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{'item': 'W103 1242515-2'}

Obsah (15)§§ 7Art. 133§ 12§ 5§ 8§ 83§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 27§ 9§ 28Art. 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW103 1242515-2 SpruchW103 1242515-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Ein

§§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 7 Abs. 4,A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, sowie Paragraph 8, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit ist, stellte am 06.10.2003 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE

§ 7Asyl

G 1997, BGBl. I Nr 76/1997 (AsylG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde.

§ 12Asyl

G wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging für seine gemeinsam mit ihm eingereiste Ehefrau.1. Der Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit ist, stellte am 06.10.2003 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE

Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1997, (AsylG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde.

Paragraph 12, AsylG wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging für seine gemeinsam mit ihm eingereiste Ehefrau. Als seinen Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst geltend gemacht (im Detail vgl. etwa dessen Einvernahme vom 13.08.2004, Verwaltungsakt, Seiten 135 ff), seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ein Cousin seines Onkels als Kommandant am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer diesen unterstützt hätte, indem er Medikamente, Lebensmittel und Verletzte transportiert hätte. Im Jahr 2003 habe man von der diesbezüglichen Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers erfahren. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge von russischen Soldaten von zu Hause entführt und folglich für vier Tage in einem Keller festgehalten und misshandelt worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer in eine Grube geworfen worden, wobei ihm klar gewesen sei, dass er am nächsten Tag hingerichtet werden würde. Ihm sei jedoch in der Nacht die Flucht gelungen, in weiterer Folge habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.Als seinen Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst geltend gemacht (im Detail vergleiche etwa dessen Einvernahme vom 13.08.2004, Verwaltungsakt, Seiten 135 ff), seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ein Cousin seines Onkels als Kommandant am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer diesen unterstützt hätte, indem er Medikamente, Lebensmittel und Verletzte transportiert hätte. Im Jahr 2003 habe man von der diesbezüglichen Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers erfahren. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge von russischen Soldaten von zu Hause entführt und folglich für vier Tage in einem Keller festgehalten und misshandelt worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer in eine Grube geworfen worden, wobei ihm klar gewesen sei, dass er am nächsten Tag hingerichtet werden würde. Ihm sei jedoch in der Nacht die Flucht gelungen, in weiterer Folge habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Am 27.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Neuausstellung eines Konventionsreisepasses, jenes Dokument holte er am 12.04.2010 persönlich bei der Behörde ab. Mit Schreiben vom 19.01.2012 informierte das XXXX das Bundesasylamt über einen durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 193 f).Mit Schreiben vom 19.01.2012 informierte das römisch 40 das Bundesasylamt über einen durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 193 f). 2. Im Zuge der in Bezug auf die (zwischenzeitlich getrennt von ihm lebende) Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers infolge deren Niederlassung in einem anderen Staat durch das Bundesamt amtswegig eingeleiteten Aberkennungsverfahren

