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{'item': 'G312 2003845-1'}

Obsah (10)Art 133§ 410§ 68Art. 151§ 6§ 44§ 49§ 50§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlG312 2003845-1 SpruchG312 2003845-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 27.08.2012, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde)

§ 410Abs. 1 Z 7 i

Vm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die Firma1. Mit Bescheid vom 27.08.2012, Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG aus, dass die Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im Prüfbericht vom 19.01.2011 zu Dienstgeberkontonummer 8325555 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, bzw. Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € XXXX nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 28.02.2012 und der Prüfbericht vom 28.02.2012 würden einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im Prüfbericht vom 19.01.2011 zu Dienstgeberkontonummer 8325555 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, bzw. Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € römisch 40 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 28.02.2012 und der Prüfbericht vom 28.02.2012 würden einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF in XXXX ein Unternehmen betreibe, welches Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren sowie Elektrizitätsverteilungs- und Schalteinrichtungen herstelle.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF in römisch 40 ein Unternehmen betreibe, welches Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren sowie Elektrizitätsverteilungs- und Schalteinrichtungen herstelle. Im Zuge der GPLA-Prüfung sei vom Prüfer festgestellt worden, dass an die Dienstnehmer Schmutzzulagen ausbezahlt worden seien und diese sowohl lohnsteuerfrei als auch beitragsfrei abgerechnet worden seien. Bei der am 30.01.2012 durchgeführten GPLA-Prüfung sei eine Betriebsbesichtigung durchgeführt worden. Beim Eintritt in die Betriebshalle sei eine leichte Rauchentwicklung zu riechen gewesen, die Maschinen seien in einem ordentlichen und sauberen Zustand gewesen, der auch im ganzen Betrieb vorherrsche. Die Arbeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen seien in keinerlei verschmutztem Zustand gewesen. Die Dienstgeberin habe angegeben, dass die Verschmutzung durch die Kühlflüssigkeit, durch die Späne, durch das Entgraten der Metallteile mit einer Schleifmaschine und durch die Rostbildung an den Rohlingen, welche im Freien gelagert werden, auftreten würde. Diese Angaben der Dienstgeberin seien durch den GPLA-Prüfer vor Ort überprüft worden und er habe festgestellt, dass die Kühlflüssigkeit (Ölgemisch) mit einem Schlauch auf das Werkstück gerichtet werde, daher nur eine geringe Verschmutzung möglich sei. Eine Verschmutzung durch Späne sei nicht gegeben, da diese nur an der Maschine auftreten und der Dienstnehmer nur geringen Kontakt habe, vor allem da diese sehr scharf und dadurch gefährlich seien. Das Entgraten mit der Schleifmaschine könne nur eine geringe Verschmutzung nach sich ziehen, eventuell liege hier eine Staubentwicklung vor. Der Zeitaufwand für das Entgraten sei allerdings nicht sehr groß. Die Rohlinge würden tatsächlich mit leichtem Rost überzogen sein, diese seien jedoch auf einer Palette gelagert und so schwer, dass sie offensichtlich nicht mit der Hand gehoben werden können. Ein allfälliger Zeitaufwand dafür wäre jedoch sehr gering. Eine außerordentliche (im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen auf einem derartigen Arbeitsplatz in einem Metallbetrieb) Verschmutzung der Dienstnehmer sowie ihrer Kleidung konnte vom Prüfer nicht festgestellt werden. Daher mussten die ausbezahlten Schmutzzulagen der Beitragspflicht unterworfen werden und seien die anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 28.02.2012 in Rechnung gestellt worden. Die BF ersuchte am 12.03.2012 durch die steuerrechtliche Vertretung XXXX um Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides und erhob dagegen Einwende.Im Zuge der GPLA-Prüfung sei vom Prüfer festgestellt worden, dass an die Dienstnehmer Schmutzzulagen ausbezahlt worden seien und diese sowohl lohnsteuerfrei als auch beitragsfrei abgerechnet worden seien. Bei der am 30.01.2012 durchgeführten GPLA-Prüfung sei eine Betriebsbesichtigung durchgeführt worden. Beim Eintritt in die Betriebshalle sei eine leichte Rauchentwicklung zu riechen gewesen, die Maschinen seien in einem ordentlichen und sauberen Zustand gewesen, der auch im ganzen Betrieb vorherrsche. Die Arbeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen seien in keinerlei verschmutztem Zustand gewesen. Die Dienstgeberin habe angegeben, dass die Verschmutzung durch die Kühlflüssigkeit, durch die Späne, durch das Entgraten der Metallteile mit einer Schleifmaschine und durch die Rostbildung an den Rohlingen, welche im Freien gelagert werden, auftreten würde. Diese Angaben der Dienstgeberin seien durch den GPLA-Prüfer vor Ort überprüft worden und er habe festgestellt, dass die Kühlflüssigkeit (Ölgemisch) mit einem Schlauch auf das Werkstück gerichtet werde, daher nur eine geringe Verschmutzung möglich sei. Eine Verschmutzung durch Späne sei nicht gegeben, da diese nur an der Maschine auftreten und der Dienstnehmer nur geringen Kontakt habe, vor allem da diese sehr scharf und dadurch gefährlich seien. Das Entgraten mit der Schleifmaschine könne nur eine geringe Verschmutzung nach sich ziehen, eventuell liege hier eine Staubentwicklung vor. Der Zeitaufwand für das Entgraten sei allerdings nicht sehr groß. Die Rohlinge würden tatsächlich mit leichtem Rost überzogen sein, diese seien jedoch auf einer Palette gelagert und so schwer, dass sie offensichtlich nicht mit der Hand gehoben werden können. Ein allfälliger Zeitaufwand dafür wäre jedoch sehr gering. Eine außerordentliche (im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen auf einem derartigen Arbeitsplatz in einem Metallbetrieb) Verschmutzung der Dienstnehmer sowie ihrer Kleidung konnte vom Prüfer nicht festgestellt werden. Daher mussten die ausbezahlten Schmutzzulagen der Beitragspflicht unterworfen werden und seien die anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 28.02.2012 in Rechnung gestellt worden. Die BF ersuchte am 12.03.2012 durch die steuerrechtliche Vertretung römisch 40 um Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides und erhob dagegen Einwende. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beitragsfreiheit der ausbezahlten Schmutzzulagen somit an mehrere Voraussetzungen geknüpft sei. Der Arbeitnehmer muss demnach während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die eine erhebliche bzw. außerordentliche (im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen) Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken. Dies erfordere einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt werde und wann diese Arbeiten geleistet worden seien. Gegenständlich habe der GPLA-Prüfer keine außerordentliche Verschmutzung der Dienstnehmer sowie ihrer Kleidung feststellen können, sie seien zwar geringfügig verschmutzt gewesen, in einem Metallbetrieb sei allerdings mit einem gewissen Grad an Verschmutzung zu rechnen. Eine atypische, über das allgemeine Maß in einem Metallbetrieb hinausgehende Verschmutzung habe jedoch nicht festgestellt werden können. Zudem habe die BF keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt, aus welchen hervorgehen würde, welche Arbeiten von den Arbeitnehmern zu welcher Zeit und in welchem Ausmaß geleistet hätten, wodurch die Beitragsfreiheit der Schmutzzulage gerechtfertigt gewesen wäre. Zum Einwand der BF hinsichtlich Anwendung der 3jährigen Verjährung müsse entgegnet werden, dass das Vorliegen einer einzigen Vorprüfung das Vertrauen des Dienstgebers auf das Ergebnis dieser Prüfung noch nicht zu schützen vermag (VwGH vom 14.09.2005, 203/08/0266 - hier wurde ein Zeitraum von mehr als 20 Jahre ohne Beanstandung als hinreichend erachtet). Gegenständlich wurden daher unter der Anwendung der 5jährigen Verjährungsfrist die ausbezahlten Schmutzzulagen der Beitragspflicht unterworfen. 2. Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu titulierende, mit 11.09.2012 datierte und fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangten Einspruch und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass - wie die belangte Behörde treffend ausführe - die SV-Pflicht an das Entgelt gebunden sei. Es liege kein Entgelt vor (§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG) soweit keine Lohnsteuerpflicht

