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{'item': 'I414 2109894-1'}

Obsah (11)§ 123Art. 32Art. 4Art. 76§ 6§ 414§ 28Art. 130Art. 11§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlI414 2109894-1 SpruchI414 2109894-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

§ 123

Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Schweiz), vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Widnau 2-4, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 23.04.2015, GZ: L/FIA, betreffend Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 123, Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.04.2015 wurde festgestellt, dass eine Anspruchsberechtigung

§ 123

ASVG von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) für XXXX (in der Folge: Sohn) als Angehöriger nicht bestehe.1.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.04.2015 wurde festgestellt, dass eine Anspruchsberechtigung

Paragraph 123, ASVG von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) für römisch 40 (in der Folge: Sohn) als Angehöriger nicht bestehe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 14.04.2015 die Feststellung der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung beantragt habe, sie bei der Firma XXXX mit Firmensitz in Vorarlberg (in Folge: M. GmbH) beschäftigt sei und am 07.02.2015 einen Sohn zur Welt gebracht habe. Seit der Geburt ihres Sohnes beziehe sie bis zum 06.02.2016 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und deren Sohn seien in der Schweiz wohnhaft.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 14.04.2015 die Feststellung der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung beantragt habe, sie bei der Firma römisch 40 mit Firmensitz in Vorarlberg (in Folge: M. GmbH) beschäftigt sei und am 07.02.2015 einen Sohn zur Welt gebracht habe. Seit der Geburt ihres Sohnes beziehe sie bis zum 06.02.2016 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und deren Sohn seien in der Schweiz wohnhaft. Im Sinne des § 123 ASVG bestehe ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten. Als Angehörige gälten

§ 123Abs.

2 Z. 2 ASVG die Kinder und die Wahlkinder.Im Sinne des Paragraph 123, ASVG bestehe ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten. Als Angehörige gälten

Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG die Kinder und die Wahlkinder. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland im Sinne des § 66 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm (JN) bestimme sich nach dem Aufenthalt einer Person. Der Hauptwohnsitz des Sohnes – wie von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden – sei in der Schweiz.Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm (JN) bestimme sich nach dem Aufenthalt einer Person. Der Hauptwohnsitz des Sohnes – wie von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden – sei in der Schweiz. Der Antrag auf Feststellung der Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123

ASVG sei von der Beschwerdeführerin unter Anderem damit begründet worden, dass aufgrund europarechtlicher Vorschriften bei im Inland versicherten Personen mit Wohnsitz im Ausland eine grundsätzliche Exportpflicht von Leistungen der "sozialen Sicherheit" bestehe. Von dieser Exportpflicht seien auch Familienangehörige mitumfasst. Daher habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung ihres Sohnes in der Krankenversicherung. Der Umstand, dass der Ehemann in der Schweiz erwerbstätig und wohnhaft sei, könne im Rahmen der Krankenversicherung nicht zu einem Verlust des Anspruches auf Mitversicherung des Sohnes führen, und dies sei als unzulässige Diskriminierung von Mitversicherten mit Wohnsitz im Ausland zu werten.Der Antrag auf Feststellung der Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 123, ASVG sei von der Beschwerdeführerin unter Anderem damit begründet worden, dass aufgrund europarechtlicher Vorschriften bei im Inland versicherten Personen mit Wohnsitz im Ausland eine grundsätzliche Exportpflicht von Leistungen der "sozialen Sicherheit" bestehe. Von dieser Exportpflicht seien auch Familienangehörige mitumfasst. Daher habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung ihres Sohnes in der Krankenversicherung. Der Umstand, dass der Ehemann in der Schweiz erwerbstätig und wohnhaft sei, könne im Rahmen der Krankenversicherung nicht zu einem Verlust des Anspruches auf Mitversicherung des Sohnes führen, und dies sei als unzulässige Diskriminierung von Mitversicherten mit Wohnsitz im Ausland zu werten. Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO Nr. 883/2004) auch auf die schweizerische Eidgenossenschaft anwendbar sei.

