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{'item': 'I403 2122379-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlI403 2122379-3 SpruchI403 2122379-3/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.02.2016, Zl. 1093399210/151696383 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016, Zl. I403 2122379-1/4E, negativ entschieden wurde. Der aus dem Süden Nigerias (Delta State) stammende Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst zunächst unglaubhaft vor, aus dem Norden Nigerias aus Furcht vor der Boko Haram geflüchtet zu sein, revidierte dieses Vorbringen und brachte in der Folge glaubhaft vor, selbst weder mit der Boko Haram noch mit anderen Institutionen oder Privatpersonen in Nigeria Probleme gehabt zu haben und lediglich deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil ihm gesagt worden sei, dass es in Europa Arbeit geben würde und er ein besseres Leben gewollt habe. Seine Ausreise sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und die gleichzeitig darin ausgesprochene Rückkehrentscheidung nach Nigeria erwuchsen in Rechtskraft. Am 07.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer – nachdem er auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Verfahren hingewiesen wurde – hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er auf einem Markt Händler gewesen wäre und vier seiner Mitarbeiter einen Brand im Basar gelegt haben würden. Die Polizei würde nach ihm suchen, da ihm die Verantwortung für den Brand unberechtigterweise zugeschoben worden wäre. Er habe Angst, dass die Regierung ihn töten lassen würde. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1093399210-160794074 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG auf. Das neue Vorbringen wurde als unglaubhaft qualifiziert und festgestellt, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, I411 2122379-2/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig befunden.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1093399210-160794074 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf. Das neue Vorbringen wurde als unglaubhaft qualifiziert und festgestellt, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, I411 2122379-2/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig befunden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt III wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe, welche nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden wären. Das gegenständliche Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von der Polizei wegen des (unbegründeten) Verdachts der Brandstiftung gesucht werde, wurde als nicht glaubhaft befunden. Eine besondere Integrationsverfestigung wurde verneint. Der Bescheid wurde am 16.11.2016 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.12.2016 Beschwerde erhoben und erklärt, dass diese innerhalb offener Frist erfolge. Begründet wurde die Beschwerde mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung sowie verfassungswidriger Rechtsmittelbelehrung. Inhaltlich wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, in der Heimat Probleme zu haben. Im neuen Asylverfahren bringe er eine neue, aktuelle Bedrohungssituation vor. Aktuell sei es zu Festnahmen von freiwilligen und unfreiwilligen Rückkehrern nach Nigeria gekommen; als Beweis wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation beantragt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge * feststellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig sei* feststellen, dass die Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG nicht zulässig sei * die Sache an das Bundesamt zurückverweisen * eine mündliche Verhandlung anberaumen, um Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2016 vorgelegt. Mit Verspätungsvorhalt vom 22.12.2016 (zugestellt am 30.12.2016) räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zwei Wochen ein, um Stellung zu beziehen und zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist ausgegangen wird. Nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist brachte der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter zu diesem Vorhalt mit Schreiben vom 16.01.2017 vor, dass es willkürlich erscheine, wenn - trotz mehrerer Entscheidungen des VfGH, die in eine eindeutige Richtung gehen würden - der Gesetzgeber die Rechtsmittelfrist von vier Wochen auf zwei Wochen verkürze. Angesichts der "Flüchtlingswelle" seien für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesetzlichen Regelungen getroffen worden, welche die Bearbeitungszeit für Asylanträge von 6 Monaten auf 15 Monate verlängert haben würden. Das erhöhte Arbeitsaufkommen treffe aber auch jene Organisationen, welche den Flüchtlingen rechtliche Hilfe und Unterstützung bei der Einbringung von Beschwerden bieten. Daher werde die begründete Meinung vertreten, dass die Rechtsmittelbelehrung richtig auf vier Wochen lauten müsse und sohin die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erteilte am 21.03.2016 dem MigrantInnenverein St. Marx eine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung (samt Zustellvollmacht). Der obengenannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016 wurde dem rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 16.11.2016 ausgehändigt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.
