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{'item': 'W103 2130468-1'}

Obsah (19)§§ 17Art. 133§ 7§ 12§ 10§ 3§ 57§ 25§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 11Art. 81aArtikel 81§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW103 2130468-1 SpruchW103 2130470-1/5E W103 2130468-1/3E W103 2130466-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 17, 28 Abs.

1 und 31 Abs. 1A) Die Beschwerden werden

Paragraphen 17, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF in Verbindung mit § 11 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 11, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (nunmehriger Beschwerdeführer zu W103 1242515-2) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 0330330/1-BAE

§ 7Asyl

G 1997, BGBL I Nr 76/1997 (AsylG) stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin Asyl gewährt wurde.

§ 12Asyl

G wurde unter einem festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine gleichlautende Entscheidung erging für ihren Ehemann.Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (nunmehriger Beschwerdeführer zu W103 1242515-2) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 0330330/1-BAE

Paragraph 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins Nr 76 aus 1997, (AsylG) stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin Asyl gewährt wurde.

Paragraph 12, AsylG wurde unter einem festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine gleichlautende Entscheidung erging für ihren Ehemann. Die Erstbeschwerdeführerin berief sich hinsichtlich der Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates auf die Probleme ihres Mannes, individuelle Fluchtgründe wurden nicht ins Treffen geführt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Mit Eingabe vom 10.12.2014 wurde durch den gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen ein Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens

§ 10Abs 1 Z 1 Asyl

G 1997 eingebracht, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004 stattgegeben und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Mit Eingabe vom 10.12.2014 wurde durch den gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen ein Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 eingebracht, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004 stattgegeben und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde für diesen mit Schreiben vom 20.08.2007 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2007

§ 3i

Vm § 34 Abs 2 AsylG 2005 stattgegeben und dem Minderjährigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wurde für diesen mit Schreiben vom 20.08.2007 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2007

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und dem Minderjährigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 2. Im Jahr 2012 verzog die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen infolge von Drohungen seitens ihres Ehegatten nach Deutschland. In der Folge wurde durch einen deutschen Rechtsanwalt bezüglich der Möglichkeit der Verlängerung der Konventionsreisedokumente der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien durch die österreichische Botschaft angefragt, zumal die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland noch über keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus verfügen würden (vgl. das Schreiben vom 17.07.2014, Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 171). Diesem Ersuchen wurde Folge geleistet.In der Folge wurde durch einen deutschen Rechtsanwalt bezüglich der Möglichkeit der Verlängerung der Konventionsreisedokumente der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien durch die österreichische Botschaft angefragt, zumal die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland noch über keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus verfügen würden vergleiche das Schreiben vom 17.07.2014, Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 171). Diesem Ersuchen wurde Folge geleistet. Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde durch den genannten Rechtsanwalt bei den österreichischen Behörden bezüglich einer Verlängerung des Konventionsreisedokuments der Erstbeschwerdeführerin angefragt. In diesem Schreiben wurde darüber informiert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien weiterhin in Deutschland aufhalten und sich dort in einem Verfahren zur Erlangung eines nationalen Aufenthaltsrechts befänden. Diesbezüglich wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 (vgl. Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 201) mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Erfordernisses der Abgabe von Fingerabdrücken zwecks Verlängerung ihres Konventionsreisedokuments persönlich bei der zuständigen Behörde in Österreich vorzusprechen hätte.Diesbezüglich wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 vergleiche Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 201) mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Erfordernisses der Abgabe von Fingerabdrücken zwecks Verlängerung ihres Konventionsreisedokuments persönlich bei der zuständigen Behörde in Österreich vorzusprechen hätte. Mit Schreiben vom 17.07.2015 teilte der in Deutschland ansässige Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Parteien mit, dass eine Neuausstellung eines Reisedokumentes durch deutsche Behörden nicht in Betracht käme, zumal diesbezüglich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland Voraussetzung wäre. Gegen die beschwerdeführenden Parteien liege jedoch in Deutschland eine aufrechte Ausreiseverpflichtung vor. In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien Aberkennungsverfahren

§ 7Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ein.In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ein. Für die beschwerdeführenden Parteien wurde auf diesbezügliche Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seiten 239

  1. f)in weiterer Folge der im Spruch genannte Abwesenheitskurator bestellt (vgl. den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.04.2016).Für die beschwerdeführenden Parteien wurde auf diesbezügliche Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seiten 239
  2. f)in weiterer Folge der im Spruch genannte Abwesenheitskurator bestellt vergleiche den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.04.2016). 3. Mit den nunmehr angefochtenen Erledigungen jeweils vom 15.06.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt I. aus, dass den beschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Bescheiden vom 19.10.2004 respektive 16.12.2004 respektive 24.08.2007 zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt wird.