§ 68Abs. 1, 5, 7 ESt

G vorläge. Da das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung (welche beigelegt wurde) festgestellt habe, dass für 70 % der Schmutzzulage Steuerfreiheit gegeben sei, können nur 30 % der SV unterliegen. Bezüglich der Verjährungsfrist werde festgestellt, dass im Laufe der letzten Prüfung von seitens des Finanzamtes sehr wohl Ermittlungen hinsichtlich Steuerfreiheit der Schmutzzulagen durchgeführt worden seien. Da diese zum damaligen Zeitpunkt die Steuerfreiheit sowie davon abgeleitet die SV-Freiheit bestätigt hätte, durfte die BF sehr wohl darauf vertrauen, dass ohne Änderung der Verhältnisse ihr Vorgehen rechtmäßig sei. Im Übrigen bestehe die BF erst seit dem Jahr

  1. Bis zur Entscheidung werde die Stundung der offenen Beträge ersucht.
  2. Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu titulierende, mit 11.09.2012 datierte und fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangten Einspruch und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass - wie die belangte Behörde treffend ausführe - die SV-Pflicht an das Entgelt gebunden sei. Es liege kein Entgelt vor (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG) soweit keine Lohnsteuerpflicht

Paragraph 68, Absatz eins, 5, 7, EStG vorläge. Da das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung (welche beigelegt wurde) festgestellt habe, dass für 70 % der Schmutzzulage Steuerfreiheit gegeben sei, können nur 30 % der SV unterliegen. Bezüglich der Verjährungsfrist werde festgestellt, dass im Laufe der letzten Prüfung von seitens des Finanzamtes sehr wohl Ermittlungen hinsichtlich Steuerfreiheit der Schmutzzulagen durchgeführt worden seien. Da diese zum damaligen Zeitpunkt die Steuerfreiheit sowie davon abgeleitet die SV-Freiheit bestätigt hätte, durfte die BF sehr wohl darauf vertrauen, dass ohne Änderung der Verhältnisse ihr Vorgehen rechtmäßig sei. Im Übrigen bestehe die BF erst seit dem Jahr