Art. 32Abs.

2 VO Nr. 883/2004 sei für Familienangehörige von Personen, die in der Schweiz wohnen würden, der Wohnsitzstaat zuständig. Im vorliegenden Fall sei dies die Schweiz.Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO Nr. 883 aus 2004,) auch auf die schweizerische Eidgenossenschaft anwendbar sei.

Artikel 32, Absatz 2, VO Nr.

883 aus 2004, sei für Familienangehörige von Personen, die in der Schweiz wohnen würden, der Wohnsitzstaat zuständig. Im vorliegenden Fall sei dies die Schweiz. Eine Diskriminierung läge

Art. 4VO Nr.

883/2004 nur dann vor, wenn ein Mitgliedstaat auf Grund der Staatsangehörigkeit Personen eines anderen Mitgliedstaates aus einem Versicherungszweig ausschließe. Dies läge jedoch nicht vor; § 123 ASVG statuiere zwar eine Ausnahme (gemeint kann nur sein, dass der Anspruch aufgrund des fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland für Angehörige nicht bestehe), aber Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) beziehe den Angehörigen ein. Eine indirekte Diskriminierung läge dann vor, wenn etwa Versicherungsleistungen nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen erlangt werden könnten, zum Beispiel durch lange Wartezeiten. Dies läge jedoch in der Schweiz nicht vor.Eine Diskriminierung läge

Artikel 4, VO Nr.

883 aus 2004, nur dann vor, wenn ein Mitgliedstaat auf Grund der Staatsangehörigkeit Personen eines anderen Mitgliedstaates aus einem Versicherungszweig ausschließe. Dies läge jedoch nicht vor; Paragraph 123, ASVG statuiere zwar eine Ausnahme (gemeint kann nur sein, dass der Anspruch aufgrund des fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland für Angehörige nicht bestehe), aber Artikel 3, Absatz eins, des schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) beziehe den Angehörigen ein. Eine indirekte Diskriminierung läge dann vor, wenn etwa Versicherungsleistungen nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen erlangt werden könnten, zum Beispiel durch lange Wartezeiten. Dies läge jedoch in der Schweiz nicht vor. 1.2. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde vom 22.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einleitend den Sachverhalt außer Streit. Sie sei Mutter des am 07.02.2015 geborenen Sohnes und eine langjährige Mitarbeiterin der M. GmbH. und sie, ihr Ehemann und ihr Sohn hätten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung bestehe in Österreich nicht nur für die Versicherten selbst, sondern

§ 123Abs.

1 ASVG auch für Angehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten und weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach einem anderen Bundesgesetz versichert seien.

§ 123Abs.

2 Z 2 ASVG gälten Kinder jedenfalls als Angehörige.Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung bestehe in Österreich nicht nur für die Versicherten selbst, sondern

Paragraph 123, Absatz eins, ASVG auch für Angehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten und weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach einem anderen Bundesgesetz versichert seien.

Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gälten Kinder jedenfalls als Angehörige. Auch wenn grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung nur für Angehörige bestehe, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten, bestehe auf Grund europarechtlicher Vorschriften bei einem Wohnsitz im Ausland eine Exportpflicht von Leistungen der sozialen Sicherheit. Der im bekämpften Bescheid zitierte Art. 32 VO Nr. 883/2004 lege fest, dass ein eigenständiger Sachleistungsanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Vorrang habe vor dem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen hätte jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnmitgliedstaat unmittelbar und ausschließlich auf Grund des Wohnortes der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaate bestehe.Der im bekämpften Bescheid zitierte Artikel 32, VO Nr. 883 aus 2004, lege fest, dass ein eigenständiger Sachleistungsanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Vorrang habe vor dem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen hätte jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnmitgliedstaat unmittelbar und ausschließlich auf Grund des Wohnortes der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaate bestehe. Daher hätte der in der Schweiz wohnhafte Sohn einen von der Beschwerdeführerin abgeleiteten Sachleistungsanspruch gegenüber der belangten Behörde. Würden die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhänge, würde

Art. 32Abs.

