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{'item': 'W111 1428178-2'}

Obsah (23)§ 52§§ 54Art. 133§ 3§ 75§§ 57§ 10§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 46a§ 8§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW111 1428178-2 SpruchW111 1428178-2/10E W111 1429670-2/10E W111 1429671-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg

F, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist undIn Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist und 1.) XXXX und 2.) XXXX

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" sowie1.) römisch 40 und 2.) römisch 40

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" sowie 3.) XXXX,

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 14b Abs 2 Z 4 NAG idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"3.) römisch 40 ,

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 4, NAG idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.
  2. Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit einer aufgrund einer ihm vorgeworfenen Unterstützung von Widerstandskämpfern drohenden Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte begründete. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, Zl. 11 10.016-BAG, wurde dessen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich Asyl und subsidiärem Schutz negativ entschieden und die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation ausgesprochen.
  3. In der Folge reisten die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, sowie deren gemeinsame minderjährige Tochter, die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin, irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie – unter Berufung auf die Gründe des Erstbeschwerdeführers – ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten.
  4. Mit Eingabe vom 23.07.2012 erhob der Erstbeschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof.
  5. Mit Bescheiden vom 18.09.2012, Zln. 12 09.055-BAG sowie 12.09.056-BAG, wurde den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien in den Spruchpunkten I. der Status von Asylberechtigten jeweils nicht zuerkannt, in den Spruchpunkten II. wurde desweiteren der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter einem die Ausweisung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in die Russische Föderation verfügt (Spruchpunkte III.).
  6. Mit Bescheiden vom 18.09.2012, Zln. 12 09.055-BAG sowie 12.09.056-BAG, wurde den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien in den Spruchpunkten römisch eins. der Status von Asylberechtigten jeweils nicht zuerkannt, in den Spruchpunkten römisch zwei. wurde desweiteren der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter einem die Ausweisung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in die Russische Föderation verfügt (Spruchpunkte römisch drei.).
  7. Gegen diese Bescheide erhoben die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien mit Eingaben vom 02.10.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichthof. Am 13.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine mündliche Beschwerdeverbhandlung durch, im Rahmen derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eingehend zu ihren Fluchtgründen, ihrer Rückkehrsituation sowie ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurden.
  8. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 16.07.2014, Zln. W189 1428178-2, W189 1429670-2 und W189 1429671-2, wurden die Beschwerden der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes jeweils

§ 3Abs.

1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

§ 75Abs.

20 Asylgesetz 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. jeweils zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 16.07.2014, Zln. W189 1428178-2, W189 1429670-2 und W189 1429671-2, wurden die Beschwerden der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes jeweils

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. jeweils zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

  1. Mit Eingabe vom 04.08.2014 wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis der fortschreitenden Integration der beschwerdeführenden Parteien an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Darunter befinden sich Deutschkursteilnahmebestätigungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie Empfehlungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld der beschwerdeführenden Parteien. Mit Schreiben vom 11.08.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien durch die belangte Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs – unter Übermittlung eines dahingehenden Fragenkataloges – zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich relevanter Aspekte ihres Privat- und Familienlebens in Österreich binnen zweiwöchiger Frist aufgefordert. Eine bezughabende Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien langte am 28.08.2014 bei der Behörde ein. Darin wurde auf die Bemühungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich einer Erlernung der deutschen Sprache sowie einer Integration am Arbeitsmarkt hingewiesen. Die Familie zeige sich auch um eine soziale Integration bemüht und habe bereits Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule, zudem sei die gesundheitliche Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers, welcher sich aufgrund starker Wirbelsäulenschmerzen jüngst einer Operation habe unterziehen müssen, zu berücksichtigen (zum detaillierten Inhalt der Stellungnahme vgl die Seiten 155 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Beiliegend wurde eine die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Beschäftigungszusage für eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorgelegt.Mit Schreiben vom 11.08.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien durch die belangte Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs – unter Übermittlung eines dahingehenden Fragenkataloges – zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich relevanter Aspekte ihres Privat- und Familienlebens in Österreich binnen zweiwöchiger Frist aufgefordert. Eine bezughabende Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien langte am 28.08.2014 bei der Behörde ein. Darin wurde auf die Bemühungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich einer Erlernung der deutschen Sprache sowie einer Integration am Arbeitsmarkt hingewiesen. Die Familie zeige sich auch um eine soziale Integration bemüht und habe bereits Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule, zudem sei die gesundheitliche Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers, welcher sich aufgrund starker Wirbelsäulenschmerzen jüngst einer Operation habe unterziehen müssen, zu berücksichtigen (zum detaillierten Inhalt der Stellungnahme vergleiche die Seiten 155 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Beiliegend wurde eine die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Beschäftigungszusage für eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorgelegt.
  2. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen – nunmehr angefochtenen – Bescheiden vom 08.09.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G jeweils nicht erteilt wird.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurden gegen die BeschwerdeführerInnen Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen. Unter einem wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien keine Umstände erkennbar gewesen seien, welche auf eine außergewöhnliche Integration der Familie schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung der BeschwerdeführerInnen überwiege.9. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen – nunmehr angefochtenen – Bescheiden vom 08.09.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG jeweils nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurden gegen die BeschwerdeführerInnen Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen. Unter einem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien keine Umstände erkennbar gewesen seien, welche auf eine außergewöhnliche Integration der Familie schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung der BeschwerdeführerInnen überwiege. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.09.2014 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zu Seite gestellt.

