Obsah (17)
§ 28§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§§ 4§ 46aArt. 7§ 19§ 9§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlI403 2143341-1 SpruchI403 2143341-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 28Abs. 1 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am
- Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, in Algerien nach dem Besuch der Schule als Friseur gearbeitet zu haben. Seine Eltern, ein Bruder sowie vier Schwestern würden noch in Algerien leben. Die Witwe seines verstorbenen Bruders würde mit ihren drei Kindern in Österreich leben. Er habe nach Österreich gewollt, da sein Bruder vor kurzem gestorben sei und er seine Schwägerin und ihre Kinder unterstützen habe wollen. Den Pass habe er nach Algerien zurückgeschickt. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Es gibt eine schlechte Lebenssituation in Algerien, ich habe dort keine Zukunft. Mein Bruder starb vor ca. fünf Monaten und hinterließ seine Ehefrau und drei Kinder. Das älteste Kind ist nur zwei Jahre alt. Ich kam hierher, um meine Schwägerin und die Kinder zu unterstützen." Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am
- März 2016 erklärte er in Ergänzung seiner bisherigen Darstellung: "Ergänzend möchte ich angeben, dass mein Bruder XXXX nicht durch einen Autounfall ums Leben kam. Er wurde ermordet."Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am
- März 2016 erklärte er in Ergänzung seiner bisherigen Darstellung: "Ergänzend möchte ich angeben, dass mein Bruder römisch 40 nicht durch einen Autounfall ums Leben kam. Er wurde ermordet." Nunmehr erklärte er, seinen Reisepass in der Türkei dem Schlepper gegeben zu haben. Aufgefordert, sich den Reisepass von seinen Eltern schicken zu lassen, meinte er, er wolle nicht nach Algerien zurück, werde sich aber bemühen. Er habe in Constantine gelebt. Seine Eltern und sechs Geschwister würden noch an der gleichen Adresse leben. Er habe mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und etwa neun Jahre als Friseur gearbeitet. Er habe damit seinen Lebensunterhalt verdienen können. Er habe keinerlei Probleme in Algerien. Die Familie seines vor fünf Monaten verstorbenen Bruders befinde sich nunmehr in Frankreich. Er verzichtete auf die Übersetzung der Länderfeststellungen zu Algerien. Der Beschwerdeführer meinte weiters, dass eine Untersuchung gezeigt habe, dass sein Bruder getötet und nicht bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Daher habe er Angst, nach Algerien zurückzukehren, weil er nicht wisse, warum sein Bruder getötet worden sei. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- März 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen auf Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen auf Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom
- März 2016 wurde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig als Rechtsberater zu Seite gestellt. Der Bescheid wurde am
- März 2016 vom Beschwerdeführer übernommen. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am
- März 2016 Beschwerde erhoben und der belangten Behörde insbesondere vorgeworfen, den Beschwerdeführer nicht näher zu seine Fluchtgründe befragt zu haben. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, andererseits habe ihn aber auch der Mord an seinem Bruder zur Flucht veranlasst. Der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, weshalb der Bruder ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer hätte bei einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren vorbringen können, dass es zwischen seinem Bruder und den Mördern eine alte Fehde gebe, weswegen der Bruder nach Frankreich habe flüchten müssen. Vor etwa fünf Monaten sei der Bruder des Beschwerdeführers nach Algerien zurückgekehrt und sei 15 Tage nach seiner Rückkehr ermordet worden. Inzwischen werde auch der Beschwerdeführer selbst von den Mördern seines Bruders gesucht. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme auch vorgebracht, dass seine Familie sich gezwungen sehe, aus dem Heimatdorf zu flüchten. Inzwischen habe die Familie fliehen müssen und befinde sich nun teilweise in der Türkei und teilweise in Algier. Lediglich der jüngste Bruder des Beschwerdeführers sei im Heimatdorf zurückgeblieben. Auslöser für die Flucht der Familie sei ein Drohbrief gewesen, den die Familie vor etwa zehn Tagen erhalten habe. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen Fall der Blutrache, dazu hätte die belangte Behörde Feststellungen treffen müssen. Der Beschwerdeführer sei außerdem bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und wolle auch die deutsche Sprache lernen. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtwidrigkeiten im Bescheid geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm eine Verfahrenshilfe beizustellen, um die nicht geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung des Bundesamtes zurückzuverweisen.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am
