RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW232 2132256-1 SpruchW232 2132256-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.07.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden ist.
- Bei der Erstbefragung am 27.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Sein Geburtsdatum sei der 01.01.
- Er habe Afghanistan vor etwa zwei Monaten verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Ungarn seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er sechs Tage in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Er wolle kein Asyl in Ungarn, weil die Bedingungen dort schlecht seien. Als Fluchtgründe gab er an, dass er bei seinem Onkle aufgewachsen sei, da seine Eltern verstorben seien. Dieser Onkel gehöre zu den Taliban und habe von ihm verlangt, ein Selbstmordattentat auszuführen.
- Aus einem Röntgenbefund vom 21.08.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling 4.
- Aus einem Röntgenbefund vom 21.08.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 22.09.2015 einen auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben minderjährig sei, aber eine vorläufige Altersfeststellung die Volljährigkeit ergeben habe. Die Frist für die Antwort Ungarns beginne daher erst mit Übermittlung des Altersfeststellungsgutachtens zu laufen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 22.09.2015 einen auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben minderjährig sei, aber eine vorläufige Altersfeststellung die Volljährigkeit ergeben habe. Die Frist für die Antwort Ungarns beginne daher erst mit Übermittlung des Altersfeststellungsgutachtens zu laufen.
- Mit Schreiben vom 16.12.2016 teilte die ungarische Behörde mit, dass dem Aufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 19.07.2015 einen Asylantrag gestellt, sei aber kurz darauf verschwunden und das Verfahren sei eingestellt worden. In Ungarn sei er aufgrund einer vorläufigen Altersfeststellung als Erwachsener angesehen worden (fiktives Geburtsdatum 01.01.1997). Es werde um die Übermittlung des Altersfeststellungsgutachtens ersucht, anschließend werde die Entscheidung neu überdacht werden.
- Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.12.2015 geht hervor, dass eine Zusammenschau der relevanten radiologischen und medizinischen Befunde ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt (12.12.2015) von 18,5 Jahren ergibt. Das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet XXXX. Es kann daher zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Mindestalter von 18,12 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar (Differenz 2,55 Jahre).
- Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.12.2015 geht hervor, dass eine Zusammenschau der relevanten radiologischen und medizinischen Befunde ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt (12.12.2015) von 18,5 Jahren ergibt. Das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet römisch 40 . Es kann daher zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Mindestalter von 18,12 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar (Differenz 2,55 Jahre).
- Dieses Altersfeststellungsgutachten wurde der ungarischen Dublinbehörde am 02.02.2016 übermittelt.
- Mit Schreiben vom 03.02.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, nicht gewusst zu haben wie alt er sei und deswegen das Geburtsjahr 2000 angegeben habe. Seine Familie habe ihm sein Alter auch nicht sagen können. Wenn er laut medizinischer Untersuchung 18 Jahre alt sei, nehme er dies zur Kenntnis.
- Mit Schreiben vom 07.04.2016 stimmte Ungarn dem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Mit Schreiben vom 07.04.2016 stimmte Ungarn dem Gesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Am XXXX erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Dabei gab er an, einen Onkel in Großbritannien, aber ansonsten keine Verwandten in Europa zu haben. Er habe starke Kopfschmerzen und eine Hauterkrankung gehabt und sei deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen, jetzt gehe es ihm aber gut. Er sei gesund und habe keine Krankheiten oder Schmerzen.
- Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Dabei gab er an, einen Onkel in Großbritannien, aber ansonsten keine Verwandten in Europa zu haben. Er habe starke Kopfschmerzen und eine Hauterkrankung gehabt und sei deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen, jetzt gehe es ihm aber gut. Er sei gesund und habe keine Krankheiten oder Schmerzen. Er habe während seines Aufenthalts in Österreich Freunde gefunden und besuche einen Deutschkurs. In Ungarn habe er keine Zukunft. Dort bekomme man nicht einmal genug zu essen. Er habe keine guten Erinnerungen an Ungarn. Im Flüchtlingslager habe es öfters Schlägereien zwischen Polizei und Asylwerbern gegeben. Dabei sei er nur Zeuge gewesen. Er sei aus Afghanistan geflüchtet, damit er in einem sicheren Land leben könne, Ungarn sei kein sicheres Land. Im Falle einer Rückkehr nach Ungarn werde er seine Zukunft verlieren und keine Ausbildung machen können. Er wolle Elektrotechniker werden. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über den Besuch zweier Deutschkurse, ein Empfehlungsschreiben und ärztliche Unterlagen vor. Aus dem Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt vom 28.06.2016 geht die Diagnose "Erysipel rechter Unterschenkel" (Rotlauf, Entzündung der Haut) und "Skabiesinfektion" (Krätze, Infektion der Haut durch Milben) hervor. Eine Röntgenuntersuchung am 29.02.2016 ergab einen unauffälligen intracraniellen Befund.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf schwere körperliche Krankheiten oder schwere psychische Störungen ergeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 27.12.2015 stehe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass es im Flüchtlingslager Schlägereien zwischen Flüchtlingen und Polizisten gegeben habe, gehe nicht hervor, dass er durch diesen Umstand tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch sei seinen Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder Schutzfähigkeit des Staates zu entnehmen. Auch die Kritik an der Versorgungslage sei nicht geeignet, eine konkret drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte aufzuzeigen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet sei.Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf schwere körperliche Krankheiten oder schwere psychische Störungen ergeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 27.12.2015 stehe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass es im Flüchtlingslager Schlägereien zwischen Flüchtlingen und Polizisten gegeben habe, gehe nicht hervor, dass er durch diesen Umstand tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch sei seinen Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder Schutzfähigkeit des Staates zu entnehmen. Auch die Kritik an der Versorgungslage sei nicht geeignet, eine konkret drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte aufzuzeigen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet sei. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere festgehalten, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren die formelle Erfüllung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ergebe. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen.In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere festgehalten, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren die formelle Erfüllung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ergebe. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen.