  1. Bis zur Entscheidung werde die Stundung der offenen Beträge ersucht.
  2. Mit Vorlage vom 25.10.2012 (eingelangt am 16.11.2012 bei der belangten Behörde) übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der XXXX samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass zu den Ausführungen des Dienstgebers betreffend Beurteilung durch die Finanzverwaltung auszuführen sei, dass nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG Schmutzzulagen nur insoweit als Entgelt gelten (und damit der Beitragspflicht unterliegen), als sie nach § 68 EStG der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei die Gebietskrankenkasse allerdings nicht an die Entscheidungen der Finanzverwaltung gebunden. Vielmehr könne die Kasse die Lohnsteuerpflicht unter Zugrundelegung des Sachverhalts und unter Anwendung der entsprechenden Bestimmungen eigenständig beurteilen. Gegenständliche habe der GPLA-Prüfer eine Betriebsbesichtigung durchgeführt und bei dieser festgestellt, dass eine außerordentliche (im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen auf einem derartigen Arbeitsplatz in einem Metallbetrieb) Verschmutzung der Dienstnehmer sowie ihrer Kleidung nicht vorliege. Darüber hinaus sei der Kasse nicht möglich, eine prozentuelle Beitragspflicht (folgend dem prozentuellen Anteil der Verschmutzung) festzustellen. Eine derartige Auslegung finde sich weder im Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch in der Judikatur zur Schmutzzulage. Zur eingewendeten Anwendung der 3jährigen Verjährung wiederholte die belangte Behörde die bereits im Bescheid angegebenen Entgegnungen. Die belangte Behörde beantragte daher der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid zu bestätigen, zudem erklärte sie, dass sie dem Antrag der BF auf aufschiebende Wirkung nicht entgegen trete.
  3. Mit Vorlage vom 25.10.2012 (eingelangt am 16.11.2012 bei der belangten Behörde) übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der römisch 40 samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass zu den Ausführungen des Dienstgebers betreffend Beurteilung durch die Finanzverwaltung auszuführen sei, dass nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG Schmutzzulagen nur insoweit als Entgelt gelten (und damit der Beitragspflicht unterliegen), als sie nach Paragraph 68, EStG der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei die Gebietskrankenkasse allerdings nicht an die Entscheidungen der Finanzverwaltung gebunden. Vielmehr könne die Kasse die Lohnsteuerpflicht unter Zugrundelegung des Sachverhalts und unter Anwendung der entsprechenden Bestimmungen eigenständig beurteilen. Gegenständliche habe der GPLA-Prüfer eine Betriebsbesichtigung durchgeführt und bei dieser festgestellt, dass eine außerordentliche (im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen auf einem derartigen Arbeitsplatz in einem Metallbetrieb) Verschmutzung der Dienstnehmer sowie ihrer Kleidung nicht vorliege. Darüber hinaus sei der Kasse nicht möglich, eine prozentuelle Beitragspflicht (folgend dem prozentuellen Anteil der Verschmutzung) festzustellen. Eine derartige Auslegung finde sich weder im Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch in der Judikatur zur Schmutzzulage. Zur eingewendeten Anwendung der 3jährigen Verjährung wiederholte die belangte Behörde die bereits im Bescheid angegebenen Entgegnungen. Die belangte Behörde beantragte daher der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid zu bestätigen, zudem erklärte sie, dass sie dem Antrag der BF auf aufschiebende Wirkung nicht entgegen trete.
  4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2012 wurde unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde die BF aufgefordert, binnen 4 Wochen ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.
  5. Mit Schriftsatz vom 03.12.2012, eingelangt am 06.12.2012, führte die BF aus, dass die Finanzverwaltung 70 % der Schmutzzulage als nicht steuerpflichtig rechtskräftig festgestellt habe. Die Feststellung der Lohnsteuerpflicht durch die GKK würde die Feststellung des Finanzamtes somit außer Kraft setzen. Es sei verwunderlich, dass durch die Kasse eine eigenständige Beurteilung der Lohnsteuerpflicht und damit eines Entgelts angenommen werde, obwohl die Feststellung der Lohnsteuerpflicht doch eindeutig Kompetenz des FA sei. Zur Anwendung der 3jährigen Verjährungsfrist führte die BF nochmals die bereits eingewendete Erstprüfung durch das Finanzamt vor und ergänzte, dass die Betriebsbesichtigung durch die GKK max. eine halbe Stunde gedauert habe und diese Besichtigungen - wie auch die durch das Finanzamt - nur Momentaufnahmen der Verschmutzung zum jeweiligen Besichtigungszeitpunkt seien. Die Entscheidung der Finanzverwaltung 70 % der Schmutzzulage steuerfrei zu belassen, entspringe den unterschiedlichen Beanspruchungen und Verschmutzung anlässlich der Bearbeitung der Werkstücke durch die BF. Die Vorprüfung sah zum Zeitpunkt ihrer Prüfung zu 100 %, die Prüfung durch das FA zu 70 % als gegeben an. Ein Vertrauensschutz in das Vorgehen der Behörde anlässlich der Vorprüfung sei jedenfalls gegeben und daher werde die dreijährige Verjährungsfrist beantragt.
  6. Mit Schriftsatz vom 14.12.2012 wurde die belangte Behörde unter Beilage der Stellungnahme der BF binnen 4wöchiger Fristsetzung aufgefordert, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.
  7. Mit Bescheid vom 04.02.2013 des Landeshauptmannes der XXXX wurde dem Antrag der BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge gegeben.
  8. Mit Bescheid vom 04.02.2013 des Landeshauptmannes der römisch 40 wurde dem Antrag der BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge gegeben.
  9. Mit Schriftsatz vom 08.02.2013, eingelangt am 22.02.2013, nahm die belangte Behörde zu den übermittelten Einwendungen der BF dahin gehend Stellung, als sie wiederholend ausführte, dass nach ständiger Judikatur des VwGH die Kasse berechtigt sei, die Lohnsteuerpflicht unter Zugrundelegung des Sachverhalts und unter Anwendung der entsprechenden Bestimmungen eigenständig zu beurteilen. Wenn eine GPLA-Prüfung durchgeführt werde, sei der Prüfer nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet das Merkmal der Lohnsteuerpflicht eigenständig zu beurteilen. Sollte die Finanzverwaltung im Berufungswege zu einem abweichenden Ergebnis gelangen, sei dieses Ergebnis für die Kasse nicht bindend, zumal eine prozentuelle Beitragspflicht (folgend dem prozentuellen Anteil der Verschmutzung) weder im Wortlaut der gesetzlichen Regelungen noch in der Judikatur zur Schmutzzulage ihre Deckung findet. Eine Schmutzzulage sei entweder zur Gänze beitragspflichtig, oder zur Gänze beitragsfrei. Zu Anwendung der 3jährigen Verjährung führte die belangte Behörde nochmals aus, dass nach der Judikatur des VwGH bei Vorliegen einer einzigen Vorprüfung das Vertrauen des Dienstgebers auf das Ergebnis dieser Prüfung noch nicht schützenswert sei.
  10. Mit Schriftsatz vom 25.02.2013 wurde unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde die BF aufgefordert, binnen 4 Wochen ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.
  11. Mit Schriftsatz vom 03.12.2012, eingelangt am 06.12.2012, führte die BF aus, dass nach ihrer Ansicht die Gesetzeslage eindeutig sei. Das FA habe über die Lohnsteuerfreiheit eines Teiles der Schmutzzulage rechtskräftig entschieden, dagegen sei von der Kasse kein Einspruch erhoben worden. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG und § 68 Abs. 1 EStG) und der Entscheidung der Finanzverwaltung seien 30 % der Schmutzzulage als steuerpflichtig behandelt worden, somit können auch nur 30 % sozialversicherungspflichtig sein. Zusätzlich verwies die BF nochmals auf die erste Prüfung der Kasse und das dadurch erworbene Vertrauen, dass die Schmutzzulage auch in Zukunft SV-frei ist.
