← Österreich

{'item': 'W112 2142813-1'}

Obsah (12)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 61Artikel 18§§ 127§ 76§ 60§ 77§ 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW112 2142813-1 SpruchW112 2142813-1/15E I. Schriftliche Ausfertigung des am 28.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnissesrömisch eins

Art. 28Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2016 und die Anhaltung in Schubhaft von 17.12.2016 bis 28.12.2016 wird

Artikel 28

, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2016, Zl. 1088257405-161691362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2016, Zl. 1088257405-161691362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35

A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2015 vom Landesgericht XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, begangen am 29.08.2015, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2015 vom Landesgericht römisch 40 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, begangen am 29.08.2015, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt. Der Beschwerdeführer befand sich 29.08.2015-15.10.2015 in Untersuchungshaft. Vor Festnahme und nach der Haftentlassung ist keine Meldeadresse aktenkundig. 1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2015, 20:15 Uhr festgenommen. Er gab bei der Polizeikontrolle an, XXXX, männlich, geb. am XXXX in XXXX, StA Algerien zu sein.1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2015, 20:15 Uhr festgenommen. Er gab bei der Polizeikontrolle an, römisch 40 , männlich, geb. am römisch 40 in römisch 40 , StA Algerien zu sein. Er stellte am 08.12.2015, 23:24 Uhr, aus dem Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, XXXX, StA Algerien.Er stellte am 08.12.2015, 23:24 Uhr, aus dem Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , StA Algerien. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 09.12.2015 gab er an, ledig und minderjährig zu sein, algerischer Staatsangehöriger, sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben und arabisch zu sprechen. Er habe eine österreichische SIM-Karte, die Nummer sei unbekannt. Er sei am 20.11.2014 legal, unter Verwendung seines Reisepasses vom Innenministerium in Algier, mit dem Flugzeug von Algerien in die Türkei ausgereist, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten, in einem Hotel gelebt und gearbeitet habe. Er sei am 03.06.2015 nach Griechenland weitergereist, wo er zur Polizei gegangen sei und einen Landesverweis bekommen habe. Über Mazedonien sei er zu Fuß nach Serbien gereist, wo er mit einem Zug in ein Camp gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auch dort habe er einen Landesverweis bekommen. Mit einem Bus sei er zur ungarischen Grenze gebracht worden, die er zu Fuß überquert habe. Er sei in einem Camp in Grenznähe erkennungsdienstlich behandelt worden und ein Zug habe ihn nach Budapest gebracht, von wo aus er einen Tag später mit dem Zug nach Wien gereist sei. Er sei schlepperunterstützt gereist und in jedem Land von den Behörden angehalten worden. Er sei überall gut behandelt worden, wolle aber nicht weg, da Österreich sein Land sei. Auf Vorhalt der EURODAC-Treffer - erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 04.06.2015 und Ungarn am 11.08.2015, Asylantrag in Ungarn am selben Tag - gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Asyl beantragt. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe nicht gewusst, dass er damit einen Asylantrag stelle. Über den Stand seines Asylverfahrens wisse er nichts, er habe nur eine Nacht in Ungarn geschlafen. Er wolle nicht zurück, in Österreich sei es viel angenehmer als in Ungarn. Die Polizei hielt im Protokoll fest: "Der Befragte verhielt sich während der Befragung zunehmend aggressiver, wollte dem Dolmetscher drohen und schrie herum. Er entschuldigte sich kurz darauf für sein Verhalten bei ihm und die Befragung konnte fortgesetzt werden." Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer das Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern, Informationen nach der EURODAC-Verordnung, Belehrung über die Dublin III-Verordnung, Belehrung über die Gebietsbeschränkung und die Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt. Er wurde am 09.12.2015 einer polizeiamtsärztlichen Alterseinschätzung unterzogen. Der Amtsarzt gab an, dass der Beschwerdeführer auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und der klinischen Untersuchung wahrscheinlich nicht wie angegeben 17 Jahre alt sei, sondern 21 Jahre, wobei die Schwankungsbreite +/- zwei Jahre betrage. