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{'item': 'W237 1265232-3'}

Obsah (15)§ 33Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 63§ 28§ 71§ 6§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW237 1265232-3 SpruchW237 1265232-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über de

§ 33Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte im Jahr 2005 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ins Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.03.2006 wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  2. Aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen in Österreich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.08.2016 den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.), versagte unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters erließ das Bundesamt mit demselben Bescheid

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt VI.).2. Aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen in Österreich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.08.2016 den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), versagte unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters erließ das Bundesamt mit demselben Bescheid

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 16.08.2016 wurde dem Antragsteller

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 16.08.2016 wurde dem Antragsteller

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Antragsteller erhob gegen den angeführten Bescheid mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem, handschriftlichem Schreiben vom 01.09.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieses langte am 06.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2016 übermittelt. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht sodann am 19.09.2016 vor. 3.
  2. Mit Schreiben vom 12.10.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 sei durch persönliche Übernahme am 22.08.2016 zugestellt worden. Laut Poststempel habe der Antragsteller innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 05.09.2016 seine an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2016 eingelangt und der belangten Behörde am 15.09.2016 weitergeleitet worden. Die Beschwerde wäre jedoch innerhalb offener Rechtsmittelfrist an die belangte Verwaltungsbehörde – und nicht an das Bundesverwaltungsgericht – zu richten gewesen. Dass sie erst außerhalb der Rechtsmittelfrist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden sei, sei im vorliegenden Fall zeitlich gar nicht anders möglich gewesen und gehe zu Lasten des Antragstellers. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der gegenständliche Vorhalt wurde ihm am 18.10.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt; es langte in weiterer Folge keine Stellungnahme des Antragstellers am Bundesverwaltungsgericht ein. 3.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies dementsprechend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 mit Beschluss vom 18.11.2016, zugestellt am 23.11.2016,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG und § 16 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verspätet zurück.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies dementsprechend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 mit Beschluss vom 18.11.2016, zugestellt am 23.11.2016,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als verspätet zurück. 4. Der Antragsteller übermittelte am 02.11.2016 (also innerhalb der ihm im Schreiben vom 12.10.2016 gesetzten Frist zur Stellungnahme) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde mittels Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In diesem Antrag legte er dar, dass seine Beschwerde am 05.09.2016 zur Post gegeben, allerdings erst am 15.09.2016 an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet und somit dort verspätet eingebracht worden sei. Der Antragsteller habe die Beschwerde selbst verfasst und seinem Bewährungshelfer übergeben, dieser habe sie an eine Sozialarbeiterin weitergeleitet, die die falsche Adressierung vorgenommen habe. Die falsche Adressierung sei aus Perspektive des Wiedereinsetzungswerbers ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, weil er davon ausgehen habe können, dass eine richtige Adressierung vorgenommen werde; es treffe ihn allenfalls nur ein geringes Verschulden. Er habe von der Versäumung der Frist durch den "Zurückweisungsbeschluss" (offenbar gemeint: der Verspätungsvorhalt im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2016) erfahren, der am 17.10.2016 hinterlegt worden sei. Da der Beginn der Abholfrist der 18.10.2016 gewesen sei, sei die Frist zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung gewahrt.4. Der Antragsteller übermittelte am 02.11.2016 (also innerhalb der ihm im Schreiben vom 12.10.2016 gesetzten Frist zur Stellungnahme) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde mittels Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In diesem Antrag legte er dar, dass seine Beschwerde am 05.09.2016 zur Post gegeben, allerdings erst am 15.09.2016 an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet und somit dort verspätet eingebracht worden sei. Der Antragsteller habe die Beschwerde selbst verfasst und seinem Bewährungshelfer übergeben, dieser habe sie an eine Sozialarbeiterin weitergeleitet, die die falsche Adressierung vorgenommen habe. Die falsche Adressierung sei aus Perspektive des Wiedereinsetzungswerbers ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, weil er davon ausgehen habe können, dass eine richtige Adressierung vorgenommen werde; es treffe ihn allenfalls nur ein geringes Verschulden. Er habe von der Versäumung der Frist durch den "Zurückweisungsbeschluss" (offenbar gemeint: der Verspätungsvorhalt im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2016) erfahren, der am 17.10.2016 hinterlegt worden sei. Da der Beginn der Abholfrist der 18.10.2016 gewesen sei, sei die Frist zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung gewahrt. 4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 08.11.2016 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs. 1 AVG ab. Begründend führte es aus, dass weder ein (Mit-)