§ 7Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G 2005 ergaben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - welcher bereits seit Mai 2013 unbekannten Aufenthalts wäre - in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, weshalb die Behörde am 22.03.2016 auch ein auf dessen Person bezogenes Aberkennungsverfahren einleitete.2. Im Zuge der in Bezug auf die (zwischenzeitlich getrennt von ihm lebende) Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers infolge deren Niederlassung in einem anderen Staat durch das Bundesamt amtswegig eingeleiteten Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 ergaben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - welcher bereits seit Mai 2013 unbekannten Aufenthalts wäre - in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, weshalb die Behörde am 22.03.2016 auch ein auf dessen Person bezogenes Aberkennungsverfahren einleitete. Auf diesbezügliche Anregung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.Auf diesbezügliche Anregung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab die Behörde eine Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen in Auftrag (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 217 ff). Die Behörde ersuchte um Auskunft dahingehend, ob dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 ein Reisepass in der Russischen Föderation ausgestellt worden wäre sowie hinsichtlich allfälliger Belege dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem genannten Jahr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, allenfalls auch dazu, wo er derzeit registriert wäre.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab die Behörde eine Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen in Auftrag vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 217 ff). Die Behörde ersuchte um Auskunft dahingehend, ob dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 ein Reisepass in der Russischen Föderation ausgestellt worden wäre sowie hinsichtlich allfälliger Belege dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem genannten Jahr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, allenfalls auch dazu, wo er derzeit registriert wäre. Im Rahmen der Erhebungen durch den beauftragten Sachverständigen hat sich zusammenfassend ergeben (vgl. die Anfragebeantwortung vom 26.07.2016, Verwaltungsakt, Seiten 243 ff), dass dem Beschwerdeführer am XXXX ein Reisepass unter einer näher angeführten Dokumentennummer mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX ausgestellt worden wäre. Zudem habe die Recherche ergeben, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2000 und April 2010 an einer näher angeführten Adresse in der Stadt XXXX aufrecht gemeldet gewesen wäre. Seit April 2010 bis dato sei der Beschwerdeführer in einer näher angeführten Gemeinde im Bezirk XXXX gemeldet.Im Rahmen der Erhebungen durch den beauftragten Sachverständigen hat sich zusammenfassend ergeben vergleiche die Anfragebeantwortung vom 26.07.2016, Verwaltungsakt, Seiten 243 ff), dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 ein Reisepass unter einer näher angeführten Dokumentennummer mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 ausgestellt worden wäre. Zudem habe die Recherche ergeben, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2000 und April 2010 an einer näher angeführten Adresse in der Stadt römisch 40 aufrecht gemeldet gewesen wäre. Seit April 2010 bis dato sei der Beschwerdeführer in einer näher angeführten Gemeinde im Bezirk römisch 40 gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.07.2016 im Wege seines Abwesenheitskurators Parteiengehör in Bezug auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie in Bezug auf die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation gewährt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 223 ff).Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.07.2016 im Wege seines Abwesenheitskurators Parteiengehör in Bezug auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie in Bezug auf die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation gewährt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 223 ff). Am 19.09.2016 langte eine bezughabende Stellungnahme des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 271 ff), im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, dass aus den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens keineswegs geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend in der Russischen Föderation gemeldet gewesen sein soll, ergebe sich aus dem Verwaltungsakt - vor dem Hintergrund des hier geführten Asylverfahrens, einer Auskunft aus dem ZMR, der Ausstellung eines Konventionsreisedokuments im Jahr 2004 sowie dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren - dass er Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2003 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe. Auch die im Jahr 2010 in Tschetschenien erfolgte Ummeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers bilde kein Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht in Österreich aufgehalten hätte, zumal dieser im Jahr 2012 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Auch der dem Asylberechtigen im Jahr 2010 durch die Russische Föderation ausgestellte Reisepass bilde kein Indiz dafür, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Jenes Reisedokument sei im April 2015 abgelaufen. Nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch in Österreich habe oder nicht. Eine (nicht)aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister könne stets nur ein Indiz darstellen. Es werde daher beantragt, von einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten abzusehen.Am 19.09.2016 langte eine bezughabende Stellungnahme des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 271 ff), im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, dass aus den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens keineswegs geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend in der Russischen Föderation gemeldet gewesen sein soll, ergebe sich aus dem Verwaltungsakt - vor dem Hintergrund des hier geführten Asylverfahrens, einer Auskunft aus dem ZMR, der Ausstellung eines Konventionsreisedokuments im Jahr 2004 sowie dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren - dass er Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2003 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe. Auch die im Jahr 2010 in Tschetschenien erfolgte Ummeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers bilde kein Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht in Österreich aufgehalten hätte, zumal dieser im Jahr 2012 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Auch der dem Asylberechtigen im Jahr 2010 durch die Russische Föderation ausgestellte Reisepass bilde kein Indiz dafür, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Jenes Reisedokument sei im April 2015 abgelaufen. Nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch in Österreich habe oder nicht. Eine (nicht)aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister könne stets nur ein Indiz darstellen. Es werde daher beantragt, von einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten abzusehen. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt I. aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt wird.

