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{'item': 'G308 2129228-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlG308 2129228-1 SpruchG308 2129223-1/7E G308 2129225-1/7E G308 2129228-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Artikel 2

und 3 EMRK bedeuten würden; eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, um die Beschwerdegründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Dieser Antrag werde ausdrücklich auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 Grundrechtecharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht möge weiters einen länderkundigen Sachverständigen für Albanien zum Beweis der Angaben der Beschwerdeführer und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts bestellen und persönlich einvernehmen.8. Mit dem am 24.06.2016 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und ebenfalls mit 24.06.2016 datierten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkennen; die hier angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zuerkennen; in eventu ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass die Bescheide im Spruchpunkt römisch drei. betreffend die gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, weil eine Rückkehr für die Beschwerdeführer in Albanien eine

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und 3 EMRK bedeuten würden; eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, um die Beschwerdegründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Dieser Antrag werde ausdrücklich auf Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins und Absatz 3, Grundrechtecharta wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht möge weiters einen länderkundigen Sachverständigen für Albanien zum Beweis der Angaben der Beschwerdeführer und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts bestellen und persönlich einvernehmen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus Angst vor Blutrache und nicht für ein besseres Leben Albanien verlassen hätten. Bis August 2014, als die Probleme begonnen hätten, hätten die Beschwerdeführer keinerlei Veranlassung gehabt, Albanien zu verlassen. Es werde dazu auch auf die angeführten Links zu albanischen Zeitungsartikeln und Youtube-Videos zur Berichterstattung über die Vorfälle verwiesen. Seit 11.08.2014 befinde sich die Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in Blutrache. Die beiden Brüder des Ehegatten seien bis April 2015 wegen Mordes in Untersuchungshaft gewesen. 2015 habe es eine Hauptverhandlung über einen namentlich genannten Neffen des Ehegatten gegeben und wurde dieser Neffe wegen Mordes verurteilt. Der Ehegatte sei Jurist und ein Monat nach der Tat verhaftet, danach vom Gericht aber freigesprochen worden. Er habe allerdings nicht aus Albanien ausreisen können, weil er sich unter Hausarrest befinde und mittlerweile auch erkrankt sei (Depressionen). Der Ehegatte werde von einer Sicherheitsfirma bewacht und sei die Alarmanlage mit der staatlichen Polizei verbunden. Er müsse sich immer wieder bei der Polizei melden und dürfe Albanien nicht verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer sei auf dem Weg von der Schule von unbekannten Männern verfolgt worden. Nunmehr würden in Albanien auch Frauen bei Blutrache ins Visier genommen werden, was früher nicht der Fall gewesen sei. Es habe Versöhnungsversuche zwischen den Familien gegeben. Die Schlichtungsverfahren hätten leider nichts gebracht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die Beschwerdeführer mangels unterstützender Verwandtschaft in anderen Regionen Albaniens keine Lebensgrundlage haben würden. Aufgrund von Warnungen von in den USA lebenden Verwandten, dass dort ebenfalls Mitglieder der verfeindeten Familie leben würden, hätten sich die Beschwerdeführer - trotz des aufrechten US-amerikanischen Visums dazu entschlossen, nach Österreich zu reisen und hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Albanien Anglistik studiert und sei als Englischlehrerin berufstätig gewesen. In weiterer Folge wurden Berichte hinsichtlich Blutrache in Albanien, insbesondere zu deren historischen Entwicklung, und im Grunde nach deckungsgleich mit den - aktuelleren - Länderfeststellungen der belangten Behörde angeführt. Albanien leide immer noch unter dem Phänomen der Blutrache. Privatinitiativen würden sich um friedliche Lösungen von Fehden bemühen, doch das begrenzte Vertrauen in den Staat stärke die Selbstjustiz. Die Beschwerdeführer seien der Meinung, dass angesichts dieser Fakten eine Rückführung von Kanun-Flüchtlingen in ihr Heimatland eine ernste persönliche Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen darstelle. Sie seien weder "Wirtschaftsflüchtlinge" noch "Sozialtouristen", sondern Menschen, die um ihr Leben fürchten würden. Aus den dargestellten Medienberichten und Länderfeststellungen gehe hervor, dass Albanien noch immer keine ausreichenden und effizienten staatlichen Strukturen aufwiese. Es fehle die nötige polizeiliche Ordnungsmacht und das Erfordernis des tatsächlichen und effizienten Schutzes sei im Einzelfall nicht gegeben. Die Beschwerdeführer seien nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland ausgesetzt. Diese sei asylrelevant, wenn staatlicher Schutz erwiesener Maßen nicht vorhanden sei bzw. der Staat nicht willens sei, Schutz zu gewähren. Nachdem seitens des albanischen Staates weder Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit gegeben sei, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege, da die Beschwerdeführer sonst in eine dauerhaft ausweglose Lebenssituation geraten würden, wenn sie nach Albanien zurückkehren müssten. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz müsse der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben angenommen werden. Der Beschwerde beigefügt waren erneut Kopien der bereits aktenkundigen Unterlagen über die Berufsausbildung der Erstbeschwerdeführerin.

