Obsah (12)
Art 133§ 67§ 70§ 18§§ 1§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlG313 2124598-1 SpruchG313 2124598-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.03.2016, wurde über den BF
§ 67Abs.
1 und Abs. 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
§ 18Abs.
3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.03.2016, wurde über den BF
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus: "Fest steht, dass Sie
- Am 24.03.2014 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter zusammen mit der abgesondert verfolgten XXXX aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzogen oder sich oder einen Dritten zugeeignet, in dem Sie Wurstwarne des XXXX Marktes im Wert von EUR 30,35 in die eingenähte Tasche im Rock der XXXX steckten und das Geschäft verließen, ohne die Waren zu bezahlen, wobei die Tat sonst als Diebstahl strafbar wäre;
- Am 24.03.2014 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter zusammen mit der abgesondert verfolgten römisch 40 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzogen oder sich oder einen Dritten zugeeignet, in dem Sie Wurstwarne des römisch 40 Marktes im Wert von EUR 30,35 in die eingenähte Tasche im Rock der römisch 40 steckten und das Geschäft verließen, ohne die Waren zu bezahlen, wobei die Tat sonst als Diebstahl strafbar wäre;
- Im Mai 2014 in XXXX XXXX dadurch, dass er ihn durch Versetzen von Ohrfeigen, sohin durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen seines Bettelplatzes in der Unterführung beim Bauplatz in XXXX, genötigt.
- Im Mai 2014 in römisch 40 römisch 40 dadurch, dass er ihn durch Versetzen von Ohrfeigen, sohin durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen seines Bettelplatzes in der Unterführung beim Bauplatz in römisch 40 , genötigt.
- Am 27.03.2014 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten XXXX a ls Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern,
- Am 27.03.2014 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten römisch 40 a ls Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ein kaufwilliger und zahlungsbereiter Kunde zu sein und die ausgesuchte Ware zunächst mit einer Hundert-Euro Note bezahlen, diese dann doch wieder zurückgeben, andere Waren kaufen oder über den Preis verhandeln zu wollen und die Vorspiegelung er ordnungsgemäßen Rückabwicklung des Warenkaufes durch Rückgabe der Ware und des Wechselgeldes gegen Rückgabe der Hundert-Euro-Note, sowie weiters unter Ausnutzung der dabei entstandenen Verwirrung zur Unterlassung der unverzüglichen Kontrolle der ordnungsgemäßen Rückstellung der Waren und Rückgabe des Wechselgeldes verleitet, wodurch XXXX in einem insgesamt EUR 2.000,- nicht übersteigenden Betrag, nämlich EUR 50,-, an ihrem Vermögen geschädigt wurde."römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ein kaufwilliger und zahlungsbereiter Kunde zu sein und die ausgesuchte Ware zunächst mit einer Hundert-Euro Note bezahlen, diese dann doch wieder zurückgeben, andere Waren kaufen oder über den Preis verhandeln zu wollen und die Vorspiegelung er ordnungsgemäßen Rückabwicklung des Warenkaufes durch Rückgabe der Ware und des Wechselgeldes gegen Rückgabe der Hundert-Euro-Note, sowie weiters unter Ausnutzung der dabei entstandenen Verwirrung zur Unterlassung der unverzüglichen Kontrolle der ordnungsgemäßen Rückstellung der Waren und Rückgabe des Wechselgeldes verleitet, wodurch römisch 40 in einem insgesamt EUR 2.000,- nicht übersteigenden Betrag, nämlich EUR 50,-, an ihrem Vermögen geschädigt wurde." Wegen dieser Straftat sei der BF am 15.12.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betrugs und des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Der BF sei zudem mehrfach verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten und habe unter anderem gegen das Bettelverbot und das Meldegesetz verstoßen. Da er seine Geldstrafe nicht bezahlen habe können, sei der Strafvollzug eingeleitet worden. Das Verhalten des BF stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Er habe dadurch die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens und es sozialen Friedens massiv verletzt. sein Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, sei weder familiär noch sozial integriert und verfüge über keine geregeltes Einkommen, habe vielmehr stattdessen durch Diebstähle versucht, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und in ihm einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken. Es sei auch die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, liege doch durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.03.2016 zugestellt.