2 VO Nr. 883/2004 die Sachleistung für Rechnung des zuständigen Trägers in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem sie wohnen, sofern der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten habe, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübe oder von diesem Mitgliedstaat auf Grund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Rente erhalte.Würden die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhänge, würde

Artikel 32, Absatz 2, VO Nr.

883 aus 2004, die Sachleistung für Rechnung des zuständigen Trägers in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem sie wohnen, sofern der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten habe, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübe oder von diesem Mitgliedstaat auf Grund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Rente erhalte. Art. 32 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 regle lediglich den Fall der Familienangehörigen eines Versicherten, die in einem Mitgliedstaat mit Volksgesundheitsdienst wie etwa im Vereinigten Königreich wohnen würden. Dies sei jedoch bei der Schweiz nicht der Fall. Daher könne diese Bestimmung nicht zum Entfall der Angehörigeneigenschaft führen.Artikel 32, Absatz 2, VO Nr. 883 aus 2004, regle lediglich den Fall der Familienangehörigen eines Versicherten, die in einem Mitgliedstaat mit Volksgesundheitsdienst wie etwa im Vereinigten Königreich wohnen würden. Dies sei jedoch bei der Schweiz nicht der Fall. Daher könne diese Bestimmung nicht zum Entfall der Angehörigeneigenschaft führen. Mangels eigener Versicherung des Sohnes bestehe daher der Anspruch auf Mitversicherung bei der Beschwerdeführerin, genauso wie wenn die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie ihren Wohnsitz in Österreich hätte. Hervorzuheben sei, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Beiträge an die belangte Behörde leiste. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, könne nicht zum Verlust der Angehörigeneigenschaft ihres Kindes führen, zumal ihr Sohn keinen eigenen Sachleistungsanspruch in der Schweiz habe. Es läge in diesem Fall eine Diskriminierung vor und sei mit den anzuwendenden europarechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar. Daher bestehe eine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für ihren Sohn als Angehörigen

§ 123

ASVG.Hervorzuheben sei, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Beiträge an die belangte Behörde leiste. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, könne nicht zum Verlust der Angehörigeneigenschaft ihres Kindes führen, zumal ihr Sohn keinen eigenen Sachleistungsanspruch in der Schweiz habe. Es läge in diesem Fall eine Diskriminierung vor und sei mit den anzuwendenden europarechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar. Daher bestehe eine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für ihren Sohn als Angehörigen

Paragraph 123, ASVG. 1.3. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 ersuchte die belangte Behörde im Zuge eines Rechtshilfeersuchens

Art. 76VO Nr.

883/2004 die Gemeinsame Einrichtung KVG (Krankenversicherung) um Auskunft darüber, bei welchem Versicherer der Sohn der Beschwerdeführerin versichert sei.1.3. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 ersuchte die belangte Behörde im Zuge eines Rechtshilfeersuchens

Artikel 76, VO Nr.

883 aus 2004, die Gemeinsame Einrichtung KVG (Krankenversicherung) um Auskunft darüber, bei welchem Versicherer der Sohn der Beschwerdeführerin versichert sei. 1.

  1. Mit E-Mail vom 01.07.2015 teilte die KVG der belangten Behörde mit, dass nach Auskunft der Gemeinde XXXX, der Ehemann und der Sohn bei der schweizerischen Lehrerkrankenkasse (SLKK) versichert seien.1.
  2. Mit E-Mail vom 01.07.2015 teilte die KVG der belangten Behörde mit, dass nach Auskunft der Gemeinde römisch 40 , der Ehemann und der Sohn bei der schweizerischen Lehrerkrankenkasse (SLKK) versichert seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1 Der Ehemann und der Sohn der Beschwerdeführerin sind bei der schweizerischen Lehrerkasse (SLKK) versichert. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und deren Sohn haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin war bis vor der Entbindung ihres Sohnes bei der M. GmbH in Bludenz (Vorarlberg) beschäftigt und bezog bis zum 06.02.2016 Kinderbetreuungsgeld.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der hier anzuwendenden Fassung lautet: Anspruchsberechtigung für Angehörige § 123.