§ 7Absatz 3 Asyl

G wurde unter einem ausgesprochen, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Parteien habe. In den Spruchpunkten II. wurde den BeschwerdeführerInnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, in den Spruchpunkten III. wurde ausgesprochen, dass diesen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.3. Mit den nunmehr angefochtenen Erledigungen jeweils vom 15.06.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt römisch eins. aus, dass den beschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Bescheiden vom 19.10.2004 respektive 16.12.2004 respektive 24.08.2007 zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt wird.

Paragraph 7, Absatz 3 AsylG wurde unter einem ausgesprochen, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Parteien habe. In den Spruchpunkten römisch zwei. wurde den BeschwerdeführerInnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, in den Spruchpunkten römisch drei. wurde ausgesprochen, dass diesen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien spätestens im Jahr 2014 nach Deutschland gereist seien und seitdem nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt wären. Dadurch hätten diese den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in Deutschland. Weder die Erstbeschwerdeführerin, noch ihr Ehegatte oder die minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen wären in Österreich aufrecht gemeldet. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Deutschland über keine Niederlassungsbewilligung oder eine einem solchen Titel gleichzusetzende dauernde Aufenthaltsberechtigung verfügen. Dieser Umstand erwiese sich jedoch nicht als maßgeblich, zumal von der Annahme auszugehen sei, dass in Deutschland der Mittelpunkt der Lebensinteressen der beschwerdeführenden Parteien liegen würde. Der herangezogene Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 3 AsylG sehe in einem Fall, in welchem der Asylberechtige den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten von Amts wegen vor. Kraft Gesetzes würde den beschwerdeführenden Parteien jedoch weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukommen, wodurch sie weiterhin als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren wären. Eine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme bereits mangels Aufenthalts und Interesses an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrundes des § 9 Abs 1 Z 2 AsylG nicht in Betracht. Mangels Aufenthalt im Bundesgebiet seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht gegeben. Aufgrund der bereits erfolgten Ausreise erübrige sich ein Abspruch über eine Rückkehrentscheidung.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien spätestens im Jahr 2014 nach Deutschland gereist seien und seitdem nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt wären. Dadurch hätten diese den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in Deutschland. Weder die Erstbeschwerdeführerin, noch ihr Ehegatte oder die minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen wären in Österreich aufrecht gemeldet. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Deutschland über keine Niederlassungsbewilligung oder eine einem solchen Titel gleichzusetzende dauernde Aufenthaltsberechtigung verfügen. Dieser Umstand erwiese sich jedoch nicht als maßgeblich, zumal von der Annahme auszugehen sei, dass in Deutschland der Mittelpunkt der Lebensinteressen der beschwerdeführenden Parteien liegen würde. Der herangezogene Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sehe in einem Fall, in welchem der Asylberechtige den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten von Amts wegen vor. Kraft Gesetzes würde den beschwerdeführenden Parteien jedoch weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukommen, wodurch sie weiterhin als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren wären. Eine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme bereits mangels Aufenthalts und Interesses an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrundes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht in Betracht. Mangels Aufenthalt im Bundesgebiet seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht gegeben. Aufgrund der bereits erfolgten Ausreise erübrige sich ein Abspruch über eine Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt. Die Zustellung der angeführten Erledigungen erfolgte an den Abwesenheitskurator der beschwerdeführenden Parteien (vgl. etwa den im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 267, einliegenden Zustellnachweis).Die Zustellung der angeführten Erledigungen erfolgte an den Abwesenheitskurator der beschwerdeführenden Parteien vergleiche etwa den im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 267, einliegenden Zustellnachweis).