- Dieser Bescheid des BFA wurde fristgerecht am 08.08.2016 mit gegenständlicher Beschwerde angefochten in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass eine Überstellung nach Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bedeute. Es sei bekannt, dass die ungarischen Behörden keine Asylwerber zurücknehmen würden. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, sich zu registrieren und in ein Gefängnis gesteckt worden. Er habe dort nichts zu essen bekommen und sei geschlagen worden, es habe teilweise menschenunwürdige Behandlung gegeben. Dem Beschwerdeführer drohten in Ungarn entweder die Abschiebung nach Serbien oder die Inhaftierung. Die belangte Behörde verharmlose die Kritik am ungarischen Asylsystem, die Länderberichte seien keineswegs aktuell. Ungarn werde aufgrund der hohen Zahl an Asylwerbern in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein sich um diese zu kümmern. Dadurch werde es zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers kommen. Das BFA habe es unterlassen ihm entsprechende Fragen zu stellen, er wäre gerne bereit gewesen sich dazu zu äußern. Es dürfte den österreichischen Behörden bekannt sein, dass man als Asylwerber in Ungarn zunächst für mindestens drei Monate interniert werde. Er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt und daher auch keinen Bezug zu diesem Land. Es werde sowohl auf deutsche als auch auf jüngere österreichische Rechtsprechung verwiesen, die eine Abschiebung nach Ungarn aufgrund der Mängel im Asylsystem als nicht zulässig erachtet hätten. Abschließend wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
- Dieser Bescheid des BFA wurde fristgerecht am 08.08.2016 mit gegenständlicher Beschwerde angefochten in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass eine Überstellung nach Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bedeute. Es sei bekannt, dass die ungarischen Behörden keine Asylwerber zurücknehmen würden. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, sich zu registrieren und in ein Gefängnis gesteckt worden. Er habe dort nichts zu essen bekommen und sei geschlagen worden, es habe teilweise menschenunwürdige Behandlung gegeben. Dem Beschwerdeführer drohten in Ungarn entweder die Abschiebung nach Serbien oder die Inhaftierung. Die belangte Behörde verharmlose die Kritik am ungarischen Asylsystem, die Länderberichte seien keineswegs aktuell. Ungarn werde aufgrund der hohen Zahl an Asylwerbern in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein sich um diese zu kümmern. Dadurch werde es zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers kommen. Das BFA habe es unterlassen ihm entsprechende Fragen zu stellen, er wäre gerne bereit gewesen sich dazu zu äußern. Es dürfte den österreichischen Behörden bekannt sein, dass man als Asylwerber in Ungarn zunächst für mindestens drei Monate interniert werde. Er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt und daher auch keinen Bezug zu diesem Land. Es werde sowohl auf deutsche als auch auf jüngere österreichische Rechtsprechung verwiesen, die eine Abschiebung nach Ungarn aufgrund der Mängel im Asylsystem als nicht zulässig erachtet hätten. Abschließend wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 25.11.2016 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das der Altersfeststellung zugrunde liegende Gutachten nicht schlüssig sei. Es sei grob widersprüchlich, nicht schlüssig und widerspreche der Gesetzeslage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn ein, wo er am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und reiste weiter nach Österreich, wo er am 26.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA richtete am 22.09.2015 unter Verwendung des in Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehenen Standardformblattes und unter Angabe der für Ungarn aufscheinenden EURODAC-Treffer ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn, das innerhalb der zwei-monatigen Antwortfrist unbeantwortet blieb.Das BFA richtete am 22.09.2015 unter Verwendung des in Artikel 23, Absatz 3, Dublin III-VO vorgesehenen Standardformblattes und unter Angabe der für Ungarn aufscheinenden EURODAC-Treffer ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn, das innerhalb der zwei-monatigen Antwortfrist unbeantwortet blieb. Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht überstellt, es besteht kein Anhaltspunkt für eine Haft oder Flüchtigkeit des Beschwerdeführers bzw. dafür, dass das Überstellungsverfahren vom BFA gegenüber Ungarn förmlich aufgrund von Haft oder Flüchtigkeit ausgesetzt worden wäre. Da die Überstellungsfrist bereits im Mai 2016 abgelaufen ist, hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im August 2016 keine Auswirkung auf diese Frist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen, insofern nicht zu bezweifelnden, Angaben und den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen zu Ungarn. Das Vorliegen der Volljährigkeit ergibt sich aus dem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.12.
- Weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde wurde dem Ergebnis des Gutachtens entgegengetreten. Erst mit Beschwerdeergänzung vom 25.11.2016 wurde die Schlüssigkeit des Gutachtens moniert. Hierzu ist auszuführen, dass sich das Gutachten auf eine multifaktorielle Untersuchung des Beschwerdeführers stützt und im Gutachten nachvollziehbar dargestellt wird, woraus sich die Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt ergibt. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Der Beschwerdeführer ist zudem diesem Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten. Auch die ungarischen Behörden sind nach einer vorläufigen Altersfeststellung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Aus diesen Gründen war dem schlüssigen Gutachten zu folgen. Die ungarischen Behörden haben die fristgerechte Beantwortung des Aufnahmegesuches vom 22.09.2015 unterlassen und es ist daher die Verpflichtung Ungarns eingetreten, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Dies hat die Behörde verkannt und es ist dadurch in weiterer Folge zum ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist gekommen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ...." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 22Artikel 22 "
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel:
- i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
- ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien:
- i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
- ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29Artikel 29 "Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. [...]" § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Im Beschwerdefall wurde das Aufnahmegesuch an Ungarn, das sich auf Angaben aus dem Eurodac-System stützte, am 22.09.2015 - also innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Fallfrist - gestellt. Es wurde hierfür das in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vorgesehene Standardformblatt (Annex I) verwendet und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Aufnahmegesuch als offensichtlich mangelhaft zu beurteilen wäre (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K7 zu Art. 23 und K 5 zu Art. 22, Seite 196).Im Beschwerdefall wurde das Aufnahmegesuch an Ungarn, das sich auf Angaben aus dem Eurodac-System stützte, am 22.09.2015 - also innerhalb der in Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Fallfrist - gestellt. Es wurde hierfür das in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, vorgesehene Standardformblatt (Annex römisch eins) verwendet und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Aufnahmegesuch als offensichtlich mangelhaft zu beurteilen wäre vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K7 zu Artikel 23 und K 5 zu Artikel 22,, Seite 196). Durch diese Übermittlung wurde der Lauf der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für diesen Fall vorgesehenen Antwortfrist von zwei Monaten in Gang gesetzt. Damit die vom BFA im Beschwerdefall offenbar intendierte Rechtsfolge eines späteren Fristenlaufbeginns für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates eintreten könnte, um selbst Zeit für die Übermittlung weiterer Beweismittel (hier eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung) zu gewinnen, bedürfte es allerdings einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die jedoch in der Dublin III-VO (und damit im Einklang auch in der Durchführungsverordnung) fehlt, sodass der vom BFA beabsichtigte Aufschub des Beginns des Fristenlaufes für die Antwort nicht eingetreten ist.Durch diese Übermittlung wurde der Lauf der in Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für diesen Fall vorgesehenen Antwortfrist von zwei Monaten in Gang gesetzt. Damit die vom BFA im Beschwerdefall offenbar intendierte Rechtsfolge eines späteren Fristenlaufbeginns für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates eintreten könnte, um selbst Zeit für die Übermittlung weiterer Beweismittel (hier eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung) zu gewinnen, bedürfte es allerdings einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die jedoch in der Dublin III-VO (und damit im Einklang auch in der Durchführungsverordnung) fehlt, sodass der vom BFA beabsichtigte Aufschub des Beginns des Fristenlaufes für die Antwort nicht eingetreten ist. Daraus folgt, dass mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist auf das förmliche Aufnahmegesuch vom 22.09.2015 durch Ungarn - entgegen der Auffassung des BFA - schon mit Ablauf des 22.11.2015 die Zustimmungsfiktion nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eingetreten ist.Daraus folgt, dass mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist auf das förmliche Aufnahmegesuch vom 22.09.2015 durch Ungarn - entgegen der Auffassung des BFA - schon mit Ablauf des 22.11.2015 die Zustimmungsfiktion nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO eingetreten ist. Ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion ist vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO jedenfalls die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren binnen der sechsmonatigen Überstellungsfrist weder Umstände vorlagen, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten, noch ein Rechtsbehelf eingebracht wurde, dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre - bereits abgelaufen.Ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion ist vor dem Hintergrund des Artikel 29, Dublin III-VO jedenfalls die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren binnen der sechsmonatigen Überstellungsfrist weder Umstände vorlagen, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten, noch ein Rechtsbehelf eingebracht wurde, dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre - bereits abgelaufen. Durch die Fristüberschreitung ist daher die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.), sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war und damit das Verfahren zugelassen ist.Durch die Fristüberschreitung ist daher die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (rück)übergegangen vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Artikel 29,, Seite 228f.), sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war und damit das Verfahren zugelassen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs.6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2132256.1.00