1 und 31 Abs. 1A) Die Beschwerden werden
Paragraphen 17, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF in Verbindung mit § 11 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 11, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (nunmehriger Beschwerdeführer zu W103 1242515-2) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 0330330/1-BAE
G 1997, BGBL I Nr 76/1997 (AsylG) stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin Asyl gewährt wurde.
G wurde unter einem festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine gleichlautende Entscheidung erging für ihren Ehemann.Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (nunmehriger Beschwerdeführer zu W103 1242515-2) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 0330330/1-BAE
Paragraph 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins Nr 76 aus 1997, (AsylG) stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin Asyl gewährt wurde.
Paragraph 12, AsylG wurde unter einem festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine gleichlautende Entscheidung erging für ihren Ehemann. Die Erstbeschwerdeführerin berief sich hinsichtlich der Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates auf die Probleme ihres Mannes, individuelle Fluchtgründe wurden nicht ins Treffen geführt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Mit Eingabe vom 10.12.2014 wurde durch den gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen ein Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens
G 1997 eingebracht, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004 stattgegeben und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Mit Eingabe vom 10.12.2014 wurde durch den gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen ein Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 eingebracht, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004 stattgegeben und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde für diesen mit Schreiben vom 20.08.2007 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2007
Vm § 34 Abs 2 AsylG 2005 stattgegeben und dem Minderjährigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wurde für diesen mit Schreiben vom 20.08.2007 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2007
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und dem Minderjährigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 2. Im Jahr 2012 verzog die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen infolge von Drohungen seitens ihres Ehegatten nach Deutschland. In der Folge wurde durch einen deutschen Rechtsanwalt bezüglich der Möglichkeit der Verlängerung der Konventionsreisedokumente der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien durch die österreichische Botschaft angefragt, zumal die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland noch über keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus verfügen würden (vgl. das Schreiben vom 17.07.2014, Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 171). Diesem Ersuchen wurde Folge geleistet.In der Folge wurde durch einen deutschen Rechtsanwalt bezüglich der Möglichkeit der Verlängerung der Konventionsreisedokumente der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien durch die österreichische Botschaft angefragt, zumal die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland noch über keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus verfügen würden vergleiche das Schreiben vom 17.07.2014, Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 171). Diesem Ersuchen wurde Folge geleistet. Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde durch den genannten Rechtsanwalt bei den österreichischen Behörden bezüglich einer Verlängerung des Konventionsreisedokuments der Erstbeschwerdeführerin angefragt. In diesem Schreiben wurde darüber informiert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien weiterhin in Deutschland aufhalten und sich dort in einem Verfahren zur Erlangung eines nationalen Aufenthaltsrechts befänden. Diesbezüglich wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 (vgl. Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 201) mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Erfordernisses der Abgabe von Fingerabdrücken zwecks Verlängerung ihres Konventionsreisedokuments persönlich bei der zuständigen Behörde in Österreich vorzusprechen hätte.Diesbezüglich wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 vergleiche Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 201) mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Erfordernisses der Abgabe von Fingerabdrücken zwecks Verlängerung ihres Konventionsreisedokuments persönlich bei der zuständigen Behörde in Österreich vorzusprechen hätte. Mit Schreiben vom 17.07.2015 teilte der in Deutschland ansässige Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Parteien mit, dass eine Neuausstellung eines Reisedokumentes durch deutsche Behörden nicht in Betracht käme, zumal diesbezüglich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland Voraussetzung wäre. Gegen die beschwerdeführenden Parteien liege jedoch in Deutschland eine aufrechte Ausreiseverpflichtung vor. In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien Aberkennungsverfahren
G 2005 ein.In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ein. Für die beschwerdeführenden Parteien wurde auf diesbezügliche Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seiten 239
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt wird.
G wurde unter einem ausgesprochen, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Parteien habe. In den Spruchpunkten II. wurde den BeschwerdeführerInnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, in den Spruchpunkten III. wurde ausgesprochen, dass diesen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt wird.3. Mit den nunmehr angefochtenen Erledigungen jeweils vom 15.06.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt römisch eins. aus, dass den beschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Bescheiden vom 19.10.2004 respektive 16.12.2004 respektive 24.08.2007 zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt wird.