- März 2016 Beschwerde erhoben und der belangten Behörde insbesondere vorgeworfen, den Beschwerdeführer nicht näher zu seine Fluchtgründe befragt zu haben. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, andererseits habe ihn aber auch der Mord an seinem Bruder zur Flucht veranlasst. Der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, weshalb der Bruder ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer hätte bei einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren vorbringen können, dass es zwischen seinem Bruder und den Mördern eine alte Fehde gebe, weswegen der Bruder nach Frankreich habe flüchten müssen. Vor etwa fünf Monaten sei der Bruder des Beschwerdeführers nach Algerien zurückgekehrt und sei 15 Tage nach seiner Rückkehr ermordet worden. Inzwischen werde auch der Beschwerdeführer selbst von den Mördern seines Bruders gesucht. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme auch vorgebracht, dass seine Familie sich gezwungen sehe, aus dem Heimatdorf zu flüchten. Inzwischen habe die Familie fliehen müssen und befinde sich nun teilweise in der Türkei und teilweise in Algier. Lediglich der jüngste Bruder des Beschwerdeführers sei im Heimatdorf zurückgeblieben. Auslöser für die Flucht der Familie sei ein Drohbrief gewesen, den die Familie vor etwa zehn Tagen erhalten habe. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen Fall der Blutrache, dazu hätte die belangte Behörde Feststellungen treffen müssen. Der Beschwerdeführer sei außerdem bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und wolle auch die deutsche Sprache lernen. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtwidrigkeiten im Bescheid geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm eine Verfahrenshilfe beizustellen, um die nicht geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung des Bundesamtes zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer wurde am
- April 2016 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht erst am
- Dezember 2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der (spätestens) am 30.01.2016 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.Der (spätestens) am 30.01.2016 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016 negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist seit 9 Monaten unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht hat, seine Heimat aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben, um hier zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Blutfehde verfolgt wird. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung). Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
- Feststellungen zur Lage in Algerien: Zur Situation in Algerien finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen, welche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 widerspiegeln. Im Wesentlichen wird darin – soweit gegenständlich entscheidungsrelevant – ausgeführt: In den letzten Jahren kommt es auch in Algerien zu Terroranschlägen und Entführungen, dies v.a. in der algerischen Sahararegion oder in der Kabylei (AA 8.2.2016). Daneben finden immer wieder Demonstrationen und kleinere Streiks statt (ÖB 3.2015); aufgrund der Erlebnisse der 90er Jahre strebt die algerische Gesellschaft aber nach Stabilität, was die Legitimität des Staates stärkt (BS 2014). Insbesondere die Armee spielt eine zentrale Rolle in Algerien. Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden noch immer nur unzureichend verfolgt und geahndet (USDOS 25.06.2015, ÖB 3.2015). In Strafverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Strafverteidiger, im Notfall auch kostenlos (USDOS 25.06.2016). Dennoch fehlt den Bürgern das Vertrauen in die Justiz und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf (AA 18.01.2016). In Algerien sind Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes (in der Dauer von 18 Monaten) verpflichtet (CIA 13.01.2016). Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen (AA 18.01.2016). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung. Algerien leistet sich aber ein hochaufwendiges Sozialsystem und subventioniert Bildung, Gesundheitsvorsorge, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (ÖB 3.2015). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht westlichem Niveau, dafür ist medizinische Versorgung generell allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würde vergleiche dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.01.