Verschulden irgendeiner Behörde oder eines Organwalters erkennbar sei, sondern der Antragsteller selbst die falsche Adressierung seiner Beschwerde zu verantworten habe. Dass der Antragsteller die durch die Eigenverfassung ausgelöste falsche Zustellung seinem Bewährungshelfer anlaste, sei "völlig unbillig und im günstigsten Fall als kühn zu bezeichnen". Aus diesem Grund müsse auch nicht auf eventuelle Überwachungspflichten eingegangen werden, weil die Vertretung des Antragstellers nicht dem Bewährungshelfer obliege.4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 08.11.2016 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend führte es aus, dass weder ein (Mit-)Verschulden irgendeiner Behörde oder eines Organwalters erkennbar sei, sondern der Antragsteller selbst die falsche Adressierung seiner Beschwerde zu verantworten habe. Dass der Antragsteller die durch die Eigenverfassung ausgelöste falsche Zustellung seinem Bewährungshelfer anlaste, sei "völlig unbillig und im günstigsten Fall als kühn zu bezeichnen". Aus diesem Grund müsse auch nicht auf eventuelle Überwachungspflichten eingegangen werden, weil die Vertretung des Antragstellers nicht dem Bewährungshelfer obliege. 4.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 08.11.2016, zugestellt am 10.11.2016, erhob der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde und brachte vor, er habe am 16.08.2016 – somit innerhalb offener Frist – eine Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verfasst. Diese sei noch am selben Tag postalisch aufgegeben worden, allerdings an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und nicht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die falsche Bezeichnung habe zur Fristversäumnis geführt, weil die Weiterleitung der Beschwerde nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist durchgeführt worden sei. Das Bundesamt stehe auf dem Standpunkt, dem Antragsteller sei ein mehr als minderer Grad des Versehens anzulasten, weil er zur Verfassung der Beschwerde nicht seinen Rechtsberater in Anspruch genommen, sondern diese selbst verfasst habe. Dieses Argument sei jedoch nicht tragfähig, "da die Vollzugsanordnung lediglich ein verpflichtendes Gespräch zur Rückkehrberatung" vorsehe. In diesem Gespräch zwischen der Rechtsberaterin und dem Antragsteller habe sie ihn darin bestärkt, die Beschwerde selbständig zu verfassen. Es sei nämlich nicht ihre Aufgabe, Beschwerden zu verfassen; dies sei allenfalls ein persönliches Engagement. In der konkreten Situation stelle es somit einen minderen Grad des Versehens dar, dass das Rechtsmittel falsch adressiert worden sei. Der Antragsteller sei rechtsunkundig und habe im Rahmen der Haft bei Sozialarbeitern um Rat gefragt bzw. deren Hilfe bei der Adressierung in Anspruch genommen. Die Rechtsbelehrung im Aberkennungsbescheid sei in diesem Zusammenhang verwirrend und habe auch Sozialarbeiter überfordert. Die beschränkten Deutschkenntnisse und der Umstand, dass für die Beschwerdeerhebung kein Rechtsberater zur Verfügung gestanden habe, seien ebenfalls in Betracht zu ziehen. Es liege daher ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis der Fristversäumung vor, das auf einen allenfalls minderen Grad des Versehens des Antragstellers zurückzuführen sei. 4.
  2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 wurde – gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Mit Bescheid vom 16.08.2016 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.03.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, versagte unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation zulässig sei; neben einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gewährte das Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers und erkannte seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen wäre.1.1. Mit Bescheid vom 16.08.2016 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.03.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, versagte unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation zulässig sei; neben einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gewährte das Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers und erkannte seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen wäre. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.08.2016 zu eigenen Handen zugestellt. Mit am 05.09.2016 zur Post gegebenem, an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben, erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde. Die Beschwerde langte am 06.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2016 zuständigkeitshalber übermittelt. Am 19.09.2016 wurde der diesbezügliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt. 1.2. Der Antragsteller wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in einem Schreiben, welches ihm am 18.10.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, auf die Verfristung seiner Beschwerde infolge falscher Einbringung hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Daraufhin brachte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2016 mittels Telefax am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Daraufhin brachte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2016 mittels Telefax am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016 vorgelegt. Mit der Beschwerdevorlage wurde auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt; das Bundesverwaltungsgericht erlangte zu diesem Zeitpunkt erstmals Kenntnis vom Wiedereinsetzungsantrag.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016 vorgelegt. Mit der Beschwerdevorlage wurde auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt; das Bundesverwaltungsgericht erlangte zu diesem Zeitpunkt erstmals Kenntnis vom Wiedereinsetzungsantrag. 1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verfahrensakten und sind nicht strittig. Das Bundesverwaltungsgericht erlangte erstmals am 23.11.2016 durch die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2016 Kenntnis vom Wiedereinsetzungsantrag, weil der Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden war und das Bundesverwaltungsgericht somit bis zur besagten Beschwerdevorlage keine Kenntnis von dessen Existenz haben konnte. Soweit der Antragsteller in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2016 ausführt, dass er "von der Versäumung der Frist durch den Zurückweisungsbeschluss erfahren" habe, der "am 17.10.2016 hinterlegt" worden sei, und die Frist somit am 18.10.2016 zu laufen begonnen habe, ist festzuhalten, dass dies mit dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt nicht übereinstimmt: So wurde der Verspätungsvorhalt – und nicht etwa der Zurückweisungsbeschluss – dem Antragsteller am 18.10.2016 durch persönliche Übernahme (und nicht durch Hinterlegung) zugestellt; der Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verspätung erfolgte erst am 18.11.2016 (zugestellt durch persönliche Übernahme am 23.11.2016).
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) 3.1. Macht eine Partei