  1. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 28.06.2016 vorgelegt und sind am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Per E-Mail des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführer vom 31.08.2016 wurde nochmals darum ersucht, den Beschwerdeführern eine Möglichkeit zu geben, in Österreich zu bleiben, alternativ ihnen genug Zeit einzuräumen, um auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ein Visum für die USA zu erhalten. Unter einem wurde ein Empfehlungsschreiben der Stadt Waidhofen an der Ybbs für die Beschwerdeführer vom 05.08.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Albanien, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch, die Erstbeschwerdeführerin spricht weiters Englisch und etwas Italienisch, der Zweitbeschwerdeführer spricht auch etwas Englisch. 1.
  5. Die Erstbeschwerdeführerin ist traditionell und standesamtlich mit XXXX, geboren XXXX, StA. Albanien, verheiratet und haben diese drei gemeinsame Kinder:1.
  6. Die Erstbeschwerdeführerin ist traditionell und standesamtlich mit römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Albanien, verheiratet und haben diese drei gemeinsame Kinder:
  7. die Tochter XXXX, geboren XXXX in Albanien, StA. Albanien, wohnhaft in Albanien;
  8. die Tochter römisch 40 , geboren römisch 40 in Albanien, StA. Albanien, wohnhaft in Albanien;
  9. den minderjährigen Sohn XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geboren am
  10. den minderjährigen Sohn römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), geboren am XXXX in Albanien, StA. Albanien, derzeit wohnhaft in Österreich;römisch 40 in Albanien, StA. Albanien, derzeit wohnhaft in Österreich;
  11. die minderjährige Tochter XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geboren am XXXX in Österreich, StA. Albanien, derzeit wohnhaft in Österreich.
  12. die minderjährige Tochter römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), geboren am römisch 40 in Österreich, StA. Albanien, derzeit wohnhaft in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die in Österreich nachgeborene Drittbeschwerdeführerin leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebt bei ihrem Vater, dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in Albanien. Die Beschwerdeführer reisten am 20.01.2015 legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhalten. 1.
  13. Die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin, des noch minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin werden unter einem geführt. 1.
  14. Die Erstbeschwerdeführerin, der noch minderjährige Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sind allesamt unbestritten gesund und bedürfen keiner medizinischen Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind auch arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Albanien nicht behandelbar ist. 1.
  15. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Albanien acht Jahre die Grundschule sowie vier Jahre ein Gymnasium besucht und im Anschluss an der Universität XXXX Anglistik studiert. Zuletzt war die Erstbeschwerdeführerin bis November 2014 als Englischlehrerin berufstätig und absolvierte nebenbei ein Master-Studium für Anglistik.1.