- Eine besondere Aufenthaltsverfestigung in Österreich wurde nicht behauptet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit April 2016 unbekannten Aufenthaltes ist und sich damit unmittelbar nach seinem negativen erstinstanzlichen Bescheid dem Verfahren entzog, ergibt sich aus dem Auszug aus der Grundversorgung bzw. dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. In weiterer Folge erklärte er, sich wegen der Ermordung seines Bruders vor einer Verfolgung seiner eigenen Person zu fürchten. Soweit der Beschwerdeführer die Verfolgung von privater Seite aufgrund einer Blutfehde geltend macht, ist das Vorbringen nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass er in der Erstbefragung explizit erklärte, in Algerien nicht verfolgt worden zu sein, sondern seinen Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Es ist dem Gericht auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom
- November 2015, Ra 2015/19/0189). Wenn nun eine Bedrohungssituation in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt wird, kann dies jedenfalls als Umstand gewertet werden, der tendenziell gegen die Glaubhaftmachung spricht. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.03.2016 die Privatverfolgung erst auf Vorhalt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift vom 03.03.2016 [Fehler im Original]):Soweit der Beschwerdeführer die Verfolgung von privater Seite aufgrund einer Blutfehde geltend macht, ist das Vorbringen nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass er in der Erstbefragung explizit erklärte, in Algerien nicht verfolgt worden zu sein, sondern seinen Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Es ist dem Gericht auch auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom
- November 2015, Ra 2015/19/0189). Wenn nun eine Bedrohungssituation in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt wird, kann dies jedenfalls als Umstand gewertet werden, der tendenziell gegen die Glaubhaftmachung spricht. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.03.2016 die Privatverfolgung erst auf Vorhalt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift vom 03.03.2016 [Fehler im Original]): "F: Sie haben bei der Erstbefragung am 31.01.2016 die Gründe angegeben, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Halten Sie diese Gründe aufrecht bzw. haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Ich halte meine Fluchtgründe, die ich bei der Erstbefragung angegeben habe, aufrecht. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe. F: Ist es somit richtig, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen ihr Herkunftsland verlassen haben? A: Ja, das ist richtig. Ich bin hierher gekommen, um zu arbeiten. Ich möchte die Familie meines verstorbenen Bruders unterstützen. F: Es ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien wird Ihr Antrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen steht Ihnen nicht zu. Sie haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung eine Stellungnahme abzugeben? A: Ich dagegen, weil ich Angst hätte, nach Algerien zurückzukehren, weil ich nicht weiß, warum mein Bruder getötet worden ist. F: Ihr Bruder ist schon einige Zeit vor Ihrer Ausreise ermordet worden? A: Meine Eltern beabsichtigen, das Heimatdorf zu verlassen. Ich habe mich in dieser Zeit um die Ausstellung meines Reisepasse bemüht. F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich muß mit allem rechnen, da die Untersuchung gezeigt hat, dass mein Bruder getötet und nicht bei einem Autounfall ums Leben gekommen ist." Wenn nun in der Beschwerde dargelegt wird, dass die belangte Behörde nicht ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtgründen zu befragen, ist dem entgegenzuhalten, dass § 18 Asylgesetz eine Konkretisierung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG darstellt, aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesamtes ist daher im gegenständlichen Fall für die erkennende Richterin nicht ersichtlich. Wie der oben wiedergegebene Ausschnitt der Einvernahme zeigt, wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben seine Fluchtgeschichte darzulegen, brachte er die Ermordung seines Bruders aber zu einem denkbar späten Zeitpunkt vor und ohne daraus eine konkrete Verfolgung seiner eigenen Person nachvollziehbar darzulegen.Wenn nun in der Beschwerde dargelegt wird, dass die belangte Behörde nicht ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtgründen zu befragen, ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 18, Asylgesetz eine Konkretisierung der Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG darstellt, aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesamtes ist daher im gegenständlichen Fall für die erkennende Richterin nicht ersichtlich. Wie der oben wiedergegebene Ausschnitt der Einvernahme zeigt, wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben seine Fluchtgeschichte darzulegen, brachte er die Ermordung seines Bruders aber zu einem denkbar späten Zeitpunkt vor und ohne daraus eine konkrete Verfolgung seiner eigenen Person nachvollziehbar darzulegen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt so spät ins Verfahren eingebracht worden, dass er wenig glaubhaft erscheint. Es mag durchaus stimmen, dass sein Bruder gestorben ist und dass er deswegen, wie in der Erstbefragung angegeben, sich für dessen Familie verantwortlich fühlte. Die Ermordung des Bruders wurde aber erst am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht, die damit in Zusammenhang stehende Blutfehde überhaupt erst in der Beschwerde. Diesfalls wäre auch auf das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (Neuerungsverbot) hinzuweisen. Dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhebung der Beschwerde dem Verfahren entzog uns seit mehr als neun Monaten unbekannten Aufenthaltes