§ 7Absatz 4 Asyl

G wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Die Behörde ging dabei zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktuell weder gemeldet, wohnhaft, noch greifbar wäre. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz nicht. Ein Strafverfahren gegen seine Person wegen § 126 StGB und § 105 StGB sei derzeit anhängig, er sei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX sei der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er habe sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt. Nach Asylgewährung sei er nachweislich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist. Seiner von ihm getrennt lebenden Gattin und den gemeinsamen Kindern sei der Asylstatus

§ 7Abs 1 Z 3 Asyl

G aberkannt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen, dass er im Falle eines dortigen Aufenthalts einem realen Risiko einer Art 2, 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine aufrechte Registrierung in der Russischen Föderation. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt römisch eins. aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt wird.

Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Die Behörde ging dabei zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktuell weder gemeldet, wohnhaft, noch greifbar wäre. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz nicht. Ein Strafverfahren gegen seine Person wegen Paragraph 126, StGB und Paragraph 105, StGB sei derzeit anhängig, er sei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 sei der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er habe sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt. Nach Asylgewährung sei er nachweislich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist. Seiner von ihm getrennt lebenden Gattin und den gemeinsamen Kindern sei der Asylstatus

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen, dass er im Falle eines dortigen Aufenthalts einem realen Risiko einer Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine aufrechte Registrierung in der Russischen Föderation. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde. Beweiswürdigend hielt die Behörde insbesondere Folgendes fest: "(...) Ihre Asylgewährung beruhte auf eine Verwicklung in die kaukasische Widerstandsbewegung. Zufolge der Feststellungen ergibt sich, dass ein Endigungsgrund eingetreten ist: und Sie straffällig geworden sind, wobei anzumerken ist, dass Sie sich dem Strafverfahren entzogen haben. Aufgrund des Rechercheberichtes unter Beilage der Kopie des Erteilungsformulars zu Ihrem russischen Reisepass bestätigt sich hinreichend der Ausgangspunkt des BFA, dass durch die damit erfolgte Demonstration der Unterschutzstellung unter den behaupteten Verfolgerstaat keinerlei konventions- bzw. sonst rückkehrrelevante Befürchtungen bestehen können. Ihnen wurde 2004 der Status erteilt und Sie haben sich sechs Jahre später einen Pass des Herkunftsstaates ausstellen lassen. Dies ist- wie zu Punkt E) ausgeführt ein enger Beweis des Endigungsgrundes. Dazu kommt, dass die Recherche ergeben hat, dass Sie sich auch sechs Jahre nach der Zuerkennung Ihres Status schon in den Herkunftsstaat begeben haben mussten, zumal Sie Ihre Adresse dort dauerhaft und nicht nur vorübergehend umregistrieren ließen und ein solcher Akt in hypothetischer Abwesenheit weder einen Sinn macht, noch ohne persönliche Vorsprache und Vorlage des Inlandspasses bei den Registrationsbehörden möglich ist. Somit ist hier auch der Beweis unzweifelhaft erbracht, dass Sie in den Herkunftsstaat zurückgereist sind, somit dort nicht (länger) verfolgt werden können, weshalb der Status abzuerkennen war. Die inhaltliche Richtigkeit der Recherche bzw. die Befähigung des Beauftragten wurden von Ihnen weder in Frage gestellt, noch ergeben sich auch seitens der Behörde dahingehende Zweifel. Was ihren Einwand in der Stellungnahe vom 14.09.2016, dass Sie 2012 in Österreich gewesen sein mussten, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen, so ist dieser nicht geeignet, die Ansicht der Behörde zu erschüttern: Denn alleine durch den Akt der Registrierung und der Ausstellung des russischen Reisepasses ist die Unterschutzstellung ausreichend demonstriert und den gesetzlichen Voraussetzungen zufolge der einschlägigen Rechtsprechung schon hier genüge getan; Sie verkennen, dass ein tatsächlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat gar nicht Bedingung ist. Auch ist davon auszugehen, dass einer durch die Behörden verfolgten Person -wie Sie im Zuge der Asylantragstellung reklamiert hatten- weder die Rückreise noch die Registrierung möglich ist, geschweige denn, dass dieser überhaupt ein Reisedokument des Herkunftsstaates ausgestellt wird. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Reisedokument zufolge des dem Ermittlungsbericht beigelegten Formulares definitiv durch die Behörde in Tschetschenien direkt ausgestellt wurde. Auch ergaben sich aus den Verfahrensakten Ihrer Gattin und Kinder keine Sachverhalte, die gegen die gegenständliche Entscheidung gerichtet sind. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist

§ 5

BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist

Paragraph 5, BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einer konventionsrelevanten Verfolgung oder einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist daher eine Gewalt hypothetisch, aktuell oder willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist aufgrund der für die Behörde erwiesenen Aufenthaltnahme in Russland somit reell möglich, ebenso wie eine weitere Existenzsicherung, allenfalls an einem alternativen Aufenthaltsort. Ungeachtet dessen können Sie sich auch dorthin begeben, wo die wirtschaftliche bzw. Arbeitsplatzsituation hervorragend ist, allenfalls auch Übersiedlungs- bzw. Ansiedelungspräminen, beanspruchen.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einer konventionsrelevanten Verfolgung oder einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist daher eine Gewalt hypothetisch, aktuell oder willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist aufgrund der für die Behörde erwiesenen Aufenthaltnahme in Russland somit reell möglich, ebenso wie eine weitere Existenzsicherung, allenfalls an einem alternativen Aufenthaltsort. Ungeachtet dessen können Sie sich auch dorthin begeben, wo die wirtschaftliche bzw. Arbeitsplatzsituation hervorragend ist, allenfalls auch Übersiedlungs- bzw. Ansiedelungspräminen, beanspruchen. (...)" Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung traf die Behörde infolge Wiedergabe der entsprechenden Gesetzesbestimmungen die folgenden Erwägungen: "(...) Voraussetzung für die Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung sind demnach das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, der Flüchtling muss bei der Unterschutzstellung in freier Willensentscheidung handeln (Freiwilligkeit), der Flüchtling muss in der Absicht handeln, sich mit seinen Handlungen erneut dem Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu unterstellen (Absicht) und der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (erneute Inanspruchnahme). Die Ausstellung eines Reisepasses muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (Hinweis: E 19.12.1995, 94/20/0838). [VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0466; in diesem Fall handelte es sich um eine Passverlängerung an der türkischen Botschaft in Österreich; ebenso VwGH vom 25.6.1997, 97/01/0108] Durch die -wie in der Beweiswürdigung erläutert- erwiesene Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), hat sich der Asylwerber iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt (Hinweis E 18.12.1996, 95/20/0628).Durch die -wie in der Beweiswürdigung erläutert- erwiesene Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), hat sich der Asylwerber iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer eins, FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt (Hinweis E 18.12.1996, 95/20/0628). Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses erfüllt den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird (Hinweis E 24. 10. 1996, 96/20/0587). Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen (Hinweis E 18. 12. 1996, 95/20/0628; hier: Die belangte Behörde hätte daher nachfragen müssen, in welchem Zusammenhang ein Polizeibeamter den Asylwerber angehalten habe, sich beim Generalkonsulat seinen Reisepass ausstellen zu lassen). [VwGH vom 29.10.1998, 96/20/082]Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses erfüllt den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird (Hinweis E 24. 10. 1996, 96/20/0587). Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen (Hinweis E 18. 12. 1996, 95/20/0628; hier: Die belangte Behörde hätte daher nachfragen müssen, in welchem Zusammenhang ein Polizeibeamter den Asylwerber angehalten habe, sich beim Generalkonsulat seinen Reisepass ausstellen zu lassen). [VwGH vom 29.10.1998, 96/20/082] Durch die aufgrund des vorliegenden Sachverhalt als zwingend erfolgt anzusehende Ausstellung eines Reisepasses haben Sie alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz Ihres Heimatlandes erfüllt, nämlich die Freiwilligkeit, die Absicht und die erneute Inanspruchnahme. Es ist Ihnen daher mangels der Notwendigkeit internationalen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen. (...)" Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass fallgegenständlich keine Gründe hervorgekommen wären, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 erforderlich machten. Der Beschwerdeführer habe durch die Unterschutzstellung und Registrierung in seinem Herkunftsstaat die reelle Möglichkeit eines dauernden Aufenthaltes und seiner Versorgung demonstriert, zudem sei auch davon auszugehen, dass ein Aufenthalt in anderen Regionen seines Herkunftsstaates ebenso realistisch wäre und halte es das Bundesamt auch für gesichert, dass dem Beschwerdeführer die Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat möglich sein würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass fallgegenständlich keine Gründe hervorgekommen wären, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erforderlich machten. Der Beschwerdeführer habe durch die Unterschutzstellung und Registrierung in seinem Herkunftsstaat die reelle Möglichkeit eines dauernden Aufenthaltes und seiner Versorgung demonstriert, zudem sei auch davon auszugehen, dass ein Aufenthalt in anderen Regionen seines Herkunftsstaates ebenso realistisch wäre und halte es das Bundesamt auch für gesichert, dass dem Beschwerdeführer die Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat möglich sein würde. Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt. Der angeführte Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. 4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2016 durch den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die genannte Entscheidung vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 323 ff), die belangte Behörde ginge von der falschen Rechtsansicht aus, dass der Beschwerdeführer alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung auf Grund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz seines Heimatlandes erfülle, nämlich die Freiwilligkeit, die Absicht und die erneute Inanspruchnahme. Es wäre kein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt worden. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatsstaates nicht freiwillig und absichtlich neuerlich in Anspruch genommen habe. Im von der belangten Behörde eingeholten Recherchebericht werde nicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Tschetschenien gereist sei, um das Reisedokument zu beantragen. Hingegen ergebe sich aus den Verfahrensakten, dass im Bereich der Registrierung erhebliche Korruption herrsche und dass der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig gewesen wäre. Aus dem Postfehlbericht eines an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers zurückgesendeten Briefs ergebe sich außerdem, dass der Beschwerdeführer an der durch den amtlich beauftragten Sachverständigen bekannt gegebenen Registrierungsanschrift "nicht vorhanden/abwesend" wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde sohin zum Ergebnis gelangt, dass die Tatbestandsmerkmale des Art 1 Abschnitt 1 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt seien und dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei. In Bezug auf Spruchpunkt II. gehe die Behörde fälschlicherweise von einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus. Zufolge der Länderfeststellungen der belangten Behörde wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation der realen Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben und der Folter ausgesetzt, und brächte eine solche für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Zudem sei der Behörde eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Es sei zu Aktenwidrigkeiten gekommen, zumal unterschiedliche Ausführungen dahingehend getroffen worden wären, ob dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 19.10.2009, oder aber vom 19.10.2004, gewährte Asyl aberkannt werde. Im Übrigen seien der Behörde näher angeführte Begründungsmängel unterlaufen. Letztlich sei der Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung vor dem Hintergrund einer unrichtigen Würdigung des vorliegenden Rechercheberichts vorzuwerfen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde vielmehr erkennen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Diese (Negativ-)Feststellung erweise sich deshalb von Relevanz, da der Grund für die Aberkennung des Asyls

