← Österreich

{'item': 'G302 2128937-1'}

Obsah (15)Art 133§ 44§ 14§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 7§ 23§ 24§ 25Art. 11Art. 1Art 65§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlG302 2128937-1 SpruchG302 2128937-1/5E G302 2128937-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.03.2016 wurde der Anspruch des Herrn XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Arbeitslosengeld

§ 44des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1997 in geltender Fassung, und Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle ab 01.02.2016 eingestellt (Anmerkung: Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2128937-1 geführt).1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.03.2016 wurde der Anspruch des Herrn römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Arbeitslosengeld

Paragraph 44, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, in geltender Fassung, und Artikel 65 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Litera a, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle ab 01.02.2016 eingestellt (Anmerkung: Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2128937-1 geführt). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2016 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandeshilfe vom 11.02.2016

§ 44in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1997 in geltender Fassung, und Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen (Anmerkung: Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2128937-2 geführt).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2016 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandeshilfe vom 11.02.2016

Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, in geltender Fassung, und Artikel 65 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Litera a, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen (Anmerkung: Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2128937-2 geführt). Begründend führt die belangte Behörde in den beiden Bescheiden an, dass dem BF ein Poststück von der belangten Behörde nicht zugestellt hätte werden können und dieses mit dem Vermerk "unbekannt" wieder zurückgekommen sei. Der BF sei am 22.03.2016 hinsichtlich seiner Wohnsituation bzw. seines Lebensmittelpunktes niederschriftlich befragt worden. Er hätte im Zuge dessen angegeben, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückkehre. Er hätte angeführt, dass seine Familie in Ungarn lebe. In Österreich bewohne er ein Zimmer in der Größe von 12 m², in Ungarn habe er ein Haus. Auch wenn er an der Adresse XXXX formal einen Hauptwohnsitz angemeldet habe, handle es sich hierbei zweifelsfrei um einen Zweitwohnsitz. Aufgrund seiner niederschriftlichen Angaben und dem Umstand, dass er an der von ihm angegeben Adresse postalisch nicht erreicht werden hätte können, erscheine ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich unglaubwürdig und es könne davon ausgegangen werden, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in Ungarn liege. Da sein Lebensmittelpunkt in Ungarn liege, sei für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat (Ungarn) zuständig. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei somit mit 01.02.2016 einzustellen und Antrag auf Notstandshilfe vom 11.02.2016 mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.Begründend führt die belangte Behörde in den beiden Bescheiden an, dass dem BF ein Poststück von der belangten Behörde nicht zugestellt hätte werden können und dieses mit dem Vermerk "unbekannt" wieder zurückgekommen sei. Der BF sei am 22.03.2016 hinsichtlich seiner Wohnsituation bzw. seines Lebensmittelpunktes niederschriftlich befragt worden. Er hätte im Zuge dessen angegeben, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückkehre. Er hätte angeführt, dass seine Familie in Ungarn lebe. In Österreich bewohne er ein Zimmer in der Größe von 12 m², in Ungarn habe er ein Haus. Auch wenn er an der Adresse römisch 40 formal einen Hauptwohnsitz angemeldet habe, handle es sich hierbei zweifelsfrei um einen Zweitwohnsitz. Aufgrund seiner niederschriftlichen Angaben und dem Umstand, dass er an der von ihm angegeben Adresse postalisch nicht erreicht werden hätte können, erscheine ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich unglaubwürdig und es könne davon ausgegangen werden, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in Ungarn liege. Da sein Lebensmittelpunkt in Ungarn liege, sei für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat (Ungarn) zuständig. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei somit mit 01.02.2016 einzustellen und Antrag auf Notstandshilfe vom 11.02.2016 mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. 2. Gegen diese beiden Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerden. Diese wurde damit begründet, dass sich sein Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz seit Jänner 2012 in Österreich/Graz und nicht in Ungarn befinde. Seine Familie lebe in Ungarn und der BF würde diese zweimal im Monat an den Wochenenden besuchen. Er sei nach Österreich gekommen um hier zu arbeiten, da er in Ungarn keine Hilfe bei der Arbeitssuche bekommen würde. Seine Familie werde möglicherweise nachziehen, aber im Moment noch nicht. Durch die mangelnde Sachverhaltsdarstellung sei er in seinen Rechten verletzt worden und es wäre bei richtiger Sachverhaltsdarstellung zu einem anderen Ergebnis gekommen. 3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 06.06.2016, GZ.: XXXX wurden die Beschwerden im Rahmen von zwei Beschwerdevorentscheidungen