§ 33Abs. 1 Vw

GVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.3.1. Macht eine Partei

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, § 15 Abs. 3 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, Paragraph 15, Absatz 3, leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Nach den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (RV 2009 BlgNR

  1. GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005;Nach den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vom "Wegfall des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 AVG mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde auszugehen, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vom "Wegfall des Hindernisses" iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde auszugehen, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088). 3.
  3. Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 19.09.2016 vorgelegt worden war, wäre in weiterer Folge der Wiedereinsetzungsantrag

§ 33Abs. 3 und Abs. 4 Vw

GVG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen gewesen und über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.3.2. Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 19.09.2016 vorgelegt worden war, wäre in weiterer Folge der Wiedereinsetzungsantrag

Paragraph 33, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen gewesen und über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden. Dem Antragsteller wurde der Verspätungsvorhalt am 18.10.2016 zu eigenen Handen zugestellt; wie unter Pkt. II.3.1. dargelegt, begann ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zu laufen. Der am 02.11.2016 per Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtete, allerdings erst am 23.11.2016 – und damit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist – mit Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2016 (welcher mangels Zuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl rechtswidrig erging) an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich daher als verspätet.Dem Antragsteller wurde der Verspätungsvorhalt am 18.10.2016 zu eigenen Handen zugestellt; wie unter Pkt. römisch zwei.3.1. dargelegt, begann ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zu laufen. Der am 02.11.2016 per Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtete, allerdings erst am 23.11.2016 – und damit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist – mit Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2016 (welcher mangels Zuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl rechtswidrig erging) an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich daher als verspätet. Dass der Wiedereinsetzungsantrag im vorliegenden Fall

§ 33Abs. 3 Vw

GVG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen gewesen wäre, musste dem Antragsteller bewusst sein: Aufgrund des ihm am 18.10.2016 zugestellten Verspätungsvorhaltes wusste er nämlich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2016 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte. (Lediglich ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller bei Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtsfreundlich vertreten war.)Dass der Wiedereinsetzungsantrag im vorliegenden Fall

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen gewesen wäre, musste dem Antragsteller bewusst sein: Aufgrund des ihm am 18.10.2016 zugestellten Verspätungsvorhaltes wusste er nämlich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2016 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte. (Lediglich ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller bei Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtsfreundlich vertreten war.)

§ 6

AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. "Auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumung) unter allen Umständen zu tragen hat (VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081). Wird also ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unzuständigen Behörde oder Stelle eingebracht, ist dieser nur rechtzeitig, wenn er von dieser Behörde oder Stelle noch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Einbringung an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird (vgl. auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194). Zum Zeitpunkt der Weiterleitung war die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits abgelaufen.

Paragraph 6, AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. "Auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumung) unter allen Umständen zu tragen hat (VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081). Wird also ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unzuständigen Behörde oder Stelle eingebracht, ist dieser nur rechtzeitig, wenn er von dieser Behörde oder Stelle noch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Einbringung an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird vergleiche auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194). Zum Zeitpunkt der Weiterleitung war die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits abgelaufen. 3.

  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher erst nach Ablauf der Frist des § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG eingebracht und ist daher als verspätet zurückzuweisen.3.
  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG eingebracht und ist daher als verspätet zurückzuweisen. Da dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund des § 33 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG keine Zuständigkeit zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags zukam, war mit Erkenntnis vom heutigen Tag der den Wiedereinsetzungsantrag abweisende Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 ersatzlos zu beheben.Da dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund des Paragraph 33, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG keine Zuständigkeit zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags zukam, war mit Erkenntnis vom heutigen Tag der den Wiedereinsetzungsantrag abweisende Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 ersatzlos zu beheben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die vorliegende Entscheidung konnte auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Wiedereinsetzungsanträgen und Fragen der falschen Einbringung getroffen werden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die vorliegende Entscheidung konnte auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Wiedereinsetzungsanträgen und Fragen der falschen Einbringung getroffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.1265232.3.00

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