  16. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Albanien acht Jahre die Grundschule sowie vier Jahre ein Gymnasium besucht und im Anschluss an der Universität römisch 40 Anglistik studiert. Zuletzt war die Erstbeschwerdeführerin bis November 2014 als Englischlehrerin berufstätig und absolvierte nebenbei ein Master-Studium für Anglistik. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte die achtjährige Grundschule in Albanien. Die Drittbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren, ist daher ein Kleinkind und wird von ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin betreut. Eigenen Angaben nach hatten die Beschwerdeführer in Albanien keinerlei finanzielle Probleme und gelten dort offenbar als privilegiert. Sie verfügen über ein Wohnhaus in der Stadt, welches die Erstbeschwerdeführerin als "Villa" bezeichnet, die Familie verfügt über ein Auto der Marke "Mercedes". Ihr Ehegatte in Albanien ist studierter Jurist und war bis Mitte-Ende 2014 als Rechtsanwalt berufstätig. Die ältere Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nach Model, hat Albanien in den USA bei der "Miss Universe"-Wahl vertreten und ist in Albanien eine öffentliche Person. Die Familie lebte von den gemeinsamen Einkünften aus ihrer Berufstätigkeit. 1.
  17. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin sind nach wie vor allesamt in Albanien wohnhaft, genauso wie ihrer ältere Tochter und ihr Ehegatte. Viele der Familienangehörigen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin haben mittlerweile Albanien verlassen. Die Beschwerdeführer haben weiters Verwandte in XXXX, USA.Viele der Familienangehörigen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin haben mittlerweile Albanien verlassen. Die Beschwerdeführer haben weiters Verwandte in römisch 40 , USA. Außer ihren eigenen Kernfamilienangehörigen haben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären Bezüge. Sie lebten in Albanien im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten/Vater und der älteren Tochter/Schwester, wo sie ihren bisherigen Lebensmittelpunkt hatten. Im Bundesgebiet gingen die Erstbeschwerdeführerin und der noch minderjährige Zweitbeschwerdeführer bisher keiner Beschäftigung nach. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, sie engagiert sich ehrenamtlich durch Übersetzung ins Englische für albanische Flüchtlinge. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht und über diesen Weg Deutschunterricht erhalten. Die Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet von der Grundversorgung. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen, auf welchem Niveau sie einen Deutschkurs besucht haben bzw. abgeschlossen haben. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. In Österreich liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor. 1.
  18. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen über ein am 07.01.2015 ausgestelltes und bis 04.01.2018 gültiges Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Beschwerdeführer reisten trotz gültigem Visum nicht in die USA aus. Es wird festgestellt, dass ihnen die Ausreise in die USA jedenfalls zumutbar ist. 1.
  19. Vier männliche Verwandte des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin sind am 11.08.2014 in einem fahrenden Auto in der Stadt XXXX unterwegs gewesen, wobei ein Neffe des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin aus dem fahrenden Auto mit einem Maschinengewehr auf einen 53-jährigen Elektriker geschossen hat, der mutmaßlich aus dem Stromanschluss eines anderen Neffen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin illegal Strom abgezweigt hatte. Dabei wurde der 27-jährige Sohn des Elektrikers von den Kugeln getroffen und sofort getötet, ein weiterer Sohn des Elektrikers, 30 Jahre alt, leicht verletzt und der Elektriker selbst schwer an den Beinen verletzt, sodass dieser mit einem Rettungshubschrauber in eine Spezialklinik transportiert werden musste. Der Elektriker überlebte.1.