- Mit Schreiben vom 08.04.2016, beim BFA auch am 08.04.2016 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, seine Frau XXXX sei "immer wieder mit ihm" in Österreich, die meisten seiner Verwaltungsstrafen habe er bei den Bezirkshauptmannschaften bezahlt (über € 2000), Betteln sei ihm wegen seines Grundrechts nach Art. 10 EMRK erlaubt, und er sei in Österreich ein erfolgreicher Straßenzeitungsverkäufer und verdiene damit täglich € 30-40, wofür er als Beweis seinen Ausweis von der Straßenzeitung "XXXX" vorlegte. Seiner Meinung nach sei keine umfassende Interessensabwägung seiner mit den öffentlichen Interessen erfolgt. Die belangte Behörde hätte zudem sich nicht auf seine Mittellosigkeit stützen dürfen, dürfe deswegen sowie wegen geringer Delikte kein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von drei Jahren sei wegen Verletzung der EU - Freizügigkeitsbestimmungen zudem zu hoch. Der BF beantragte, das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen, jedenfalls jedoch dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, seine Frau römisch 40 sei "immer wieder mit ihm" in Österreich, die meisten seiner Verwaltungsstrafen habe er bei den Bezirkshauptmannschaften bezahlt (über € 2000), Betteln sei ihm wegen seines Grundrechts nach Artikel 10, EMRK erlaubt, und er sei in Österreich ein erfolgreicher Straßenzeitungsverkäufer und verdiene damit täglich € 30-40, wofür er als Beweis seinen Ausweis von der Straßenzeitung "XXXX" vorlegte. Seiner Meinung nach sei keine umfassende Interessensabwägung seiner mit den öffentlichen Interessen erfolgt. Die belangte Behörde hätte zudem sich nicht auf seine Mittellosigkeit stützen dürfen, dürfe deswegen sowie wegen geringer Delikte kein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von drei Jahren sei wegen Verletzung der EU - Freizügigkeitsbestimmungen zudem zu hoch. Der BF beantragte, das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen, jedenfalls jedoch dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 11.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 13.04.2016 ein.
- Die erkennende Richterin hielt mit Aktenvermerk vom 14.04.2016 fest, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend ergeben habe, wonach anzunehmen wäre, das eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der durchgeführten Grobprüfung sei der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
- Die erkennende Richterin hielt mit Aktenvermerk vom 14.04.2016 fest, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend ergeben habe, wonach anzunehmen wäre, das eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der durchgeführten Grobprüfung sei der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
- Mit E-Mail vom 20.04.2016 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Auskunft, ob der BF bereits abgeschoben worden sei. Die aufschiebende Wirkung sei nicht zuerkannt worden. Sollte eine Ausreisebestätigung vorhanden sein, werde um Zusendung dieser ersucht.
