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{'item': 'L524 2141252-2'}

Obsah (8)§ 71Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlL524 2141252-2 SpruchL524 2141252-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

§ 71Abs.

2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2016, Zl. 13-59696703/105899680, wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I).

§ 70Abs.

3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2016, Zl. 13-59696703/105899680, wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde am 14.10.2016 an den (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme zugestellt. 2. Mit Fax vom 30.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG und erhob Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde an das BFA adressiert und übermittelt. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass mangels bestehender Vollmacht eine rechtswirksame Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei. Wie sich aus der Stellungnahme des seinerzeitigen Vertreters des Beschwerdeführers ergebe, sei die Vollmacht mit 28.09.2015 aufgelöst worden. Die Behörde hätte den Bescheid neuerlich an den Beschwerdeführer persönlich zustellen müssen. Erst mit Schreiben des BFA vom 07.11.2016 sei der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden, dass keine neuerliche Zustellung erfolge und der Bescheid mit 28.10.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Versäumung der Beschwerdefrist sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Durch eine unvorhergesehene Situation sei er verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Hinsichtlich der verspäteten Bekanntgabe über die Auflösung der Vollmacht durch den seinerzeitigen Vertreter des Beschwerdeführers an das BFA und die von außen bedingten vorübergehenden Organisationsprobleme handle es sich um ein Versehen, das aus Sicht eines Durchschnittsmenschen jedem passieren könne. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch rechtzeitig, da das hierfür maßgebliche Schreiben des BFA vom 17.11.2016 am 21.11.2016 zugestellt worden sei.2. Mit Fax vom 30.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG und erhob Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde an das BFA adressiert und übermittelt. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass mangels bestehender Vollmacht eine rechtswirksame Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei. Wie sich aus der Stellungnahme des seinerzeitigen Vertreters des Beschwerdeführers ergebe, sei die Vollmacht mit 28.09.2015 aufgelöst worden. Die Behörde hätte den Bescheid neuerlich an den Beschwerdeführer persönlich zustellen müssen. Erst mit Schreiben des BFA vom 07.11.2016 sei der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden, dass keine neuerliche Zustellung erfolge und der Bescheid mit 28.10.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Versäumung der Beschwerdefrist sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Durch eine unvorhergesehene Situation sei er verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Hinsichtlich der verspäteten Bekanntgabe über die Auflösung der Vollmacht durch den seinerzeitigen Vertreter des Beschwerdeführers an das BFA und die von außen bedingten vorübergehenden Organisationsprobleme handle es sich um ein Versehen, das aus Sicht eines Durchschnittsmenschen jedem passieren könne. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch rechtzeitig, da das hierfür maßgebliche Schreiben des BFA vom 17.11.2016 am 21.11.2016 zugestellt worden sei. 3. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben des BFA vom 01.12.2016, eingelangt am 05.12.2016, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegt und vom Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2016 zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet. 4. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zl. 13-59696703/161675120, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 10.10.2016 am 14.10.2016 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Erst am 24.10.2016 habe der Vertreter des Beschwerdeführers das BFA und den dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zur Seite gestellten Rechtsberater darüber informiert, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei und den Bescheid einbehalten. Der Bescheid sei rechtswirksam zugestellt worden und am 28.10.2106 in Rechtskraft erwachsen. Weder der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers noch der Rechtsberater habe innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei am 14.10.2016 zugestellt worden und am 28.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. Dass weder vom Rechtsanwalt noch vom Rechtsberater rechtzeitig eine Beschwerde erhoben worden sei und der Umstand der Zustellung seit diesem Zeitpunkt bekannt sei, sei auch die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag verstrichen.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zl. 13-59696703/161675120, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 10.10.2016 am 14.10.2016 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Erst am 24.10.2016 habe der Vertreter des Beschwerdeführers das BFA und den dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zur Seite gestellten Rechtsberater darüber informiert, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei und den Bescheid einbehalten. Der Bescheid sei rechtswirksam zugestellt worden und am 28.10.2106 in Rechtskraft erwachsen. Weder der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers noch der Rechtsberater habe innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei am 14.10.2016 zugestellt worden und am 28.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. Dass weder vom Rechtsanwalt noch vom Rechtsberater rechtzeitig eine Beschwerde erhoben worden sei und der Umstand der Zustellung seit diesem Zeitpunkt bekannt sei, sei auch die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag verstrichen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin werden im Wesentlichen die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt. Der Beschwerdeführer habe erst mit Schreiben vom 07.11.2016 erfahren, dass keine neuerliche Zustellung erfolge und der Bescheid mit 28.10.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Versäumung der Beschwerdefrist sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Er sei durch eine unvorhergesehene Situation gehindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 10.01.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Linz am 12.01.2017, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lautet:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. 1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Bescheid des BFA vom 10.10.2016, Zl. 13-59696703/105899680, rechtswirksam zugestellt wurde und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde dagegen versäumt wurde. Im fremdenrechtlichen Verfahren teilte der Rechtsanwalt XXXX dem BFA mit Schreiben vom 18.02.2015 mit, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertritt.Im fremdenrechtlichen Verfahren teilte der Rechtsanwalt römisch 40 dem BFA mit Schreiben vom 18.02.2015 mit, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertritt.

§ 10Abs.

1 AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.

§ 10Abs.