§ 7Abs 1 Z 2 Asyl

G iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nur dann vorliege, wenn sich der Fremde freiwillig erneut dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstellt und angesichts der Nichtfeststellbarkeit, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, der Grund für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls nicht vorliege. Aus den genannten Gründen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der für die Vertretung entstandenen Kosten.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2016 durch den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die genannte Entscheidung vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 323 ff), die belangte Behörde ginge von der falschen Rechtsansicht aus, dass der Beschwerdeführer alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung auf Grund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz seines Heimatlandes erfülle, nämlich die Freiwilligkeit, die Absicht und die erneute Inanspruchnahme. Es wäre kein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt worden. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatsstaates nicht freiwillig und absichtlich neuerlich in Anspruch genommen habe. Im von der belangten Behörde eingeholten Recherchebericht werde nicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Tschetschenien gereist sei, um das Reisedokument zu beantragen. Hingegen ergebe sich aus den Verfahrensakten, dass im Bereich der Registrierung erhebliche Korruption herrsche und dass der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig gewesen wäre. Aus dem Postfehlbericht eines an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers zurückgesendeten Briefs ergebe sich außerdem, dass der Beschwerdeführer an der durch den amtlich beauftragten Sachverständigen bekannt gegebenen Registrierungsanschrift "nicht vorhanden/abwesend" wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde sohin zum Ergebnis gelangt, dass die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt seien und dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. gehe die Behörde fälschlicherweise von einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus. Zufolge der Länderfeststellungen der belangten Behörde wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation der realen Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben und der Folter ausgesetzt, und brächte eine solche für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Zudem sei der Behörde eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Es sei zu Aktenwidrigkeiten gekommen, zumal unterschiedliche Ausführungen dahingehend getroffen worden wären, ob dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 19.10.2009, oder aber vom 19.10.2004, gewährte Asyl aberkannt werde. Im Übrigen seien der Behörde näher angeführte Begründungsmängel unterlaufen. Letztlich sei der Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung vor dem Hintergrund einer unrichtigen Würdigung des vorliegenden Rechercheberichts vorzuwerfen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde vielmehr erkennen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Diese (Negativ-)Feststellung erweise sich deshalb von Relevanz, da der Grund für die Aberkennung des Asyls

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention nur dann vorliege, wenn sich der Fremde freiwillig erneut dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstellt und angesichts der Nichtfeststellbarkeit, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, der Grund für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls nicht vorliege. Aus den genannten Gründen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der für die Vertretung entstandenen Kosten.

  1. Am 03.11.2016 langte die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2003 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE

§ 7Asyl

G 1997, BGBl I Nr 76/1997 (AsylG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde.

§ 12Asyl

G wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2003 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE

Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1997, (AsylG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde.

Paragraph 12, AsylG wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seit dem 23.07.2013 verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Tschetschenien (zumindest) seit dem Jahr 2000 bis dato eine über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, wobei festzuhalten ist, dass im Jahr 2010 eine Ummeldung seiner dortigen Wohnsitzadresse erfolgte. Fest steht desweiteren, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Reisepass durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen ließ (Dokumentennummer XXXX, Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX).Fest steht desweiteren, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Reisepass durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen ließ (Dokumentennummer römisch 40 , Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 ). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Beantragung seines Reisepasses nicht freiwillig gehandelt hat, liegen nicht vor. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX,

§ 83Abs 1 St

GB verurteilt. Ein Strafverfahren wegen § 126 StGB und § 105 StGB ist derzeit am XXXX anhängig, im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 ,

Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Ein Strafverfahren wegen Paragraph 126, StGB und Paragraph 105, StGB ist derzeit am römisch 40 anhängig, im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. 1.

  1. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien): Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen an (vgl. die Seiten 4 bis 16 des angefochtenen Bescheides). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen an vergleiche die Seiten 4 bis 16 des angefochtenen Bescheides). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Verfolgungsgefahr der Zivilbevölkerung und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt: (...) Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  2. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  3. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016 Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein, Zugriff 6.4.2016 Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, Zugriff 8.4.2016 U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 31.5.2016 Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016) Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016). Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die

vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016). Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vergleiche US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 25.5.2016 U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 25.5.2016 Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/