(1)Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,Paragraph 123,
(1)Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
  1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
  2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
(2)Als Angehöriger gelten:
  1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
  2. die Kinder und die Wahlkinder;
  3. und
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
  5. und
  6. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
  7. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
  8. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht. Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(3)[...] Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" ist entsprechend der Definition im § 66 Abs. 2 (JN) zu verstehen (vgl. die Entscheidung des OGH vom 25.01.2005, 10 ObS 151/04 k). Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhaft (und nicht bloß vorübergehende) Beziehungen zwischen Personen und ihrem Aufenthalt anzeigen und sich auf objektive und überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (vgl. Entscheidung des OGH vom 18.02.1999). Der Aufenthaltsort muss zum Mittelpunkt des Lebens und der sozialen Beziehungen gemacht worden sein.Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" ist entsprechend der Definition im Paragraph 66, Absatz 2, (JN) zu verstehen vergleiche die Entscheidung des OGH vom 25.01.2005, 10 ObS 151/04 k). Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhaft (und nicht bloß vorübergehende) Beziehungen zwischen Personen und ihrem Aufenthalt anzeigen und sich auf objektive und überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen vergleiche Entscheidung des OGH vom 18.02.1999). Der Aufenthaltsort muss zum Mittelpunkt des Lebens und der sozialen Beziehungen gemacht worden sein. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat unbestritten seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz, wie auch die Beschwerdeführerin. Wie einer Abfrage im Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich aufhältig und mit 13.11.2010 in die Schweiz verzogen. Da der Sohn der Beschwerdeführerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, besteht

§ 123

ASVG kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige.Da der Sohn der Beschwerdeführerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, besteht

Paragraph 123, ASVG kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige. 3.2.2 In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass europarechtliche Vorschriften anzuwenden seien. Der Umstand, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, könne nicht zum Verlust der Angehörigeneigenschaft ihres Sohnes führen. Sie sei daher so zu behandeln, als ob die Familie ihren Wohnsitz in Österreich hätte. Seit dem 01.05.2010 gelten im Verhältnis der EU-Staaten untereinander die VO Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung VO Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Seit 01.04.2014 gelten diese Verordnungen (Koordinationsrecht) auch für die Schweiz.Seit dem 01.05.2010 gelten im Verhältnis der EU-Staaten untereinander die VO Nr. 883 aus 2004, und die Durchführungsverordnung VO Nr. 987 aus 2009, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Seit 01.04.2014 gelten diese Verordnungen (Koordinationsrecht) auch für die Schweiz. Art. 1 VO Nr. 883/2004 lautet:Artikel eins, VO Nr. 883 aus 2004, lautet: Titel ITitel römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen

  1. a)"Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
  2. b)"selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
  3. c)"Versicherter" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des

Titel II

zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;c) "Versicherter" in Bezug auf die von Titel römisch drei Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des

Titel römisch zwei zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;

  1. i)"Familienangehöriger" 1.
  2. i)jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
  3. ii)in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
  4. ii)in Bezug auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; 2. unterscheiden die

Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen; 3. wird nach den

Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;

  1. j)"Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
  2. l)"Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
  3. p)"Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
  4. r)"Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;
  5. s)"zuständiger Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat; Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11 – 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, gelten (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]).Titel römisch zwei der VO Nr. 883 aus 2004, (Artikel 11, – 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Artikel 11, Absatz eins, VO Nr. 883 aus 2004, den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, gelten (Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO Nr. 883 aus 2004, [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]). Art. 11 VO Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:Artikel 11, VO Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise: TITEL IITITEL römisch zwei BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS Artikel 11 Allgemeine Regelung

(1)Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3)Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
  1. a)eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. e)jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihre Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Die Beschwerdeführerin ist daher - obwohl sich der Wohnsitz in der Schweiz befindet – aufgrund der Erwerbstätigkeit in 6700 Bludenz, bei der Firma M. GmbH

Art. 11Abs.

