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{'item': 'W234 2142020-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW234 2142020-1 SpruchW234 2142020-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) kam am XXXX im Bundesgebiet zur Welt. Am 11.12.2015 stellte ihre Mutter für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) kam am römisch 40 im Bundesgebiet zur Welt. Am 11.12.2015 stellte ihre Mutter für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter der BF zu deren Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab die Mutter der BF an, dass diese über keine nur ihre Person betreffenden Fluchtgründe verfügen würde.
  4. Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013 waren schon zuvor die Anträge der übrigen Familienangehörigen der BF rechtskräftig abgewiesen worden (Vater der BF: XXXX, geb. XXXX [Zl. D14 431380-1/2012/2E]; Mutter der BF: XXXX, geb. XXXX [Zl. D14 431377-1/2012/2E]; Schwester der BF: XXXX, geb. XXXX [Zl. D14 431378-1/2012/2E]; Bruder der BF: XXXX, geb. XXXX [Zl. D14 431379-1/2012/2E]). Sie alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
  5. Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013 waren schon zuvor die Anträge der übrigen Familienangehörigen der BF rechtskräftig abgewiesen worden (Vater der BF: römisch 40 , geb. römisch 40 [Zl. D14 431380-1/2012/2E]; Mutter der BF: römisch 40 , geb. römisch 40 [Zl. D14 431377-1/2012/2E]; Schwester der BF: römisch 40 , geb. römisch 40 [Zl. D14 431378-1/2012/2E]; Bruder der BF: römisch 40 , geb. römisch 40 [Zl. D14 431379-1/2012/2E]). Sie alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
  6. Am 16.12.2015 langte beim Bundesamt ein mit 09.12.2015 datiertes Schreiben der Mutter der BF ein, wonach für diese gemäß § 34 AsylG 2005 dieselben Fluchtgründe wie in ihrem Verfahren ins Treffen geführt würden.
  7. Am 16.12.2015 langte beim Bundesamt ein mit 09.12.2015 datiertes Schreiben der Mutter der BF ein, wonach für diese gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dieselben Fluchtgründe wie in ihrem Verfahren ins Treffen geführt würden.
  8. Weitere Ermittlungsschritte setzt das Bundesamt nicht.
  9. Mit Bescheid vom 23.11.2016 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 für den Status der Asyl- wie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen; ferner wurden der BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.
  10. Dieser Bescheid wurde der BF – vertreten durch ihre Mutter – am 28.11.2016 zugestellt.
  11. Am 12.12.2016 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2016 ein. Mit der Beschwerde wird der Bescheid zur Gänze angefochten. Die Beschwerde rügt insbesondere, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamts mangelhaft geblieben sei, weil die gesetzlichen Vertreter der BF in deren zugelassenem Asylverfahren nicht einvernommen worden seien. Wegen des mangelhaften Ermittlungsverfahrens gehe das Bundesamt zu Unrecht davon aus, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe.
  12. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 14.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  13. Dem Zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass sich beide Elternteile der BF seit dem 27.08.2012 im Bundesgebiet aufhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  14. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  15. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  16. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  17. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  18. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  19. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das Bundesamt hat zur Ermittlung etwaiger individuell gegen die BF gerichteter Bedrohungen in der Russischen Föderation ausschließlich eine Erstbefragung abgehalten; im zugelassenen Verfahren der BF fand keinerlei Einvernahme ihrer gesetzlichen Vertreter statt. Damit hat das Bundesamt letztlich die betreffend gegen die BF gerichteten Bedrohungen in der Russischen Föderation bloß ansatzweise ermittelt. Denn § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet unter anderem an, dass Asylwerber – soweit sie nicht auf Grund in ihrer Person gelegener Umstände nicht dazu in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen sind. Im Falle von Asylwerbern wie der BF, die wegen ihres geringen Alters zwar nicht dazu in der Lage sind, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, deren gesetzliche Vertreter aber für die Behörden erreichbar sind, führt dies zur Verpflichtung des Bundesamts, wenigstens diese gesetzlichen Vertreter im zugelassenen Verfahren einzuvernehmen (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016)§ 19 K9.). Auch konnte das Bundesamt mit Blick auf die Ergebnisse der Erstbefragung der Mutter der BF zu deren Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 schon deswegen nicht davon ausgehen, eine weitere Einvernahme würde sich erübrigen, weil sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Mit Blick auf die eindeutige Anordnung des § 19 Abs. 2 AsylG 2005, im zugelassenen Verfahren eine Einvernahme durchzuführen, konnte auch das Schreiben der Mutter der BF vom 09.12.2015 nicht zu einem Entfall dieser Einvernahme führen.Das Bundesamt hat zur Ermittlung etwaiger individuell gegen die BF gerichteter Bedrohungen in der Russischen Föderation ausschließlich eine Erstbefragung abgehalten; im zugelassenen Verfahren der BF fand keinerlei Einvernahme ihrer gesetzlichen Vertreter statt. Damit hat das Bundesamt letztlich die betreffend gegen die BF gerichteten Bedrohungen in der Russischen Föderation bloß ansatzweise ermittelt. Denn Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ordnet unter anderem an, dass Asylwerber – soweit sie nicht auf Grund in ihrer Person gelegener Umstände nicht dazu in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen sind. Im Falle von Asylwerbern wie der BF, die wegen ihres geringen Alters zwar nicht dazu in der Lage sind, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, deren gesetzliche Vertreter aber für die Behörden erreichbar sind, führt dies zur Verpflichtung des Bundesamts, wenigstens diese gesetzlichen Vertreter im zugelassenen Verfahren einzuvernehmen (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 19, K9.). Auch konnte das Bundesamt mit Blick auf die Ergebnisse der Erstbefragung der Mutter der BF zu deren Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 schon deswegen nicht davon ausgehen, eine weitere Einvernahme würde sich erübrigen, weil sich die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Mit Blick auf die eindeutige Anordnung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005, im zugelassenen Verfahren eine Einvernahme durchzuführen, konnte auch das Schreiben der Mutter der BF vom 09.12.2015 nicht zu einem Entfall dieser Einvernahme führen. Dies rügt die Beschwerde zutreffend. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob für die BF in der Russischen Föderation Gefahrlagen bestehen, welche sich individuell gegen sie und nicht ausschließlich gegen ihre Familienangehörigen richten, bloß ansatzweise ermittelt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.2142020.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.