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{'item': 'I403 2133970-1'}

Obsah (6)§§ 2Art. 133§ 6§ 3§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlI403 2133970-1 SpruchI403 2133970-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) abgewiesen wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung am 17.01.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 27.06.2016, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung am 17.01.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§§ 2und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinst

G idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) seit 13.06.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.Der Beschwerde wird

Paragraphen 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 12 und Paragraph 27, Absatz eins, BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) seit 13.06.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 13.06.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Er legte dem Antrag einen Befundbericht der Abteilung für Neurologie der XXXX Kliniken XXXX vom 15.04.2016 bei, dem zufolge der Beschwerdeführer vom 05.04.2016 bis 19.04.2016 in stationärer Behandlung gewesen sei. Dem Befund ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem dorsolateralen Medulla oblongata Infarkt rechts und zudem an arterieller Hypertonie leide.Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 13.06.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Er legte dem Antrag einen Befundbericht der Abteilung für Neurologie der römisch 40 Kliniken römisch 40 vom 15.04.2016 bei, dem zufolge der Beschwerdeführer vom 05.04.2016 bis 19.04.2016 in stationärer Behandlung gewesen sei. Dem Befund ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem dorsolateralen Medulla oblongata Infarkt rechts und zudem an arterieller Hypertonie leide. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), gab bei einem Sachverständigen für Innere Medizin ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung in Auftrag. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 19.07.2016 kam der Facharzt in seinem Gutachten vom 21.07.2016 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer einerseits eine cerebrale Lähmung leichten Grades (Pos. Nr. 04.01.01 der Anlage zu Einschätzungsverordnung) mit einem Grad der Behinderung von 30% sowie eine mäßige Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.02) mit einem Grad der Behinderung von 20 % vorliegen würden. Insgesamt würde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vorliegen, da die führende Funktionseinschränkung, die cerebrale Lähmung nach einem Hirnstamminfarkt, nicht durch die Funktionseinschränkung der mäßigen Hypertonie negativ wechselseitig beeinflusst werden würde. In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30% betrage. Grundlage war das soeben angeführte Sachverständigengutachten. Dagegen wurde am 25.08.2016 Beschwerde erhoben und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer durch Dr. Esther PECHTL-SCHATZ, Rechtsanwältin in 6460 Imst, vertreten werde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Die angeführten Ergebnisse der durchgeführten Begutachtung, insbesondere Pos. Nr. 04.01.01 und Pos. Nr. 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, spiegeln nicht die tatsächlichen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wieder. Die Sensibilitätsstörungen und Temperaturempfindungsstörungen in beiden Schultern und oberen Extremitäten sind stark ausgeprägt und stellen zumindest eine cerebrale Lähmung mittleren Grades dar. Des Weiteren ist der Gleichgewichtssinn des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt, und er ist in seinem alltäglichen Leben von Schwindelerscheinungen geplagt. Beim Drehen des Kopfes kommt es zu Sehstörungen. Im Rahmen der zu Grunde liegenden ärztlichen Begutachtung wurde das Ausmaß bzw. die Schwere der Beeinträchtigung als zu gering eingestuft, was unter Umständen auf die mangelhafte Sprachkompetenz des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, der Fragen im Rahmen der Untersuchung falsch verstanden hat und sohin daraus ein falsches Ergebnis resultierte." Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid beheben und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens neuerlich entscheiden. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2016 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Amtssachverständigen aus dem Bereich der Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens und insbesondere mit der Beantwortung der Frage, ob die Zuordnung zu Pos. Nr. 04.01.01 der Anlage zu Einschätzungsverordnung gerechtfertigt sei und keine Erhöhung des führenden Leidens durch andere Funktionseinschränkungen anzunehmen sei. Mit neurologischem Gutachten vom 19.10.2016 stellte der Amtssachverständige folgende Funktionseinschränkungen fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze Pos. Nr. GdB % 1 Cerebrale Lähmung mittleren Grades 04.01.02 50 2 Depressio, leichtgradig 03.06.01 20 3 Hypertonie 05.01.02 20 4 Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung 05.02.01 30 Der Sachverständige stellte zudem fest, dass Leiden 2 und 4 das führende Leiden erhöhen würden und dass insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör übermittelt; von Seiten des Beschwerdeführers blieb das Gutachten unwidersprochen. Die belangte Behörde merkte mit Stellungnahme vom 16.12.2016 an, dass die Erhöhung des führenden Leidens um zwei Stufen bei einer leichtgradigen Depression und einer leichten Ausprägung einer Herzmuskelerkrankung hoch erscheine. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.06.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.06.2016 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerdeführer leidet nach einem Infarkt an einer cerebralen Lähmung mittleren Grades, die mit einem Grad der Behinderung von 50% zu bewerten ist. Diese Funktionseinschränkung wird durch die ebenfalls vorliegende Depression und die Herzmuskelerkrankung erhöht, so dass der Gesamtgrad der Behinderung 70% beträgt. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand; dem Beschwerdeführer ist die Beschäftigung auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und zum Einlangen des Antrages ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, in dem der Sachverständige nachvollziehbar die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen darlegt. Es wird nicht verkannt, dass der Amtssachverständige mit dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung erheblich vom Vorgutachten abweicht. Die Abweichungen erklären sich daraus, dass der Vorgutachter die cerebralen Lähmungen als solche leichten Grades qualifiziert hatte und dass er als weitere Funktionseinschränkungen nur von einer Hypertonie ausgegangen war. Dem gegenüber hatte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachter die cerebrale Lähmung als eine mittleren Grades eingeschätzt. Die entsprechenden Positionsnummern 04.01 (Cerebrale Lähmungen) der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten: 04.01.01 Leichten Grades 10 – 40 % 10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen 30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen 04.01.02 Mittleren Grades 50 – 70 % 50 – 60 %: Ausfall mehrerer Muskelgruppen 70 %: Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich 04.01.03 Schweren Grades 80 – 100 % 80 – 90 % Ausgeprägte Ausfälle mit eingeschränkter Feinmotorik und Kraft, Deutliche Gehbehinderung, technisches Hilfsmittel erforderlich 100 %: Auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen Die Zuordnung zu Positionsnummer 04.01.02 und zum Rahmensatz von 50% - und damit die Abweichung zum Vorgutachten - begründete der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachter folgendermaßen: "Das residuale Wallenbergsyndrom hat für den Patienten mehr Alltagsauswirkungen als in einer klinischen Untersuchung prima vista fassbar; es sind sowohl bleibende Missempfindungen und Temperaturfehlempfindungen mit Verletzungsgefahr hier einzurechnen als auch bleibende Störungen des Gleichgewichts, welche mit zunehmendem Alter auch einer Dekompensation unterliegen können; beim Antragsteller besteht eine mäßige Belastung, das Syndrom an sich kann auch zu bleibenden schwersten Behinderungen führen, daher habe ich eine mittelgradige Behinderung mit 50vH festgelegt." Diese Beschreibung der Einschränkungen des Beschwerdeführers steht auch in Einklang mit dem nunmehr vorliegenden ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums XXXX vom 14.10.2016, wo der Beschwerdeführer vom 21.09.2016 bis 19.10.2016 aufhältig war. Zudem handelt es sich beim vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachter um einen Neurologen, in dessen Fachgebiet das führende Leiden des Beschwerdeführers fällt. Der Zuordnung der cerebralen Lähmung zu Positionsnummer 04.01.02 und zum Rahmensatz von 50% wurde auch von keiner der Verfahrensparteien entgegengetreten.Die Zuordnung zu Positionsnummer 04.01.02 und zum Rahmensatz von 50% - und damit die Abweichung zum Vorgutachten - begründete der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachter folgendermaßen: "Das residuale Wallenbergsyndrom hat für den Patienten mehr Alltagsauswirkungen als in einer klinischen Untersuchung prima vista fassbar; es sind sowohl bleibende Missempfindungen und Temperaturfehlempfindungen mit Verletzungsgefahr hier einzurechnen als auch bleibende Störungen des Gleichgewichts, welche mit zunehmendem Alter auch einer Dekompensation unterliegen können; beim Antragsteller besteht eine mäßige Belastung, das Syndrom an sich kann auch zu bleibenden schwersten Behinderungen führen, daher habe ich eine mittelgradige Behinderung mit 50vH festgelegt." Diese Beschreibung der Einschränkungen des Beschwerdeführers steht auch in Einklang mit dem nunmehr vorliegenden ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums römisch 40 vom 14.10.2016, wo der Beschwerdeführer vom 21.09.2016 bis 19.10.2016 aufhältig war. Zudem handelt es sich beim vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachter um einen Neurologen, in dessen Fachgebiet das führende Leiden des Beschwerdeführers fällt. Der Zuordnung der cerebralen Lähmung zu Positionsnummer 04.01.02 und zum Rahmensatz von 50% wurde auch von keiner der Verfahrensparteien entgegengetreten. Die Hypertonie wurde von beiden Gutachtern gleich eingeschätzt und als nicht weiter erhöhend gewertet. Während der Vorgutachter keine sonstigen Funktionseinschränkungen in sein Gutachten aufgenommen hatte, wurden vom Amtssachverständigen, der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, auch eine Depression und eine Herzmuskelerkrankung festgestellt. Das Vorliegen dieser Erkrankungen blieb im Verfahren ebenfalls unbestritten, allerdings kritisierte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2016, dass die Erhöhung des führenden Leidens durch eine leichtgradige Depression und eine leicht ausgeprägten Herzmuskelerkrankung um zwei Stufen hoch erscheine. Damit wird den Feststellungen im Gutachten aber nicht derart substantiiert entgegengetreten, dass ein weiteres Gutachten notwendig erscheint. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten auch aus, dass in Bezug auf die vorliegende Depression eine medikamentöse Einstellung angebracht erscheint, daher kann nicht von einer sehr leichten Form ausgegangen werden. Die Herzmuskelerkrankung wiederum würde zu einer Einschränkung der cardialen Leistungsfähigkeit führen, was negative Auswirkungen auf das führende Leiden habe. Insgesamt erscheint diese Beurteilung durchaus nachvollziehbar und plausibel. Das Gutachten kann daher als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurde dem Gutachten substantiiert entgegengetreten. Auch der erkennende Senat schließt sich daher den Feststellungen des Gutachtens an.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt Paragraph 19 b, Absatz eins und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat. Zu A)

§ 2BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Paragraph 2, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

§ 2Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die "

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind".

§ 3BEinst

G gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 70% vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht gegeben; es handelt sich um einen Dauerzustand. Es sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.70% vor. Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG sind nicht gegeben; es handelt sich um einen Dauerzustand. Es sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal in einer Situation, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2133970.1.00

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