  1. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 25.09.2014 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde zusammenfassend festgehalten (zum detaillierten Beschwerdeinhalt vgl. die Seiten 174 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts), die Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, indem sie eine Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien unterlassen und ihrer Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrundegelegt habe, um sich derart einen persönlichen Eindruck von den beschwerdeführenden Parteien bzw der objektiven Lage in deren Herkunftsstaat verschaffen zu können. Diesbezüglich wurde auf Berichtsmaterial zur allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien verwiesen. Im Bundesgebiet würden Verwandte der beschwerdeführenden Parteien leben und hätten diese bereits Freundschaften geschlossen. Die Behörde habe eine hinreichende Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien verabsäumt. Die Drittbeschwerdeführerin habe sich bereits umfassend in das Alltags- und Schulleben in Österreich integriert, hier seien auch Aspekte des Kindeswohls zu berücksichtigen. Beiliegend wurden medizinische Befunde sowie Deutschkursteilnahmebestätigungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, sowie Empfehlungsschreiben für die Familie, darunter auch Unterstützungsschreiben durch die Schulleitung sowie durch KlassenkameradInnen / Freundinnen der Drittbeschwerdeführerin übermittelt.
  2. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 25.09.2014 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde zusammenfassend festgehalten (zum detaillierten Beschwerdeinhalt vergleiche die Seiten 174 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts), die Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, indem sie eine Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien unterlassen und ihrer Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrundegelegt habe, um sich derart einen persönlichen Eindruck von den beschwerdeführenden Parteien bzw der objektiven Lage in deren Herkunftsstaat verschaffen zu können. Diesbezüglich wurde auf Berichtsmaterial zur allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien verwiesen. Im Bundesgebiet würden Verwandte der beschwerdeführenden Parteien leben und hätten diese bereits Freundschaften geschlossen. Die Behörde habe eine hinreichende Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien verabsäumt. Die Drittbeschwerdeführerin habe sich bereits umfassend in das Alltags- und Schulleben in Österreich integriert, hier seien auch Aspekte des Kindeswohls zu berücksichtigen. Beiliegend wurden medizinische Befunde sowie Deutschkursteilnahmebestätigungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, sowie Empfehlungsschreiben für die Familie, darunter auch Unterstützungsschreiben durch die Schulleitung sowie durch KlassenkameradInnen / Freundinnen der Drittbeschwerdeführerin übermittelt.
  3. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten jeweils am 14.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 24.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die beschwerdeführenden Parteien, deren rechtsfreundliche Vertretung, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, gab im Vorfeld jedoch schriftlich bekannt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: (BF1 = Erstbeschwerdeführer, BF2 = Zweitbeschwerdeführerin, BF3 = Drittbeschwerdeführerin) "( ) R: Hat sich an Ihrem gesundheitlichen Zustand seit Abschluss des letzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.07.2014 etwas an Ihrer gesundheitlichen Situation beziehungsweise an Ihrer Lage im Falle Ihrer Rückkehr geändert? BF1: Ob die Situation sich dort verändert hat, was die Rückkehr betrifft, kann ich nicht sagen. Gesundheitlich geht es mir immer besser, weil ich auch eine Reihe an Untersuchungen gemacht habe. RI: Wie ist es bei Ihnen beiden? BF3: Ich habe keine Probleme mit der Gesundheit. BF2: Ich habe keine Probleme mit meiner Gesundheit, außer meiner chronischen Migräne. Diese hat sich aber seit 2014 nicht verschlechtert. BFV übergibt an den R eine Bestätigung vom 20.05.2016 des XXXX. Aus dieser geht hervor, dass der BF1 in regelmäßiger Psychotherapeutischer und Körpertherapeutischer Behandlung ist. Die Diagnosen lauten auf Depressive Episode sowie Posttraumatische Belastungsstörung. Weiters wird vorgelegt des XXXX, aus dem hervorgeht, dass der BF1 am 18.10.2016 einen vorläufigen OP-Termin wegen der Augenerkrankung Grauer Starr hat.BFV übergibt an den R eine Bestätigung vom 20.05.2016 des römisch 40 . Aus dieser geht hervor, dass der BF1 in regelmäßiger Psychotherapeutischer und Körpertherapeutischer Behandlung ist. Die Diagnosen lauten auf Depressive Episode sowie Posttraumatische Belastungsstörung. Weiters wird vorgelegt des römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der BF1 am 18.10.2016 einen vorläufigen OP-Termin wegen der Augenerkrankung Grauer Starr hat. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben. BF1: Ich bin in Österreich seit September 2011 und seit dem fühle ich mich hier ruhig, viel ruhiger und in Sicherheit. Mein psychischer Zustand war sehr schlecht und es verbessert sich mehr und mehr. Diese betrübte Stimmung ist immer noch da und ich versuche auch zu lernen, die Sprache zum Beispiel, aber ich kann mich immer noch nicht so gut konzentrieren. R: haben Sie bereits Deutschkurse absolviert? BF1: Ja R: Haben Sie schon Prüfungen absolviert? BF1: Nein, noch nicht. Ich habe aber vor diese Prüfungen aber demnächst zu machen. R: Haben Sie in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis? BF1: Es war für mich schwierig auf Grund meiner bisherigen Erkrankungen, aber wir haben sehr nette Nachbarn, mit denen wir uns regelmäßig treffen. Wir haben auch viele österreichische Freunde und versuchen uns so gut wie möglich zu integrieren. R: Sind Sie vorbestraft in Österreich? BF1: Nein R: Für den Fall, dass Sie eine Arbeitsbewilligung hätten, können Sie mir eine Arbeitsplatzzusage geben? BF1: Ich würde sehr gerne arbeiten und lege diesbezüglich eine Beschäftigungszusage aus dem Jahr 2014 vor. Ich habe keine aktuellere vorgelegt, da ich nicht wusste, wann meine Verhandlung sein wird. R an BF2: Schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF2: Ich bin sehr zufrieden und fühle mich hier sehr wohl. Alle Frauen mit denen ich zu tun habe sind sehr nett und freundlich. Wir haben hauptsächlich mit dem Chef vom Heim zu tun. Die Chefin des Heimes kommt immer mit Ihrer Familie zu uns und sie ist sehr zufrieden mit uns. R: Haben Sie Deutschkurse besucht? BF2: Ich besuche immer noch einen Deutschkurs, aber ich habe Probleme mir die Sprache zu merken. Aber ich werde in nächster Zeit eine Deutschprüfung absolvieren. R: Gesetz dem Fall Sie hätten eine Arbeitsbewilligung, hätten Sie bereits einen Arbeitsplatz in Aussicht? BF2: Ja. Ich bin bereit verschiedene Tätigkeiten aufzunehmen, so auch als Putzfrau. Ich habe diesbezüglich auch eine Arbeitsplatzzusage aus dem Jahr
  5. R: Haben Sie österreichische Bekannte oder Freunde? BF2: Ja, ich habe Freundinnen. Wir trinken Kaffee gemeinsam und wir bemühen uns mit den Leuten aus der Umgebung zu unterhalten. Diesbezüglich lege ich auch zwei Schreiben vor. Ein Schreiben ist von XXXX, ihr Nachname fällt mir jetzt nicht ein. Das andere Schreiben ist von XXXX.BF2: Ja, ich habe Freundinnen. Wir trinken Kaffee gemeinsam und wir bemühen uns mit den Leuten aus der Umgebung zu unterhalten. Diesbezüglich lege ich auch zwei Schreiben vor. Ein Schreiben ist von römisch 40 , ihr Nachname fällt mir jetzt nicht ein. Das andere Schreiben ist von römisch 40 . R: Sind Sie vorbestraft? BF2: Nein Den BF1 und BF2 wird aufgetragen bis
  6. September 2016 aktuelle Arbeitsplatzzusagen, sowie Prüfungen über ihre Kenntnisse der deutschen Sprache beizubringen. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat – und Familienleben? BF3: Ich habe viele Freunde. Ich will hier weiter zur Schule gehen. Ich habe die letzten vier Jahre in Österreich verbracht und könnte mir nicht vorstellen in Tschetschenien zu leben. Ich habe mich ganz an die österreichische Lebensweise gewohnt. Ich habe mich sehr bemüht, habe in zwei Jahren Deutsch gelernt. Ich habe es auch geschafft in der Schule mitzukommen und wäre sogar in der Lage nach Abschluss der Neuen Mittelschule ins Gymnasium zu wechseln. Ich möchte aber das Polytechnikum machen, weil ich nachher eine Lehre als Zahnarztassistentin absolvieren möchte. BFV legt dem R das Jahresabschlusszeugnis aus dem Jahr 2015 sowie die Schulnachricht vom Februar 2016 vor. BF3: Ich habe in Tschetschenien alle Freunde verloren. Ich spreche zwar zu Hause mit meinen Eltern tschetschenisch, aber ich habe mich an den österreichischen Lebensstil gewöhnt. Die meisten Leute merken gar nicht, dass ich aus dem Ausland komme, weil ich keinen Akzent habe. R an BFV: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BFV: Ich möchte anmerken, dass die Situation für Frauen in Tschetschenien schwierig ist. Ansonsten habe ich keine Anmerkungen. Den Beschwerdeführern werden Länderberichte vorgelegt und je ein Exemplar in Kopie übergeben. Es sind dies:
  7. Ländervorhalt Russische Föderation, insbesondere Tschetschenien, Stand Jänner 2016
  8. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 13.04.2015, letzte Kurzinformation eingefügt am 07.01.2016 Den Beschwerdeführern wird eine Frist bis zum
  9. September 2016 zur Stellungnahme eingeräumt. In Kopie zum Akt genommen werden betreffend BF1: Beschäftigungszusage vom
  10. September 2014 Kursteilnahmebestätigungen vom
  11. Juni 2015,
  12. April 2016 und August 2015 Bestätigung des XXXX von
  13. Mai 2016 Schreiben des XXXX betreffend die geplante Operation im Oktober 2016Beschäftigungszusage vom
  14. September 2014 Kursteilnahmebestätigungen vom
  15. Juni 2015,