1 AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).

Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des § 10 AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird (vgl. VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd Paragraph 10, AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt vergleiche 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des Paragraph 10, AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird vergleiche VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist vergleiche VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren. Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers bzw. durch Kündigung des Machthabers beenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 10 Rz 26). Auch diese Akte sind aber nur und erst dann (außen) wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042). Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer Vollmacht muss dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2003, 99/18/0411 und 0412). Vorliegend erfolgte kein Widerruf der Vollmacht. Das BFA musste daher bei sonstiger Unwirksamkeit den Bescheid vom 10.10.2016 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zustellen. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 14.10.2016 durch persönliche Übernahme. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 28.10.2016.Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers bzw. durch Kündigung des Machthabers beenden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 26). Auch diese Akte sind aber nur und erst dann (außen) wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042). Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer Vollmacht muss dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2003, 99/18/0411 und 0412). Vorliegend erfolgte kein Widerruf der Vollmacht. Das BFA musste daher bei sonstiger Unwirksamkeit den Bescheid vom 10.10.2016 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zustellen. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 14.10.2016 durch persönliche Übernahme. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 28.10.
  3. Erst mit e-mail vom 24.10.2016 (und damit innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist) teilte der Rechtsanwalt dem BFA (und in einem dem dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zur Seite gestellten Rechtsberater) mit, dass seiner Ansicht nach seit 28.09.2015 keine Vollmacht mehr bestünde. Dieser e-mail wurde auch der Bescheid vom 10.10.2016 angehängt. In der Mitteilung des Rechtsanwalts werden aber keine Umstände dargetan, die darauf schließen lassen, dass vor der Zustellung des Bescheids der Behörde gegenüber die Vollmacht widerrufen wurde. Erst mit der Nachricht vom 24.10.2016 wurde der Behörde erstmals mitgeteilt, dass keine Vollmacht mehr bestünde. Damit wurde der Widerruf der Vollmacht (frühestens) mit 24.10.2016 wirksam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Bescheid am 14.10.2016 rechtswirksam zugestellt wurde und damit die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Gang gesetzt wurde. Diese Frist endete am 28.10.
  4. Eine Beschwerde wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben. 2.

§ 71Abs.

2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.

Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Rechtzeitigkeit des Antrags wird auf das Schreiben des BFA vom 17.11.2016 hingewiesen, welches am 21.11.2013 (gemeint wohl: 21.11.2016), zugestellt worden sei, weshalb die 14-tägige Antragsfrist noch nicht abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer erteilte seinem nunmehrigen Vertreter am 10.11.2016 eine Vollmacht. In dem Schreiben des BFA vom 17.11.2016, auf das im Wiedereinsetzungsantrag verwiesen wird, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Behörde von einer rechtswirksamen Zustellung am 14.10.2016 an den damaligen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausgehe. Damit macht der Beschwerdeführer als Hindernis, das die Fristwahrung verhindert hat, die Unkenntnis über die wirksame Zustellung des Bescheids vom 10.10.2016 geltend. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, also des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das die Fristenwahrung verhindert hat, zu stellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 100). Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG sein kann, erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 101).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, also des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das die Fristenwahrung verhindert hat, zu stellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 100). Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein kann, erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 101). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch nicht erst mit Schreiben des BFA vom 17.11.2016, sondern bereits mit Schreiben des BFA vom 07.11.2016, zugestellt am 08.11.2016, mitgeteilt, dass der Bescheid vom 10.10.2016 am 14.10.2016 zugestellt und am 28.10.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Der (ab 24.10.2016 unvertretene) Beschwerdeführer hätte daher am 08.11.2016 seinen Irrtum über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, zumal er auch der deutschen Sprache mächtig ist (der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, hat dort Grund- und Hauptschule sowie eine Ausbildung zum Schreiner absolviert). Die Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung begann daher am 08.11.2016 und endete somit am 22.11.2016. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag erst am 30.11.2016 und daher verspätet. Selbst wenn man darauf abstellt, wann der nunmehrige Vertreter der Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Am 10.11.2016 hatte der Beschwerdeführer dem hier einschreitenden Vertreter eine Vollmacht erteilt. Dieser Vertreter war aber bereits ab 11.10.2016 dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen als Rechtsberater zur Seite gestellt und stand bereits ab 25.10.2016 (AS 837) in dieser Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer in Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vertreter spätestens mit 11.10.2016 Kenntnis von seinem Irrtum erlangt hat bzw. seinen Irrtum hätte erkennen müssen. Die Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung hätte diesfalls am 24.11.2016 geendet. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag erst am 30.11.2016 und daher verspätet. 3. Das BFA hat den Wiedereinsetzungsantrag

§ 71Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass es von einem verspäteten Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen ist ("ist auch die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag verstrichen"). Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, sondern wiederholte lediglich seine bereits im Wiedereinsetzungsantrag selbst getätigten Ausführungen. Das BFA hat dem Beschwerdeführer zwar vor Bescheiderlassung nicht mitgeteilt, dass es den Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet ansehe, aber selbst wenn dadurch das Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sein sollte, ist dieser Mangel jedenfalls im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E. 62a und E 63 zu § 37 AVG).3. Das BFA hat den Wiedereinsetzungsantrag

Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass es von einem verspäteten Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen ist ("ist auch die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag verstrichen"). Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, sondern wiederholte lediglich seine bereits im Wiedereinsetzungsantrag selbst getätigten Ausführungen. Das BFA hat dem Beschwerdeführer zwar vor Bescheiderlassung nicht mitgeteilt, dass es den Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet ansehe, aber selbst wenn dadurch das Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sein sollte, ist dieser Mangel jedenfalls im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E. 62a und E 63 zu Paragraph 37, AVG). Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2016 war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers

§ 71Abs.

2 AVG als verspätet zurückzuweisen war.Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2016 war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet zurückzuweisen war. 4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2141252.2.00

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