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2015 in der Grundversorgung angemeldet und am selben Tag wieder abgemeldet, da er nicht in der Betreuungsstelle aufhältig war. Ein weiterer Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Am 26.01.2016 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Am 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Am 16.03.2016 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass seine Muttersprache arabisch und er gesund sei. Er habe bisher im Verfahren die Wahrheit angegeben, er habe auch zu seinen Angaben zur Person nichts zu ergänzen. Er sei am XXXX geboren und heiße XXXX. Dies bekräftigte er auch auf den Vorhalt der Auskunft von Interpol Algier, dass sein richtiges Geburtsdatum XXXX sei.Am 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Am 16.03.2016 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass seine Muttersprache arabisch und er gesund sei. Er habe bisher im Verfahren die Wahrheit angegeben, er habe auch zu seinen Angaben zur Person nichts zu ergänzen. Er sei am römisch 40 geboren und heiße römisch 40 . Dies bekräftigte er auch auf den Vorhalt der Auskunft von Interpol Algier, dass sein richtiges Geburtsdatum römisch 40 sei. 1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2016 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, begangen am 22.02.2016, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom 15.10.2015 wurde auf fünf Jahre verlängert.1.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2016 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, begangen am 22.02.2016, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom 15.10.2015 wurde auf fünf Jahre verlängert. Im Urteil führt das Landesgericht aus, dass das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Ermittlungen von Interpol Algerien XXXX zufolge anstatt ursprünglich angegeben XXXX sei, weshalb der Beschwerdeführer als Erwachsener anstatt als Jugendlicher zu behandeln sei.Im Urteil führt das Landesgericht aus, dass das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Ermittlungen von Interpol Algerien römisch 40 zufolge anstatt ursprünglich angegeben römisch 40 sei, weshalb der Beschwerdeführer als Erwachsener anstatt als Jugendlicher zu behandeln sei. 1.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 03.05.2016, eingelangt am 04.05.2016, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn angegeben habe, XXXX zu heißen, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien. Er habe am 11.08.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Überstellungen fänden Montag-Donnerstag um 10:00 Uhr am Grenzposten HEGYSHALOM statt, wobei maximal sechs Personen pro Tag übernommen werden könnten. Es werde ersucht, mindestens sieben Tage zuvor mitzuteilen, wie und wann der Beschwerdeführer in Ungarn ankommen werde.Ungarn stimmte mit Schreiben vom 03.05.2016, eingelangt am 04.05.2016, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn angegeben habe, römisch 40 zu heißen, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien. Er habe am 11.08.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Überstellungen fänden Montag-Donnerstag um 10:00 Uhr am Grenzposten HEGYSHALOM statt, wobei maximal sechs Personen pro Tag übernommen werden könnten. Es werde ersucht, mindestens sieben Tage zuvor mitzuteilen, wie und wann der Beschwerdeführer in Ungarn ankommen werde. Österreich teilte Ungarn am 01.06.2016 mit, dass sich die Überstellungsfrist auf Grund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft auf zwölf Monate verlängere. 1.
  9. Der Beschwerdeführer wurde am 11.09.2016 bedingt aus der Strafhaft entlassen, eine Probezeit von drei Jahren festgelegt und Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich 23.02.2016-17.03.2016 in Untersuchungshaft, 17.03.2016-09.09.2016 in Strafhaft. Vor der Festnahme ist keine Meldeadresse des Beschwerdeführers seit der letzten Haftentlassung aktenkundig. Seit 06.10.2016 verfügt der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse an der Adresse XXXX.Der Beschwerdeführer befand sich 23.02.2016-17.03.2016 in Untersuchungshaft, 17.03.2016-09.09.2016 in Strafhaft. Vor der Festnahme ist keine Meldeadresse des Beschwerdeführers seit der letzten Haftentlassung aktenkundig. Seit 06.10.2016 verfügt der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse an der Adresse römisch 40 . Der Beschwerdeführer kam am 04.10.2016 von sich aus zum Parteienverkehr in die Erstaufnahmestelle XXXX. Ihm wurde eine Ladung für den 12.10.2016 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Einvernahme und reichte auch keine Entschuldigung nach. Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2016 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Einvernahme am 13.10.2016 geladen. Er kam der Ladung unentschuldigt nicht nach.Der Beschwerdeführer kam am 04.10.2016 von sich aus zum Parteienverkehr in die Erstaufnahmestelle römisch 40 . Ihm wurde eine Ladung für den 12.10.2016 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Einvernahme und reichte auch keine Entschuldigung nach. Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2016 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Einvernahme am 13.10.2016 geladen. Er kam der Ladung unentschuldigt nicht nach. Mit Bescheid vom 13.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.12.2015 wegen der Zuständigkeit Ungarns