  20. Vier männliche Verwandte des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin sind am 11.08.2014 in einem fahrenden Auto in der Stadt römisch 40 unterwegs gewesen, wobei ein Neffe des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin aus dem fahrenden Auto mit einem Maschinengewehr auf einen 53-jährigen Elektriker geschossen hat, der mutmaßlich aus dem Stromanschluss eines anderen Neffen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin illegal Strom abgezweigt hatte. Dabei wurde der 27-jährige Sohn des Elektrikers von den Kugeln getroffen und sofort getötet, ein weiterer Sohn des Elektrikers, 30 Jahre alt, leicht verletzt und der Elektriker selbst schwer an den Beinen verletzt, sodass dieser mit einem Rettungshubschrauber in eine Spezialklinik transportiert werden musste. Der Elektriker überlebte. Die beiden älteren Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wurden von der örtlichen Polizei sofort verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Ein Monat später wurde auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin von der Polizei festgenommen, einige drei Tage später aber wieder auf Kaution aus der Haft entlassen, unter Personenschutz nach Hause gebracht und dort unter Schutz einer privaten Sicherheitsfirma unter Hausarrest gestellt. Er musste sich der Kriminalpolizei zur Verfügung halten. Die beiden älteren Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wurden in einem Gerichtsprozess im Jahr 2015 freigesprochen. Stattdessen wurde der Neffe des Ehegatten, der tatsächlich geschossen hatte und bereits mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 23.03.2015 wegen Mordes und illegalem Waffenbesitz zu 11 Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, am 20.04.2015 festgenommen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin in einer Form des Strafvollzuges (Hausarrest) oder in Sicherheitsverwahrung durch die Polizei befindet. Es wird festgestellt, dass es zwischen der Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und einer anderen Familie einen Konflikt gegeben hat. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass sich die von den Beschwerdeführern geschilderten Ereignisse um die Hochzeit der Nichte der Erstbeschwerdeführerin zugetragen haben und sich die Familie in einer Blutrachefehde befindet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Schulbus des Zweitbeschwerdeführers von unbekannten Personen mit Motorrädern verfolgt wurde. Auch sonst konnten keine Verfolgungshandlungen gegenüber der Familie festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind eigenen Angaben nach nicht vorbestraft. Sie wurden niemals inhaftiert, gehörten keiner Partei an, waren nicht politisch aktiv und hatten auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin hat als Mutter und gesetzliche Vertreterin beantragt, ihr als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin hat als Mutter und gesetzliche Vertreterin beantragt, ihr als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien: Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Albanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  23. Zur den beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführers im Verfahren und der Beschwerde. Zudem legten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils zum Beleg ihrer Identität einen albanischen Reisepass, aus welchem auch das aufrechte Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika hervorgeht, und hinsichtlich der in Österreich nachgeborenen Drittbeschwerdeführerin eine österreichische Geburtsurkunde vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (Kopien in OZ 1) . Die Feststellungen zur Ausreise aus Albanien und der Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den entsprechenden Angaben im Verfahren. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, die Beschwerdeführer verfügten über bestimmte Deutschkenntnisse oder hätten einen Deutschkurs auf einem nachweisbaren Niveau besucht bzw. abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, auch wenn die Erstbeschwerdeführerin eine private Bestätigung über den Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers sowie über ihre Teilnahme an einem wöchentlichen Deutsch-sprachkurs vom 01.06.2015 in Vorlage brachte. Daraus geht lediglich hervor, dass der ehrenamtlich gehaltene Kurs mittwochs zwischen 09:00 und 11:00 Uhr stattfindet, aber nicht, welches Sprachniveau unterrichtet wird und wie oft die Erstbeschwerdeführerin daran teilgenommen hat. Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführer in Albanien und in den USA und deren dortigen Lebensumständen beruhen auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den (mangelnden) integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Strafregisterauszug ein. Die Feststellung zu den noch gültigen amerikanischen Visa der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den aktenkundigen Kopien ihrer albanischen Reisepässe. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde an, dass für sie nur eine Niederlassung in XXXX in Frage gekommen sei, da dort Verwandte ihres Ehegatten leben würden. Diese hätten sie aber gewarnt, dass dort ebenfalls Familienangehörige der Opferfamilie leben würden, weshalb eine Ausreise in die USA mit gültigem Aufenthaltstitel für die Erstbeschwerdeführerin keine Option mehr gewesen sei und sie stattdessen nach Österreich gekommen waren und hier internationalen Schutz beantragten. Damit macht die Erstbeschwerdeführerin aber keine Gründe geltend, die eine Niederlassung in den USA unzumutbar erscheinen ließe, zumal dort tausende andere Orte zur Niederlassung zur Verfügung stehen und die Erstbeschwerdeführerin Anglistik studiert hat und daher die Sprach gut spricht. Dem Argument, dass sie wegen der in XXXX lebenden Verwandten ihres Ehegatten nur dorthin hätte ziehen können, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch in Österreich über keine Verwandten verfügen und dennoch das Bundesgebiet als ihren Aufenthaltsort wählten.Die Feststellung zu den noch gültigen amerikanischen Visa der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den aktenkundigen Kopien ihrer albanischen Reisepässe. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde an, dass für sie nur eine Niederlassung in römisch 40 in Frage gekommen sei, da dort Verwandte ihres Ehegatten leben würden. Diese hätten sie aber gewarnt, dass dort ebenfalls Familienangehörige der Opferfamilie leben würden, weshalb eine Ausreise in die USA mit gültigem Aufenthaltstitel für die Erstbeschwerdeführerin keine Option mehr gewesen sei und sie stattdessen nach Österreich gekommen waren und hier internationalen Schutz beantragten. Damit macht die Erstbeschwerdeführerin aber keine Gründe geltend, die eine Niederlassung in den USA unzumutbar erscheinen ließe, zumal dort tausende andere Orte zur Niederlassung zur Verfügung stehen und die Erstbeschwerdeführerin Anglistik studiert hat und daher die Sprach gut spricht. Dem Argument, dass sie wegen der in römisch 40 lebenden Verwandten ihres Ehegatten nur dorthin hätte ziehen können, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch in Österreich über keine Verwandten verfügen und dennoch das Bundesgebiet als ihren Aufenthaltsort wählten. 2.