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass ein Hauptwohnsitz ein tatsächliches Moment erfordere, nämlich die Niederlassung an einem Ort und die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen. Aufgrund des erwiesenen Inhaltes des Verfahrensaktes bei der belangten Behörde, aufgrund der Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Abfrage des Zentralen Melderegisters, sowie den Vororterhebungen der belangten Behörde an der Adresse XXXX, und aufgrund der noch untermauernden Tatsache der wenigen sozialen Bindungen in Österreich sowie der nach wie vor in Ungarn lebenden Kernfamilie, sei davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft nach Österreich verlagert habe, um hier zu leben, sondern diesen immer in Ungarn bei seiner Kernfamilie gehabt und jetzt noch immer hätte. Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei der Wohnmitgliedsstaat Ungarn zuständig.3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 06.06.2016, GZ.: römisch 40 wurden die Beschwerden im Rahmen von zwei Beschwerdevorentscheidungen

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass ein Hauptwohnsitz ein tatsächliches Moment erfordere, nämlich die Niederlassung an einem Ort und die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen. Aufgrund des erwiesenen Inhaltes des Verfahrensaktes bei der belangten Behörde, aufgrund der Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Abfrage des Zentralen Melderegisters, sowie den Vororterhebungen der belangten Behörde an der Adresse römisch 40 , und aufgrund der noch untermauernden Tatsache der wenigen sozialen Bindungen in Österreich sowie der nach wie vor in Ungarn lebenden Kernfamilie, sei davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft nach Österreich verlagert habe, um hier zu leben, sondern diesen immer in Ungarn bei seiner Kernfamilie gehabt und jetzt noch immer hätte. Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei der Wohnmitgliedsstaat Ungarn zuständig.