  12. Mit Schriftsatz vom 03.12.2012, eingelangt am 06.12.2012, führte die BF aus, dass nach ihrer Ansicht die Gesetzeslage eindeutig sei. Das FA habe über die Lohnsteuerfreiheit eines Teiles der Schmutzzulage rechtskräftig entschieden, dagegen sei von der Kasse kein Einspruch erhoben worden. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG und Paragraph 68, Absatz eins, EStG) und der Entscheidung der Finanzverwaltung seien 30 % der Schmutzzulage als steuerpflichtig behandelt worden, somit können auch nur 30 % sozialversicherungspflichtig sein. Zusätzlich verwies die BF nochmals auf die erste Prüfung der Kasse und das dadurch erworbene Vertrauen, dass die Schmutzzulage auch in Zukunft SV-frei ist.
  13. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der XXXX samt Beschwerde am 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  14. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der römisch 40 samt Beschwerde am 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  15. Mit Beschluss G312 2003845-1/8Z vom 15.02.2016 wurde XXXX (im Folgenden: SV) zum Sachverständigen (im Folgenden: SV) aus dem Fachgebiet Sicherheitswesen - Arbeitsschutz bestellt, nachdem die beteiligten Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigen dem nicht entgegen getreten sind.
  16. Mit Beschluss G312 2003845-1/8Z vom 15.02.2016 wurde römisch 40 (im Folgenden: SV) zum Sachverständigen (im Folgenden: SV) aus dem Fachgebiet Sicherheitswesen - Arbeitsschutz bestellt, nachdem die beteiligten Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigen dem nicht entgegen getreten sind.
  17. Mit Gutachten vom 22.11.2016, eingelangt am 24.11.2016, beurteilte der bestellte SV die vom erkennenden Gericht gestellte Fragen hinsichtlich Schmutzbelastung in einem Unternehmen wie jenem der BF, die konkrete Schmutzbelastung im Unternehmen der BF sowie das Vorliegen einer außergewöhnlichen Schmutzbelastung der Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF.
  18. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 nahm die BF dahingehend Stellung zum übermittelten Gutachten, in dem nochmals auf die Berufungsvorentscheidung des FA XXXX verwiesen wurde, sowie auf § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG, wonach Schmutzzulagen soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen, nicht als Entgelt anzusehen seien, daher würden gegenständlich nur 30 % der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ein Sachverständigengutachten könne somit nur für die Zukunft wirken, da die entschiedene Sache gegen eine neuerliche Entscheidung wirke.
  19. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 nahm die BF dahingehend Stellung zum übermittelten Gutachten, in dem nochmals auf die Berufungsvorentscheidung des FA römisch 40 verwiesen wurde, sowie auf Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG, wonach Schmutzzulagen soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 EStG nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen, nicht als Entgelt anzusehen seien, daher würden gegenständlich nur 30 % der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ein Sachverständigengutachten könne somit nur für die Zukunft wirken, da die entschiedene Sache gegen eine neuerliche Entscheidung wirke. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Die Beschwerdeführerin ist unter der Firmenbuchnummer XXXX als XXXX im Firmenbuch eingetragen und hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.1.
  22. Die Beschwerdeführerin ist unter der Firmenbuchnummer römisch 40 als römisch 40 im Firmenbuch eingetragen und hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde mit 09.01.2002 gegründet und durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX seit 01.10.2011 als unbeschränkt haftende Gesellschafter selbständig vertreten.Sie wurde mit 09.01.2002 gegründet und durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 seit 01.10.2011 als unbeschränkt haftende Gesellschafter selbständig vertreten. 1.
  23. Die BF gewährt ihren Dienstnehmern eine Schmutzzulage, welche sie jedoch lohnsteuer- und beitragsfrei abrechnete. Am 30.01.2012 führte der GPLA-Prüfer aufgrund einer GPLA Prüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 eine Betriebsbesichtigung bei der BF durch und stellte dabei keine außergewöhnliche Verschmutzung der Dienstnehmer sowie ihrer Kleidung fest. Die BF wies weder dem GPLA-Prüfer noch im weiteren Verfahren bezüglich der einzelnen Arbeiten nach, dass die Dienstnehmer außergewöhnlicher Verschmutzung ausgesetzt waren. 1.
  24. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2012 stellte das Finanzamt XXXX aufgrund einer Betriebsbesichtigung fest, dass die Dienstnehmer zu 70 % Arbeiten an Maschinen durchführen, die mit einer erheblichen Verschmutzung verbunden sind, daher sind 70 % der Schmutzzulage als steuerfrei, 30 % jedoch als steuerpflichtig zu werten.1.
  25. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2012 stellte das Finanzamt römisch 40 aufgrund einer Betriebsbesichtigung fest, dass die Dienstnehmer zu 70 % Arbeiten an Maschinen durchführen, die mit einer erheblichen Verschmutzung verbunden sind, daher sind 70 % der Schmutzzulage als steuerfrei, 30 % jedoch als steuerpflichtig zu werten. 1.
  26. Mit Gutachten vom 22.11.2016 beurteilte der vom erkennenden Gericht beauftragte SV die gegenständlich maßgeblichen Fragen wie folgt: 1) Wie hoch ist die Schmutzbelastung in einem Unternehmen, wie jenem der BF? Das Reinigen der Maschinen (Drehbänke, Fräsen, Bohrmaschinen etc.) sind Tätigkeiten, die dem Berufsbild entsprechend und eine normale Schmutzbelastung darstellen. Das Reinigen des Arbeitsplatzes stellt einen Bestandteil der Leistungserbringung im Sinne des Berufsbildes dar und ist eine normale Schmutzbelastung. Die Manipulation von verunreinigtem Rohmaterial (rostige Bleche, Formrohre, Stangenmaterial etc.) ist ein Bestandteil der Leistungserbringung im Sinne des Berufsbildes und stellt eine normale Schmutzbelastung dar. 2) Wie hoch ist die Schmutzbelastung bei der BF? Bei der BF ist in Bezug auf Reinigung/Wartung von einem wöchentlichen Aufwand von 4,5 Stunden pro Arbeitnehmer auszugehen, dies entspricht etwa einem täglichen durchschnittlichen Aufwand von 1 Stunde. Die Arbeitnehmer sind bestimmten Maschinen zugeteilt und habe nur für diese und dem der Maschine zuzuordnenden Arbeitsbereich für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Die zur Verwendung erforderlichen Rohmaterialien werden teilweise witterungsgeschützt und teilweise im Freigelände gelagert. Der Zustand (Verschmutzungsgrad bzw. Korrosionsgrad) entspricht in beiden Fällen den üblichen Bedingungen. 3) Liegt in derartigen Unternehmen eine außergewöhnlich hohe Schmutzbelastung für die Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit vor? Unter Voraussetzung, dass die Vorgaben des Arbeitnehmerschutzes - Einsatz von zugelassenen Arbeitsmitteln, Verwendung von Arbeitsstoffen, die den einschlägigen Vorschriften entsprechen - eingehalten werden und dem Stand der Technik entsprechen, ist im Sinne der im Kollektivvertrag und in den einschlägigen Tätigkeitsbeschreibungen eine normale Schmutzbelastung berücksichtigt, und stellt somit keine außerordentliche Belastung, die gesondert zu vergüten ist dar.
  27. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse sowie dem Landeshauptmann der XXXX, sowie aus den von der belangten Behörde und des Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die angefertigten Niederschriften während der durchgeführten GPLA-Prüfung vom 30.01.2012 sowie des Prüfbericht vom 28.02.2012), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der römisch 40 Gebietskrankenkasse sowie dem Landeshauptmann der römisch 40 , sowie aus den von der belangten Behörde und des Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die angefertigten Niederschriften während der durchgeführten GPLA-Prüfung vom 30.01.2012 sowie des Prüfbericht vom 28.02.2012), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Da gegenständlich die Tätigkeiten der betroffenen Dienstnehmer einer normalen Schmutzbelastung ausgesetzt sind und die Tätigkeit keine außerordentliche Belastung, die gesondert zu vergüten wäre, darstellt, ergibt sich aus dem SV-Gutachten vom 22.11.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung aufgrund der Einbeziehung der Schmutzzulage zu Recht erfolgt ist. Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist

§ 44Abs.

1 Z 1 ASVG für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, Unter Entgelt sind

§ 49Abs. 1 (id

F BGBl. I Nr. 147/2009) die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,) die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten

§ 49Abs.

3 Z 2 ASVG Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.Nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG Schmutzzulagen, soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Gegenständlich stellt sich die Frage, ob aufgrund der von der Finanzverwaltung festgestellten Lohnsteuerpflicht für 30 % der Schmutzzulage 70 % der besagten Schmutzzulage nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG zu qualifizieren wären.Gegenständlich stellt sich die Frage, ob aufgrund der von der Finanzverwaltung festgestellten Lohnsteuerpflicht für 30 % der Schmutzzulage 70 % der besagten Schmutzzulage nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG zu qualifizieren wären. § 49 unterscheidet für die Arbeitnehmer nach dem ASVG beitragsfreie von beitragspflichtigen Entgelten und Entgeltteilen und legt damit die Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge fest.Paragraph 49, unterscheidet für die Arbeitnehmer nach dem ASVG beitragsfreie von beitragspflichtigen Entgelten und Entgeltteilen und legt damit die Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge fest. Schmutzzulagen sind nach § 49 Abs. 3 Z 2 beitragsfrei, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegen.

§ 50

ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.Schmutzzulagen sind nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, beitragsfrei, soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Paragraph 50, ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

§ 68Abs. 1 ESt

G sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

Paragraph 68, Absatz eins, EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Gem. § 68 Abs. 5 EStG sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (materiell-rechtliche Voraussetzung). Es kommt für das Ausmaß der Beitragsfreiheit der Schmutzzulage hingegen nicht darauf an, ob diese dem tatsächlichen Aufwand entspricht, sodass also der den tatsächlichen Reinigungsaufwand übersteigende Teil nicht etwa beitragspflichtig ist (VwGH 83/08/0067, VwSlg 11.593 A). Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 112 (Stand 1.1.2014, rdb.at)Gem. Paragraph 68, Absatz 5, EStG sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (materiell-rechtliche Voraussetzung). Es kommt für das Ausmaß der Beitragsfreiheit der Schmutzzulage hingegen nicht darauf an, ob diese dem tatsächlichen Aufwand entspricht, sodass also der den tatsächlichen Reinigungsaufwand übersteigende Teil nicht etwa beitragspflichtig ist (VwGH 83/08/0067, VwSlg 11.593 A). Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 112 (Stand 1.1.2014, rdb.