Paragraph 7, Absatz 3 AsylG wurde unter einem ausgesprochen, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Parteien habe. In den Spruchpunkten römisch zwei. wurde den BeschwerdeführerInnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, in den Spruchpunkten römisch drei. wurde ausgesprochen, dass diesen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien spätestens im Jahr 2014 nach Deutschland gereist seien und seitdem nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt wären. Dadurch hätten diese den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in Deutschland. Weder die Erstbeschwerdeführerin, noch ihr Ehegatte oder die minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen wären in Österreich aufrecht gemeldet. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Deutschland über keine Niederlassungsbewilligung oder eine einem solchen Titel gleichzusetzende dauernde Aufenthaltsberechtigung verfügen. Dieser Umstand erwiese sich jedoch nicht als maßgeblich, zumal von der Annahme auszugehen sei, dass in Deutschland der Mittelpunkt der Lebensinteressen der beschwerdeführenden Parteien liegen würde. Der herangezogene Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 3 AsylG sehe in einem Fall, in welchem der Asylberechtige den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten von Amts wegen vor. Kraft Gesetzes würde den beschwerdeführenden Parteien jedoch weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukommen, wodurch sie weiterhin als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren wären. Eine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme bereits mangels Aufenthalts und Interesses an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrundes des § 9 Abs 1 Z 2 AsylG nicht in Betracht. Mangels Aufenthalt im Bundesgebiet seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht gegeben. Aufgrund der bereits erfolgten Ausreise erübrige sich ein Abspruch über eine Rückkehrentscheidung.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien spätestens im Jahr 2014 nach Deutschland gereist seien und seitdem nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt wären. Dadurch hätten diese den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in Deutschland. Weder die Erstbeschwerdeführerin, noch ihr Ehegatte oder die minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen wären in Österreich aufrecht gemeldet. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Deutschland über keine Niederlassungsbewilligung oder eine einem solchen Titel gleichzusetzende dauernde Aufenthaltsberechtigung verfügen. Dieser Umstand erwiese sich jedoch nicht als maßgeblich, zumal von der Annahme auszugehen sei, dass in Deutschland der Mittelpunkt der Lebensinteressen der beschwerdeführenden Parteien liegen würde. Der herangezogene Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sehe in einem Fall, in welchem der Asylberechtige den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten von Amts wegen vor. Kraft Gesetzes würde den beschwerdeführenden Parteien jedoch weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukommen, wodurch sie weiterhin als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren wären. Eine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme bereits mangels Aufenthalts und Interesses an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrundes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht in Betracht. Mangels Aufenthalt im Bundesgebiet seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht gegeben. Aufgrund der bereits erfolgten Ausreise erübrige sich ein Abspruch über eine Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt. Die Zustellung der angeführten Erledigungen erfolgte an den Abwesenheitskurator der beschwerdeführenden Parteien (vgl. etwa den im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 267, einliegenden Zustellnachweis).Die Zustellung der angeführten Erledigungen erfolgte an den Abwesenheitskurator der beschwerdeführenden Parteien vergleiche etwa den im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 267, einliegenden Zustellnachweis).
Abs 5 des deutschen Aufenthaltsgesetzes verfügen würden und damit auch die Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge auf Deutschland übergegangen sei. Ein solcher Reiseausweis sei durch die deutschen Behörden auch bereits ausgestellt worden.Aus einem hg. am 10.11.2016 eingelangten Schreiben eines deutschen römisch 40 ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland zwischenzeitlich über Aufenthaltstitel
Paragraph 25, Absatz 5, des deutschen Aufenthaltsgesetzes verfügen würden und damit auch die Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge auf Deutschland übergegangen sei. Ein solcher Reiseausweis sei durch die deutschen Behörden auch bereits ausgestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerden:
Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu § 11 AVG mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).Ist der Aufenthalt eines Beteiligten, gegen den die Amtshandlung gerichtet ist, unbekannt, so kann die Behörde
Paragraph 11, zweiter Fall AVG die Bestellung eines Kurators veranlassen. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu Paragraph 11, AVG mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).
1 Z 1 bis 4 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen
4 B-VG.5. Die Verwaltungsgerichte erkennen
, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde
B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde
, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 46]). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (in diesem Sinne auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.Sinne auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass Paragraph 27, VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt. Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vgl. zB VwGH 14.5.2003, 2002/08/0206; VwGH 18.9.2002, 98/17/0310).Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vergleiche zB VwGH 14.5.2003, 2002/08/0206; VwGH 18.9.2002, 98/17/0310). Nachdem also gegenständlich (noch) keine rechtswirksame Zustellung der Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt ist, sind diese noch nicht erlassen und somit auch nicht anfechtbar. 3.5. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich obige Erwägungen naturgemäß auch auf die vorliegenden (durch den Abwesenheitskurator eingebrachte) Beschwerdeschriftsätze zu beziehen haben, welche als nicht rechtswirksam eingebracht angesehen werden müssten. Von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages an die beschwerdeführenden Parteien zwecks Nachreichung einer eigenhändig oder durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen Beschwerdeschrift wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren abgesehen, zumal dies letztlich nichts an dem Umstand geändert hätte, dass die Beschwerden mangels rechtswirksamer Zustellung der angefochtenen Bescheide, einem nicht heilbaren Mangel unterliegen, und somit mangels Beschwerdegegenstand gleichermaßen als unzulässig hätten zurückgewiesen werden müssen. 3.6. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.3.6. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. 3.7. Betreffend den in der Beschwerde gestellten Antrag, der Rechtsträger der belangten Behörde möge zur Kostentragung der für die Vertretung entstandenen Kosten
, 75 ff AVG im Ausmaß des pauschalierten Kostenersatzes von Euro 1.632,20 zu Handen des Vertreters verhalten werden, ist festzuhalten, dass ein solcher Anspruch im Asylverfahren nicht geltend zu machen ist.3.7. Betreffend den in der Beschwerde gestellten Antrag, der Rechtsträger der belangten Behörde möge zur Kostentragung der für die Vertretung entstandenen Kosten
Paragraph 11, 75, ff AVG im Ausmaß des pauschalierten Kostenersatzes von Euro 1.632,20 zu Handen des Vertreters verhalten werden, ist festzuhalten, dass ein solcher Anspruch im Asylverfahren nicht geltend zu machen ist. Weiter ist zum nicht näher begründeten Antrag auf Kostenersatz festzuhalten, dass ein Zuspruch der beantragten Kosten nur dann in Frage käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, hierüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG).Weiter ist zum nicht näher begründeten Antrag auf Kostenersatz festzuhalten, dass ein Zuspruch der beantragten Kosten nur dann in Frage käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, hierüber abzusprechen, vorliegen würde (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Eine solche Rechtsgrundlage, deren Vollziehung in die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts fiele, wurde weder seitens der bP benannt, noch ist eine solche für das ho. Gericht ersichtlich. Insbesondere können dem FPG, dem BFA-VG und dem VwGVG bzw. dem AVG keine solchen Rechtsgrundlagen entnommen werden und wurden überdies die Beschwerden zurückgewiesen. 3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.2130466.1.00
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