  1. Gegen diesen Bescheid richten sich die gegenständlichen Vorlageanträge, die fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt sind. Der BF wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen in seinen Beschwerden.
  2. Die gegenständlichen Vorlageanträge samt Beschwerden und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 28.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
  3. Am 18.01.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und hat am 17.09.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zuvor war er von 14.10.2013 bis 15.09.2015 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Dem BF wurde ab dem 17.09.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe € 19,44 gewährt.Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und hat am 17.09.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zuvor war er von 14.10.2013 bis 15.09.2015 bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen. Dem BF wurde ab dem 17.09.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe € 19,44 gewährt. Am 11.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandeshilfe. Da dem BF ein Poststück der belangten Behörde nicht zugestellt werden konnte, dieses wurde mit dem Vermerk "unbekannt" wieder zurückgeschickt, wurden von der belangten Behörde Ermittlungen zur Wohnsituation des BF aufgenommen. Der BF war von 04.11.2011 bis 25.01.2012 an der Adresse XXXX, mit Nebenwohnsitz und von 25.01.2012 bis 02.04.2015 in der XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen.Der BF war von 04.11.2011 bis 25.01.2012 an der Adresse römisch 40 , mit Nebenwohnsitz und von 25.01.2012 bis 02.04.2015 in der römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. An der Adresse XXXX, war der BF von 02.04.2015 bis 16.12.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seit dem 16.12.2016 hat der BF in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet.An der Adresse römisch 40 , war der BF von 02.04.2015 bis 16.12.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seit dem 16.12.2016 hat der BF in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet. Er ist in Ungarn an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort leben seine Gattin, seine zwei minderjährigen Kinder und seine Eltern in einem Haus mit 80 m². Dieses Haus gehört seiner Gattin. Die Entfernung zwischen Graz und dieser Adresse beträgt ca. 350 km. Dies entspricht ca. einer vierstündigen Fahrzeit mit einem Auto.Er ist in Ungarn an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort leben seine Gattin, seine zwei minderjährigen Kinder und seine Eltern in einem Haus mit 80 m². Dieses Haus gehört seiner Gattin. Die Entfernung zwischen Graz und dieser Adresse beträgt ca. 350 km. Dies entspricht ca. einer vierstündigen Fahrzeit mit einem Auto. Unterkunftsgeberin des BF an der Anschrift XXXX, war Frau XXXX (im Folgenden MH). In der ca. 90 m² großen Wohnung bewohnte der BF neben vier anderen Personen eine im Wesentlichen aus einem Zimmer (ca. 10 - 12 m²) bestehende Räumlichkeit. Die Küche und das Bad wurden gemeinschaftlich von allen Bewohnern des Hauses genutzt. Es gab keine Tür zum Schlafbereich des BF und die Unterkunftsgeberin und ihr Sohn mussten durch seinen Schlafbereich gehen, um in deren Zimmer zu gelangen. Ein Raumteiler aus Holz mit Stoff bespannt diente als Sichtschutz. Im Schlafraum des BF befanden sich eine Couch, eine kleine Kommode mit 2 Laden, ein Sessel und ein kleiner Tisch. Die Kleidung wie Socken und Unterwäsche bewahrte der BF in einem Plastikeinkaufssack auf. Hosen, Pyjama und Bettwäsche sowie ein paar T-Shirts hatte er in einem Karton auf der Kommode. Eine Dokumentenmappe mit allen Dokumenten, die er nicht ständig braucht bzw. nicht mehr gültig sind, bewahrte er im Karton unter seiner Kleidung auf. Toilettenartikel waren keine in der Wohnung. Die Couch im Zimmer des BF war weder ausziehbar noch sonst in irgendeiner Art und Weise einer Schlafcouch ähnlich. Einen Mietvertrag gab es nicht. Der BF zahlte für seine Schlafstelle" monatlich € 220,00.Unterkunftsgeberin des BF an der Anschrift römisch 40 , war Frau römisch 40 (im Folgenden MH). In der ca. 90 m² großen Wohnung bewohnte der BF neben vier anderen Personen eine im Wesentlichen aus einem Zimmer (ca. 10 - 12 m²) bestehende Räumlichkeit. Die Küche und das Bad wurden gemeinschaftlich von allen Bewohnern des Hauses genutzt. Es gab keine Tür zum Schlafbereich des BF und die Unterkunftsgeberin und ihr Sohn mussten durch seinen Schlafbereich gehen, um in deren Zimmer zu gelangen. Ein Raumteiler aus Holz mit Stoff bespannt diente als Sichtschutz. Im Schlafraum des BF befanden sich eine Couch, eine kleine Kommode mit 2 Laden, ein Sessel und ein kleiner Tisch. Die Kleidung wie Socken und Unterwäsche bewahrte der BF in einem Plastikeinkaufssack auf. Hosen, Pyjama und Bettwäsche sowie ein paar T-Shirts hatte er in einem Karton auf der Kommode. Eine Dokumentenmappe mit allen Dokumenten, die er nicht ständig braucht bzw. nicht mehr gültig sind, bewahrte er im Karton unter seiner Kleidung auf. Toilettenartikel waren keine in der Wohnung. Die Couch im Zimmer des BF war weder ausziehbar noch sonst in irgendeiner Art und Weise einer Schlafcouch ähnlich. Einen Mietvertrag gab es nicht. Der BF zahlte für seine Schlafstelle" monatlich € 220,
  5. Während des vor seiner Arbeitslosigkeit gelegenen Beschäftigungsverhältnisses fuhr der BF einmal pro Monat nach Hause in den Wohnmitgliedstaat Ungarn. In Österreich hat der BF keine Angehörigen und verfügt über keine persönlichen oder sozialen Beziehungen. Der BF wurde für den 18.01.2017 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und ist dieser unentschuldigt fern geblieben.
  6. Beweiswürdigung: Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren G302 2128937-1 (Einstellung des Arbeitslosengeldes) und G302 2128937-2 (Zurückweisung des Antrages auf Notstandshilfe) in einem geführt, da diese auf demselben Sachverhalt beruhen. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 18.01.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt. Die zu den Beschäftigungszeiten des BF in Österreich getroffenen Feststellungen gründen sich auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zu den Wohnsitzmeldungen in Österreich und deren Qualität getroffenen Feststellungen gründen auf den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen in XXXX, gründen sich auf die Vororterhebungen der belangten Behörde. Dabei wurde an fünf Tagen zu unterschiedlichsten Tageszeiten das Objekt überprüft, bzw. die Wohnung (das Zimmer) besichtigt und auch eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen.Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen in römisch 40 , gründen sich auf die Vororterhebungen der belangten Behörde. Dabei wurde an fünf Tagen zu unterschiedlichsten Tageszeiten das Objekt überprüft, bzw. die Wohnung (das Zimmer) besichtigt und auch eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen. Seit dem 16.12.2016 hat der BF in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der BF sich nicht in Österreich aufhält. Aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht zur Verhandlung erschienen ist, kann nur der Schluss gezogen werden, dass er am Verfahren nicht wirklich interessiert ist. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag. Der erkennende Senat gelangt zum Schluss, dass der BF lediglich den Sachverhalt in ein für ihn besseres Licht rücken wollte. Es ergaben sich keine substantiierten Hinweise an der Richtigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde zu zweifeln. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