  1. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in
  2. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den
  3. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b). Quellen: GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 24.5.2016 IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015). Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch: ?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vergleiche AA 5.1.2016). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016). Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der dargestellte Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.
  6. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Vorlage unbedenklicher Personenstandsdokumente, welche in Kopie im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers einliegen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 91 ff).2.
  7. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Vorlage unbedenklicher Personenstandsdokumente, welche in Kopie im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers einliegen vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 91 ff). 2.
  8. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den seitens der Behörde herangezogenen aktuellen Länderberichten, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten. 2.
  9. Die Feststellungen über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet. 2.
  10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten aberkannt, da sich der Beschwerdeführer von seinem Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen ließ und sich somit freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat. Dabei stützte die Behörde sich im Wesentlichen auf eine in Auftrag gegebene Herkunftslandrecherche durch einen Sachverständigen, aus welcher sich die erfolgte Reisepassausstellung sowie der Umstand der behördlichen Wohnsitzummeldung innerhalb Tschetscheniens durch den Beschwerdeführer im Jahr 2010 ergibt. Im Verfahrensverlauf sind keinerlei Indizien zu Tage getreten, welche Zweifel an jenem Rechercheergebnis bzw an der Qualifikation und Unabhängigkeit des beauftragten Sachverständigen zu Tage treten ließen. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes seiner Person erwies sich eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesem Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren nicht möglich, jedoch wurde diesem im Wege seines Abwesenheitskurators durch die belangte Behörde zu allen wesentlichen Sachverhaltsaspekten schriftliches Parteiengehör gewährt. Im Rahmen der durch den Abwesenheitskurator eingebrachten Stellungnahme wie auch der Beschwerdeschrift wurde kein dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet respektive glaubhaft gemacht. 2.
  11. Unstrittig ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen hat lassen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und dem anbei übermittelten Antragsformular. Auch der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Reisepassausstellung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Dies spricht ? wie in weiterer Folge noch genauer erörtert wird ? jedenfalls gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat. Die Reisepassausstellung alleine genügt grundsätzlich für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, es sei denn, besondere Umstände schließen diese Annahme aus. Im gegenständlichen Fall sind solche Umstände nicht hervorgetreten. So ergibt sich aus der durch das Bundesamt in Auftrag gegebenen Herkunftslandrecherche - welche durch den beauftragten Sachverständigen unter Beiziehung eines Ermittlungshelfers durchgeführt wurde - desweiteren, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 2000 bis dato über eine aufrechte Wohnsitzregistrierung in der Tschetschenischen Republik verfügt hat. Dieser Umstand würde für sich genommen zwar nicht für eine Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates bzw als Nachweis eines tatsächlichen Aufenthalts in Tschetschenien in diesem Zeitraum sprechen. Die Recherche hat allerdings zusätzlich ergeben, dass im Jahr 2010 eine behördliche Ummeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers erfolgt ist (was auch mit dem Zeitraum der zweifelsfrei erfolgten Reisepassausstellung in Einklang steht). Durch diesen Umstand kann es als belegt angesehen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und (mehrfach) offiziell mit den dortigen Behörden in Kontakt getreten ist. Der durch den Abwesenheitskurator ins Treffen geführte Umstand, wonach der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt, im Jahr 2012, in Österreich um die Verleihung der Staatsbürgerschaft angesucht hat, ändert an dieser Sichtweise ebenso wenig etwas, wie der Umstand, dass ein an