- Daraufhin wurde dem BVwG mit E-Mail vom 25.04.2016 mitgeteilt, dass dem BF am 16.09.2016 eine Aufforderung zur Ausreise (gleichzeitig seien Zwangsmaßnahmen angedroht worden, sollte die Ausreise nicht freiwillig stattfinden) ausgehändigt worden sei, bis dato jedoch keine Ausreisebestätigung retourniert worden sei und der Aufenthalt des Fremden unstet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Der BF reiste unbekannten Datums, jedenfalls vor dem 01.08.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich bis zur Abschiebung aufgehalten hat - und war von 01.08.2014 bis 30.10.2014 in XXXX als obdachlos, von 02.07.2014 bis 03.07.2014 und erneut vom 04.12.2014 bis 19.01.2015 beim Polizeianhaltezentrum (PAZ) in XXXX gemeldet.Der BF reiste unbekannten Datums, jedenfalls vor dem 01.08.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich bis zur Abschiebung aufgehalten hat - und war von 01.08.2014 bis 30.10.2014 in römisch 40 als obdachlos, von 02.07.2014 bis 03.07.2014 und erneut vom 04.12.2014 bis 19.01.2015 beim Polizeianhaltezentrum (PAZ) in römisch 40 gemeldet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, vom XXXX.2015, XXXX, wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren strafrechtlich verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom römisch 40 .2015, römisch 40 , wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB und des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren strafrechtlich verurteilt. Mildernd wurde dabei das überwiegende Geständnis des BF und erschwerend seine Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen von mehreren vergehen berücksichtigt. Dem Urteil liegen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde: Der BF hat zusammen mit der Mittäterin XXXX am 24.03.2014 in einem Geschäft in XXXX versucht, Wurstwaren im Wert von € 30,35 zu stehlen. Er drohte weiters XXXX im Mai 2014 dadurch, dass er ein ausgezogenes Springmesser in der Hand hielt und sinngemäß zu ihm gesagt habe, er nehme ihn mit aufs Klo und schneide ihm dort die Kehle auf, wenn er nicht sofort aufhöre zu betteln, mit dem Tod, und nötigte ihn dadurch zu einer Handlung - nämlich dem Verlassen seines Bettelplatzes in der Unterführung beim Busplatz in XXXX. Dann hat der BF XXXX am 27.03.2014 durch Täuschung über die Vorgabe, kaufwilliger und zahlungsbereiter Kunde zu sein, und durch Stiftung von Verwirrung beim Zahlungsvorgang in ihrem Vermögen geschädigt.Der BF hat zusammen mit der Mittäterin römisch 40 am 24.03.2014 in einem Geschäft in römisch 40 versucht, Wurstwaren im Wert von € 30,35 zu stehlen. Er drohte weiters römisch 40 im Mai 2014 dadurch, dass er ein ausgezogenes Springmesser in der Hand hielt und sinngemäß zu ihm gesagt habe, er nehme ihn mit aufs Klo und schneide ihm dort die Kehle auf, wenn er nicht sofort aufhöre zu betteln, mit dem Tod, und nötigte ihn dadurch zu einer Handlung - nämlich dem Verlassen seines Bettelplatzes in der Unterführung beim Busplatz in römisch 40 . Dann hat der BF römisch 40 am 27.03.2014 durch Täuschung über die Vorgabe, kaufwilliger und zahlungsbereiter Kunde zu sein, und durch Stiftung von Verwirrung beim Zahlungsvorgang in ihrem Vermögen geschädigt. Der BF war in Österreich nie erwerbstätig und versuchte im Bundesgebiet offenbar, auf unrechtmäßige Wiese zu Geld zu kommen. Der BF hat auch einige Verwaltungsstraftaten begangen: In einem Verwaltungsstrafregisterauszug mit Stand 13.11.2015 scheinen mehrere Verwaltungsstrafen auf - wegen Verstoßes gegen das im Landes-Sicherheitsgesetz Vorarlberg, LGBl. Nr. 1/1987 idgF verankerte "Bettelverbot" (§7) und das "Bewilligungspflichtige Betteln (§8)", wegen vorsätzlichem Verstoß gegen das Sittenpolizeigesetz bzw. die darin genannte Bestimmung "Ehrenkränkung" (§ 12), wegen Durchführung einer öffentlichen Sammlung
§§ 1Abs.
