Vm § 7 Abs. 4,A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, sowie Paragraph 8, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit ist, stellte am 06.10.2003 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE
G 1997, BGBl. I Nr 76/1997 (AsylG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde.
G wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging für seine gemeinsam mit ihm eingereiste Ehefrau.1. Der Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit ist, stellte am 06.10.2003 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1997, (AsylG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde.
Paragraph 12, AsylG wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging für seine gemeinsam mit ihm eingereiste Ehefrau. Als seinen Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst geltend gemacht (im Detail vgl. etwa dessen Einvernahme vom 13.08.2004, Verwaltungsakt, Seiten 135 ff), seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ein Cousin seines Onkels als Kommandant am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer diesen unterstützt hätte, indem er Medikamente, Lebensmittel und Verletzte transportiert hätte. Im Jahr 2003 habe man von der diesbezüglichen Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers erfahren. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge von russischen Soldaten von zu Hause entführt und folglich für vier Tage in einem Keller festgehalten und misshandelt worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer in eine Grube geworfen worden, wobei ihm klar gewesen sei, dass er am nächsten Tag hingerichtet werden würde. Ihm sei jedoch in der Nacht die Flucht gelungen, in weiterer Folge habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.Als seinen Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst geltend gemacht (im Detail vergleiche etwa dessen Einvernahme vom 13.08.2004, Verwaltungsakt, Seiten 135 ff), seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ein Cousin seines Onkels als Kommandant am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer diesen unterstützt hätte, indem er Medikamente, Lebensmittel und Verletzte transportiert hätte. Im Jahr 2003 habe man von der diesbezüglichen Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers erfahren. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge von russischen Soldaten von zu Hause entführt und folglich für vier Tage in einem Keller festgehalten und misshandelt worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer in eine Grube geworfen worden, wobei ihm klar gewesen sei, dass er am nächsten Tag hingerichtet werden würde. Ihm sei jedoch in der Nacht die Flucht gelungen, in weiterer Folge habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Am 27.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Neuausstellung eines Konventionsreisepasses, jenes Dokument holte er am 12.04.2010 persönlich bei der Behörde ab. Mit Schreiben vom 19.01.2012 informierte das XXXX das Bundesasylamt über einen durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 193 f).Mit Schreiben vom 19.01.2012 informierte das römisch 40 das Bundesasylamt über einen durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 193 f). 2. Im Zuge der in Bezug auf die (zwischenzeitlich getrennt von ihm lebende) Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers infolge deren Niederlassung in einem anderen Staat durch das Bundesamt amtswegig eingeleiteten Aberkennungsverfahren
G 2005 ergaben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - welcher bereits seit Mai 2013 unbekannten Aufenthalts wäre - in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, weshalb die Behörde am 22.03.2016 auch ein auf dessen Person bezogenes Aberkennungsverfahren einleitete.2. Im Zuge der in Bezug auf die (zwischenzeitlich getrennt von ihm lebende) Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers infolge deren Niederlassung in einem anderen Staat durch das Bundesamt amtswegig eingeleiteten Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 ergaben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - welcher bereits seit Mai 2013 unbekannten Aufenthalts wäre - in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, weshalb die Behörde am 22.03.2016 auch ein auf dessen Person bezogenes Aberkennungsverfahren einleitete. Auf diesbezügliche Anregung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.Auf diesbezügliche Anregung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab die Behörde eine Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen in Auftrag (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 217 ff). Die Behörde ersuchte um Auskunft dahingehend, ob dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 ein Reisepass in der Russischen Föderation ausgestellt worden wäre sowie hinsichtlich allfälliger Belege dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem genannten Jahr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, allenfalls auch dazu, wo er derzeit registriert wäre.