3 lit. a VO Nr. 883/2004 in Österreich sozialversichert (Recht des Arbeitsortes) und unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften. In Österreich ist ein Beschäftigungsverbot oder eine gesetzliche Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (bzw. nach gleichartigen anderen österreichischen Gesetzen) einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichgestellt. (vgl. den Beschluss des OGH vom 24.03.2015, 10 ObS117/14z).Die Beschwerdeführerin ist daher - obwohl sich der Wohnsitz in der Schweiz befindet – aufgrund der Erwerbstätigkeit in 6700 Bludenz, bei der Firma M. GmbH

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO Nr.

883 aus 2004, in Österreich sozialversichert (Recht des Arbeitsortes) und unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften. In Österreich ist ein Beschäftigungsverbot oder eine gesetzliche Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (bzw. nach gleichartigen anderen österreichischen Gesetzen) einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichgestellt. vergleiche den Beschluss des OGH vom 24.03.2015, 10 ObS117/14z). Nach Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 unterliegt eine (erwerbs-) wirtschaftlich nicht "aktive" Person, zum Beispiel Kinder, Studierende, grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Recht des Wohnsitzlandes). Insoweit wird der "Wohnort" in Art. 1 lit. j dieser Verordnung für den Zweck als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, wobei der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Unionsrecht eine autonome Bedeutung hat.Nach Artikel 11, Absatz 3, Litera e, VO Nr. 883 aus 2004, unterliegt eine (erwerbs-) wirtschaftlich nicht "aktive" Person, zum Beispiel Kinder, Studierende, grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Recht des Wohnsitzlandes). Insoweit wird der "Wohnort" in Artikel eins, Litera j, dieser Verordnung für den Zweck als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, wobei der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Unionsrecht eine autonome Bedeutung hat. Dieser Begriff bezeichnet nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. das Urteil vom

  1. Februar 1999, Swaddling, C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 29), den Ort, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet. Bei der Bestimmung dieses Mittelpunkts der Interessen sind insbesondere die Familiensituation des Arbeitnehmers, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens zu berücksichtigen.Dieser Begriff bezeichnet nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vergleiche das Urteil vom
  2. Februar 1999, Swaddling, C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 29), den Ort, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet. Bei der Bestimmung dieses Mittelpunkts der Interessen sind insbesondere die Familiensituation des Arbeitnehmers, die Dauer und die Kontinuität des Wohnens zu berücksichtigen. Das die Art. 17 bis 35 umfassende Kapitel 1 ("Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft") sieht im Art. 32 Regelungen zur "Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschriften für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat" vor.Das die Artikel 17 bis 35 umfassende Kapitel 1 ("Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft") sieht im Artikel 32, Regelungen zur "Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschriften für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat" vor. Art. 32 lautet wie folgt:Artikel 32, lautet wie folgt:

(1)Ein eigenständiger Sachleistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder dieses Kapitels hat Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen hat jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnmitgliedstaat unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat besteht.
(2)Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt, so werden die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem sie wohnen, sofern der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt oder von diesem Mitgliedstaat aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rente erhält. Die zitierte Bestimmung regelt nicht nur die Anspruchskonkurrenz zwischen eigenen und abgeleiteten Leistungsansprüchen des Familienangehörigen. Vielmehr stellt sie zugleich eine Kollisionsnorm dar, die das anzuwendende Recht auch bezüglich des Statusverhältnisses (beispielsweise Versicherteneigenschaft) einschließlich etwaiger Beitragspflichten umfassend und eindeutig bestimmt. Die Vorschrift zielt insbesondere auf die Vermeidung von Doppelversicherungen von Familienangehörigen sowie auf eine Belastungsangleichung innerhalb der EU, soweit Einwohnersysteme (sog. "nationale Gesundheitsdienste") betroffen sind (Frank Schreiber, in: Schreiber/Wunder/ Dern, VO [EG] Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, N. 1 zu Art. 32; Karl-Jürgen Bieback, in:Die zitierte Bestimmung regelt nicht nur die Anspruchskonkurrenz zwischen eigenen und abgeleiteten Leistungsansprüchen des Familienangehörigen. Vielmehr stellt sie zugleich eine Kollisionsnorm dar, die das anzuwendende Recht auch bezüglich des Statusverhältnisses (beispielsweise Versicherteneigenschaft) einschließlich etwaiger Beitragspflichten umfassend und eindeutig bestimmt. Die Vorschrift zielt insbesondere auf die Vermeidung von Doppelversicherungen von Familienangehörigen sowie auf eine Belastungsangleichung innerhalb der EU, soweit Einwohnersysteme (sog. "nationale Gesundheitsdienste") betroffen sind (Frank Schreiber, in: Schreiber/Wunder/ Dern, VO [EG] Nr. 883 aus 2004,, Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, N. 1 zu Artikel 32,; Karl-Jürgen Bieback, in: Maximilian Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
  1. Aufl. 2014, N. 2 und 6 zu Art. 32 VO Nr. 883/2004). Bei Letzteren handelt es sich um ein steuerbasiertes System für Leistungen bei Krankheit sowie Mutter- und Vaterschaft, das - anders als im Falle von durch Beiträge von Beschäftigen und/oder Selbstständigerwerbenden finanzierten Sozialversicherungen - allen Einwohnern eines Landes offen steht (vgl. Schreiber, a.a.O., N. 5 zu Art. 25 VO Nr. 883/2004).Maximilian Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
  2. Aufl. 2014, N. 2 und 6 zu Artikel 32, VO Nr. 883 aus 2004,). Bei Letzteren handelt es sich um ein steuerbasiertes System für Leistungen bei Krankheit sowie Mutter- und Vaterschaft, das - anders als im Falle von durch Beiträge von Beschäftigen und/oder Selbstständigerwerbenden finanzierten Sozialversicherungen - allen Einwohnern eines Landes offen steht vergleiche Schreiber, a.a.O., N. 5 zu Artikel 25, VO Nr. 883 aus 2004,). Art. 32 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 stellt mithin den Grundsatz auf, dass ein eigenständiger Anspruch Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch hat. Diesem Grundsatz ist aber ausnahmsweise nicht zu folgen, wenn der eigenständige Anspruch allein durch den Wohnsitz begründet wird. Diesfalls tritt der (eigenständige) Anspruch allein auf Grund des Wohnsitzes zurück gegenüber einem abgeleiteten Anspruch einer Versicherung (vgl. Bieback, a.a.O., N. 2 zu Art. 32 VO Nr. 883/2004). Wenn aber – so Abs. 2 der Bestimmung – bei den Familienangehörigen der Ehegatte oder die Person mit dem Sorgerecht für die Familienmitglieder im Wohnstaat gleichzeitig auch selbst eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübt oder von einem Träger des Wohnstaats eine Rente bezieht, gehen die Ansprüche des Wohnstaats vor (Bieback, a.a.O., N. 3 zu Art.32 VO Nr. 883/2004).Artikel 32, Absatz eins, VO Nr. 883 aus 2004, stellt mithin den Grundsatz auf, dass ein eigenständiger Anspruch Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch hat. Diesem Grundsatz ist aber ausnahmsweise nicht zu folgen, wenn der eigenständige Anspruch allein durch den Wohnsitz begründet wird. Diesfalls tritt der (eigenständige) Anspruch allein auf