch Staatsorgane sei unzureichend durchgeführt worden. Zwar gebe es allgemeine Feststellungen zur Korruption, nicht jedoch Erhebungen zur Erpressung durch Staatsorgane. Damit bleibe in dem Punkt das Verfahren mangelhaft. Hinsichtlich der Widersprüche zwischen der polizeilichen Erstbefragung einerseits und den späteren Einvernahmen andererseits sei anzuführen, das bereits mehrfach durch entsprechende Berichte festgestellt worden sei, dass die Qualität der polizeilichen Erstbefragung so schlecht sei, dass Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit daraus nicht gezogen werden können. Die polizeilichen Erstbefragungen in der PI römisch 40 würden systematisch und notorisch eine schlechte Qualität aufweisen. Hierzu verweise BF1 auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST Ost vom 25.03.2011 und zitierte daraus Teile. Nachdem nicht davon ausgegangen werden könne, dass die polizeilichen Erstbefragungen für volljährige Personen anders seien, müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden könnten. Außerdem sei aus Gründen der Einsparung in der PI römisch 40 eine Firma herangezogen worden, die kostengünstiger sei. Die Qualität der Übersetzungen sei daher schlechter geworden. Schließlich wurde auch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf ein Fluchtvorbringen ein gewisses Ausmaß an Widersprüchen völlig normal sei und hundertprozentige Kongruenz des Vorbringens nicht unbedingt zur Glaubhaftmachung erforderlich sei. Dies ergebe sich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Wie im bisherigen Verfahren bereits vorgebracht, würden BF1 und BF2 aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden, da sie Opfer von Schutzgelderpressungen seien und da sie den Schutzgelderpressungen nicht Folge geleistet hätten und daraus "Schulden" entstanden seien. Diese seien dann eingeklagt worden, da XXXX über seinen beim FSB tätigen Bruder über derartige Einflussmöglichkeiten verfüge. Dass derartige Geschehnisse prinzipiell denkbar seien, ergebe sich bereits aus den Länderberichten. Dass es sich um keine reguläre Strafverfolgung handle, sei im bisherigen Verfahren hinreichend angeführt worden. Das Ausmaß der Verfolgung sei asylrelevant. BF1 drohe nicht nur ungerechtfertigte Inhaftierung und damit ein Verstoß gegen Art. 5 EMRK, sondern auch eine unrechtmäßige Beschränkung ihres Eigentumsrechtes. Es habe zwar bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben, doch sei dies auch nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen.Wie im bisherigen Verfahren bereits vorgebracht, würden BF1 und BF2 aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden, da sie Opfer von Schutzgelderpressungen seien und da sie den Schutzgelderpressungen nicht Folge geleistet hätten und daraus "Schulden" entstanden seien. Diese seien dann eingeklagt worden, da römisch 40 über seinen beim FSB tätigen Bruder über derartige Einflussmöglichkeiten verfüge. Dass derartige Geschehnisse prinzipiell denkbar seien, ergebe sich bereits aus den Länderberichten. Dass es sich um keine reguläre Strafverfolgung handle, sei im bisherigen Verfahren hinreichend angeführt worden. Das Ausmaß der Verfolgung sei asylrelevant. BF1 drohe nicht nur ungerechtfertigte Inhaftierung und damit ein Verstoß gegen Artikel 5, EMRK, sondern auch eine unrechtmäßige Beschränkung ihres Eigentumsrechtes. Es habe zwar bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben, doch sei dies auch nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen. Dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes von BF1 und BF2 intendiert worden sei, werde durch die vorgelegten Dokumente ersichtlich: Sie hätten mehrfach versucht, sich auf rechtlichem Weg gegen die Anschuldigungen und die Geldforderungen zur Wehr zu setzen, seien allerdings aufgrund der Übermacht des XXXX damit gescheitert. Dies könne, wie von BF1 bereits geschildert, durch den Anwalt, der sie vertreten habe, auch bewiesen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da BF1 bis BF4 weder über Anknüpfungspunkte außerhalb von Dagestan verfügen würden, noch sie an einem anderen Ort vor der Verfolgung sicher wären. BF1 drohe im Fall der Rückkehr Haft. Die Haftbedingungen seien nach den Länderberichten der angefochtenen Bescheide jedoch in mehrfacher Hinsicht menschenrechtswidrig bis hin zu lebensbedrohlich und würden BF1 damit mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 3 EMRK widerstreitende Lage bringen. Damit wäre zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen.Sie hätten mehrfach versucht, sich auf rechtlichem Weg gegen die Anschuldigungen und die Geldforderungen zur Wehr zu setzen, seien allerdings aufgrund der Übermacht des römisch 40 damit gescheitert. Dies könne, wie von BF1 bereits geschildert, durch den Anwalt, der sie vertreten habe, auch bewiesen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da BF1 bis BF4 weder über Anknüpfungspunkte außerhalb von Dagestan verfügen würden, noch sie an einem anderen Ort vor der Verfolgung sicher wären. BF1 drohe im Fall der Rückkehr Haft. Die Haftbedingungen seien nach den Länderberichten der angefochtenen Bescheide jedoch