  16. April 2016 und August 2015 Bestätigung des römisch 40 von
  17. Mai 2016 Schreiben des römisch 40 betreffend die geplante Operation im Oktober 2016 Betreffend BF2: Beschäftigungszusage vom
  18. August 2014 Kursteilnahmebestätigungen vom
  19. Juni 2015,
  20. August 2015 und
  21. Juni 2014 zwei handschriftliche Empfehlungsschreiben Betreffend BF3: Schreiben der XXXX vom
  22. Mai 2016 zwei Schulnachrichten aus den Jahren 2014/2015 und 2015/2016 ein Jahreszeugnis betreffend das Schuljahr 2014/2015Schreiben der römisch 40 vom
  23. Mai 2016 zwei Schulnachrichten aus den Jahren 2014 aus 2015, und 2015 aus 2016, ein Jahreszeugnis betreffend das Schuljahr 2014/2015 R: Möchten Sie noch etwas anmerken? BF1 – BF3: Nein ( )" Mit Eingabe vom 07.09.2016 wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: * Arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 02.09.2016 über eine Vollzeitbeschäftigung des Erstbeschwerdeführers in einem Unternehmen für Kleintransporte mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.430,71, * Einstellungszusage vom 25.05.2016 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 25 Wochenstunden, * Unterstützungsschreiben von Frau XXXX vom 28.05.2016,* Unterstützungsschreiben von Frau römisch 40 vom 28.05.2016, * Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 30.05.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, * Bestätigung über die Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe A1 betreffend den Erstbeschwerdeführer (nicht bestanden) sowie Anmeldung zu einem Wiederholungstermin Ende September 2016; Mit schriftlicher Eingabe vom 03.10.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer die Deutschprüfung zwischenzeitlich positiv absolviert habe, das diesbezügliche Zertifikat würde ehestmöglich in Vorlage gebracht werden. Außerdem wurde ein fachärztlicher Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 23.09.2016 übermittelt, aus welchem sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung ergibt. Mit Eingabe vom 18.10.2016 wurde ein Zertifikat über die positive Absolvierung einer Deutschprüfung des Levels A1 durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen (Sachverhalt): Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt: 1.
  25. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich infolge irregulärer Einreise seit Ende August 2011 im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin reiste im August 2012 gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Die beschwerdeführenden Parteien leben in einem gemeinsamen Haushalt in der Steiermark und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die beschwerdeführenden Parteien bilden eine Kernfamilie. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Österreich aufgrund Problemen mit der Wirbelsäule operiert, für Oktober ist ein operativer Eingriff wegen der Augenerkrankung Grauer Star in Aussicht genommen. Zudem befindet er sich aufgrund einer depressiven Episode sowie posttraumatischer Belastungsstörung in regelmäßiger psycho- und körpertherapeutischer Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an chronischer Migräne, darüber hinaus ist sie – ebenso wie die Drittbeschwerdeführerin – gesund. Die beschwerdeführenden Parteien zeigten sich während ihres fünfjährigen (Erstbeschwerdeführer) bzw vierjährigen (Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Der Erstbeschwerdeführer verfügt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung in einem Unternehmen für Kleintransporte, der Zweitbeschwerdeführerin steht eine Anstellung als Reinigungskraft im Ausmaß von 25 Wochenstunden in Aussicht; aufgrund der vorliegenden Einstellungszusagen wird es der Familie künftig möglich sein, ihren Lebensunterhalt von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig zu bestreiten. Die fünfzehnjährige Drittbeschwerdeführerin, welche bereits fließend Deutsch spricht, besucht derzeit die Neue Mittelschule, wo sie ausgezeichnet in das Schulleben integriert ist und sich um die Erbringung guter schulischer Leistungen bemüht zeigt – so weist sie auch im Unterrichtsfach Deutsch stets positive Beurteilungen auf; nach Abschluss der Schule plant sie die Absolvierung einer Ausbildung zur Zahnarzthelferin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich – unter Berücksichtigung ihres persönlichen Bildungshintergrunds – hinsichtlich einer Erlernung der deutschen Sprache ebenfalls bemüht, sie nahmen wiederholt an Deutschkursen teil und sind bestrebt, die Sprache im Alltag im Umgang mit ihren Mitmenschen zu gebrauchen. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte zuletzt eine Deutschprüfung der Stufe A
  26. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten. Die beschwerdeführenden Partien haben sich ein soziales Netz in Österreich aufgebaut, insbesondere die Drittbeschwerdeführerin hat enge Freundinnen im Bundesgebiet gefunden. Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzten Integrationsschritte, sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen. 1.