  1. Gegen die angeführten Erledigungen wurde mit Schriftsätzen vom 15.07.2016 durch den Abwesenheitskurator der beschwerdeführenden Parteien fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die genannten Entscheidungen vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten. Begründend wurde zusammenfassend (im Detail vgl. Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seiten 269 ff; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 187 ff), eine Verletzung der subjektiven Rechte auf Einräumung von Parteiengehör, amtswegiger Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie ordnungsgemäßer Begründung der angefochtenen Bescheide, welche sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden würden, geltend gemacht. Aufgrund des von der Behörde angenommenen Nichtfeststehens der Identität der beschwerdeführenden Parteien erweise es sich als nicht nachvollziehbar, ob die von der Behörde festgestellten Sachverhaltselemente die beschwerdeführenden Parteien oder eine andere Person betreffen würden. Diese Mangelhaftigkeit der Begründung verhindere eine Eindeutigkeit des Spruchs, wodurch inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids begründet werde. Überdies sei der Erstbeschwerdeführerin respektive ihrem Abwesenheitskurator zu keinem Zeitpunkt vor Erlassung der gegenständlichen Bescheide Möglichkeit zur Erstattung eines Vorbringens oder der Vorlage von Beweismitteln eingeräumt worden. Ebensowenig seien dem Abwesenheitskurator die vorhandenen Beweismittel zur Kenntnis gebracht worden. Nach den Bestimmungen des AVG seien den Parteien alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen würden, von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu bieten, sich zu diesen zu äußern. Fallgegenständlich sei der Abwesenheitskurator demgegenüber erstmals mit Zustellung der angefochtenen Bescheide seitens der Behörde kontaktiert worden. Zudem sei der Behörde insofern Aktenwidrigkeit vorzuwerfen, als im Beschluss über die Bestellung eines Abwesenheitskurators in Aussicht gestellt worden wäre, den BeschwerdeführerInnen das mit Bescheid vom 19.10.2009 gewährte Asyl abzuerkennen, wohingegen in den angefochtenen Bescheiden diesbezüglich andere Daten genannt würden. Insofern die Behörde darauf verweise, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Deutschland aufgrund eines Schriftstücks der österreichischen Botschaft XXXX feststehe, sei zu monieren, dass dieses im Bescheid nicht näher angeführt werde und, wie dargelegt, auch im Rahmen des Parteiengehörs vorab nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Andernfalls wäre es den beschwerdeführenden Parteien möglich gewesen, darzulegen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft nach Deutschland verlegt hätten und das gewährte Asyl sohin nicht abzuerkennen sei. In Bezug auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sei zudem festzuhalten, dass deren nach dem Jahr 2014 – wohl durch Österreich – ausgestellte Konventionsreisedokumente der Annahme entgegenstünden, dass sich die beschwerdeführenden Parteien seit 2014 nicht mehr in Österreich aufgehalten hätten. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb im Falle eines Mittelpunkts der Lebensinteressen in einem anderen Staat die Ausstellung von Konventionsreisedokumenten in Österreich beantragt werden sollte. Aus den genannten Gründen ergebe sich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, wodurch eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Parteien begründet werde. Es werden daher die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, Entscheidung in der Sache selbst oder in eventu Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde gestellt. Desweiteren wurde durch den Abwesenheitskurator der Antrag auf Ersatz der für die Vertretung entstandenen Kosten aus Amtsgeldern in der Höhe von jeweils EUR 1.632,20 gestellt.
  2. Gegen die angeführten Erledigungen wurde mit Schriftsätzen vom 15.07.2016 durch den Abwesenheitskurator der beschwerdeführenden Parteien fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die genannten Entscheidungen vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten. Begründend wurde zusammenfassend (im Detail vergleiche Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seiten 269 ff; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 187 ff), eine Verletzung der subjektiven Rechte auf Einräumung von Parteiengehör, amtswegiger Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie ordnungsgemäßer Begründung der angefochtenen Bescheide, welche sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden würden, geltend gemacht. Aufgrund des von der Behörde angenommenen Nichtfeststehens der Identität der beschwerdeführenden Parteien erweise es sich als nicht nachvollziehbar, ob die von der Behörde festgestellten Sachverhaltselemente die beschwerdeführenden Parteien oder eine andere Person betreffen würden. Diese Mangelhaftigkeit der Begründung verhindere eine Eindeutigkeit des Spruchs, wodurch inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids begründet werde. Überdies sei der Erstbeschwerdeführerin respektive ihrem Abwesenheitskurator zu keinem Zeitpunkt vor Erlassung der gegenständlichen Bescheide Möglichkeit zur Erstattung eines Vorbringens oder der Vorlage von Beweismitteln eingeräumt worden. Ebensowenig seien dem Abwesenheitskurator die vorhandenen Beweismittel zur Kenntnis gebracht worden. Nach den Bestimmungen des AVG seien den Parteien alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen würden, von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu bieten, sich zu diesen zu äußern. Fallgegenständlich sei der Abwesenheitskurator demgegenüber erstmals mit Zustellung der angefochtenen Bescheide seitens der Behörde kontaktiert worden. Zudem sei der Behörde insofern Aktenwidrigkeit vorzuwerfen, als im Beschluss über die Bestellung eines Abwesenheitskurators in Aussicht gestellt worden wäre, den BeschwerdeführerInnen das mit Bescheid vom 19.10.2009 gewährte Asyl abzuerkennen, wohingegen in den angefochtenen Bescheiden diesbezüglich andere Daten genannt würden. Insofern die Behörde darauf verweise, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Deutschland aufgrund eines Schriftstücks der österreichischen Botschaft römisch 40 feststehe, sei zu monieren, dass dieses im Bescheid nicht näher angeführt werde und, wie dargelegt, auch im Rahmen des Parteiengehörs vorab nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Andernfalls wäre es den beschwerdeführenden Parteien möglich gewesen, darzulegen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft nach Deutschland verlegt hätten und das gewährte Asyl sohin nicht abzuerkennen sei. In Bezug auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sei zudem festzuhalten, dass deren nach dem Jahr 2014 – wohl durch Österreich – ausgestellte Konventionsreisedokumente der Annahme entgegenstünden, dass sich die beschwerdeführenden Parteien seit 2014 nicht mehr in Österreich aufgehalten hätten. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb im Falle eines Mittelpunkts der Lebensinteressen in einem anderen Staat die Ausstellung von Konventionsreisedokumenten in Österreich beantragt werden sollte. Aus den genannten Gründen ergebe sich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, wodurch eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Parteien begründet werde. Es werden daher die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, Entscheidung in der Sache selbst oder in eventu Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde gestellt. Desweiteren wurde durch den Abwesenheitskurator der Antrag auf Ersatz der für die Vertretung entstandenen Kosten aus Amtsgeldern in der Höhe von jeweils EUR 1.632,20 gestellt.
  3. Am 21.07.2016 langten die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus einem hg. am 10.11.2016 eingelangten Schreiben eines deutschen XXXX ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland zwischenzeitlich über Aufenthaltstitel