  2. Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 30.11.2016 eingebracht.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. In der Beschwerde wird auf die Rechtzeitigkeit hingewiesen, ohne dies aber näher auszuführen. Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 16.11.2016 als Übergabedatum vermerkt. Die Übernahme am 16.11.2016 wurde auch nach Übermittlung des Verspätungsvorhaltes nicht bestritten Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 16.11.2016 auszugehen. Laut Faxbestätigung wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2016 eingebracht. Bei einer Zustellung am 16.11.2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 30.11.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG
  5. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG
  6. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.11.2016 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache, nämlich Englisch, übersetzt sind sowie dass dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensanordnung, mit der ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, übermittelt worden war. Zudem war der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 16.11.2016 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 30.11.2016 (Mittwoch) geendet.Nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 16.11.2016 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 30.11.2016 (Mittwoch) geendet. Da die gegenständliche Beschwerde erst am 12.12.2016 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst am 12.12.2016 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Zur - im Übrigen auch verspätet eingelangten - Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ist auszuführen, dass die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG - soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalen Schutz betrifft - mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G589/2016-6, als verfassungswidrig aufgehoben wurde (BGBl. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016). Im Anlassfall wurde vom VfGH kritisiert, dass eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen nicht unerlässlich sei, da die Entscheidung mit keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei. Nach Ansicht des VfGH stand die damalige Fassung des § 16 Abs 1 BFA-VG im Widerspruch zu Art 136 Abs 2 B-VG, der die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz anordnet. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können nach dieser Bestimmung durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das VwGVG dazu ermächtigt.Zur - im Übrigen auch verspätet eingelangten - Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ist auszuführen, dass die Bestimmung zur Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG - soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalen Schutz betrifft - mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G589/2016-6, als verfassungswidrig aufgehoben wurde Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016, vom 31.03.2016). Im Anlassfall wurde vom VfGH kritisiert, dass eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen nicht unerlässlich sei, da die Entscheidung mit keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei. Nach Ansicht des VfGH stand die damalige Fassung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG im Widerspruch zu Artikel 136, Absatz 2, B-VG, der die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz anordnet. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können nach dieser Bestimmung durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das VwGVG dazu ermächtigt. Der Gesetzgeber nahm daher eine Anpassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG(BGBl. I Nr. 24/2016) vor, indem die verkürzte Beschwerdefrist in Asylverfahren nur mehr Anwendung findet, wenn diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind. In den Erläuternden Bemerkungen wurde dazu festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Äbänderungsantrag 9372 betreffend RV 582 BlgNR
  7. GP zu § 16 Abs. 1). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen (z.B. Sonderregelung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005)."Der Gesetzgeber nahm daher eine Anpassung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG(BGBl. römisch eins Nr. 24 aus 2016,) vor, indem die verkürzte Beschwerdefrist in Asylverfahren nur mehr Anwendung findet, wenn diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind. In den Erläuternden Bemerkungen wurde dazu festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589 aus 2015,) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, ein. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun Paragraph 16, Absatz eins, dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Äbänderungsantrag 9372 betreffend Regierungsvorlage 582 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 16, Absatz eins,). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen (z.B. Sonderregelung des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005)." Hinsichtlich Asylverfahren, die mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt daher weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen und kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nachvollzogen werden, dass es im öffentlichen Interesse als unerlässlich angesehen wird, entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst zeitnah umzusetzen. Es erscheint daher nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber sich für eine verkürzte Beschwerdefrist entschied. Soweit der Rechtsvertreter erklärt, dass aufgrund der Flüchtlingskrise nicht nur das BFA, sondern auch NGO¿s und Rechtsvertreter überlastet seien, muss dem entgegengehalten werden, dass es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang besteht und in dem der Beschwerdeführer kostenlosen Anspruch auf eine Rechtsberatung hat, durchaus möglich erscheint, eine Beschwerde im Zeitraum von zwei Wochen zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt sohin den in der Stellungnahme vom 16.01.2017 geäußerten Bedenken betreffend die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu.Das Bundesverwaltungsgericht stimmt sohin den in der Stellungnahme vom 16.01.2017 geäußerten Bedenken betreffend die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nicht zu. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2122379.3.00

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