  27. Zur Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien wird auf die den beschwerdeführenden Parteien anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten aktuellen Berichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verwiesen, welchen seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht entgegengetreten wurde. Aus diesen ergibt sich auszugsweise Folgendes: ( ) Grundversorgung/Wirtschaft Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
  28. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in
  29. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den
  30. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 24.5.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015). Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 25.5.2016 Tschetschenien Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der
  31. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert – ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation Sozialbeihilfen Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c). Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: * Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; * Invaliden und Veteranen militärischer Operationen * Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades* Invaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades * Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern * Kinder mit Behinderung * Arbeitsveteranen * Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) * Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe * Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden * Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden * Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden * Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung * Opfer politischer Repressionen * Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014) Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: * ärztlich verschriebene Medikamente * Sanatoriumsaufenthalt * Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014) Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014). MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird: * Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); * Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.); * Familien mit geringem Einkommen; * Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). Renten * Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente * Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr * Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente * Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners * Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015). Familienhilfe: Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen: * Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom) * Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren * Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen * Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten * Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen * Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge * Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren * Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben * Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003 * Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung: * 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) * fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) * Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen * Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015). Behinderung * Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente * Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus * Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015). Wohnungswesen * Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen * Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden * Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015). Arbeitslosenhilfe Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015). Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen: * Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt * Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt * Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt * Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen * Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings * Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation Krankenversicherung Seit dem
  32. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem
  33. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014). Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: • Notfallbehandlung • Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken • Stationäre Behandlung • Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015) Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b). Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten

der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c). Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015). Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes: * Notfallbehandlung * Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken * Stationäre Behandlung * Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015) Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (25.5.2016b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Tschetschenien Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vergleiche hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente). Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel

  1. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu Kapitel
  2. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2016 -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 27.5.2016 -Strichaufzählung Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 27.5.2016 Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien ( ) Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.) Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754). Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vergleiche BMA 7979). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979). Quellen: -Strichaufzählung MedCOI (11.3.2015): BMA 6551 -Strichaufzählung MedCOI (7.11.2014): BMA 6051 -Strichaufzählung MedCOI (1.4.2016): BMA 7979 -Strichaufzählung MedCOI (1.4.2016): BMA 7980 -Strichaufzählung MedCOI (26.2.2016): BMA 7754 -Strichaufzählung MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 23 ( ) Medikamente Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015). Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation Behandlung nach Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016). Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, Einvernahme der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BeschwerdeführerInnen gründen sich auf die in Vorlage gebrachten (Identitäts-)dokumente (russische Inlandspässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin) in Zusammenschau mit den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens. Der gemeinsame Wohnsitz der BeschwerdeführerInnen ergibt sich aus den Angaben der BeschwerdeführerInnen in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die BeschwerdeführerInnen derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien resultieren aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Zusammenschau mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien liegen jeweils keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten vor und betonten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt, dass sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über deren Beschwerde bezüglich Asyl und subsidiärem Schutz im Juli 2014 keine Verschlechterung ergeben hätte. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BeschwerdeführerInnen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Einstellungszusagen und Deutschkursteilnahmebestätigungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der Familie sowie aus dem schulischen Umfeld der Drittbeschwerdeführerin, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellung, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin aktuell die Neue Mittelschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besucht und im Unterrichtsgegenstand Deutsch durchgehend positive Beurteilungen aufweist, ist aus den vorgelegten Jahreszeugnissen und Schulnachrichten (zuletzt für das Schuljahr 2015/2016) ersichtlich.Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BeschwerdeführerInnen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Einstellungszusagen und Deutschkursteilnahmebestätigungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der Familie sowie aus dem schulischen Umfeld der Drittbeschwerdeführerin, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellung, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin aktuell die Neue Mittelschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besucht und im Unterrichtsgegenstand Deutsch durchgehend positive Beurteilungen aufweist, ist aus den vorgelegten Jahreszeugnissen und Schulnachrichten (zuletzt für das Schuljahr 2015 aus 2016,) ersichtlich. Dass der Erstbeschwerdeführer über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wird durch das zuletzt vorgelegte Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe A1 belegt. Hinsichtlich des Umstandes, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse aufweisen, ist anzumerken, dass diese sich durch die wiederholte Teilnahme an Deutschkursen und soziale Interaktion mit österreichischen Mitbürgern um eine Erlernung der deutschen Sprache sichtlich bemüht zeigten, wie auch durch die vorliegenden Unterstützungsschreiben sowie den anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönliche Eindruck bestätigt wird, und darf im Übrigen auch der persönliche Bildungshintergrund der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch glaubhaft dar, sich weiterhin um eine Aneignung der deutschen Sprache bemühen zu wollen. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der Familie als Nachweis einer ausreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien anzuerkennen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.3.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren jeweils nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren jeweils nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die beschwerdeführenden Parteien sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH

  1. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH
  2. 2007, 2007/01/0479).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR

  1. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  2. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
  3. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  4. 2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
  5. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  6. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  7. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  8. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  9. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  11. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  12. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  13. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist vergleiche Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
  15. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  16. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  17. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
  19. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  20. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  21. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH
  22. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH
  23. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH
  24. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH
  25. 1999, 99/18/0342 u.a.). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.
  26. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.
  27. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und leben in einem gemeinsamen Haushalt in der Steiermark. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen halten sich seit rund vier Jahren in Österreich auf. In dieser Zeit entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Die beschwerdeführenden Parteien zeigten sich während ihres Aufenthaltes um die Erlangung einer umfassenden Integration im Bundesgebiet bemüht und legten anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, künftig weitere Integrationsschritte setzen zu wollen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind bestrebt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um derart zur eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie beizutragen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt demgemäß für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung in einem Unternehmen für Kleintransporte, der Zweitbeschwerdeführerin steht eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 25 Wochenstunden in Aussicht. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Familie ihren Lebensunterhalt künftig von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig bestreiten können wird. Fallgegenständlich ist überdies die fortgeschrittene Integration der fünfzehnjährigen Drittbeschwerdeführerin zu betonen, welche – wie sich der erkennende Richter anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte – bereits fließend Deutsch spricht und Österreich mittlerweile als ihre Heimat betrachtet. Sie besucht derzeit die Neue Mittelschule, wo sie als fleißige, gut in das Klassenleben integrierte, Schülerin gilt, wie durch die vorliegenden Zeugnisse – aus welchen durchwegs gute schulische Leistungen ersichtlich werden – und Unterstützungsschreiben ihrer LehrerInnen und MitschülerInnen untermauert wird. Die Drittbeschwerdeführerin hat enge Freundinnen im Bundesgebiet gefunden und plant nach Abschluss der Schule eine Ausbildung zur Zahnarztassistentin zu absolvieren. Demgegenüber sind ihre Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, welchen sie im Alter von elf Jahren verlassen hat, nur schwach ausgeprägt. Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich hinsichtlich einer sprachlichen und gesellschaftlichen Integration bemüht. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien knüpften in ihrem Wohnumfeld Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern und zeigen sich zur regelmäßigen Leistung von Hilfsarbeiten in ihrer Unterkunft bereit, wie in einem Schreiben ihrer Unterkunftgeberin hervorgehoben wird. Im Rahmen der vorgelegten Unterstützungsschreiben aus ihrem sozialen Umfeld werden die beschwerdeführenden Parteien als hilfsbereite, integrationswillige Familie beschrieben. Letztlich zeigen sich auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Erlernung der deutschen Sprache bemüht, indem sie regelmäßig an Sprachkursen teilnehmen und ihre Sprachkenntnisse überdies durch Interaktion mit ihrem sozialen Umfeld erweitern. Der Erstbeschwerdeführer legte zuletzt ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe A1 vor. Der Umstand, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien noch keine fortgeschritteneren Deutschkenntnisse aufweisen, muss – wie dargelegt – vor dem Hintergrund des persönlichen Bildungsstandes der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit deren sonstigen Integrationsbemühungen sowie der bereits tiefgreifenden Verwurzelung ihrer minderjährigen Tochter im Bundesgebiet gesamtbetrachtend als relativiert erachtet werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  28. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  29. 2007, 2006/01/0216;
  30. 2007, 2007/01/0479;
  31. 2007, 2006/18/0453;
  32. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  33. 2006, 2006/21/0109;
  34. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände denno

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.