  24. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Albanien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Albanien in Zusammenschau mit den von den Beschwerdeführern im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. in der Beschwerde in Vorlage gebrachten Zeitungsartikeln zu dem Vorfall im August 2014 und die in diesem Zusammenhang in weiterer Folge seitens des Bundesverwaltungsgericht weiters durchgeführten Internetrecherchen samt sinngemäßer Übersetzung mit "Google-Translate". Es wurden die folgenden in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel von albanischen Onlinezeitungen herangezogen: ? http://www.XXXX vom 11.08.2014 ? http://www.XXXX vom 11.08.2014 ? https://XXXX (http://XXXX) vom 13.09.2014 Im Rahmen der zusätzlichen Internetrecherchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden darüber hinaus noch die folgenden Zeitungsartikel herangezogen: ? http://XXXX vom 12.08.2014 ? http://www.XXXX vom 20.04.2015 ? http://XXXX vom 14.05.2016 ? http://www.XXXX vom 20.03.2016 Schon aus den von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Zeitungsartikeln geht hervor, dass sich die Schießerei zwischen den beiden Familien ganz anders dargestellt hat, als von der Erstbeschwerdeführerin geschildert. Es wird davon berichtet, das Augenzeugen gesehen hätten, dass auf das Opfer bzw. seinen Vater und den Bruder auf offener Straße aus einem vorbeifahrenden Auto mit einem Maschinengewehr geschossen worden ist und als Täter vier männliche Mitglieder der Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin vermutet werden, weshalb die zwei älteren Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin noch am selben Tag der Schießerei von der Polizei verhaftet und in Untersuchungshaft genommen wurden. Weiters geht schon aus diesen Zeitungsartikeln hervor, dass als Motiv entweder ein alter Eigentumsstreit zwischen den Familien oder ein Streit über die Beendigung einer illegalen Stromverbindung, die der Vater des Todesopfers an der Stromleitung eines Neffen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin eingerichtet hatte um illegal Strom zu beziehen, vermutet werde. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht recherchierten weiteren Zeitungsartikeln ist dann ersichtlich, dass sich das Motiv um die illegal abgezweigt Elektrizität bestätigt hat, die Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin offenbar freigesprochen wurden und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin drei Tage nach seiner Verhaftung im September 2014 auf Kaution und unter Polizeischutz in den Hausarrest unter Bewachung durch eine private Sicherheitsfirma entlassen wurde. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, ob sich der Ehegatte aktuell in einer Form des Strafvollzuges befindet oder in Schutzhaft oder ob er sich frei bewegen könnte. Nach Angaben in der gegenständlichen Beschwerde befindet sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin immer noch im Hausarrest. Darüber hinaus wurde ein Neffe des Ehegatten mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 23.03.2015 wegen Mordes und illegalem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und vier Monaten verurteilt und ist seine Festnahme allerdings erst am 20.04.2015 gelungen. Ausdrucke der Zeitungsartikel sowie der Übersetzungen durch "Google Translate" befinden sich im Gerichtsakt. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu den Gründen für die Auseinandersetzung, nämlich, dass es am Vortag der Schießerei zu einer Schlägerei auf der Hochzeit einer der Nichten der Erstbeschwerdeführerin gekommen sei, wobei ein Neffe der Erstbeschwerdeführerin schwer verletzt worden sei, weil die gegnerische Familie ihn wegen eines Streits um einen Parkplatz vor einem Restaurant mit Eisenstangen niedergeschlagen habe und der Vater des Neffen am nächsten Tag auf dem Weg zur Polizei gewesen sei, um die Körperverletzung seines Sohnes am Vortag anzuzeigen, wobei man erneut auf die gegnerische Familie gestoßen sei, es wieder zur Schlägerei gekommen sei, bei welcher die Brüder zur Hilfe gerufen worden seien, jemand der gegnerischen Familie eine Waffe gezogen hätte, diese von einem Neffen der Erstbeschwerdeführerin abgenommen wurde, welcher daraufhin einen Schuss auf den Boden abgegeben habe um die Rauferei zu beenden, wobei ein Querschläger das Opfer getötet und den Vater des Opfers schwer verletzt habe, können in Anbetracht der von