  1. at)Bei der Prüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 68 Abs. 5 EStG für die Gewährung einer Schmutzzulage gegeben ist, kommt es zu einer Prüfung in zwei Schritten: Wenn der KollV die Gewährung der Schmutzzulage davon abhängig gemacht hat, dass bestimmte Arbeiten geleistet werden, die üblicherweise (typischerweise) eine außerordentliche Verschmutzung des Dienstnehmers verursachen, wird zunächst geprüft, ob diese Einschätzung der KollV-Partner richtig ist, dh - vor dem Hintergrund des § 68 Abs 5 EStG - ob Arbeiten (zB an der Mischmaschine während des Schrot- und Mischvorgangs) tatsächlich üblicherweise (typischerweise) und zwangsläufig eine Verschmutzung des DN und seiner Kleidung in erheblichem Maß bewirken (stRsp VwGH 99/08/0033, VwSlg 15.758 A; 2006/08/0225, PVInfo 2008 H 11, 32 [Kocher]). Die Verschmutzung muss von außen einwirken; erhebliche Schweißabsonderung fällt nicht darunter (VwGH 91/14/0057,Bei der Prüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 68, Absatz 5, EStG für die Gewährung einer Schmutzzulage gegeben ist, kommt es zu einer Prüfung in zwei Schritten: Wenn der KollV die Gewährung der Schmutzzulage davon abhängig gemacht hat, dass bestimmte Arbeiten geleistet werden, die üblicherweise (typischerweise) eine außerordentliche Verschmutzung des Dienstnehmers verursachen, wird zunächst geprüft, ob diese Einschätzung der KollV-Partner richtig ist, dh - vor dem Hintergrund des Paragraph 68, Absatz 5, EStG - ob Arbeiten (zB an der Mischmaschine während des Schrot- und Mischvorgangs) tatsächlich üblicherweise (typischerweise) und zwangsläufig eine Verschmutzung des DN und seiner Kleidung in erheblichem Maß bewirken (stRsp VwGH 99/08/0033, VwSlg 15.758 A; 2006/08/0225, PVInfo 2008 H 11, 32 [Kocher]). Die Verschmutzung muss von außen einwirken; erhebliche Schweißabsonderung fällt nicht darunter (VwGH 91/14/0057, ÖStZB 1995, 105ÖStZB 1995, 105: VwGH 21.6.1994, 92/14/0124 ÖStZB 1995, 105: VwGH 10.5.1994, 91/14/0057 = RdW 1995, 88RdW 1995, 88: VwGH 19.5.1994, RdW 1995, 88: VwGH 18.8.1994, 93/16/0136 RdW 1995, 88: VwGH 17.8.1994, 91/15/0074 RdW 1995, 88: VwGH 10.5.1994, 91/14/0057 ). (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 117.)VwGH 19.5.1994, RdW 1995, 88: VwGH 18.8.1994, 93/16/0136 RdW 1995, 88: VwGH 17.8.1994, 91/15/0074 RdW 1995, 88: VwGH 10.5.1994, 91/14/0057 ). (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 117.) Gegenständlich liegt ein Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vor. Auszug aus dem Kollektivvertrag der Arbeiter im Eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe (gültig ab 01.01.2012): "XIV. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage 1. Schmutzzulage Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens € 0,478." In verfahrensrechtlicher Hinsicht trifft den DG eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen zu der außergewöhnlichen Verschmutzung seiner Arbeitnehmer aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (VwGH 96/08/0334, ARD 5021/14/99 = SVSlg 44.978; 2003/08/0266, ARD 5661/12/2006). Abgesehen von den dargelegten, im vorliegenden Fall nicht strittigen sonstigen Voraussetzungen läge Beitragsfreiheit dann vor, wenn die Schmutzzulagen im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 den Arbeitnehmern "deshalb gewährt" worden wären, weil die zu leistenden Arbeiten "überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken".Abgesehen von den dargelegten, im vorliegenden Fall nicht strittigen sonstigen Voraussetzungen läge Beitragsfreiheit dann vor, wenn die Schmutzzulagen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 den Arbeitnehmern "deshalb gewährt" worden wären, weil die zu leistenden Arbeiten "überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken". Bei den unerlässlichen Feststellungen zu dieser Frage kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend - nicht etwa nur gelegentlich - mit Arbeiten betraut war, die als solche (nicht etwa nur auf Grund wetterbedingter Umstände) zwangsläufig eine außergewöhnliche Verschmutzung bewirkten. Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/08/0128).Bei den unerlässlichen Feststellungen zu dieser Frage kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend - nicht etwa nur gelegentlich - mit Arbeiten betraut war, die als solche (nicht etwa nur auf Grund wetterbedingter Umstände) zwangsläufig eine außergewöhnliche Verschmutzung bewirkten. Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/08/0128). Gegenständlich informierte die BF den GPLA Prüfer über die Arbeiten, bei denen es nach seiner Ansicht zu einer außergewöhnlichen Verschmutzung seiner Arbeitnehmer kommt. Dies seien Verschmutzungen durch die Kühlflüssigkeit, durch die Späne, durch das Entgraten der Metallteile mit einer Schleifmaschine und durch die Rostbildung an den Rohlingen, welche nur im Freien gelagert werden. Diese Angaben wurden seitens des GPLA Prüfers hinsichtlich Verschmutzung überprüft. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Verschmutzung der Dienstnehmer oder ihrer Kleidung - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen auf einem derartigen Arbeitsplatz in einem Metallbetrieb - nicht festgestellt werden kann. Eine gelegentliche Verrichtung wenn auch erheblich verschmutzender Tätigkeiten reicht nicht aus, um die Beitragsfreiheit einer kollektivvertraglich vorgesehen Schmutzzulage zu erlangen, so zB eine einzige verschmutzende Tätigkeit pro Arbeitstag (VwGH 99/08/0033, VwSlg 15.758 A). Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 118 (Stand 1.1.2014, rdb.at)Eine gelegentliche Verrichtung wenn auch erheblich verschmutzender Tätigkeiten reicht nicht aus, um die Beitragsfreiheit einer kollektivvertraglich vorgesehen Schmutzzulage zu erlangen, so zB eine einzige verschmutzende Tätigkeit pro Arbeitstag (VwGH 99/08/0033, VwSlg 15.758 A). Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 118 (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)Zur Frage, wann Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des DN und seiner Kleidung bewirken, wurde in der Rsp so etwas wie ein bewegliches System entwickelt. Eine erhebliche Verschmutzung liegt umso eher vor, als entweder der Schmutz schwer zu entfernen ist, wobei es nicht schadet, wenn nur geringe Teile des Körpers und der Kleidung betroffen sind. Aber auch Verunreinigung mit leicht entfernbaren Substanzen wie Staub (sofern es sich nicht um Kohlenstaub oder dergleichen handelt) oder Erde könne eine Verschmutzung "in erheblichem Maß" sein, wenn es sich um eine massive Verunreinigung handelt. Die leichte Entfernbarkeit der verunreinigenden Stoffe ist - unter sonst gleichen Umständen - von geringerer Bedeutung, wenn während des gesamten Arbeitstages keine Möglichkeit zur Reinigung besteht (VwGH 2003/08/0266, ARD 5661/12/2006 = ASoK 2006, 320ASoK 2006, 320: VwGH 19.10.2005, 2003/08/0276 ASoK 2006, 320: VwGH 14.9.2005, 2003/08/0266 ; 96/08/0334, ARD 5021/14/99 = SVSlg 44.978). Die zuletzt genannte Interpretation ist in der Rsp nicht ganz widerspruchsfrei (VwGH 2008/08/0068, ZfVB 2010/156 - eine Verunreinigung erfüllt nicht schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung in erheblichem Maße, wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lässt) und steht in einem Spannungsverhältnis zum Gedanken des Aufwandersatzes, von dem die Beitragsfreiheit in diesem Zusammenhang getragen ist; sie steht dem Gedanken einer Erschwerniszulage näher, weshalb die Anerkennung der Beitragsfreiheit trotz leicht entfernbaren "8-Stunden-Schmutzes", mag sie auch sozialpolitisch wünschenswert erscheinen, dogmatisch auf tönernen Füßen steht. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 121 (Stand 1.1.2014, rdb.at)Zur Frage, wann Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des DN und seiner Kleidung bewirken, wurde in der Rsp so etwas wie ein bewegliches System entwickelt. Eine erhebliche Verschmutzung liegt umso eher vor, als entweder der Schmutz schwer zu entfernen ist, wobei es nicht schadet, wenn nur geringe Teile des Körpers und der Kleidung betroffen sind. Aber auch Verunreinigung mit leicht entfernbaren Substanzen wie Staub (sofern es sich nicht um Kohlenstaub oder dergleichen handelt) oder Erde könne eine Verschmutzung "in erheblichem Maß" sein, wenn es sich um eine massive Verunreinigung handelt. Die leichte Entfernbarkeit der verunreinigenden Stoffe ist - unter sonst gleichen Umständen - von geringerer Bedeutung, wenn während des gesamten Arbeitstages keine Möglichkeit zur Reinigung besteht (VwGH 2003/08/0266, ARD 5661/12/2006 = ASoK 2006, 320ASoK 2006, 320: VwGH 19.10.2005, 2003/08/0276 ASoK 2006, 320: VwGH 14.9.2005, 2003/08/0266 ; 96/08/0334, ARD 5021/14/99 = SVSlg 44.978). Die zuletzt genannte Interpretation ist in der Rsp nicht ganz widerspruchsfrei (VwGH 2008/08/0068, ZfVB 2010/156 - eine Verunreinigung erfüllt nicht schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung in erheblichem Maße, wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lässt) und steht in einem Spannungsverhältnis zum Gedanken des Aufwandersatzes, von dem die Beitragsfreiheit in diesem Zusammenhang getragen ist; sie steht dem Gedanken einer Erschwerniszulage näher, weshalb die Anerkennung der Beitragsfreiheit trotz leicht entfernbaren "8-Stunden-Schmutzes", mag sie auch sozialpolitisch wünschenswert erscheinen, dogmatisch auf tönernen Füßen steht. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 121 (Stand 1.1.2014, rdb.
