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{'item': 'L524 2141252-3'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 71§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlL524 2141252-3 SpruchL524 2141252-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 16 Abs. 1A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2016, Zl. 13-59696703/105899680, wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I).

§ 70Abs.

3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2016, Zl. 13-59696703/105899680, wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde am 14.10.2016 an den (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. 2. Mit Fax vom 30.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG.

Dieser Antrag wurde an das BFA adressiert und übermittelt. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.10.2016.2. Mit Fax vom 30.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG. Dieser Antrag wurde an das BFA adressiert und übermittelt. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.10.

  1. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben des BFA vom 01.12.2016, eingelangt am 05.12.2016, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegt und vom Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2016 zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zl. 13-59696703/161675120, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zl. 13-59696703/161675120, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 10.01.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Linz am 12.01.2017, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017, L524 2141252-2/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2016, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzungen abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zunächst ist zu prüfen, ob der Bescheid des BFA vom 10.10.2016, Zl. 13-59696703/105899680, rechtswirksam zugestellt wurde. Im fremdenrechtlichen Verfahren teilte der Rechtsanwalt XXXX dem BFA mit Schreiben vom 18.02.2015 mit, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertritt.Im fremdenrechtlichen Verfahren teilte der Rechtsanwalt römisch 40 dem BFA mit Schreiben vom 18.02.2015 mit, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertritt.

§ 10Abs.

1 AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.

§ 10Abs.

1 AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).

Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des § 10 AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird (vgl. VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd Paragraph 10, AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt vergleiche 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des Paragraph 10, AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird vergleiche VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist vergleiche VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser "von mir nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren. Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers bzw. durch Kündigung des Machthabers beenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 10 Rz 26). Auch diese Akte sind aber nur und erst dann (außen) wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042). Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer Vollmacht muss dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2003, 99/18/0411 und 0412). Vorliegend erfolgte kein Widerruf der Vollmacht. Das BFA musste daher bei sonstiger Unwirksamkeit den Bescheid vom 10.10.2016 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zustellen. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 14.10.2016 durch persönliche Übernahme. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 28.10.2016.Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers bzw. durch Kündigung des Machthabers beenden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 26). Auch diese Akte sind aber nur und erst dann (außen) wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042). Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer Vollmacht muss dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2003, 99/18/0411 und 0412). Vorliegend erfolgte kein Widerruf der Vollmacht. Das BFA musste daher bei sonstiger Unwirksamkeit den Bescheid vom 10.10.2016 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zustellen. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 14.10.2016 durch persönliche Übernahme. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 28.10.
  3. Erst mit e-mail vom 24.10.2016 (und damit innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist) teilte der Rechtsanwalt dem BFA (und in einem dem dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zur Seite gestellten Rechtsberater) mit, dass seiner Ansicht nach seit 28.09.2015 keine Vollmacht mehr bestünde. Dieser e-mail wurde auch der Bescheid vom 10.10.2016 angehängt. In der Mitteilung des Rechtsanwalts werden aber keine Umstände dargetan, die darauf schließen lassen, dass vor der Zustellung des Bescheids der Behörde gegenüber die Vollmacht widerrufen wurde. Erst mit der Nachricht vom 24.10.2016 wurde der Behörde erstmals mitgeteilt, dass keine Vollmacht mehr bestünde. Damit wurde der Widerruf der Vollmacht (frühestens) mit 24.10.2016 wirksam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Bescheid am 14.10.2016 rechtswirksam zugestellt wurde und damit die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Gang gesetzt wurde. Diese Frist endete am 28.10.
  4. Eine Beschwerde wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben. Der Bescheid vom 10.10.2016 wurde am 14.10.2016 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete am 28.10.
  5. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde am 30.11.2016 und damit verspätet. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2141252.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.