ist, spricht auch dagegen, dass er sich tatsächlich in den Schutz des österreichischen Staates begeben wollte.An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt so spät ins Verfahren eingebracht worden, dass er wenig glaubhaft erscheint. Es mag durchaus stimmen, dass sein Bruder gestorben ist und dass er deswegen, wie in der Erstbefragung angegeben, sich für dessen Familie verantwortlich fühlte. Die Ermordung des Bruders wurde aber erst am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht, die damit in Zusammenhang stehende Blutfehde überhaupt erst in der Beschwerde. Diesfalls wäre auch auf das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG (Neuerungsverbot) hinzuweisen. Dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhebung der Beschwerde dem Verfahren entzog uns seit mehr als neun Monaten unbekannten Aufenthaltes ist, spricht auch dagegen, dass er sich tatsächlich in den Schutz des österreichischen Staates begeben wollte. Zusammengefasst muss daher davon ausgegangen werden, dass die behauptete Verfolgung seiner Person durch die Mörder seines Bruders nicht glaubhaft ist. Der Vollständigkeit halber ist aber auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn sein Vorbringen stimmen würde, eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Es ist nicht anzunehmen, dass er von Privatpersonen am gesamten Staatsgebiet Algeriens gefunden würde. Als gesundem und jungem Mann wäre ihm ein Umzug an einen anderen Ort Algeriens zumutbar und steht auch einer Erreichbarkeit nichts im Wege. Zudem bringt er selbst im Beschwerdeschriftsatz vor, dass ein Teil seiner Familie, welche derselben angeblichen Verfolgung ausgesetzt sei, nach Algier geflüchtet sei und somit selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative nützen würde. Des Weiteren ist eine Asylrelevanz des Vorbringens auch deshalb auszuschließen, weil der Beschwerdeführer - bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens - durch Privatpersonen verfolgt werden würde. Warum, wie in der Beschwerde behauptet wird, keine Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der algerischen Behörden nicht gegeben sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht glaubhaft bzw. ergibt sich dies auch nicht aus den Länderfeststellungen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten "Fluchtgrund" sind daher insgesamt als nicht glaubhaft zu werten bzw. wären sie selbst für den Fall einer hypothetischen Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Vielmehr steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen, aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben, die (einzigen) Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates waren. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Die belangte Behörde hatte den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur einen geringen Verdienst erzielt hatte und dass die Arbeitslosigkeit in Algerien hoch ist, doch reicht dies nicht aus, um eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer erkennen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund und ist nicht erkennbar, warum er nicht wieder seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen können sollte. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Algerien getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 zu entnehmen.Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Algerien getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 zu entnehmen. Der an das Bundesamt gerichtete Vorwurf in der Beschwerde, dass man es unterlassen habe, Feststellungen zur Blutfehde in Algerien zu treffen, zielt ins Leere, da dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- ....
(4)Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)". § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)". 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung durch die Mörder seines Bruders ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre das Vorbringen allerdings nicht asylrelevant, wie im Folgenden gezeigt wird: Theoretisch könnte eine Bedrohungssituation wegen Blutrache als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).
Art. 7Abs.
2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Artikel 7
, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar lapidar in der Beschwerde behauptet, der algerische Staat sei nicht in der Lage und nicht willens, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Dies wurde aber in keiner Weise untermauert. Dass die algerischen Behörden Blutrache systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten und verfolgten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch hat er keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen ist, dass er sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private überhaupt an die algerischen Sicherheitsbehörden gewendet hätte. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat
§ 19Abs. 5 Z 2 BFA-VG i
Vm § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und – willigkeit der algerischen Behörde (vgl. VwGH Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0233).Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und – willigkeit der algerischen Behörde vergleiche VwGH Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0233). Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der algerische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund von wirtschaftlichen Gründen seinen Heimatsstaat verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten keine asylrelevante Intensität erreichen. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein, eine solche wurde aber nicht behauptet (VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125; 7.10.2008, 2006/19/1142; 8.11.2007, 2006/19/0341; 30.4.1997, 95/01/0529). Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie unter Punkt 3.3.
- dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Familie seiner Schwägerin finanziell zu unterstützen, doch zeigt dies keine existentielle Notlage auf, welche die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würde. Dazu kommt, dass sich seine Familie in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie unter Punkt 3.3.
- dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Familie seiner Schwägerin finanziell zu unterstützen, doch zeigt dies keine existentielle Notlage auf, welche die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen würde. Dazu kommt, dass sich seine Familie in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, durch die Mörder seines Bruders aufgrund einer Fehde verfolgt zu werden, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich durch die algerischen Behörden schützen lassen könnte. Zudem wäre es ihm möglich und zumutbar, sich an einen anderen Ort in Algerien zu begeben. Er könnte sich in Algier eine neue Existenz aufbauen. Er ist jung, erwerbsfähig und hat bis zu seiner Ausreise 9 Jahre lang als Friseur gearbeitet. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Algerien beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nicht einmal ein Jahr abwesend war, im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH,
- Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, durch die Mörder seines Bruders aufgrund einer Fehde verfolgt zu werden, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich durch die algerischen Behörden schützen lassen könnte. Zudem wäre es ihm möglich und zumutbar, sich an einen anderen Ort in Algerien zu begeben. Er könnte sich in Algier eine neue Existenz aufbauen. Er ist jung, erwerbsfähig und hat bis zu seiner Ausreise 9 Jahre lang als Friseur gearbeitet. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Algerien beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nicht einmal ein Jahr abwesend war, im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH,
- Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.3.3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt römisch drei entsprechend abzuändern. 3.3.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):3.3.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Abs.
2 Asylgesetz 2005 wäre
§ 55Abs.
1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 wäre
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit Juni 2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Eine berücksichtigungswürdige Integration kann er auch nicht vorweisen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen:Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit Juni 2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein i. S. d. Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Eine berücksichtigungswürdige Integration kann er auch nicht vorweisen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein i. S. d. Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen: Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Den – nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des – volljährigen und gesunden – Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den – nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des – volljährigen und gesunden – Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Abs.
2 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK daher jedenfalls nicht geboten. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3.2. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3.2. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall wurde zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Algerien wegen einer Blutfehde verfolgt zu werden, als nicht glaubhaft festgestellt, jedoch würde dem Beschwerdeführer, wie in der rechtlichen Würdigung gezeigt wurde, selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr drohen, der auch Asylrelevanz zukommt. Ist dies der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht.Im vorliegenden Fall wurde zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Algerien wegen einer Blutfehde verfolgt zu werden, als nicht glaubhaft festgestellt, jedoch würde dem Beschwerdeführer, wie in der rechtlichen Würdigung gezeigt wurde, selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr drohen, der auch Asylrelevanz zukommt. Ist dies der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. Im Beschwerdeschriftsatz findet sich lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen, wonach der algerische Staat nicht schutzwillig bzw. -fähig sei, insbesondere wurde nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem Beschwerdeführer in Algerien kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte. Indessen spricht die Tatsache, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat
§ 19Abs. 5 Z 2 BFA-VG i
Vm § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willikgeit der algerischen Behörden (vgl. VwGH Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0233). Dem Beschwerdeführer war es sohin nicht möglich aufzuzeigen, dass diese Begründung tragfähig wäre (vgl. VwGH vom 03.05.2016, Zl. 2015/18/0206, VwGH vom 16.11.2016, Zl 2016/18/0094).Im Beschwerdeschriftsatz findet sich lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen, wonach der algerische Staat nicht schutzwillig bzw. -fähig sei, insbesondere wurde nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem Beschwerdeführer in Algerien kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte. Indessen spricht die Tatsache, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willikgeit der algerischen Behörden vergleiche VwGH Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. 2016/18/0233). Dem Beschwerdeführer war es sohin nicht möglich aufzuzeigen, dass diese Begründung tragfähig wäre vergleiche VwGH vom 03.05.2016, Zl. 2015/18/0206, VwGH vom 16.11.2016, Zl 2016/18/0094). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch deshalb unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch deshalb unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die Rsp. des VwGH zur Hypothetischen Wahrunterstellung, zB VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu insbesondere die Rsp. des VwGH zur Hypothetischen Wahrunterstellung, zB VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2143341.1.00