in mehrfacher Hinsicht menschenrechtswidrig bis hin zu lebensbedrohlich und würden BF1 damit mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Artikel 3, EMRK widerstreitende Lage bringen. Damit wäre zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen. Überdies sei auch die Sicherheitslage in Dagestan im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob es unter diesen Umständen zulässig sei, eine Familie mit zwei kleinen Kindern auszuweisen. Am 08.02.2013 langte eine Mitteilung ein, wonach BF1 am 04.02.2013 wegen § 127 StGB (Diebstahl) beim BG XXXX angezeigt wurde. Laut telefonischer Auskunft wurde die Anzeige zur Zl. XXXX am XXXX per Diversion erledigt, sodass in der Strafregisterauskunft keine Verurteilung aufscheint.Am 08.02.2013 langte eine Mitteilung ein, wonach BF1 am 04.02.2013 wegen Paragraph 127, StGB (Diebstahl) beim BG römisch 40 angezeigt wurde. Laut telefonischer Auskunft wurde die Anzeige zur Zl. römisch 40 am römisch 40 per Diversion erledigt, sodass in der Strafregisterauskunft keine Verurteilung aufscheint. Am 18.06.2013 langt ein Schreiben des Rechtsvertreters ein, indem dieser die Beschuldigteneinvernahme von BF2 übermittelte. BF2 sei am 01.06.2013 in einen Raufhandel verwickelt gewesen. Angeführt wurde, dass dies eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen aus der Russischen Föderation sei, da er bedroht und von ihm Geld gefordert worden sei. Am 20.06.2013 langte der Abschluss-Bericht des XXXX an die StA XXXX ein, aus diesem geht hervor, dass eine Anzeige wegen des Verdachtes auf Raufhandel gegen drei Personen erstattet wurde.Am 20.06.2013 langte der Abschluss-Bericht des römisch 40 an die StA römisch 40 ein, aus diesem geht hervor, dass eine Anzeige wegen des Verdachtes auf Raufhandel gegen drei Personen erstattet wurde. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, zu den Zl. D12 421209-2/2013/4E, D12 421208-2/2013/5E, D12 421210-2/2013/3E und D12 423771-2/2013/3E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend BF1 bis BF4 vom 08.01.2013
Vm. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, zu den Zl. D12 421209-2/2013/4E, D12 421208-2/2013/5E, D12 421210-2/2013/3E und D12 423771-2/2013/3E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend BF1 bis BF4 vom 08.01.2013
Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zur besseren Verständlichkeit gegenständlicher Entscheidung werden die Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis von BF1 vollständig wiedergegeben: "II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
G 2005 vor. Mitglieder der Kernfamilie
G 2005 sind:Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Mitglieder der Kernfamilie
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind: XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan: Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/Dagestan (vgl. Seite 17 bis Seite 73 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/Dagestan vergleiche Seite 17 bis Seite 73 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
G 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Angesichts dieser Berichte und Tatsachen sei davon auszugehen, dass aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall der Ausweisung durch die dort anzutretende Haft
Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren sei. BF1 bis BF4 beantragten demnach die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Dem Antrag wurde nachfolgende Unterlage beigelegt: Beschluss vom XXXX (Richter XXXX , Stadt XXXX , Republik Dagestan) aus dem einerseits hervorgeht, dass XXXX am XXXX in Abwesenheit, jedoch mit Teilnahme eines Verteidigers, sowie fünf geschädigten Personen, wegen § 159 und 325 des russischen Strafgesetzes zu einer XXXX Freiheitsstrafe verurteilt wurde, andererseits dass im Falle der Festnahme
313 des Strafverfahrensgesetzes der Vater die Obsorge für das Kind ( XXXX , geb., XXXX ), sowie die Großmutter hinsichtlich des Kindes ( XXXX , geb., XXXX ) zukommt.Beschluss vom römisch 40 (Richter römisch 40 , Stadt römisch 40 , Republik Dagestan) aus dem einerseits hervorgeht, dass römisch 40 am römisch 40 in Abwesenheit, jedoch mit Teilnahme eines Verteidigers, sowie fünf geschädigten Personen, wegen Paragraph 159 und 325 des russischen Strafgesetzes zu einer römisch 40 Freiheitsstrafe verurteilt wurde, andererseits dass im Falle der Festnahme
313 des Strafverfahrensgesetzes der Vater die Obsorge für das Kind ( römisch 40 , geb., römisch 40 ), sowie die Großmutter hinsichtlich des Kindes ( römisch 40 , geb., römisch 40 ) zukommt. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, Zlen. D12 421209-3/2013/2E, D12 421208-3/2013/2E, D12 421210-3/2013/2E und D12 423771-3/2013/2E, wurde den Anträgen von BF1 bis BF4 betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 zu den Zlen. D12 421209-2/2013/4E, D12 421208-2/2013/5E, D12 421210-2/2013/3E und D12 423771-2/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren insoweit
1 Z 2 AVG stattgegeben, als die Anträge auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt. II), sowie die Ausweisungsentscheidungen (Spruchpunkt III) betroffen sind.