§ 25

Abs 5 des deutschen Aufenthaltsgesetzes verfügen würden und damit auch die Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge auf Deutschland übergegangen sei. Ein solcher Reiseausweis sei durch die deutschen Behörden auch bereits ausgestellt worden.Aus einem hg. am 10.11.2016 eingelangten Schreiben eines deutschen römisch 40 ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland zwischenzeitlich über Aufenthaltstitel

Paragraph 25, Absatz 5, des deutschen Aufenthaltsgesetzes verfügen würden und damit auch die Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge auf Deutschland übergegangen sei. Ein solcher Reiseausweis sei durch die deutschen Behörden auch bereits ausgestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerden:

  1. § 11 AVG lautet:
  2. Paragraph 11, AVG lautet: Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen. Die Bestellung eines Prozesskurators erfolgt sohin - anders als nach § 116 ZPO - nicht durch die Behörde selbst, welche nur ein "qualifiziertes Antragsrecht" hat, sondern durch das Gericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 2 zu § 11 AVG).Die Bestellung eines Prozesskurators erfolgt sohin - anders als nach Paragraph 116, ZPO - nicht durch die Behörde selbst, welche nur ein "qualifiziertes Antragsrecht" hat, sondern durch das Gericht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 2 zu Paragraph 11, AVG). Ist der Aufenthalt eines Beteiligten, gegen den die Amtshandlung gerichtet ist, unbekannt, so kann die Behörde

§ 11zweiter Fall AVG die Bestellung eines Kurators veranlassen.

Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu § 11 AVG mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).Ist der Aufenthalt eines Beteiligten, gegen den die Amtshandlung gerichtet ist, unbekannt, so kann die Behörde

Paragraph 11, zweiter Fall AVG die Bestellung eines Kurators veranlassen. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 5 zu Paragraph 11, AVG mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).