ihr selbst in Vorlage gebrachten Zeitungsberichte und der weiters vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Rechercheergebnisse als nicht glaubhaft angesehen werden. Darüber hinaus war sowohl das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin aber auch des Zweitbeschwerdeführers teilweise mit wesentlichen Widersprüchen behaftet. Es kann der belangten Behörde insofern nicht entgegengetreten werden, wenn diese - wenn auch aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführer - schon von mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausging. Es erscheint vielmehr wahrscheinlicher, dass sich die Ereignisse so wie in den Zeitungsberichten geschildert und auch aus den deshalb festgestellten Gründen ereignet haben. Unstrittig ist daher davon auszugehen, dass es zwischen den beteiligten Familien zu einem Konflikt gekommen ist. Jedoch stellt sich die tatsächliche Lage so dar, dass die Aggression nicht von der gegnerischen Familie ausging, sondern von der Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin. Für das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sich diese aufgrund dieses Vorfalles nun in einer Blutfehde befinden würden, finden sich ebenfalls keine glaubhaften Hinweise. Eine Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin oder ihres Ehegatten hat bisher eigenen Angaben nicht stattgefunden. Das Vorbringen, dass der Schulbus des Zweitbeschwerdeführers von unbekannten Motorradfahrern verfolgt worden wäre, ist widersprüchlich. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner ersten Einvernahme vor dem BFA dazu an, dass der Bus einmal von drei Motorradfahrern verfolgt worden wäre. Bei der nächsten Einvernahme wären es drei Tage hintereinander gewesen und keine genaue Zahl von Motorradfahrern. Die dazu auch vorgelegte Erklärung des Bürgermeisters, wonach der gibt nur die Angaben der Beschwerdeführer bzw. des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wieder. Bezüglich der vorgelegten Bestätigung des Vermittlungsvereins (AS 27) muss weiters ausgeführt werden, dass aus einem Zeitungsartikel vom 20.03.2016 (http://www.XXXX) genau bezüglich des angegebenen Vereins hervorgeht, dass dieser Bestätigungen über bestehende Blutfehden und gescheiterte Vermittlungsversuche gegen Bezahlung ausgestellt haben und es damit Asylwerbern in der Europäischen Union gelungen ist, internationalen Schutz zu erhalten. Der Vorsitzende des Vereins wurde am 19.03.2016 deswegen verhaftet. Die Beschwerdeführer bezeichnen sich selber als in Albanien privilegiert und gut situiert. Die finanziellen Mittel sind daher jedenfalls vorhanden gewesen, um sich eine Bestätigung auch leisten zu können. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass nunmehr auch Frauen von Blutrache betroffen wären. Es ist daher - wie die belangte Behörde schon ausgeführt hat - nicht nachvollziehbar, weshalb sich die ältere Tochter der Erstbeschwerdeführerin nunmehr wieder beim Vater/Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in Albanien aufhält, obwohl sie sich bereits in den USA aufgehalten hat und dort auch über einen Aufenthaltstitel verfügte. Dürfte sich der Ehegatte daher tatsächlich frei bewegen, ist es ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb er Albanien nicht bereits verlassen hat, wenn ihm doch das "Eingesperrt sein" zuhause so zusetzt, dass er nunmehr nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin an einer Depression psychisch erkrankt ist. Für die Drittbeschwerdeführerin wurden zudem keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie schäme sich, in Österreich Asylwerberin zu sein, wo sie doch wirtschaftlich in Albanien keine Probleme gehabt hätten. Der bei der Ausreise im siebten Monat schwangeren Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wurde ein dreijähriges Visum für die Vereinigten Staaten ausgestellt. Die Drittbeschwerdeführerin wäre dann in den Vereinigten Staaten geboren worden und wäre ihr dadurch schon die amerikanische Staatsbürgerschaft (Geburtsortprinzip) zuerkannt worden. Die Beschwerdeführer hätten sich dort legal aufhalten können und wäre es ihnen dort frei gestanden, einen Beruf auszuüben und selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, wohingegen sie im Bundesgebiet von öffentlichen Leistungen leben. Selbst bei Zugrundelegung des ursprünglichen Vorbringens der Beschwerdeführer ist bei vernünftiger und objektiver Betrachtung keine konkrete