1 , 9 Sammlungsgesetz, LGBl. 48/1969 und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz nach §§ 22 Abs. 1 Z. 1 , 3 Abs. 1 (Nichtmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung) Meldegesetz 1991.In einem Verwaltungsstrafregisterauszug mit Stand 13.11.2015 scheinen mehrere Verwaltungsstrafen auf - wegen Verstoßes gegen das im Landes-Sicherheitsgesetz Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF verankerte "Bettelverbot" (§7) und das "Bewilligungspflichtige Betteln (§8)", wegen vorsätzlichem Verstoß gegen das Sittenpolizeigesetz bzw. die darin genannte Bestimmung "Ehrenkränkung" (Paragraph 12,), wegen Durchführung einer öffentlichen Sammlung
Paragraphen eins, Absatz eins, , 9 Sammlungsgesetz, Landesgesetzblatt 48 aus 1969, und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz nach Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer eins, , 3 Absatz eins, (Nichtmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung) Meldegesetz
- Er hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörige. Zur Mittäterin bei seinen Straftaten XXXX kann keine engere Beziehung festgestellt werden. Einer Beschäftigung ist der BF in Österreich auch nie nachgegangen.Er hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörige. Zur Mittäterin bei seinen Straftaten römisch 40 kann keine engere Beziehung festgestellt werden. Einer Beschäftigung ist der BF in Österreich auch nie nachgegangen. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30.03.2016, mit dem drei Jahre Aufenthaltsverbot und keine Durchsetzungsaufschub ausgesprochen wurde, wurde der BF am 16.09.2016 zur Ausreise aufgefordert und ihm gleichzeitig auch Zwangsmaßnahmen angedroht, sollte die Ausreise nicht freiwillig stattfinden. Eine Ausreisebestätigung ist bislang nicht eingelangt, der Aufenthalt des BF ist unbekannt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
- Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Zur Person XXXX, Mittäterin seiner mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015 zugrunde liegenden Straftaten, konnte kein besonderes Naheverhältnis festgestellt werden, unter anderem aufgrund seiner Aussage in der Beschwerde, dass seine "Frau immer wieder mit ihm in Österreich sei". Jedenfalls kann von keiner engeren Beziehung und keinem Zusammenleben mit dieser Person ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Zentralmelderegisterauszug vom 13.04.2016, wonach der BF von 02.07.2014 bis 03.07.2014 und von 04.12.2014 bis 19.01.2015 im Polizeianhaltezentrum in XXXX gemeldet war.Zur Person römisch 40 , Mittäterin seiner mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015 zugrunde liegenden Straftaten, konnte kein besonderes Naheverhältnis festgestellt werden, unter anderem aufgrund seiner Aussage in der Beschwerde, dass seine "Frau immer wieder mit ihm in Österreich sei". Jedenfalls kann von keiner engeren Beziehung und keinem Zusammenleben mit dieser Person ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Zentralmelderegisterauszug vom 13.04.2016, wonach der BF von 02.07.2014 bis 03.07.2014 und von 04.12.2014 bis 19.01.2015 im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 gemeldet war. Die Feststellung der Meldeadressen des BF in Österreich ergibt sich aus dem Zentralmelderegisterauszug vom 13.04.2016 Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug. Der Inhalt seiner strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus der bei der belangten Behörde am 29.12.2015 eingelangten gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX.2015 und die dieser zugrunde liegenden strafbaren Handlungen aus dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX, der bei der belangten Behörde am 09.09.2014 einlangte.Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug. Der Inhalt seiner strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus der bei der belangten Behörde am 29.12.2015 eingelangten gekürzten Urteilsausfertigung vom römisch 40 .2015 und die dieser zugrunde liegenden strafbaren Handlungen aus dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 , der bei der belangten Behörde am 09.09.2014 einlangte. Dass der derzeitige Aufenthalt des BF unbekannt ist, beruht auf dem an das BVwG gerichtete E-Mail der belangten Behörde vom 25.04.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Anzuwendendes Recht: 3.1.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67Abs.