  1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aufgrund des Nichtvorliegens einer aufrechten Meldung der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet respektive einer Unbekanntheit ihres genauen Aufenthaltsorts (vgl. Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 239 f), die Bestellung eines Abwesenheitskurators beantragt, welchen das zuständige Bezirksgericht (soweit ersichtlich – mit Ausnahme einer Abfrage des Zentralen Melderegisters – ohne weitere Ermittlungen und ohne nähere Begründung) bestellt hat.
  2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aufgrund des Nichtvorliegens einer aufrechten Meldung der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet respektive einer Unbekanntheit ihres genauen Aufenthaltsorts vergleiche Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 239 f), die Bestellung eines Abwesenheitskurators beantragt, welchen das zuständige Bezirksgericht (soweit ersichtlich – mit Ausnahme einer Abfrage des Zentralen Melderegisters – ohne weitere Ermittlungen und ohne nähere Begründung) bestellt hat. Wie im Verfahrensgang dargelegt, liegt in den Verwaltungsakten der belangten Behörde – in Zusammenhang mit der Ausstellung von Konventionsreisedokumenten für die in Deutschland aufhältigen beschwerdeführenden Parteien durch österreichische Behörden –jedoch ein umfassender Schriftverkehr mit deutschen Behörden respektive mit der österreichischen Botschaft Berlin sowie insbesondere mit dem in Deutschland bevollmächtigten Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Parteien ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die belangte Behörde nicht alle erforderlichen und zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien unternommen hat und die Bestellung eines Abwesenheitskurators daher zu Unrecht erfolgte. Die österreichischen Behörden waren aufgrund der diesbezüglichen Kontaktaufnahme der deutschen Behörden wie auch eines Rechtsanwaltes, welcher die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland vertritt, über deren Aufenthalt in Deutschland – welcher letztlich auch die Grundlage für die gegenständlich geführten Asylaberkennungsverfahren bildete – jedenfalls informiert. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde weitere Ermittlungsschritte zur Ausforschung des genauen Aufenthaltsortes der beschwerdeführenden Parteien – etwa eine Anfrage bei den deutschen Behörden oder dem genannten Rechtsanwalt – setzen müssen (vgl. etwa OGH 15.12.2009, 1Ob 225/09h) und lagen sohin die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht vor.Die österreichischen Behörden waren aufgrund der diesbezüglichen Kontaktaufnahme der deutschen Behörden wie auch eines Rechtsanwaltes, welcher die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland vertritt, über deren Aufenthalt in Deutschland – welcher letztlich auch die Grundlage für die gegenständlich geführten Asylaberkennungsverfahren bildete – jedenfalls informiert. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde weitere Ermittlungsschritte zur Ausforschung des genauen Aufenthaltsortes der beschwerdeführenden Parteien – etwa eine Anfrage bei den deutschen Behörden oder dem genannten Rechtsanwalt – setzen müssen vergleiche etwa OGH 15.12.2009, 1Ob 225/09h) und lagen sohin die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht vor. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Behörde zwar den Kurator nicht selbst bestellt (sondern eben das Gericht), ihr aber ein "qualifiziertes Antragsrecht" zukommt, das nach Ansicht des entscheidenden Richters nicht nur für eine Bestellung eines Kurators, sondern auch für dessen Enthebung zum Tragen kommt (vgl. etwa AsylGH 28.8.2008, E3 265.560-0/2008-7E).In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Behörde zwar den Kurator nicht selbst bestellt (sondern eben das Gericht), ihr aber ein "qualifiziertes Antragsrecht" zukommt, das nach Ansicht des entscheidenden Richters nicht nur für eine Bestellung eines Kurators, sondern auch für dessen Enthebung zum Tragen kommt vergleiche etwa AsylGH 28.8.2008, E3 265.560-0/2008-7E). Dabei ist auch der Zweck der Bestimmungen zu berücksichtigen, welche die Bestellung eines Kurators für nicht handlungsfähige oder abwesende Personen regeln; diese dienen nämlich dem Schutz der betroffenen Personen. Um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, besteht nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl. 4 Ob 2351/96f ua) auch die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist; dies auch dann, wenn der Kurator zu Unrecht bestellt worden ist. Solche Verfahren, welche mit einem zu Unrecht bestellten Kurator abgewickelt wurden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch - ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Kurators - nichtig.Dabei ist auch der Zweck der Bestimmungen zu berücksichtigen, welche die Bestellung eines Kurators für nicht handlungsfähige oder abwesende Personen regeln; diese dienen nämlich dem Schutz der betroffenen Personen. Um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, besteht nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche 4 Ob 2351/96f ua) auch die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist; dies auch dann, wenn der Kurator zu Unrecht bestellt worden ist. Solche Verfahren, welche mit einem zu Unrecht bestellten Kurator abgewickelt wurden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch - ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Kurators - nichtig.
  3. Legt man dies auf den vorliegenden Fall um, so ist ersichtlich, dass die an den - zu Unrecht bestellten (bzw. zumindest zu Unrecht nicht wieder seines Amtes enthobenen) - Abwesenheitskurator vorgenommene Zustellung der angefochtenen Bescheide nicht wirksam war. Da jedoch ein schriftlicher Bescheid erst ab dem Zeitpunkt erlassen ist, in welchem eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8 Rz 427 mwN), wurden die gegenständlichen Bescheide nach wie vor nicht erlassen.Da jedoch ein schriftlicher Bescheid erst ab dem Zeitpunkt erlassen ist, in welchem eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8 Rz 427 mwN), wurden die gegenständlichen Bescheide nach wie vor nicht erlassen. Wenngleich § 7 ZustG besagt, dass auch dann, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, so ist dies vorliegend nicht der Fall.Wenngleich Paragraph 7, ZustG besagt, dass auch dann, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, so ist dies vorliegend nicht der Fall.
  4. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Art. 130Abs.