die tschetschenische Meldeadresse adressiertes Schreiben des Abwesenheitskurators mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert wurde, zumal die erfolgte Reisepassausstellung jedenfalls außer Zweifel steht und auch seitens des Vertreters des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, ebenso wenig wurden durch diesen zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt Umstände ins Treffen geführt, welche die Freiwilligkeit des seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltes in Zweifel ziehen würden. Wie dargelegt, lassen im vorliegenden Fall die näheren Begleitumstände der erfolgten Reisepassausstellung vielmehr auf das gegenteilige Ergebnis schließen, nämlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat, mit der Intention, dort zu verbleiben zurückgekehrt ist. Darauf deuten, wie angesprochen, insbesondere die im Jahr 2010 erfolgte Wohnsitzummeldung in Tschetschenien, sowie der Umstand des seit Juli 2013 unbekannten Aufenthalts im Sinne einer fehlenden aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich eindeutig hin. Dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Reisepassausstellung temporär nach Österreich zurückgekehrt sein mag, ändert an diesem Sachverhalt ebensowenig etwas, da für den herangezogenen Aberkennungstatbestand - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht erforderlich ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers dauerhaft in seinem Herkunftsstaat befindet (siehe dazu sogleich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende Juli 2013 - sohin seit rund dreieinhalb Jahren - über keine aufrechte behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt, ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Auch seitens des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers wurde nicht substantiiert bestritten, dass sich der Beschwerdeführer (spätestens) seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufgehalten hat. 2.
  12. Zu einer aktuellen Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ist lediglich auszuführen, dass gegenwärtig keine hinreichenden Gründe eruierbar sind, weswegen der Beschwerdeführer von russischen Behörden verfolgt werden sollte. Alleine der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unter seinem ursprünglichen Namen einen russischen Reisepass ausstellen lässt und eine behördliche Wohnsitzregistrierung in der Teilrepublik Tschetschenien vorgenommen hat, zeigt, dass er sich vor den russischen Behörden in keiner Weise fürchtet. Andernfalls hätte er versucht, weiterhin in Österreich zu leben, ohne die russischen Behörden auf seine Existenz speziell hinzuweisen. Auch der lange Zeitablauf seit der seinerzeitigen Verfolgung im Jahr 2003 bzw. der Asylgewährung im Jahr 2004 spricht gegen eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. 2.
  13. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes ist auszuführen, dass während des gegenständlichen Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen lassen sich den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht entnehmen. 2.
  14. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Eine Einstellung des Verfahrens wegen freiwilliger Abreise in den Herkunftsstaat (vgl. § 24 Abs 2a AsylG 2005) kommt fallgegenständlich nicht in Betracht, zumal sich die angeführte Gesetzesbestimmung ihrem Wortlaut nach lediglich auf "Asylwerber" und "Asylverfahren" bezieht, das gegenständliche Aberkennungsverfahren sohin nicht umfasst; im Übrigen steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fallgegenständlich fest.Eine Einstellung des Verfahrens wegen freiwilliger Abreise in den Herkunftsstaat vergleiche Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005) kommt fallgegenständlich nicht in Betracht, zumal sich die angeführte Gesetzesbestimmung ihrem Wortlaut nach lediglich auf "Asylwerber" und "Asylverfahren" bezieht, das gegenständliche Aberkennungsverfahren sohin nicht umfasst; im Übrigen steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fallgegenständlich fest. Zu A) 3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: § 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(2a)Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Unbeachtlich der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen." Da der Beschwerdeführer über keine aufrechte Wohnsitzmeldung und sohin über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, kommt die Bestimmung des Abs. 3 leg. cit. fallgegenständlich nicht zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer über keine aufrechte Wohnsitzmeldung und sohin über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, kommt die Bestimmung des Absatz 3, leg. cit. fallgegenständlich nicht zur Anwendung.