§ 44Abs. 1 lit. a Al

VG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes,

lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes,

Litera b, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist

Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist

Absatz 2, leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist

Abs. 2 leg. cit. die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist

Absatz 2, leg. cit. die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. 3.3.

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.3.3.

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.Allerdings sieht Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger"). Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art 65der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält,

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Art. 1lit.

j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind. Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt vergleiche Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Artikel eins,). Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). 3.4. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".3.4. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".

Art. 65Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Beschäftigungsstaat). 3.

  1. Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) zur Frage der Feststellung des Lebensmittelpunktes sowie der Grenzgängereigenschaft wie folgt geäußert: "Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer - nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger - zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat (atypischer Grenzgänger), dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  2. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit -abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte."Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer - nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger - zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat (atypischer Grenzgänger), dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  3. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit -abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anmerkung Spiegel, DRdA 2013). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich. Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt."Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt." 3.

  1. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht (vgl. Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1 VO 883/2004, Rz 34), er gibt aber -ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.3.
  2. Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht vergleiche Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel eins, VO 883 aus 2004,, Rz 34), er gibt aber -ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil römisch drei, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn. Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  3. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letztenNach dem (zu Artikel 71, Absatz eins, Litera b, Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  4. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" vergleiche nunmehr Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "Person, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - VwGH vom 22.01.2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - VwGH vom 22.01.2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). 3.
  5. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz in Ungarn. In Österreich, wo der BF einer Beschäftigung nachging, hielt er sich als "Untermieter" gelegentlich in einem ca. 10 - 12 m² großem Zimmer auf. Der BF ist nicht täglich bzw. nicht zumindest einmal wöchentlich nach Ungarn zurückgekehrt. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen ist der einzige Anknüpfungspunkt des BF in Österreich dessen Arbeitsplatz und dem damit verbundenen "Arbeiterquartier". Sonstige persönlichen und sozialen Beziehungen sind nicht erkennbar. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF die Zeit nach dem Beschäftigungsende mit hoher Wahrscheinlichkeit bei seiner Familie in Ungarn verbracht hat. Dass der BF diese Zeit fern von seiner Familie, die er wegen der Beschäftigung in Österreich ohnehin nur selten sieht, in einem kleinen Zimmer in Graz sozial abgekapselt verbringt, erscheint lebensfremd. Der BF ist aufgrund des Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen und in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Wohnmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Ungarn dauernd lebenden Familie, seiner familiären Bindungen in Ungarn, seiner geringen Rückkehrfrequenz) und der damit in Gegenzug vorliegenden Wohnverhältnisse im Beschäftigungsstaat (kleines Zimmer) als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten. Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung somit zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF - wie von der belangten Behörde festgestellt - in Ungarn befindet. Der BF ist in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beschäftigung als Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) zu werten. Im konkreten Fall hat sich der BF - der kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - nicht für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Ungarn zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Ungarn hat.Im konkreten Fall hat sich der BF - der kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - nicht für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Ungarn zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Ungarn hat. Somit ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass

Artikel 65Abs.

2 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 5 lit. a der EU-VO Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Leistungsgewährung zuständig ist.Somit ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass

Artikel 65Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 5, Litera a, der EU-VO Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Leistungsgewährung zuständig ist. Die belangte Behörde hat zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.02.2016 eingestellt und den Antrag auf Notstandshilfe vom 11.02.2016 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. 3.8. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2128937.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.