1 Z 1 bis 4 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4 B-VG.5. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen

Artikel 81a, Absatz 4, B-VG.

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Art. 130

B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Artikel 130

, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 46]). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (in diesem Sinne auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.Sinne auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass Paragraph 27, VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt. Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vgl. zB VwGH 14.5.2003, 2002/08/0206; VwGH 18.9.2002, 98/17/0310).Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vergleiche zB VwGH 14.5.2003, 2002/08/0206; VwGH 18.9.2002, 98/17/0310). Nachdem also gegenständlich (noch) keine rechtswirksame Zustellung der Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt ist, sind diese noch nicht erlassen und somit auch nicht anfechtbar. 3.5. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich obige Erwägungen naturgemäß auch auf die vorliegenden (durch den Abwesenheitskurator eingebrachte) Beschwerdeschriftsätze zu beziehen haben, welche als nicht rechtswirksam eingebracht angesehen werden müssten. Von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages an die beschwerdeführenden Parteien zwecks Nachreichung einer eigenhändig oder durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen Beschwerdeschrift wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren abgesehen, zumal dies letztlich nichts an dem Umstand geändert hätte, dass die Beschwerden mangels rechtswirksamer Zustellung der angefochtenen Bescheide, einem nicht heilbaren Mangel unterliegen, und somit mangels Beschwerdegegenstand gleichermaßen als unzulässig hätten zurückgewiesen werden müssen. 3.6. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.3.6. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. 3.7. Betreffend den in der Beschwerde gestellten Antrag, der Rechtsträger der belangten Behörde möge zur Kostentragung der für die Vertretung entstandenen Kosten

§ 11

, 75 ff AVG im Ausmaß des pauschalierten Kostenersatzes von Euro 1.632,20 zu Handen des Vertreters verhalten werden, ist festzuhalten, dass ein solcher Anspruch im Asylverfahren nicht geltend zu machen ist.3.7. Betreffend den in der Beschwerde gestellten Antrag, der Rechtsträger der belangten Behörde möge zur Kostentragung der für die Vertretung entstandenen Kosten

Paragraph 11, 75, ff AVG im Ausmaß des pauschalierten Kostenersatzes von Euro 1.632,20 zu Handen des Vertreters verhalten werden, ist festzuhalten, dass ein solcher Anspruch im Asylverfahren nicht geltend zu machen ist. Weiter ist zum nicht näher begründeten Antrag auf Kostenersatz festzuhalten, dass ein Zuspruch der beantragten Kosten nur dann in Frage käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, hierüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG).Weiter ist zum nicht näher begründeten Antrag auf Kostenersatz festzuhalten, dass ein Zuspruch der beantragten Kosten nur dann in Frage käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, hierüber abzusprechen, vorliegen würde (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Eine solche Rechtsgrundlage, deren Vollziehung in die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts fiele, wurde weder seitens der bP benannt, noch ist eine solche für das ho. Gericht ersichtlich. Insbesondere können dem FPG, dem BFA-VG und dem VwGVG bzw. dem AVG keine solchen Rechtsgrundlagen entnommen werden und wurden überdies die Beschwerden zurückgewiesen. 3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.2130468.1.00

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