1 AVG wurde ausgesprochen, dass die Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte wieder aufzunehmen seien.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, Zlen. D12 421209-3/2013/2E, D12 421208-3/2013/2E, D12 421210-3/2013/2E und D12 423771-3/2013/2E, wurde den Anträgen von BF1 bis BF4 betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 zu den Zlen. D12 421209-2/2013/4E, D12 421208-2/2013/5E, D12 421210-2/2013/3E und D12 423771-2/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren insoweit
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben, als die Anträge auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt. römisch zwei), sowie die Ausweisungsentscheidungen (Spruchpunkt römisch drei) betroffen sind.
Paragraph 70, Absatz eins, AVG wurde ausgesprochen, dass die Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte wieder aufzunehmen seien. BF1 bis BF4 sind in der Folge nach Deutschland weitergereist, wo sie internationalen Schutz beantragt haben und im Rahmen von Dublin-Konsultationen am 16.12.2013 nach Österreich rücküberstellt wurden. Am 07.08.2014 langte eine Mitteilung über die internationale Fahndung von Interpol XXXX nach BF1 bei der Behörde ein.Am 07.08.2014 langte eine Mitteilung über die internationale Fahndung von Interpol römisch 40 nach BF1 bei der Behörde ein. Am 04.02.2016 übermittelte das Bundesministerium für Justiz eine Anfrage der russischen Polizeibehörden zur BF1. BF5 wurde am XXXX in Österreich geboren, wobei für ihn durch seine gesetzliche Vertretung am 25.02.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt wurde, wobei die von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt wurde.BF5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren, wobei für ihn durch seine gesetzliche Vertretung am 25.02.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt wurde, wobei die von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt wurde. BF1 und BF2 wurden am 24.06.2016 vor dem BFA, RD OÖ, niederschriftlich befragt. BF1 erklärte dabei, keine neuen Beweismittel zu haben. Sie sei gesund BF1 erklärte, vor der Ausreise in einer Wohnung gewohnt zu haben, die mittlerweile beschlagnahmt worden sei. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Mutter in XXXX , ihr Bruder, zwei Schwestern und ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , aufhalten.Im Herkunftsstaat würden sich ihre Mutter in römisch 40 , ihr Bruder, zwei Schwestern und ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhalten. Die Mutter lebe in einem Einfamilienhaus und sei immer Hausfrau gewesen. Ihr Vater habe gearbeitet. Ihr Bruder wohne bei der Mutter und unterstütze diese. Dieser sei verheiratet und habe zwei Kinder. Dessen ganze Familie wohne bei ihrer Mutter. Ihr Bruder sei Besitzer einer Tankstelle. Ihre beiden Schwestern seien verheiratet und hätten jeweils Kinder, wobei eine Schwester in Sibirien und eine in XXXX lebe. Die Schwestern seien zuhause und deren Männer würden arbeiten.Ihre beiden Schwestern seien verheiratet und hätten jeweils Kinder, wobei eine Schwester in Sibirien und eine in römisch 40 lebe. Die Schwestern seien zuhause und deren Männer würden arbeiten. Ihrer Familie in Dagestan gehe es gut. An Verwandten habe sie im Heimatland eine Tante und einen Onkel väterlicherseits sowie mütterlicherseits zwei Tanten und einen Onkel, die allesamt in XXXX leben würden. Eine Tante mütterlicherseits lebe in XXXX und ein Onkel mütterlicherseits in Tadschikistan.An Verwandten habe sie im Heimatland eine Tante und einen Onkel väterlicherseits sowie mütterlicherseits zwei Tanten und einen Onkel, die allesamt in römisch 40 leben würden. Eine Tante mütterlicherseits lebe in römisch 40 und ein Onkel mütterlicherseits in Tadschikistan. Sie stehe mit ihrer Tochter fast jeden Tag in Kontakt und telefoniere mit ihrer Mutter ein bis zwei Mal im Monat. Mit den Geschwistern kommuniziere sie sporadisch. Mit Freunden oder Bekannten im Heimatland habe sie keinen Kontakt mehr. Mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern halte sie sich in Österreich auf. Ihre Kinder seien gesund. Ihr Ehemann helfe im Haushalt bei allem mit und könne auch das jüngste Kind versorgen. Ihre älteste Tochter sei im Jahr 2011 nicht mitausgereist, da sie das Land offiziell aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens nicht verlassen habe dürfen. BF1 sei mit den Papieren bzw. unter dem Namen ihrer Schwester ausgereist. Da BF2 nicht leiblicher Vater ihrer ältesten Tochter sei, die Ausreise eines minderjährigen Kindes aber nur mit einem leiblichen Elternteil möglich sei, hätten sie die älteste Tochter nicht mitnehmen können. In Österreich oder der EU würden keine weiteren Familienmitglieder oder Verwandte leben. Sie habe früher einen Deutschkurs besucht, eine Prüfung auf dem Niveau A2 jedoch noch nicht absolviert. Sie habe in Österreich keine Schule besucht und auch keine Ausbildung absolviert. Im Herkunftsstaat habe sie neun Jahre die Pflichtschule, drei Jahre Gymnasium und drei Jahre die Universität besucht, wobei sie ihr Studium auch abgeschlossen habe und ausgebildete Kinderpsychologin sei. Sie habe im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als Psychologin gearbeitet. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, sie habe in dessen Firma mitgeholfen, meinte sie, dass sie am Anfang eine kleine Firma gehabt hätten, die immer größer geworden sei. Sie habe zuerst als Psychologin gearbeitet und bei der Firma mitgeholfen. Zum Schluss habe sie nur mehr in der Firma gearbeitet. In Österreich habe sie nie gearbeitet, zumal ihr das hier auch nicht erlaubt sei. Sie sei hier mit einer näher bezeichneten Familie befreundet. Sie sei in keinem Verein tätig, da sie und ihr Ehemann mit den Kindern beschäftigt seien. Im Bundesgebiet sei sie mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten. Ihr wurde vorgehalten, dass sie angegeben habe, ihre Mutter habe das BF1 betreffende Urteil vom Gericht abgeholt. Auf Nachfrage, woher sie gewusst habe, dass es ein Gerichtsurteil gegeben habe, meinte sie, dass die Freundin ihrer Schwester beim Gericht arbeite und dieser gesagt habe, dass es ein Urteil betreffend BF1 gebe. Deshalb habe ihre Mutter von der Existenz des Urteils gewusst. Die Mutter sei bei Gericht gewesen, habe das Urteil jedoch nicht sofort erhalten. Diese habe ihre Adresse hinterlassen müssen und sei das Urteil per Einschreiben an die Adresse der Mutter geschickt worden. Befragt, ob ihre Familie für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder an der Wohnadresse bzw. bei Familienangehörigen leben könnte, meinte sie, dass die Wohnung beschlagnahmt worden sei. Sie erklärte auch, dass mit ihrem Ehemann sicher etwas Schlimmes passieren würde. Dieser würde umgebracht werden und die Kinder würden dann in ein Heim gebracht werden. Befragt, ob ihre Familienmitglieder ihren Ehemann bei der Betreuung der Kinder unterstützen könnten, meinte sie, dass ihr Mann nicht in Ruhe gelassen und umgebracht werden würde. Wenn die Mutter im Gefängnis und der Vater tot sei, würden die Kinder derartiger Eltern in ein Heim gebracht werden. Sie erklärte in der Folge, dass sie im Moment am meisten beschäftige, wie sie ihre Tochter hierher bringen könne. Mit BF1 wurden Länderinformationen zur Russischen Föderation erörtert. Sie erklärte, auf eine schriftliche Stellungnahmefrist zu verzichten. Sie habe am Ländervorhalt kein Interesse. Es würde alles nicht stimmen. BF2 erklärte am selben Tage im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und nehme keine Medikamente. BF2 verneinte, neue Beweismittel vorlegen zu können. Vor seiner Abreise habe er sich die letzten Tage in XXXX versteckt, wobei er jedoch in XXXX gemeldet gewesen sei. Er habe dort in einer Eigentumswohnung gelebt, welche ihm und seiner Ehefrau gehört habe. Diese Wohnung sei ihnen vom FSB weggenommen worden. Sie hätten Probleme gehabt, weil sie kein Schmiergeld bezahlen hätten wollen. Der Bruder des Mannes, der sie erpress habe, sei Chef beim FSB gewesen. Der FSB habe ihnen daher das gesamte Vermögen werggenommen.Vor seiner Abreise habe er sich die letzten Tage in römisch 40 versteckt, wobei er jedoch in römisch 40 gemeldet gewesen sei. Er habe dort in einer Eigentumswohnung gelebt, welche ihm und seiner Ehefrau gehört habe. Diese Wohnung sei ihnen vom FSB weggenommen worden. Sie hätten Probleme gehabt, weil sie kein Schmiergeld bezahlen hätten wollen. Der Bruder des Mannes, der sie erpress habe, sei Chef beim FSB gewesen. Der FSB habe ihnen daher das gesamte Vermögen werggenommen. Im Heimatland würden seine Eltern, drei Schwestern und eine Tochter leben. Er sei bei seinem Stiefvater in XXXX aufgewachsen. Mit seinem leiblichen Vater habe er keinen Kontakt. Seine Stieftochter lebe bei der Mutter seiner Frau in Dagestan. Diese kenne ihren leiblichen Vater nicht und glaube, dass BF2 ihr Vater sei.Im Heimatland würden seine Eltern, drei Schwestern und eine Tochter leben. Er sei bei seinem Stiefvater in römisch 40 aufgewachsen. Mit seinem leiblichen Vater habe er keinen Kontakt. Seine Stieftochter lebe bei der Mutter seiner Frau in Dagestan. Diese kenne ihren leiblichen Vater nicht und glaube, dass BF2 ihr Vater sei. Seine Mutter sei Krankenschwester in XXXX und sein Stiefvater arbeite als Elektriker. Seine Eltern würden zu zweit in einer Eigentumswohnung mit zwei Zimmern leben.Seine Mutter sei Krankenschwester in römisch 40 und sein Stiefvater arbeite als Elektriker. Seine Eltern würden zu zweit in einer Eigentumswohnung mit zwei Zimmern leben. Zu seinen drei Schwestern befragt, erklärte er, dass eine Witwe sei, da deren Mann vor kurzem an Krebs gestorben sei. Sie hätten drei Kinder und würden in einem Einfamilienhaus wohnen. Sie sei in Karenz, weil sie ein kleines Kind habe. Sie lebe von staatlicher Unterstützung und wohne in XXXX .Zu seinen drei Schwestern befragt, erklärte er, dass eine Witwe sei, da deren Mann vor kurzem an