§ 7Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: "C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

  1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
  2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
  3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
  4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
  5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
  6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen." Im vorliegenden Fall einer Entscheidung

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G sind die Beendigungstatbestände nach Art. 1 Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtsprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:Im vorliegenden Fall einer Entscheidung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtsprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen: In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, 2001/01/0499, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, aus:In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, 2001/01/0499, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, aus: Der Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231

(238)) der von der Verweisung in § 7 AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft

Art. 1Abschnitt A Z 2 Fl

Konv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I

(1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 118, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle (vgl. zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379).Der Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231
(238)) der von der Verweisung in Paragraph 7, AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins

(1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 118,, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle vergleiche zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand ? insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur ? die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I
(1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2
(1986)) ? entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen ? neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen ? insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat ? wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand ? insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur ? die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins
(1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2
(1986)) ? entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen ? neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen ? insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat ? wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet (vgl. zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom
  1. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied ? sowie darauf, dass sich die im vorliegenden Erkenntnis erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden Erkenntnis zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen ? kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E
  2. September 1997, 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet vergleiche zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied ? sowie darauf, dass sich die im vorliegenden Erkenntnis erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden Erkenntnis zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen ? kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E
  4. September 1997, 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/01/0912).Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/01/0912). Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/01/0441).Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, 95/01/0441). Unter Freiwilligkeit ist vorrangig das Fehlen von physischem und psychischem Zwängen zu verstehen. Ist aber die Willensbildung frei von solchen Zwängen gewesen, ist der Fremde auch für das von ihm gewollte Tun verantwortlich; dies entfaltet dann auch gegen ihn Wirkungen (VwGH 27.6.1995, 94/20/0546; 20.12.1995, 95/01/0441; weiters 24.10.1996, 96/20/0587 mwN; 29.10.1998, 96/20/0820). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar. Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes

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