Bedrohung ersichtlich, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen würde. Darüber hinaus ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass die Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat hervor, wonach dort ein grundsätzlich wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Auch wenn die Polizeibeamten die Gesetze nicht immer in der gleichen Weise vollziehen und es durchaus zu Fällen kommt, in welchen Korruption nach wie vor eine Rolle spielt, so üben die zivilen Behörden effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Zudem wurde auch die Institution des Ombudsmannes ins Leben gerufen, der auf Missstände der öffentlichen Dienste und Sicherheitsdienste in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen hinweist und an den sich jedermann wenden kann. Der Ombudsmann ist zudem auch in der Lage, gegen Polizeibeamte eine Strafverfolgung zu beantragen, was auch tatsächlich umgesetzt wird. Darüber hinaus kann auch auf die in Albanien ansässigen NGOs verwiesen werden. Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen sowie eine Justizreform sind darüber hinaus vorrangige Ziele der Regierung. Korruption ist gesetzlich unter entsprechende Strafen gestellt und führen die gemeinsamen Ermittlungseinheiten (JIUs) für Verfolgung und Korruption im öffentlichen Dienst und anderen Finanzstraftaten immer mehr Ermittlungen durch, von welchen immer höhere Fallzahlen vor Gericht landen und mit entsprechenden Konsequenzen (Verurteilungen, Entlassungen) geahndet werden. In Bezug auf die vorgebrachte Blutrache geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass der Staat die Blutrache ablehnt und sie bekämpft, diese Bekämpfung allerdings neben dem vorhandenen Korruptionsproblem auch durch das teilweise nicht vorhandene Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz erschwert wird. Tötungen im Namen der Blutrache haben manchmal auch kriminelle Hintergründe. Im Jahr 2013 wurde das Strafgesetz durch die Regierung in Bezug auf vorsätzlichen Mord insofern verschärft, als die Freiheitsstrafe für Morde aus Blutrache von 20 Jahren auf 30 Jahre bis lebenslang erhöht worden ist und diese Morde damit zu den schwersten Verbrechen zählen. In Zusammenschau des schließlich unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens zur mangelnden Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden und den dargestellten Länderfeststellungen der Beschwerdeführer haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen - auch im konkreten Fall - ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann. Darüber hinaus konnten keine konkreten Vorkommnisse festgestellt werden und wurden andere Fluchtgründe auch nicht vorgebracht. Im gegenständlichen Fall hat ein Angehöriger der Familie des Ehegatten einen Mann aus einer anderen Familie erschossen und zwei weitere Männer schwer verletzt. Die Polizei war sofort vor Ort, hat die Brüder des Ehegatten und schließlich auch diesen selbst in Untersuchungshaft genommen. Der Ehegatte wurde unter Polizeibewachung wieder nach Hause gebracht und dort mit Sicherheitsdienst überwacht. Es haben Fahndungen stattgefunden und Gerichtsverhandlungen. Der tatsächliche Täter wurde schließlich verhaftet und zu einer fast elfeinhalb-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bedrohungen gegen die Erstbeschwerdeführerin wurden nicht vorgebracht, die gegen den Zeitbeschwerdeführer sind nicht glaubhaft. Die vorgelegten Bestätigungen des Bürgermeisters, aber insbesondere des Vermittlungsvereines sind in Anbetracht der aktuelleren Berichterstattung nicht geeignet, eine konkrete Verfolgung zu beweisen. Es wäre den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, sich ebenfalls durch die private Sicherheitsfirma schützen zu lassen oder sich bei konkreter Bedrohung an die örtlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, die im konkreten Fall schon engagiert tätig waren. Die Beschwerdeführer haben auch immer noch die legale Option, in die Vereinigten Staaten auszuwandern. Eine schlechte wirtschaftliche Situation wurde von keinem der Beschwerdeführer vorgebracht und ist eine solche in Anbetracht der festgestellten Familienverhältnisse sowie dem Umstand, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend angaben, ein gutes Leben in Albanien mit Unterkunft, Arbeit und eigenem Auto geführt zu haben, jedenfalls nicht anzunehmen. Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). 2.