  3. at)Es kommt auch nicht auf (bloß) wetterbedingte Verschmutzungen an, sondern vielmehr darauf, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führt (VwGH 2008/08/0068, ZfVB 2010/156). Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen DN geleistet worden sind (VwGH 2003/08/0266, ARD 5661/12/2006 = ASoK 2006, 320ASoK 2006, 320: VwGH 19.10.2005, 2003/08/0276 ASoK 2006, 320: VwGH 14.9.2005, 2003/08/0266 ). Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 123 (Stand 1.1.2014, rdb.at)Es kommt auch nicht auf (bloß) wetterbedingte Verschmutzungen an, sondern vielmehr darauf, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führt (VwGH 2008/08/0068, ZfVB 2010/156). Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen DN geleistet worden sind (VwGH 2003/08/0266, ARD 5661/12/2006 = ASoK 2006, 320ASoK 2006, 320: VwGH 19.10.2005, 2003/08/0276 ASoK 2006, 320: VwGH 14.9.2005, 2003/08/0266 ). Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 123 (Stand 1.1.2014, rdb.
  4. at)Nach ständiger Judikatur beitragsfrei bleibt die Schmutzzulage bei Steinmetzarbeiten mit Natursteinen wie Fräsen, Schleifen (Nass- und Trockenschleifen), Schneiden, Polieren, Stocken, wobei die DN und ihre Kleidung durch Staub vermengt mit Wasser und tw durch Öl zwangsläufig erheblich verschmutzt werden, wie zB dann, wenn die Arbeitskleidung der Dienstnehmer täglich nach Arbeitsende mit einer Druckluftpistole gereinigt werden muss (VwGH 98/08/0028, ZfVB 2005/180 = SVSlg 48.028), ebenso bei LKW-Fahrern von Mülltransporten (VwGH 2007/15/0124, ÖStZB 2010/214, 315), nicht aber bei LKW-Fahrern im Güterbeförderungsverkehr (VwGH 2007/15/0241, RdW 2010/194, 188 = ÖStZB 2010/175, 273). Hingegen bewirken Tätigkeiten der Hausarbeiter überwiegend keine erhebliche Verschmutzung (VwGH 91/14/0057, ÖStZB 1995, 105ÖStZB 1995, 105: VwGH 21.6.1994, 92/14/0124 ÖStZB 1995, 105: VwGH 10.5.1994, 91/14/0057 = RdW 1995, 88RdW 1995, 88: VwGH 19.5.1994, unbekannt RdW 1995, 88: VwGH 18.8.1994, 93/16/0136 RdW 1995, 88: VwGH 17.8.1994, 91/15/0074 RdW 1995, 88: VwGH 10.5.1994, 91/14/0057 - Anfertigung von Regalträgern bzw. Regalauflagen, Dachreparaturen, Anfertigung bzw. Reparatur von Möbeln). Ebenso wenig die Verschmutzung von Bademeistern bei der Handhabung von Moorbädern (VwGH 89/13/003), die Tätigkeit eines Tankwarts (VwGH 88/13/0088) oder die von DN eines seismischen Messtrupps (VwGH 2003/08/0266, ARD 5661/12/2006). Qualifiziert verschmutzende Tätigkeiten sind hingegen Arbeiten mit Teer, die Tierkörperbeseitigung, Kesselreinigung, Schlachthofarbeiten, Arbeiten an Öl-, Säure- und Fettanlagen, Schlackenarbeiten, Reinigung von Senkgruben und ähnlichem (vgl Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 68 Rz 21 und 22).Qualifiziert verschmutzende Tätigkeiten sind hingegen Arbeiten mit Teer, die Tierkörperbeseitigung, Kesselreinigung, Schlachthofarbeiten, Arbeiten an Öl-, Säure- und Fettanlagen, Schlackenarbeiten, Reinigung von Senkgruben und ähnlichem vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Paragraph 68, Rz 21 und 22). Nachweise hinsichtlich außergewöhnlicher Verschmutzung wurden seitens des BF nicht vorgelegt. Die BF vertritt die Ansicht, dass aufgrund der Steuerpflicht für 30 % der Schmutzzulage auch nur 30 % der Sozialversicherungspflicht unterliegen, da die Sozialversicherungspflicht an den Begriff des Entgelt gebunden ist und kein Entgelt vorliegt, sofern keine Lohnsteuerpflicht besteht. Aufgrund des vorliegenden SV Gutachten steht fest, dass die Dienstnehmer der BF keiner außerordentlichen Schmutzbelastung ausgesetzt sind. Der Gesetzgeber ist seit der 19. Nov (vgl RV 286 BlgNR 11. GP) bemüht, zur Vereinfachung der Arbeit in den Lohnbüros und bei den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die beitragsfreien Bezüge des SV-Rechts mit den lohnsteuerfreien Bezügen nach dem Einkommensteuerrecht zu harmonisieren. Dies geschieht teils durch ausdrückliche Anknüpfung an die Beitragsfreiheit nach dem EStG, teils aber auch nur durch Parallelitäten in der Formulierung der Norm. Dies führte entsprechend der Absicht des Gesetzgebers dazu, dass sich die Jud des VwGH bei der Lösung von Zweifelsfragen auch dann, wenn die Parallelität nicht durch ausdrücklicher Anknüpfung, wohl aber durch die Formulierung nahe liegt, trotz "der Verschiedenheit der Zwecke der Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des Einkommensteuerrechts" (wie weiterhin betont wird) idR an der Rsp der für die Lohn- und Einkommensteuer zuständigen Senate des VwGH orientiert (noch anders VwGH 0219/65, VwSlg 6793 A; im vorstehenden Sinn die stRsp seit VwGH 2814/77, VwSlg 10.159, grundlegend 86/08/0100, VwSlg 12.474 A, ferner 86/08/0187, VwSlg 13.514 A, zuletzt 2001/08/0028, VwSlg 16.382 A). Diese Parallelität wurde mit dem ASRÄG 1997 ab 1. 1. 1998 noch insoweit verstärkt, als seither jedenfalls als DN gilt, wer - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - nach den Bestimmungen des EStG lohnsteuerpflichtig ist (s § 4 Abs 2). ( Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at)Der Gesetzgeber ist seit der 19. Nov vergleiche Regierungsvorlage 286 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode bemüht, zur Vereinfachung der Arbeit in den Lohnbüros und bei den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die beitragsfreien Bezüge des SV-Rechts mit den lohnsteuerfreien Bezügen nach dem Einkommensteuerrecht zu harmonisieren. Dies geschieht teils durch ausdrückliche Anknüpfung an die Beitragsfreiheit nach dem EStG, teils aber auch nur durch Parallelitäten in der Formulierung der Norm. Dies führte entsprechend der Absicht des Gesetzgebers dazu, dass sich die Jud des VwGH bei der Lösung von Zweifelsfragen auch dann, wenn die Parallelität nicht durch ausdrücklicher Anknüpfung, wohl aber durch die Formulierung nahe liegt, trotz "der Verschiedenheit der Zwecke der Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des Einkommensteuerrechts" (wie weiterhin betont wird) idR an der Rsp der für die Lohn- und Einkommensteuer zuständigen Senate des VwGH orientiert (noch anders VwGH 0219/65, VwSlg 6793 A; im vorstehenden Sinn die stRsp seit VwGH 2814/77, VwSlg 10.159, grundlegend 86/08/0100, VwSlg 12.474 A, ferner 86/08/0187, VwSlg 13.514 A, zuletzt 2001/08/0028, VwSlg 16.382 A). Diese Parallelität wurde mit dem ASRÄG 1997 ab 1. 1. 1998 noch insoweit verstärkt, als seither jedenfalls als DN gilt, wer - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - nach den Bestimmungen des EStG lohnsteuerpflichtig ist (s Paragraph 4, Absatz 2,). ( Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 8 (Stand 1.1.2014, rdb.
  5. at)Trotz der Verschiedenheit der Zwecke der Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des Einkommensteuerrechts ist nicht nur hinsichtlich jener Tatbestände, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich auf die steuerlichen Vorschriften hinweist, eine Wertung nach steuerrechtlichen Vorschriften geboten; die Parallelität der Formulierungen im Sozialversicherungsrecht und im Einkommensteuerrecht gebietet auch (unter Beachtung der verschiedenartigen Zwecke) in den Fällen eine möglichst einheitliche Interpretation, in denen der Gesetzgeber den steuerrechtlichen Tatbestand (aus dem Grund der Angleichung des Sozialversicherungsrechts und Steuerrechts) wörtlich übernommen hat (Hinweis E 12.6.1980, 2815/77 und 12.6.1980, 2814/77; VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0028). Soweit die Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Auslegung eröffnen, dass eine Bindung der belangten Behörde an eine finanzbehördliche Entscheidung gegeben sein könnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des § 50 ASVG die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten, Anwendung zu finden haben, jedoch keine Bindung der belangten Behörde an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffenen Entscheidung besteht. (VwGH vom 21. 11. 2007, 2005/08/0125).Soweit die Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Auslegung eröffnen, dass eine Bindung der belangten Behörde an eine finanzbehördliche Entscheidung gegeben sein könnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des Paragraph 50, ASVG die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten, Anwendung zu finden haben, jedoch keine Bindung der belangten Behörde an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffenen Entscheidung besteht. (VwGH vom 21. 11. 2007, 2005/08/0125). Gegenständlich wurde seitens der Finanzverwaltung eine Lohnsteuerpflicht für 30 % der Schmutzzulage festgestellt. Eine Splittung - wie sie der BF fordert - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden SV-Gutachten, dass die Dienstnehmer in Ausübung ihrer Tätigkeit keiner außergewöhnlichen Schmutzbelastung ausgesetzt sind. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist bei gegenständlicher Schmutzzulage von einem Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG auszugehen, vor allem auch im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigten Harmonisierung des SV-Rechts mit dem Einkommensteuerrecht. Der Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 2 ASVG - Schmutzzulage ist kein Entgelt sofern keine Einkommensteuerpflicht besteht - wirkt sich daher - wie auch der gegengleiche Tatbestand einer bestehenden Einkommensteuerpflicht - auf die gesamte Zulage aus.Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist bei gegenständlicher Schmutzzulage von einem Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG auszugehen, vor allem auch im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigten Harmonisierung des SV-Rechts mit dem Einkommensteuerrecht. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG - Schmutzzulage ist kein Entgelt sofern keine Einkommensteuerpflicht besteht - wirkt sich daher - wie auch der gegengleiche Tatbestand einer bestehenden Einkommensteuerpflicht - auf die gesamte Zulage aus. 3.2.2. Zur Anwendung der vom BF geforderten 3jährigen Verjährung ist auszuführen, dass