Krebs gestorben sei. Sie hätten drei Kinder und würden in einem Einfamilienhaus wohnen. Sie sei in Karenz, weil sie ein kleines Kind habe. Sie lebe von staatlicher Unterstützung und wohne in römisch 40 . Eine weitere Schwester sei verheiratet, habe ein Kind und wohne in XXXX . Deren Mann habe eine Autowerkstatt.Eine weitere Schwester sei verheiratet, habe ein Kind und wohne in römisch 40 . Deren Mann habe eine Autowerkstatt. Die weitere Schwester sei ebenso verheiratet, habe auch ein Kind und lebe in der Nähe von XXXX . Sie sei mit dem zweiten Kind schwanger. Ihr Mann sei LKW-Lenker bei einer Spedition.Die weitere Schwester sei ebenso verheiratet, habe auch ein Kind und lebe in der Nähe von römisch 40 . Sie sei mit dem zweiten Kind schwanger. Ihr Mann sei LKW-Lenker bei einer Spedition. Soweit er in der Vergangenheit angegeben habe, dass eine Schwester geschieden sei und wieder bei den Eltern lebe, meine er, dass diese Schwester ein zweites Mal geheiratet habe. Bei den Familienmitgliedern in Dagestan sei alles normal. An Verwandten habe er im Herkunftsstaat eine Tante väterlicherseits in XXXX . Mütterlicherseits habe er zwei Tanten in XXXX und XXXX . Mütterlicherseits habe er noch einen Onkel in XXXX , zu dem jedoch kein Kontakt bestehe.An Verwandten habe er im Herkunftsstaat eine Tante väterlicherseits in römisch 40 . Mütterlicherseits habe er zwei Tanten in römisch 40 und römisch 40 . Mütterlicherseits habe er noch einen Onkel in römisch 40 , zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Er stehe in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seiner Tochter. Zu Freunden und Bekannten im Heimatland gebe es keinen Kontakt mehr. Im Bundesgebiet halte er sich mit seiner Ehefrau und drei seiner Kinder auf. Seine Kinder seien gesund. Die beiden älteren Kinder würden den Kindergarten besuchen. Da er und seine Frau drei Kinder hätten, helfe er im Haushalt mit, passe auf die Kinder auf und gehe mit den Kleinen spazieren. Er verrichte auch verschiedene Hausarbeiten. Das kleinste Kind wickle und füttere er und passe auf diese auf, wenn seine Ehefrau einen Termin habe. Seine vierte Tochter sei nicht mitausgereist, da seine Ehefrau das Land offiziell nicht verlassen habe dürfen, weshalb seine Ehefrau mit den Dokumenten ihrer Schwester ausgereist sei. Sie hätten damals zwei Kinder gehabt. Ein minderjähriges Kind dürfe jedoch nur mit einem leiblichen Elternteil ausreisen, sei er aber nicht der leibliche Vater der Tochter im Herkunftsstaat. Deshalb hätten er und seine Ehefrau die Tochter im Herkunftsstaat zurücklassen müssen. Befragt, weshalb die Original-Geburtsurkunde bei der Ausreise mitgenommen worden sei, obwohl die Tochter in Dagestan geblieben sei, meinte er, dass sie ursprünglich zu viert gereist seien. Auf der Zugreise in Russland sei seine Ehefrau auf eine Polizeistation gebracht worden, da diese schon auf einer Fahndungsliste gestanden sei. Seine Ehefrau sei schwanger gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen, weshalb sie von der Polizeistation ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Mutter seiner Ehefrau habe dann die Papiere der Schwester gebracht und die Tochter mitgenommen. Aus dem Krankenhaus hätten sie durch Bestechung des Arztes fliehen können. Bei dieser Gelegenheit hätten sie übersehen, die Geburtsurkunde der Schwiegermutter zu geben, weil alles sehr schnell gehen habe müssen. Andere Familienangehörige oder Verwandte habe er nicht in Österreich. Er erklärte, momentan einen Kurs für Deutsch A2 zu besuchen. Er habe in einem Monat eine Prüfung. Darüber hinaus habe er sich in Österreich nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er würde hier eine Beschäftigung als Installateur erhalten. Er benötige dazu aber eine Arbeitserlaubnis. Er könne dazu nächste Woche eine Bestätigung schicken. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahr lang die Schule besucht. Er habe keine Ausbildung, habe aber eine eigene Schweißer-Werkstatt betrieben. Befragt, ob er in der Heimat bis zur Ausreise gearbeitet habe, meinte er, dass er das erste Jahr nur Schweißerarbeiten gemacht habe, sie dann aber angefangen hätten, Fenster und Türen zu machen und zu verkaufen. Er habe dies bis zur Ausreise gemacht. Er habe mit seiner Ehefrau gemeinsam eine Firma geführt, die auf seine Ehefrau angemeldet gewesen sei. Deshalb hätten sie ja dann die Probleme gehabt. Die Firma habe XXXX geheißen.Er habe mit seiner Ehefrau gemeinsam eine Firma geführt, die auf seine Ehefrau angemeldet gewesen sei. Deshalb hätten sie ja dann die Probleme gehabt. Die Firma habe römisch 40 geheißen. Befragt, ob er für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder als Schweißer arbeiten könnte, meinte er, nichts mehr zu haben. Sein gesamtes Vermögen, die Werkstatt und die Wohnung seien beschlagnahmt worden. In Österreich habe er bislang noch keine offizielle Arbeit gehabt. In Österreich gebe es eine befreundete Familie, wobei ihm der Nachname nicht