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zu den Verurteilungen und weiterem Verhalten: Ausgehend von dem Umstand, dass die BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015 wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und gegen ihn mehrere Verwaltungsstrafen verhängt wurden (wegen Meldepflichtverletzung, Verstößen gegen das Bettelverbot, Durchführung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Genehmigung und Ehrenkränkung) ist davon auszugehen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten.Ausgehend von dem Umstand, dass die BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015 wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB und des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und gegen ihn mehrere Verwaltungsstrafen verhängt wurden (wegen Meldepflichtverletzung, Verstößen gegen das Bettelverbot, Durchführung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Genehmigung und Ehrenkränkung) ist davon auszugehen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die strafbaren Handlungen des BF am 24.03.2014 in einem Geschäft in XXXX und am 27.03.2014 wurden in Bereicherungsabsicht begangen, gegen eine Person in XXXX ist der BF im Mai 2014 sogar mit Gewalt aufgetreten, um ihn zum Verlassen des Bettelplatzes zu zwingen. Der BF schreckt somit offenbar nicht zurück, auch Gewalt anzuwenden, um zu Geld zu kommen.Die strafbaren Handlungen des BF am 24.03.2014 in einem Geschäft in römisch 40 und am 27.03.2014 wurden in Bereicherungsabsicht begangen, gegen eine Person in römisch 40 ist der BF im Mai 2014 sogar mit Gewalt aufgetreten, um ihn zum Verlassen des Bettelplatzes zu zwingen. Der BF schreckt somit offenbar nicht zurück, auch Gewalt anzuwenden, um zu Geld zu kommen. Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Vielmehr kann auch aufgrund der schlechten finanziellen Lage, dem BF keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden. So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Verurteilung, sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Das vom BF gesetzte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt worden und ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Im Ergebnis ist sohin unter Anbetracht aller relevanten Momente dem BF eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG darstellt.Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG darstellt. Bei der Interessensabwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich keine Familienangehörige hat.Bei der Interessensabwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich keine Familienangehörige hat. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Seit seiner Erstmeldung am 01.08.2014 XXXX als obdachlos hält sich der BF etwas mehr als zwei Jahre lang im Bundesgebiet auf.Seit seiner Erstmeldung am 01.08.2014 römisch 40 als obdachlos hält sich der BF etwas mehr als zwei Jahre lang im Bundesgebiet auf. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der kurzen Dauer ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der kurzen Dauer ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Abgesehen von seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer war der BF nach seiner Erstmeldung XXXX, eine Zeit lang gar nicht ordnungsgemäß gemeldet. Die nächsten daraufhin im Zentralmelderegisterauszug aufscheinenden Meldungen des BF betrafen Meldungen über seinen Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum in XXXX, von 02.07.2014 bis 03.07.2014 und von 04.12.2014 bis 19.01.2015.Abgesehen von seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer war der BF nach seiner Erstmeldung römisch 40 , eine Zeit lang gar nicht ordnungsgemäß gemeldet. Die nächsten daraufhin im Zentralmelderegisterauszug aufscheinenden Meldungen des BF betrafen Meldungen über seinen Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 , von 02.07.2014 bis 03.07.2014 und von 04.12.2014 bis 19.01.
- Der BF war in Österreich nie erwerbstätig, wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015 strafrechtlich verurteilt und hat auch mehrere Verwaltungsstraftaten begangen. Dies spricht alles gegen ein vom BF in Österreich begründetes Privatleben.Der BF war in Österreich nie erwerbstätig, wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015 strafrechtlich verurteilt und hat auch mehrere Verwaltungsstraftaten begangen. Dies spricht alles gegen ein vom BF in Österreich begründetes Privatleben. Obwohl der BF in seiner Beschwerde zu Recht darauf verwiesen hat, dass in seinem Fall ein Aufenthaltsverbot nicht aufgrund von Mittellosigkeit erlassen werden dürfe, ist im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung obiger Erwägungen in Gesamtbetrachtung die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots gerechtfertigt und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen in Österreich notwendig. . Es konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung der BF geboten gewesen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2124598.1.00