§ 68Abs.

1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen.3.2.2. Zur Anwendung der vom BF geforderten 3jährigen Verjährung ist auszuführen, dass

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber

§ 68Abs.

1 dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat.Bei der Beurteilung der Frage, ob die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber

Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag (vgl. erneut das genannte Erkenntnis vom

  1. April 2009, Zl. 2006/08/0152, sowie aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2012, Zl. 2011/08/0002, jeweils mwN).Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag vergleiche erneut das genannte Erkenntnis vom
  3. April 2009, Zl. 2006/08/0152, sowie aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 2012, Zl. 2011/08/0002, jeweils mwN). Insbesondere geht diese Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 1991, Zl. 90/08/0005).Insbesondere geht diese Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 1991, Zl. 90/08/0005). Die mitbeteiligte Partei hat geltend gemacht, dass die erste GPLA Prüfung eine beitragsfreie Schmutzzulage festgestellt hat und sie darauf vertrauen konnte. Die belangte Behörde vertritt die gegenteilige Ansicht, dass eine 3jährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sei, da nach der Entscheidung des VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0266 das Vorliegen einer einzigen Vorprüfung das Vertrauen des Dienstgebers auf das Ergebnis dieser Prüfung noch nicht zu schützen vermag. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  7. Oktober 2002 ausgeführt, dass dann, wenn der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bereits - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren entsprechend - seit 20 Jahren bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin Schmutzzulagen für die in Rede stehenden Tätigkeiten bezahle sowie dass diese Zulagen nicht der Beitragspflicht unterworfen worden und bei Beitragsprüfungen unbeanstandet geblieben seien, die Unterlassung der Meldung der Schmutzzulagen als unverschuldet anzusehen wäre. Wenn jedoch die Prüfer der Gebietskrankenkasse solche Zahlungen im Zuge von Beitragsprüfungen mehr als 20 Jahre hindurch unbeanstandet lassen, dann ist - unter der Annahme, dass die geprüften Lohnkonten der Beschwerdeführerin vollständig gewesen sind und diese Zulagen mit beinhaltet haben - weder von der Beschwerdeführerin ein Beweis zu führen, dass dies "absichtlich" geschehen sei, noch hat sie darüber "entsprechende Unterlagen bzw. Beweise" vorzulegen. Es obläge der Gebietskrankenkasse vielmehr der Nachweis, dass die strittigen Zahlungen in den geprüften Lohnkonten nicht aufgeschienen und daher vor den Beitragsprüfern verheimlicht worden sind. Waren die Schmutzzulagen aus den Lohnkonten als Entgelt ersichtlich und haben sich die Beitragsprüfer nicht daran gestoßen, dass dieser Entgeltteil der Beitragspflicht nicht unterzogen wurde, dann durfte die Beschwerdeführerin bei gleich bleibender Rechtslage auch weiterhin - und zwar bis zur ersten Beanstandung - von der Beitragsfreiheit ausgehen. In diesem Fall kann der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Verkürzung der Beiträge angelastet werden. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2010, Zl. 2009/08/0215, mwN).Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag vergleiche abermals das hg. Erkenntnis vom
  9. September 2010, Zl. 2009/08/0215, mwN). Im oben angeführten Erkenntnis des VwGH entschied dieser, dass jedoch, wenn die Prüfer der Gebietskrankenkasse solche Zahlungen im Zuge von Beitragsprüfungen mehr als 20 Jahre hindurch unbeanstandet lassen, dann ist - unter der Annahme, dass die geprüften Lohnkonten der Beschwerdeführerin vollständig gewesen sind und diese Zulagen mit beinhaltet haben - weder von der Beschwerdeführerin ein Beweis zu führen, dass dies "absichtlich" geschehen sei, noch hat sie darüber "entsprechende Unterlagen bzw. Beweise" vorzulegen. Gegenständlich lag jedoch nur eine Vorprüfung durch den GPLA Prüfer vor und im Sinne der Judikatur des VwGH vermag nur einer Vorprüfung das Vertrauen des Dienstgebers auf das Ergebnis dieser Prüfung noch nicht zu schützen. Daher ist die belangte Behörde gegenständlich zu Recht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. 3.2.
  10. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  11. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich fehlt eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der vom BF geforderten Splittung des Schmutzzulage in einen sozialversicherungspflichtigen und einen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Teil aufgrund der vom Finanzamt festgestellten zu 30 % als Entgelt zu wertenden Schmutzzulage, worauf bereits die belangte Behörde in ihrer Entscheidung hingewiesen hat.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich fehlt eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der vom BF geforderten Splittung des Schmutzzulage in einen sozialversicherungspflichtigen und einen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Teil aufgrund der vom Finanzamt festgestellten zu 30 % als Entgelt zu wertenden Schmutzzulage, worauf bereits die belangte Behörde in ihrer Entscheidung hingewiesen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2003845.1.00

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