einfalle. Eine Bekannte namens XXXX übersetze für ihn. Diese sei Dolmetscherin, sei verheiratet, habe zwei Kinder, kenne er den Beruf deren Mannes aber nicht.In Österreich gebe es eine befreundete Familie, wobei ihm der Nachname nicht einfalle. Eine Bekannte namens römisch 40 übersetze für ihn. Diese sei Dolmetscherin, sei verheiratet, habe zwei Kinder, kenne er den Beruf deren Mannes aber nicht. Er sei in keinem Verein aktiv tätig, sondern sei immer mit den Kindern beschäftigt. Er sei in Österreich nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Befragt, woher die Schwiegermutter vom Gerichtsurteil betreffend seine Ehefrau gewusst habe, meinte er, dass die Schwiegermutter dieses vom Gericht abgeholt habe. Die Freundin seiner Schwägerin arbeite beim Gericht und habe seiner Schwägerin gesagt, dass es ein Urteil gegen seine Ehefrau gebe. Befragt, ob für den Fall einer Rückkehr ein Wohnsitz bei Eltern oder Verwandten möglich sei, meinte er, es sei unmöglich, zurückzukehren, da seine Ehefrau ins Gefängnis müsse. Auf Vorhalt, dass seine Frau in Russland zu XXXX Jahren Haft verurteilt worden sei und auf Nachfrage, wie sich eine solche Haft im Falle einer Rückkehr aus sein Leben auswirken würde, meinte er, dass sie kein Haus hätten und die Kinder vom Staat weggenommen werden würden. Er meine damit, dass er verschwinden, also umgebracht werden würde, wenn er sich gegen die Haft seiner Ehefrau beschweren würde. Die Kinder würden dann automatisch vom Staat übernommen werden.Auf Vorhalt, dass seine Frau in Russland zu römisch 40 Jahren Haft verurteilt worden sei und auf Nachfrage, wie sich eine solche Haft im Falle einer Rückkehr aus sein Leben auswirken würde, meinte er, dass sie kein Haus hätten und die Kinder vom Staat weggenommen werden würden. Er meine damit, dass er verschwinden, also umgebracht werden würde, wenn er sich gegen die Haft seiner Ehefrau beschweren würde. Die Kinder würden dann automatisch vom Staat übernommen werden. Befragt, ob seine Familienmitglieder ihn bei der Betreuung der Kinder unterstützen könnten, verneinte er dies. Ihm wurde vorgehalten, dass er bei seinem Antrag auf Wiederaufnahme angegeben habe, dass seine Ehefrau bei einer Rückkehr verhaftet werden würde und daher nicht mehr für die Familie sorgen könnte. Befragt, ob er dies in finanzieller Hinsicht oder im Sinne von den Haushalt führen gemeint habe, erklärte er, dass er weder das eine noch das andere gemeint habe. Er meine damit, dass er verschwinden würde. Seine Ehefrau würde offiziell ins Gefängnis kommen und er würde, damit er nichts unternehme, umgebracht werden. Nach Erörterung der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr meinte BF2, dass er auf keinen Fall freiwillig zurückkehren könne, da er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle. Er erklärte, noch angeben zu wollen, dass seine Familie in Dagestan in großer Gefahr sei. Er wolle, dass seine Kinder mit ihm und seiner Ehefrau aufwachsen. BF2 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten. Er erklärte auf eine schriftliche Stellungnahmefrist zu verzichten. Er habe am Ländervorhalt kein Interesse, da alles nicht stimme, was da stehe. Am 18.07.2016 langte eine Stellungnahme ein, mit der zwei ACCORD Anfragebeantwortungen (vom 31.05.2016, Haftbedingungen für Tschetschenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens und vom 02.06.2016, Haftbedingung in der Russischen Föderation, insbesondere in Nordossetien) übermittelt wurden. Beide Berichte würden eine Menschenrechtslage in Haft beschreiben, die eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der zu erwartenden Inhaftierung von BF2 erwarten lasse. Die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz würden sohin vorliegen.Beide Berichte würden eine Menschenrechtslage in Haft beschreiben, die eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der zu erwartenden Inhaftierung von BF2 erwarten lasse. Die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz würden sohin vorliegen. Zur Integration wurden ein Empfehlungsschreiben des Quartiergebers vom 28.06.2016, ein Schreiben der Leitung des Kindergartens betreffend BF3 und BF4 vom 23.06.2016 sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, Niveau A2, vom 31.05.2015 betreffend BF2 vorgelegt. Am 12.08.2016 wurde ein Schreiben der XXXX vom 11.08.2016 und eine Teilnahmebestätigung vom 03.08.2016 für einen Deutschkurs A2 vorgelegt.Am 12.08.2016 wurde ein Schreiben der römisch 40 vom 11.08.2016 und eine Teilnahmebestätigung vom 03.08.2016 für einen Deutschkurs A2 vorgelegt. Im Übrigen wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Haftbedingungen in Dagestan für Frauen vom 11.08.2016, eingeholt. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 25.08.2016 und 26.08.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 29.05.2011 (BF1 bis BF3), vom 07.12.2011 (BF4) und vom 25.02.2016 (BF5) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 25.08.2016 und 26.08.