  25. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat der Erstbeschwerdeführerin und auch dem Zweitbeschwerdeführer jeweils die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Beide gaben dazu an, die Lage zu kennen und auf eine schriftliche Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdeführer sind daher weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten. Wenn jedoch unter Zitierung von Auszügen dieser und ähnlicher Berichte bezüglich der Blutracheproblematik auf, der Rückkehr der Beschwerdeführer entgegenstehende, Missstände in Albanien hingewiesen wurde, so ist anzumerken, dass diese keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen und auch hier kein konkretes Vorbringen zur behaupteten Gefährdung erstattet wurde. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Länderberichte beziehen sich hauptsächlich auf die historische Entwicklung der Blutrache in Albanien und weisen darüber hinaus nicht mehr die Aktualität der Länderberichte der belangten Behörde auf. Im Übrigen wurden keine, den Länderberichten der belangten Behörde entgegenstehenden Umstände substanziiert behauptet. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  27. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  28. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  29. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
  30. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). 3.1.
  31. Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt: Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nur insofern glaubhaft, als dass es offenbar einen Konflikt zwischen der Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und einer anderen Familie gegeben hat, bei welchem ein Sohn der anderen Familie getötet, der Vater und ein Bruder verletzt wurden. Selbst wenn man aber das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubwürdig erachtet, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Albanien, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt
  32. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden in Albanien repräsentierenden, Einrichtungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, Männer und Frauen vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden. Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Albanien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Albanien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  33. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  34. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  35. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174). Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). 3.2.
  3. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Albanien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.
  4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Albanien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Albanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), zumal sie dort nach wie vor über ihr Stadthaus verfügen, in welchem die älteste Tochter sowie der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin leben. Diese Tochter arbeitet als Model, die Erstbeschwerdeführerin hat Anglistik studiert und war als Englischlehrerin berufstätig. Der Ehegatte ist Rechtsanwalt. Die Beschwerdeführer haben wirtschaftliche Probleme im Herkunftsstaat dezidiert verneint.Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Albanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), zumal sie dort nach wie vor über ihr Stadthaus verfügen, in welchem die älteste Tochter sowie der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin leben. Diese Tochter arbeitet als Model, die Erstbeschwerdeführerin hat Anglistik studiert und war als Englischlehrerin berufstätig. Der Ehegatte ist Rechtsanwalt. Die Beschwerdeführer haben wirtschaftliche Probleme im Herkunftsstaat dezidiert verneint. Falls notwendig ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihrer Familienverbände eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, auch wenn diese Unterstützung unter Umständen in materiellen Dingen wie der Gewährung von Unterkunft bei Verwandten oder bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin oder ihres Ehegatten besteht. Schließlich ist auch noch auf den in den Länderfeststellungen dargestellten grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken und die gesicherte Grundversorgung zu verweisen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Neben der zu erwartenden familiären Unterstützung bei einer Rückkehr haben die Beschwerdeführer jedenfalls noch die Möglichkeit, die Unterstützung bei Freunden, Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Albanien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Albanien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Albanien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Albanien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Albanien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Albanien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Den Beschwerdeführern steht weiters aufgrund des noch gültigen Visums für die Vereinigten Staaten von Amerika die Option offen, auf legalem Wege mit Aufenthaltstitel dort einzureisen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.
  5. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:3.
  6. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet: "

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicher

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