Grund des Wohnsitzes zurück gegenüber einem abgeleiteten Anspruch einer Versicherung vergleiche Bieback, a.a.O., N. 2 zu Artikel 32, VO Nr. 883 aus 2004,). Wenn aber – so Absatz 2, der Bestimmung – bei den Familienangehörigen der Ehegatte oder die Person mit dem Sorgerecht für die Familienmitglieder im Wohnstaat gleichzeitig auch selbst eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübt oder von einem Träger des Wohnstaats eine Rente bezieht, gehen die Ansprüche des Wohnstaats vor (Bieback, a.a.O., N. 3 zu Artikel 32, VO Nr. 883 aus 2004,). Ein eigener Anspruch entsteht, wenn jemand vom persönlichen Geltungsbereich des Koordinationsrechts (VO Nr. 883/2004) umfasst wird und ein Tatbestand vorliegt, der diesen Anspruch auslöst und nicht von einer anderen Person abgeleitet wird. Dies kann das Ausüben einer Beschäftigung, einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Bezug einer Rente sein.Ein eigener Anspruch entsteht, wenn jemand vom persönlichen Geltungsbereich des Koordinationsrechts (VO Nr. 883 aus 2004,) umfasst wird und ein Tatbestand vorliegt, der diesen Anspruch auslöst und nicht von einer anderen Person abgeleitet wird. Dies kann das Ausüben einer Beschäftigung, einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Bezug einer Rente sein. Beim Leistungsanspruch der Familienangehörigen spricht man von einem abgeleiteten Anspruch, das heißt der Anspruch ist direkt mit dem Leistungsanspruch des Erwerbstätigen oder des Rentners verbunden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erwerbstätigkeit in Österreich einen eigenständigen Sachleistungsanspruch gegenüber dem österreichischen Sozialversicherungsträger besitzt, und der Ehemann einen eigenständigen Sachleistungsanspruch gegenüber dem schweizerischen Sozialversicherungsträger besitzt. Zwischen den Elternteilen kommt es zu keiner Anspruchskonkurrenz und die VO Nr. 883/2004 findet keine Anwendung.Zwischen den Elternteilen kommt es zu keiner Anspruchskonkurrenz und die VO Nr. 883 aus 2004, findet keine Anwendung. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob betreffend den Sohn die VO Nr. 883/2004 anzuwenden ist.Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob betreffend den Sohn die VO Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist. Der Sohn hat, sowohl einen Versicherungsanspruch nach dem österreichischen Krankenversicherungsgesetz, abgeleitet von der Beschwerdeführerin, als auch einen Versicherungsanspruch nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz, abgeleitet vom Vater. Da die Ansprüche des Sohnes gegenüber den Elternteilen im gleichen Rang stehen, kommt es zu keiner Anspruchskonkurrenz beziehungsweise zu keiner Kollision, daher findet die VO Nr. 883/2004 keine Anwendung.Da die Ansprüche des Sohnes gegenüber den Elternteilen im gleichen Rang stehen, kommt es zu keiner Anspruchskonkurrenz beziehungsweise zu keiner Kollision, daher findet die VO Nr. 883 aus 2004, keine Anwendung. Daraus ergibt sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung gem. § 123 ASVG ausschließlich nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Sohn keinen Wohnsitz im Inland hat und somit die Anspruchsvorrausetzungen für eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 ASVG fehlen.Daraus ergibt sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung gem. Paragraph 123, ASVG ausschließlich nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Sohn keinen Wohnsitz im Inland hat und somit die Anspruchsvorrausetzungen für eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123, ASVG fehlen. Insgesamt waren daher die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
  3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt unstrittig feststeht, sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und steht dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und steht dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die zu § 123 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 123 ASVG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind in der Beschwerde nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 123, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 123, ASVG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind in der Beschwerde nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I414.2109894.1.00

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