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 29.05.2011 (BF1 bis BF3), vom 07.12.2011 (BF4) und vom 25.02.2016 (BF5) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Betreffend den im Bundesgebiet nachgeborenen BF5 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen.Betreffend den im Bundesgebiet nachgeborenen BF5 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Betreffend BF5 wurde insbesondere darauf verwiesen, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und die Asylverfahren seiner Eltern insoweit rechtskräftig negativ entschieden worden seien, als diesen der Status von Asylberechtigten nicht gewährt worden sei. Weder im Familienverfahren noch aufgrund eigener Gründe habe ihm deshalb der Status eines Asylberechtigten gewährt werden können. Betreffend subsidiären Schutz stellte das BFA keine schwerwiegenden Erkrankungen der BF fest, auch nicht dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten würden. Das BFA traf insbesondere Feststellungen zu Haftbedingungen in der Russischen Föderation und stellte fest, dass diese sehr verschieden seien, und sehr davon abhängen würden, in welcher Art von Strafanstalt eine Person inhaftiert sei, wo sich die Strafanstalt befinde und welcher Bevölkerungsgruppe eine Person angehöre. Es wurde insbesondere festgestellt, dass es eine systematische Verletzung von Art. 3 EMRK in den Untersuchungsgefängnissen gebe. Festgestellt wurde, dass BF1 nicht nachgewiesen habe, wieso sie persönlich bei Verbüßung Ihrer Haftstrafe im Strafvollzug von Verletzungen der Artikel 2 und 3 EMRK betroffen sein würde.Das BFA traf insbesondere Feststellungen zu Haftbedingungen in der Russischen Föderation und stellte fest, dass diese sehr verschieden seien, und sehr davon abhängen würden, in welcher Art von Strafanstalt eine Person inhaftiert sei, wo sich die Strafanstalt befinde und welcher Bevölkerungsgruppe eine Person angehöre. Es wurde insbesondere festgestellt, dass es eine systematische Verletzung von Artikel 3, EMRK in den Untersuchungsgefängnissen gebe. Festgestellt wurde, dass BF1 nicht nachgewiesen habe, wieso sie persönlich bei Verbüßung Ihrer Haftstrafe im Strafvollzug von Verletzungen der Artikel 2 und 3 EMRK betroffen sein würde. Auch sonst konnte die belangte Behörde im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefährdungssituation für die Beschwerdeführer feststellen. BF1 sei berufstätig gewesen und habe bis zur Ausreise als Kinderpsychologin und in der eigenen Firma gearbeitet. Sie sei im Herkunftsstaat zu einer XXXX Haftstrafe verurteilt worden und werde nach ihr von Interpol gefahndet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat müsste sie ihre Haftstrafe verbüßen.BF1 sei berufstätig gewesen und habe bis zur Ausreise als Kinderpsychologin und in der eigenen Firma gearbeitet. Sie sei im Herkunftsstaat zu einer römisch 40 Haftstrafe verurteilt worden und werde nach ihr von Interpol gefahndet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat müsste sie ihre Haftstrafe verbüßen. Im Herkunftsstaat würden weitere Familienangehörige und Verwandte leben, welche im Fall der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen würden. Auch BF2 sei berufstätig gewesen und habe bis zur Ausreise als Schweißer gearbeitet. In der Zeit der Inhaftierung von BF1 werde es BF2 möglich sein, mit Hilfe von Familie und Verwandte, welche im Fall der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen würden, die Kindererziehung zu übernehmen. Auch für BF3 bis BF5 wurden für den Fall einer Rückkehr keine ausweglose Situation und keine Gefahren festgestellt. Insgesamt betrachtet würden im Fall der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Es wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zitiert und insbesondere eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2016 berücksichtigt. Die beweiswürdigenden Überlegungen zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation im angefochtenen Bescheid von BF2 werden aufgrund ihrer zentralen Bedeutung im vorliegenden Beschwerdefall vollständig wiedergegeben: Sie legten in Ihrer Stellungnahme vom 08.07.2016 zwei Anfragebeantwortungen von ACCORD vor. Die Anfragebeantwortung vom 31.05.2016 betrifft die Haftbedingungen für Tschetschenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens. Die Anfragebeantwortung vom 02.06.2016 betrifft die Haftbedingungen in der Russischen Föderation, insbesondere in Nordossetien. Sie stammen jedoch aus der russischen Republik Dagestan und gehören der Volksgruppe der Kumiken an. Sie wurden in Dagestan zu XXXX Jahren Haft verurteilt.Sie stammen jedoch aus der russischen Republik Dagestan und gehören der Volksgruppe der Kumiken an. Sie wurden in Dagestan zu römisch 40 Jahren Haft verurteilt. Wie in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2016 ersichtlich gibt es in Tschetschenien nur eine kleine Strafvollzugsanstalt (IK-2). Deshalb müssen tschetschenische Häftlinge ihre Freiheitsstrafe meist in anderen