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab die Behörde eine Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen in Auftrag vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 217 ff). Die Behörde ersuchte um Auskunft dahingehend, ob dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 ein Reisepass in der Russischen Föderation ausgestellt worden wäre sowie hinsichtlich allfälliger Belege dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem genannten Jahr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, allenfalls auch dazu, wo er derzeit registriert wäre. Im Rahmen der Erhebungen durch den beauftragten Sachverständigen hat sich zusammenfassend ergeben (vgl. die Anfragebeantwortung vom 26.07.2016, Verwaltungsakt, Seiten 243 ff), dass dem Beschwerdeführer am XXXX ein Reisepass unter einer näher angeführten Dokumentennummer mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX ausgestellt worden wäre. Zudem habe die Recherche ergeben, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2000 und April 2010 an einer näher angeführten Adresse in der Stadt XXXX aufrecht gemeldet gewesen wäre. Seit April 2010 bis dato sei der Beschwerdeführer in einer näher angeführten Gemeinde im Bezirk XXXX gemeldet.Im Rahmen der Erhebungen durch den beauftragten Sachverständigen hat sich zusammenfassend ergeben vergleiche die Anfragebeantwortung vom 26.07.2016, Verwaltungsakt, Seiten 243 ff), dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 ein Reisepass unter einer näher angeführten Dokumentennummer mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 ausgestellt worden wäre. Zudem habe die Recherche ergeben, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2000 und April 2010 an einer näher angeführten Adresse in der Stadt römisch 40 aufrecht gemeldet gewesen wäre. Seit April 2010 bis dato sei der Beschwerdeführer in einer näher angeführten Gemeinde im Bezirk römisch 40 gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.07.2016 im Wege seines Abwesenheitskurators Parteiengehör in Bezug auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie in Bezug auf die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation gewährt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 223 ff).Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.07.2016 im Wege seines Abwesenheitskurators Parteiengehör in Bezug auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie in Bezug auf die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation gewährt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 223 ff). Am 19.09.2016 langte eine bezughabende Stellungnahme des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 271 ff), im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, dass aus den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens keineswegs geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend in der Russischen Föderation gemeldet gewesen sein soll, ergebe sich aus dem Verwaltungsakt - vor dem Hintergrund des hier geführten Asylverfahrens, einer Auskunft aus dem ZMR, der Ausstellung eines Konventionsreisedokuments im Jahr 2004 sowie dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren - dass er Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2003 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe. Auch die im Jahr 2010 in Tschetschenien erfolgte Ummeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers bilde kein Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht in Österreich aufgehalten hätte, zumal dieser im Jahr 2012 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Auch der dem Asylberechtigen im Jahr 2010 durch die Russische Föderation ausgestellte Reisepass bilde kein Indiz dafür, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Jenes Reisedokument sei im April 2015 abgelaufen. Nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch in Österreich habe oder nicht. Eine (nicht)aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister könne stets nur ein Indiz darstellen. Es werde daher beantragt, von einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten abzusehen.Am 19.09.2016 langte eine bezughabende Stellungnahme des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 271 ff), im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, dass aus den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens keineswegs geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend in der Russischen Föderation gemeldet gewesen sein soll, ergebe sich aus dem Verwaltungsakt - vor dem Hintergrund des hier geführten Asylverfahrens, einer Auskunft aus dem ZMR, der Ausstellung eines Konventionsreisedokuments im Jahr 2004 sowie dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren - dass er Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2003 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe. Auch die im Jahr 2010 in Tschetschenien erfolgte Ummeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers bilde kein Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht in Österreich aufgehalten hätte, zumal dieser im Jahr 2012 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Auch der dem Asylberechtigen im Jahr 2010 durch die Russische Föderation ausgestellte Reisepass bilde kein Indiz dafür, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Jenes Reisedokument sei im April 2015 abgelaufen. Nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch in Österreich habe oder nicht. Eine (nicht)aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister könne stets nur ein Indiz darstellen. Es werde daher beantragt, von einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten abzusehen. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt I. aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt wird.
G wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Die Behörde ging dabei zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktuell weder gemeldet, wohnhaft, noch greifbar wäre. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz nicht. Ein Strafverfahren gegen seine Person wegen § 126 StGB und § 105 StGB sei derzeit anhängig, er sei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX sei der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er habe sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt. Nach Asylgewährung sei er nachweislich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist. Seiner von ihm getrennt lebenden Gattin und den gemeinsamen Kindern sei der Asylstatus
G aberkannt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen, dass er im Falle eines dortigen Aufenthalts einem realen Risiko einer Art 2, 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine aufrechte Registrierung in der Russischen Föderation. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt römisch eins. aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt wird.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Die Behörde ging dabei zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktuell weder gemeldet, wohnhaft, noch greifbar wäre. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz nicht. Ein Strafverfahren gegen seine Person wegen Paragraph 126, StGB und Paragraph 105, StGB sei derzeit anhängig, er sei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 sei der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er habe sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt. Nach Asylgewährung sei er nachweislich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist. Seiner von ihm getrennt lebenden Gattin und den gemeinsamen Kindern sei der Asylstatus
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen, dass er im Falle eines dortigen Aufenthalts einem realen Risiko einer Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine aufrechte Registrierung in der Russischen Föderation. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde. Beweiswürdigend hielt die Behörde insbesondere Folgendes fest: "(...) Ihre Asylgewährung beruhte auf eine Verwicklung in die kaukasische Widerstandsbewegung. Zufolge der Feststellungen ergibt sich, dass ein Endigungsgrund eingetreten ist: und Sie straffällig geworden sind, wobei anzumerken ist, dass Sie sich dem Strafverfahren entzogen haben. Aufgrund des Rechercheberichtes unter Beilage der Kopie des Erteilungsformulars zu Ihrem russischen Reisepass bestätigt sich hinreichend der Ausgangspunkt des BFA, dass durch die damit erfolgte Demonstration der Unterschutzstellung unter den behaupteten Verfolgerstaat keinerlei konventions- bzw. sonst rückkehrrelevante Befürchtungen bestehen können. Ihnen wurde 2004 der Status erteilt und Sie haben sich sechs Jahre später einen Pass des Herkunftsstaates ausstellen lassen. Dies ist- wie zu Punkt E) ausgeführt ein enger Beweis des Endigungsgrundes. Dazu kommt, dass die Recherche ergeben hat, dass Sie sich auch sechs Jahre nach der Zuerkennung Ihres Status schon in den Herkunftsstaat begeben haben mussten, zumal Sie Ihre Adresse dort dauerhaft und nicht nur vorübergehend umregistrieren ließen und ein solcher Akt in hypothetischer Abwesenheit weder einen Sinn macht, noch ohne persönliche Vorsprache und Vorlage des Inlandspasses bei den Registrationsbehörden möglich ist. Somit ist hier auch der Beweis unzweifelhaft erbracht, dass Sie in den Herkunftsstaat zurückgereist sind, somit dort nicht (länger) verfolgt werden können, weshalb der Status abzuerkennen war. Die inhaltliche Richtigkeit der Recherche bzw. die Befähigung des Beauftragten wurden von Ihnen weder in Frage gestellt, noch ergeben sich auch seitens der Behörde dahingehende Zweifel. Was ihren Einwand in der Stellungnahe vom 14.09.2016, dass Sie 2012 in Österreich gewesen sein mussten, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen, so ist dieser nicht geeignet, die Ansicht der Behörde zu erschüttern: Denn alleine durch den Akt der Registrierung und der Ausstellung des russischen Reisepasses ist die Unterschutzstellung ausreichend demonstriert und den gesetzlichen Voraussetzungen zufolge der einschlägigen Rechtsprechung schon hier genüge getan; Sie verkennen, dass ein tatsächlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat gar nicht Bedingung ist. Auch ist davon auszugehen, dass einer durch die Behörden verfolgten Person -wie Sie im Zuge der Asylantragstellung reklamiert hatten- weder die Rückreise noch die Registrierung möglich ist, geschweige denn, dass dieser überhaupt ein Reisedokument des Herkunftsstaates ausgestellt wird. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Reisedokument zufolge des dem Ermittlungsbericht beigelegten Formulares definitiv durch die Behörde in Tschetschenien direkt ausgestellt wurde. Auch ergaben sich aus den Verfahrensakten Ihrer Gattin und Kinder keine Sachverhalte, die gegen die gegenständliche Entscheidung gerichtet sind. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist
BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist
Paragraph 5, BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einer konventionsrelevanten Verfolgung oder einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist daher eine Gewalt hypothetisch, aktuell oder willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist aufgrund der für die Behörde erwiesenen Aufenthaltnahme in Russland somit reell möglich, ebenso wie eine weitere Existenzsicherung, allenfalls an einem alternativen Aufenthaltsort. Ungeachtet dessen können Sie sich auch dorthin begeben, wo die wirtschaftliche bzw. Arbeitsplatzsituation hervorragend ist, allenfalls auch Übersiedlungs- bzw. Ansiedelungspräminen, beanspruchen.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einer konventionsrelevanten Verfolgung oder einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist daher eine Gewalt hypothetisch, aktuell oder willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist aufgrund der für die Behörde erwiesenen Aufenthaltnahme in Russland somit reell möglich, ebenso wie eine weitere Existenzsicherung, allenfalls an einem alternativen Aufenthaltsort. Ungeachtet dessen können Sie sich auch dorthin begeben, wo die wirtschaftliche bzw. Arbeitsplatzsituation hervorragend ist, allenfalls auch Übersiedlungs- bzw. Ansiedelungspräminen, beanspruchen. (...)" Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung traf die Behörde infolge Wiedergabe der entsprechenden Gesetzesbestimmungen die folgenden Erwägungen: "(...) Voraussetzung für die Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung sind demnach das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, der Flüchtling muss bei der Unterschutzstellung in freier Willensentscheidung handeln (Freiwilligkeit), der Flüchtling muss in der Absicht handeln, sich mit seinen Handlungen erneut dem Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu unterstellen (Absicht) und der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (erneute Inanspruchnahme). Die Ausstellung eines Reisepasses muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (Hinweis: E 19.12.1995, 94/20/0838). [VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0466; in diesem Fall handelte es sich um eine Passverlängerung an der türkischen Botschaft in Österreich; ebenso VwGH vom 25.6.1997, 97/01/0108] Durch die -wie in der Beweiswürdigung erläutert- erwiesene Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), hat sich der Asylwerber iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt (Hinweis E 18.12.1996, 95/20/0628).Durch die -wie in der Beweiswürdigung erläutert- erwiesene Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), hat sich der Asylwerber iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer eins, FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt (Hinweis E 18.12.1996, 95/20/0628). Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses erfüllt den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird (Hinweis E 24. 10. 1996, 96/20/0587). Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen (Hinweis E 18. 12. 1996, 95/20/0628; hier: Die belangte Behörde hätte daher nachfragen müssen, in welchem Zusammenhang ein Polizeibeamter den Asylwerber angehalten habe, sich beim Generalkonsulat seinen Reisepass ausstellen zu lassen). [VwGH vom 29.10.1998, 96/20/082]Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses erfüllt den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird (Hinweis E 24. 10. 1996, 96/20/0587). Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen (Hinweis E 18. 12. 1996, 95/20/0628; hier: Die belangte Behörde hätte daher nachfragen müssen, in welchem Zusammenhang ein Polizeibeamter den Asylwerber angehalten habe, sich beim Generalkonsulat seinen Reisepass ausstellen zu lassen). [VwGH vom 29.10.1998, 96/20/082] Durch die aufgrund des vorliegenden Sachverhalt als zwingend erfolgt anzusehende Ausstellung eines Reisepasses haben Sie alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz Ihres Heimatlandes erfüllt, nämlich die Freiwilligkeit, die Absicht und die erneute Inanspruchnahme. Es ist Ihnen daher mangels der Notwendigkeit internationalen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen. (...)" Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass fallgegenständlich keine Gründe hervorgekommen wären, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 erforderlich machten. Der Beschwerdeführer habe durch die Unterschutzstellung und Registrierung in seinem Herkunftsstaat die reelle Möglichkeit eines dauernden Aufenthaltes und seiner Versorgung demonstriert, zudem sei auch davon auszugehen, dass ein Aufenthalt in anderen Regionen seines Herkunftsstaates ebenso realistisch wäre und halte es das Bundesamt auch für gesichert, dass dem Beschwerdeführer die Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat möglich sein würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass fallgegenständlich keine Gründe hervorgekommen wären, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erforderlich machten. Der Beschwerdeführer habe durch die Unterschutzstellung und Registrierung in seinem Herkunftsstaat die reelle Möglichkeit eines dauernden Aufenthaltes und seiner Versorgung demonstriert, zudem sei auch davon auszugehen, dass ein Aufenthalt in anderen Regionen seines Herkunftsstaates ebenso realistisch wäre und halte es das Bundesamt auch für gesichert, dass dem Beschwerdeführer die Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat möglich sein würde. Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt. Der angeführte Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. 4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2016 durch den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die genannte Entscheidung vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 323 ff), die belangte Behörde ginge von der falschen Rechtsansicht aus, dass der Beschwerdeführer alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung auf Grund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz seines Heimatlandes erfülle, nämlich die Freiwilligkeit, die Absicht und die erneute Inanspruchnahme. Es wäre kein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt worden. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatsstaates nicht freiwillig und absichtlich neuerlich in Anspruch genommen habe. Im von der belangten Behörde eingeholten Recherchebericht werde nicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Tschetschenien gereist sei, um das Reisedokument zu beantragen. Hingegen ergebe sich aus den Verfahrensakten, dass im Bereich der Registrierung erhebliche Korruption herrsche und dass der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig gewesen wäre. Aus dem Postfehlbericht eines an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers zurückgesendeten Briefs ergebe sich außerdem, dass der Beschwerdeführer an der durch den amtlich beauftragten Sachverständigen bekannt gegebenen Registrierungsanschrift "nicht vorhanden/abwesend" wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde sohin zum Ergebnis gelangt, dass die Tatbestandsmerkmale des Art 1 Abschnitt 1 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt seien und dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei. In Bezug auf Spruchpunkt II. gehe die Behörde fälschlicherweise von einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus. Zufolge der Länderfeststellungen der belangten Behörde wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation der realen Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben und der Folter ausgesetzt, und brächte eine solche für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Zudem sei der Behörde eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Es sei zu Aktenwidrigkeiten gekommen, zumal unterschiedliche Ausführungen dahingehend getroffen worden wären, ob dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 19.10.2009, oder aber vom 19.10.2004, gewährte Asyl aberkannt werde. Im Übrigen seien der Behörde näher angeführte Begründungsmängel unterlaufen. Letztlich sei der Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung vor dem Hintergrund einer unrichtigen Würdigung des vorliegenden Rechercheberichts vorzuwerfen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde vielmehr erkennen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Diese (Negativ-)Feststellung erweise sich deshalb von Relevanz, da der Grund für die Aberkennung des Asyls
G iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nur dann vorliege, wenn sich der Fremde freiwillig erneut dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstellt und angesichts der Nichtfeststellbarkeit, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, der Grund für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls nicht vorliege. Aus den genannten Gründen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der für die Vertretung entstandenen Kosten.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2016 durch den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die genannte Entscheidung vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 323 ff), die belangte Behörde ginge von der falschen Rechtsansicht aus, dass der Beschwerdeführer alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung auf Grund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz seines Heimatlandes erfülle, nämlich die Freiwilligkeit, die Absicht und die erneute Inanspruchnahme. Es wäre kein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt worden. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatsstaates nicht freiwillig und absichtlich neuerlich in Anspruch genommen habe. Im von der belangten Behörde eingeholten Recherchebericht werde nicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Tschetschenien gereist sei, um das Reisedokument zu beantragen. Hingegen ergebe sich aus den Verfahrensakten, dass im Bereich der Registrierung erhebliche Korruption herrsche und dass der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig gewesen wäre. Aus dem Postfehlbericht eines an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers zurückgesendeten Briefs ergebe sich außerdem, dass der Beschwerdeführer an der durch den amtlich beauftragten Sachverständigen bekannt gegebenen Registrierungsanschrift "nicht vorhanden/abwesend" wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde sohin zum Ergebnis gelangt, dass die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt seien und dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. gehe die Behörde fälschlicherweise von einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus. Zufolge der Länderfeststellungen der belangten Behörde wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation der realen Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben und der Folter ausgesetzt, und brächte eine solche für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Zudem sei der Behörde eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Es sei zu Aktenwidrigkeiten gekommen, zumal unterschiedliche Ausführungen dahingehend getroffen worden wären, ob dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 19.10.2009, oder aber vom 19.10.2004, gewährte Asyl aberkannt werde. Im Übrigen seien der Behörde näher angeführte Begründungsmängel unterlaufen. Letztlich sei der Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung vor dem Hintergrund einer unrichtigen Würdigung des vorliegenden Rechercheberichts vorzuwerfen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde vielmehr erkennen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Diese (Negativ-)Feststellung erweise sich deshalb von Relevanz, da der Grund für die Aberkennung des Asyls
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention nur dann vorliege, wenn sich der Fremde freiwillig erneut dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstellt und angesichts der Nichtfeststellbarkeit, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, der Grund für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls nicht vorliege. Aus den genannten Gründen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der für die Vertretung entstandenen Kosten.
G 1997, BGBl I Nr 76/1997 (AsylG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde.
G wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2003 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1997, (AsylG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde.
Paragraph 12, AsylG wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seit dem 23.07.2013 verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Tschetschenien (zumindest) seit dem Jahr 2000 bis dato eine über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, wobei festzuhalten ist, dass im Jahr 2010 eine Ummeldung seiner dortigen Wohnsitzadresse erfolgte. Fest steht desweiteren, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Reisepass durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen ließ (Dokumentennummer XXXX, Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX).Fest steht desweiteren, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Reisepass durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen ließ (Dokumentennummer römisch 40 , Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 ). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Beantragung seines Reisepasses nicht freiwillig gehandelt hat, liegen nicht vor. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX,
GB verurteilt. Ein Strafverfahren wegen § 126 StGB und § 105 StGB ist derzeit am XXXX anhängig, im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Ein Strafverfahren wegen Paragraph 126, StGB und Paragraph 105, StGB ist derzeit am römisch 40 anhängig, im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. 1.
vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016). Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vergleiche US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 25.5.2016 U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 25.5.2016 Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Eine Einstellung des Verfahrens wegen freiwilliger Abreise in den Herkunftsstaat (vgl. § 24 Abs 2a AsylG 2005) kommt fallgegenständlich nicht in Betracht, zumal sich die angeführte Gesetzesbestimmung ihrem Wortlaut nach lediglich auf "Asylwerber" und "Asylverfahren" bezieht, das gegenständliche Aberkennungsverfahren sohin nicht umfasst; im Übrigen steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fallgegenständlich fest.Eine Einstellung des Verfahrens wegen freiwilliger Abreise in den Herkunftsstaat vergleiche Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005) kommt fallgegenständlich nicht in Betracht, zumal sich die angeführte Gesetzesbestimmung ihrem Wortlaut nach lediglich auf "Asylwerber" und "Asylverfahren" bezieht, das gegenständliche Aberkennungsverfahren sohin nicht umfasst; im Übrigen steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fallgegenständlich fest. Zu A) 3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: § 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
Abs. 1 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, wahrscheinlich ist.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
G 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: "C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
G sind die Beendigungstatbestände nach Art. 1 Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtsprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:Im vorliegenden Fall einer Entscheidung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtsprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen: In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, 2001/01/0499, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, aus:In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, 2001/01/0499, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, aus: Der Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231
Konv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.