4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 24.07.2013 sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde)
Vm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 50 ASVG aus, dass die Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt XXXX sowie an Zinsen XXXX nachzuentrichten. Die Beitragsvorschreibung vom 21.06.2012 und der Prüfbericht vom 14.06.2012 seien integrierenden Bescheidbestandteil.1. Mit Bescheid vom 24.07.2013 sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 50 ASVG aus, dass die Firma römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt römisch 40 sowie an Zinsen römisch 40 nachzuentrichten. Die Beitragsvorschreibung vom 21.06.2012 und der Prüfbericht vom 14.06.2012 seien integrierenden Bescheidbestandteil. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Beitragsprüfung folgende Differenzen festgestellt worden seien: Die Geschäftsführer XXXX würden dienstgebereigene Kraftfahrzeuge privat nutzen. Als Nachweis sei ein Fahrtenbuch vorgelegt worden, aus dem das Datum, das Ziel und die Anzahl der privaten gefahrenen Kilometer ersichtlich seien. Dienstliche Fahrten seien aus dem Fahrtenbuch nicht ersichtlich gewesen.Die Geschäftsführer römisch 40 würden dienstgebereigene Kraftfahrzeuge privat nutzen. Als Nachweis sei ein Fahrtenbuch vorgelegt worden, aus dem das Datum, das Ziel und die Anzahl der privaten gefahrenen Kilometer ersichtlich seien. Dienstliche Fahrten seien aus dem Fahrtenbuch nicht ersichtlich gewesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages führte die belangte Behörde aus, dass nach Rechtsprechung des VwGH der BF allein beweispflichtig sei, wenn er sich bei der Berechnung der Beitragsgrundlage darauf berufe, dass die vom Dienstnehmer privat gefahrenen Kilometer die 500-km-Grenze nicht überstiegen haben. Als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer diene ein Fahrtenbuch, dieses muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein, Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar ergeben. Der Nachweis könne nicht nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen, auch andere Beweismittel kämen in Betracht. Gegenständlich sei jedoch ein Fahrtenbuch vorgelegt worden, welches nur die privaten Fahrten ersichtlich seien, dienstliche Fahrten würden gar nicht aufscheinen. Daher sei die BF zur Nachzahlung der festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet.
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Z. 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.3.2.1.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Als Naturalentgelt kommen alle Sachleistungen in Betracht, die der DG an den einzelnen DN erbringt, wie zB freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua. Sachleistung ist also jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind daher nicht nur Sachleistungen, die der DG selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen DN (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist. Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den DN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) "Beförderung" iSd § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten DN weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom DG getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc) zugute kommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG vor, das nach § 50 ASVG zu bewerten ist (vgl. VwGH 92/08/0098).Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den DN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) "Beförderung" iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten DN weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom DG getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc) zugute kommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor, das nach Paragraph 50, ASVG zu bewerten ist vergleiche VwGH 92/08/0098). Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (vgl. VwGH 2001/08/0229), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (vgl. VwGH 85/14/0016). (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 46 ff).Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird vergleiche VwGH 2001/08/0229), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen vergleiche VwGH 85/14/0016). (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 46 ff). Sachbezüge gehören ebenso zur sv-rechtlichen Beitragsgrundlage wie Geldbezüge. Das wird auch für das Entgelt der DN in § 49 Abs. 1 Satz 1 noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Das ASVG trifft allerdings keine eigenen Regelungen, wie diese Sachbezüge zu bewerten sind, sondern verweist auf die diesbezüglichen Vorschriften im Lohnsteuerrecht.Sachbezüge gehören ebenso zur sv-rechtlichen Beitragsgrundlage wie Geldbezüge. Das wird auch für das Entgelt der DN in Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1 noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Das ASVG trifft allerdings keine eigenen Regelungen, wie diese Sachbezüge zu bewerten sind, sondern verweist auf die diesbezüglichen Vorschriften im Lohnsteuerrecht. Gem. § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die in Vollziehung dieser Bestimmung ergangene, aktuell maßgebende lohnsteuerrechtliche Bewertung von Sachbezügen findet sich in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 zuletzt idF BGBl II 2014/29). (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 50 ASVG Rz 1ff.)Gem. Paragraph 15, Absatz 2, EStG sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die in Vollziehung dieser Bestimmung ergangene, aktuell maßgebende lohnsteuerrechtliche Bewertung von Sachbezügen findet sich in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl römisch zwei 2001/416 zuletzt in der Fassung BGBl römisch zwei 2014/29). (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 50, ASVG Rz 1ff.) 3.2.2. Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 hat folgenden Wortlaut:3.2.2. Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. Paragraph 4, Absatz eins bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, hat folgenden Wortlaut: "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges: § 4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2109950.1.00
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