Landesteilen der Russischen Föderation verbüßen. In Dagestan gibt es 9 Strafvollzugsanstalten: 6 Strafkolonien, davon eine Strafkolonie für Frauen (IK-8 in Kizilyurt), sowie 3 Isolierzellen für Untersuchungsgefangene. Es besteht daher eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Sie Ihre Freiheitsstrafe nicht in anderen Teilen der Russischen Föderation, sondern in Dagestan verbüßen werden. Es kann daher dieser Punkt in den von Ihnen vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortungen nicht auf Ihre Person umgelegt werden. Sofern in den von Ihnen vorgelegten Anfragebeantwortungen angeführt wird, dass besonders Tschetschenen und Inguscheten unter der grausamen Behandlung des Gefängnispersonals leiden müssen, muss ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass Sie Angehörige von Dagestan und der Volksgruppe der Kumiken sind und daher diese Benachteiligung der erwähnten Volksgruppen ebenfalls nicht auf Ihre Person umgelegt werden kann. Aus den von Ihnen vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortungen, dem Länderinformationsblatt und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2016 geht eindeutig hervor, dass die Haftbedingungen in den Untersuchungsgefängnissen besonders schlecht sind. Im Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft Moskau zur Russischen Föderation von Oktober 2015 (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2016, Seite 4) wird sogar angeführt, dass der EGMR in einem Piloturteil-Verfahren zum Verfahren Ananyev und andere v. Russland festgestellt hat, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung
Es muss hervorgehoben werden, dass es sich bei der angeführten systematischen Verletzung von Artikel 3 EMRK um die Haftbedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (SIZO) handelt.Aus den von Ihnen vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortungen, dem Länderinformationsblatt und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2016 geht eindeutig hervor, dass die Haftbedingungen in den Untersuchungsgefängnissen besonders schlecht sind. Im Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft Moskau zur Russischen Föderation von Oktober 2015 (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2016, Seite 4) wird sogar angeführt, dass der EGMR in einem Piloturteil-Verfahren zum Verfahren Ananyev und andere v. Russland festgestellt hat, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung
Es muss hervorgehoben werden, dass es sich bei der angeführten systematischen Verletzung von Artikel 3 EMRK um die Haftbedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (SIZO) handelt. Sie sind bereits rechtskräftig in der Russischen Föderation verurteilt. Sie werden daher bei einer Rückkehr nicht in ein Untersuchungsgefängnis kommen, sondern in den Strafvollzug. Die besonders schlechten Zustände in den Untersuchungsgefängnissen werden Sie daher bei einer Haftverbüßung nach einer Rückkehr nicht treffen. Seit Ende der 90er Jahre haben sich die Bedingungen in den Haftanstalten kontinuierlich verbessert, entsprechen aber teilweise immer noch nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Seit 2012 gibt es in der Russischen Föderation einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Strafvollzug. Die Haftbedingungen sind in den jeweiligen Haftanstalten oder Straflagern sehr unterschiedlich. Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung im Empfangsstaat ausgesetzt sein könnte (vgl EGMR
der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen dort verbüßen, wo sie verurteilt wurden oder wo sie leben. Bezogen auf Ihre Person bedeutet dies, dass Sie als eine zu XXXX Jahren rechtskräftig verurteilte Frau wahrscheinlich in ein Frauen-Straflager kommen werden. Die besonders schlimmen Zustände in den Untersuchungsgefängnissen würden Sie daher nicht treffen. Da Sie aus Dagestan stammen, in Dagestan von einem Gericht verurteilt wurden und es in Dagestan ein Frauen-Straflager gibt, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Sie in diesem Frauen-Straflager in Dagestan Ihre Strafe verbüßen werden. Da Sie der Volksgruppe der Kumiken angehören, würde Sie die besonders schlechte Behandlung durch das Gefängnispersonal, welche hauptsächlich Tschetschenen und Inguscheten in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, wahrscheinlich nicht treffen."Bezogen auf Ihre Person bedeutet dies, dass Sie als eine zu römisch 40 Jahren rechtskräftig verurteilte Frau wahrscheinlich in ein Frauen-Straflager kommen werden. Die besonders schlimmen Zustände in den Untersuchungsgefängnissen würden Sie daher nicht treffen. Da Sie aus Dagestan stammen, in Dagestan von einem Gericht verurteilt wurden und es in Dagestan ein Frauen-Straflager gibt, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Sie in diesem Frauen-Straflager in Dagestan Ihre Strafe verbüßen werden. Da Sie der Volksgruppe der Kumiken ang
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