§ 5Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 13.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.12.2015 wegen der Zuständigkeit Ungarns

Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2016 einer Personenkontrolle in der Bahnhofshalle XXXX unterzogen. Der Beschwerdeführer wies sich mit seiner Asylverfahrenskarte aus. Da eine Abfrage im IZR ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, wurde der Beschwerdeführer auf die nächstgelegene Polizeidienststelle verbracht und Kontakt zum Bundesamt für Fremdenwesen (im Folgenden: Bundesamt) aufgenommen. Dieses verfügte die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum XXXX. Der Beschwerdeführer wurde um 22:20 Uhr festgenommen und um 23:33 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2016 einer Personenkontrolle in der Bahnhofshalle römisch 40 unterzogen. Der Beschwerdeführer wies sich mit seiner Asylverfahrenskarte aus. Da eine Abfrage im IZR ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, wurde der Beschwerdeführer auf die nächstgelegene Polizeidienststelle verbracht und Kontakt zum Bundesamt für Fremdenwesen (im Folgenden: Bundesamt) aufgenommen. Dieses verfügte die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde um 22:20 Uhr festgenommen und um 23:33 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2016, 11:10 Uhr, vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Ungarn zu überstellen an, dass er dort keinen Asylantrag gestellt habe und ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien. Er werde bald heiraten. Seine zukünftige Frau heiße XXXX und sei Österreicherin. Sie wohne von der XXXX drei Stationen mit der LINIE XXXX entfernt. Er wohne nicht bei ihr, sondern habe seine eigene Wohnung; manchmal schlafe er bei ihr. Er wohne in der XXXX, dort sei er gemeldet. Auf den Vorhalt, dass am Meldezettel XXXX stehe, gab er an, dass er dort im XXXX wohne. Die Frage, ob er einen Schlüssel für die Wohnung habe, verneinte er; er lebe dort mit anderen und gemeinsam hätten sie zwei Schlüssel, sie würden sich untereinander abwechseln. Falls er jetzt die Wohnung müsse, würde er hingehen, anläuten und die würden ihm die Tür aufmachen. Es sei wie eine WG, die würden ihm die Tür aufmachen. Auf die Frage, wie er in die Wohnung komme, wenn keiner da sei, gab er an, dass er dann einen Freund anrufe, der einen Schlüssel habe und der mache auf. Wenn das nicht funktioniere, gehe er zu seiner Frau und verbringe die Zeit dort. Er sei im August 2015 nach Österreich eingereist und habe Österreich seither nicht verlassen. Er habe keine Dokumente oder Beweismittel, die er vorlegen wolle. Er habe Barmittel iHv €
  3. Er wisse nicht, wieviel Barmittel er bei der Einreise gehabt habe. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab er an, dass er früher gestohlen habe und im Gefängnis gesessen sei. Seine Frau finanziere ihn. Er habe einen Bewährungshelfer und der helfe auch. Er sei ledig und habe in Österreich an Verwandten oder Bekannten nur die Frau, die er bald heiraten werde. Der Zweck der illegalen Einreise nach Österreich sei gewesen, nach Deutschland zu gehen, aber als er nach Österreich gekommen sei, habe er Probleme gemacht und sei ins Gefängnis gekommen. Es sei mehrmals passiert, dann habe er das Gesetz kennengelernt. Er wolle hierbleiben und sich integrieren. Er sei weder ein krimineller noch ein schlechter Mensch und ersuche darum, freigelassen zu werden. Seit der Einreise habe er die Europäische Union nicht verlassen und sei seit seiner Einreise immer in Österreich aufhältig gewesen. Auf den Vorhalt, dass er Dokumente brauche, um zu heiraten, gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass er von Oktober bis April hier bleiben solle und brav sein solle. Die XXXX habe ihm das gesagt. Sie machen ihm ein neues Asyl. Die werden ihm alles organisieren und er wisse nicht, warum er ins Polizeianhaltezentrum gebracht worden sei. Auf den Vorhalt, dass er nach Ungarn zurück müsse, gab er an, dass ihm die XXXX gesagt habe, dass Ungarn ihn nicht zurücknehme.Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2016, 11:10 Uhr, vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Ungarn zu überstellen an, dass er dort keinen Asylantrag gestellt habe und ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien. Er werde bald heiraten. Seine zukünftige Frau heiße römisch 40 und sei Österreicherin. Sie wohne von der römisch 40 drei Stationen mit der LINIE römisch 40 entfernt. Er wohne nicht bei ihr, sondern habe seine eigene Wohnung; manchmal schlafe er bei ihr. Er wohne in der römisch 40 , dort sei er gemeldet. Auf den Vorhalt, dass am Meldezettel römisch 40 stehe, gab er an, dass er dort im römisch 40 wohne. Die Frage, ob er einen Schlüssel für die Wohnung habe, verneinte er; er lebe dort mit anderen und gemeinsam hätten sie zwei Schlüssel, sie würden sich untereinander abwechseln. Falls er jetzt die Wohnung müsse, würde er hingehen, anläuten und die würden ihm die Tür aufmachen. Es sei wie eine WG, die würden ihm die Tür aufmachen. Auf die Frage, wie er in die Wohnung komme, wenn keiner da sei, gab er an, dass er dann einen Freund anrufe, der einen Schlüssel habe und der mache auf. Wenn das nicht funktioniere, gehe er zu seiner Frau und verbringe die Zeit dort. Er sei im August 2015 nach Österreich eingereist und habe Österreich seither nicht verlassen. Er habe keine Dokumente oder Beweismittel, die er vorlegen wolle. Er habe Barmittel iHv €
  4. Er wisse nicht, wieviel Barmittel er bei der Einreise gehabt habe. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab er an, dass er früher gestohlen habe und im Gefängnis gesessen sei. Seine Frau finanziere ihn. Er habe einen Bewährungshelfer und der helfe auch. Er sei ledig und habe in Österreich an Verwandten oder Bekannten nur die Frau, die er bald heiraten werde. Der Zweck der illegalen Einreise nach Österreich sei gewesen, nach Deutschland zu gehen, aber als er nach Österreich gekommen sei, habe er Probleme gemacht und sei ins Gefängnis gekommen. Es sei mehrmals passiert, dann habe er das Gesetz kennengelernt. Er wolle hierbleiben und sich integrieren. Er sei weder ein krimineller noch ein schlechter Mensch und ersuche darum, freigelassen zu werden. Seit der Einreise habe er die Europäische Union nicht verlassen und sei seit seiner Einreise immer in Österreich aufhältig gewesen. Auf den Vorhalt, dass er Dokumente brauche, um zu heiraten, gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass er von Oktober bis April hier bleiben solle und brav sein solle. Die römisch 40 habe ihm das gesagt. Sie machen ihm ein neues Asyl. Die werden ihm alles organisieren und er wisse nicht, warum er ins Polizeianhaltezentrum gebracht worden sei. Auf den Vorhalt, dass er nach Ungarn zurück müsse, gab er an, dass ihm die römisch 40 gesagt habe, dass Ungarn ihn nicht zurücknehme. 1.
  5. Mit Bescheid vom 17.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:56 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.7. Mit Bescheid vom 17.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:56 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zum Verfahrensgang führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Eine EURODAC-Anfrage habe ergeben, dass er am 11.08.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2016 sei sein Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei

Artikel 18/1/b Dublin III-VO Ungarn zuständig.

Am 31.10.2016 sei die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Er sei vom Landesgericht XXXX

§§ 127, 130 1. Fall St

GB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er sei vom Landesgericht für Strafsachen WIEN

§§ 127, 130 Abs. 1. Fall St

GB, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Er sei am 16.12.2016 von Beamten der Landespolizeidirektion festgenommen worden, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Er sei am 17.12.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden.Zum Verfahrensgang führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Eine EURODAC-Anfrage habe ergeben, dass er am 11.08.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2016 sei sein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei

Artikel 18/1/b Dublin III-VO Ungarn zuständig.

Am 31.10.2016 sei die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Er sei vom Landesgericht römisch 40

Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er sei vom Landesgericht für Strafsachen WIEN

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, Fall StGB, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Er sei am 16.12.2016 von Beamten der Landespolizeidirektion festgenommen worden, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Er sei am 17.12.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen worden. Das Bundesamt gründet den Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei kein österreichischer Staatsbürger. Er sei gesund und arbeitsfähig. Gegen ihn bestehe eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Diese sei durchsetzbar und rechtskräftig seit 31.10.2016. Er halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist. Gegen ihn sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden. Er sei weiterhin illegal in Österreich aufhältig. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus seinen getätigten Angaben. Er missachtete wiederholt die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal hier aufgehalten habe. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe auch keine Möglichkeit, einen solchen zu begründen. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge über keine Unterkunft und werde von Freunden finanziell unterstützt. Er sei gemeldet, habe jedoch keinen Zugang zur Wohnung, da er keine Schlüssel habe. Sein persönliches Verhalten lasse klar erkennen, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Er sei in keiner Weise integriert, es könne auch ein Bemühen diesbezüglich nicht festgestellt werden. Seine Angaben zu seiner Bekannten seien sehr oberflächlich und müssten als unglaubwürdig angesehen werden. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Seine Angaben zu seiner angeblichen Freundin seien sehr oberflächlich und er vermeide offensichtlich, die näheren Daten bekannt zu geben. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass sich diese Angaben aus dem Akt und der Einvernahme des Beschwerdeführers ergäben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden können (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen. Aufgrund der getroffenen Asylentscheidung liegen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vor. Eine erkennungsdienstliche Behandlung habe die Zuständigkeit Ungarns ergeben und die Einvernahme habe ergeben, dass in seinem Fall Ungarn noch immer zuständig sei. Es bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn und in diesem Verfahren sei bereits einmal die Zustimmung Ungarns eingeholt worden. Ungarn sei nach wie vor zuständig.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden können (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen. Aufgrund der getroffenen Asylentscheidung liegen die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vor. Eine erkennungsdienstliche Behandlung habe die Zuständigkeit Ungarns ergeben und die Einvernahme habe ergeben, dass in seinem Fall Ungarn noch immer zuständig sei. Es bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn und in diesem Verfahren sei bereits einmal die Zustimmung Ungarns eingeholt worden. Ungarn sei nach wie vor zuständig. Für die Anordnung der Schubhaft müsse neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Für die Anordnung der Schubhaft müsse neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1, 3 und

  1. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung und er sei dieser entgegen illegal im Bundesgebiet verblieben. Er sei gemeldet, habe aber keinen Zugriff zu seiner Unterkunft. Er könne die Wohnung nicht betreten, da er keinen Schlüssel besitze und wäre in diesem Fall an der angegebenen Adresse für die Behörde nicht greifbar. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er sich nach illegaler Einreise widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalten und bis zuletzt dieses Verhalten nicht einsehen habe wollen. Er sei bereits im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden. Er gebe an, eine Freundin zu haben, die er bald heiraten wolle, habe jedoch keine Schritte hierzu gesetzt und müsse diese Angabe als Schutzbehauptung gewertet werden. Selbst wenn dem so wäre, begründe dieser Umstand allein keine Aufenthaltsrecht. Es stehe ihm frei, sich mit seiner Freundin nach Ungarn zu begeben. Aufgrund seiner Illegalität habe er keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für seinen Unterhalt zu sorgen und auch seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Eine aufrechte Meldung allein begründe ebenso wenig einen Aufenthalt in Österreich, zumal der Zugang zu der Wohnung in seinem Fall nicht gesichert sei. Er habe keinen ständigen Zutritt und sei deshalb für die Behörde nicht greifbar. Es sei daher in seinem Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keinen geregelten Unterkunftsort in Österreich. Es bestehen weder familiäre noch private Bindungen. Er gebe an, eine Freundin in Österreich zu haben, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Seine vorhandenen Barmittel reichen nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es bestehe daher sehr wohl ein großes Risiko, dass er im Fall der Entlassung untertauchen und im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortsetzen werde, zumal er sein Verhalten nicht einsehe. Dieses Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er vermeiden wolle, dass er zukünftig für die Behörde greifbar sei. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und auch keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Sein bisheriges Verhalten zeige, dass er es vermeiden wolle, dass die Behörde seinen Aufenthaltsort kenne, um sich so der drohenden Rückführung nach Ungarn entziehen zu können. Es sei somit davon auszugehen, dass er eine Entlassung nur dazu benützen würde, um unterzutauchen und so seiner drohenden Abschiebung nach Ungarn entgehen zu können. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens sei auch nicht zu erwarten, dass er behördlichen Auflagen Folge leiste und müsse zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden gezeigt habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keinen geregelten Unterkunftsort in Österreich. Es bestehen weder familiäre noch private Bindungen. Er gebe an, eine Freundin in Österreich zu haben, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Seine vorhandenen Barmittel reichen nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es bestehe daher sehr wohl ein großes Risiko, dass er im Fall der Entlassung untertauchen und im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortsetzen werde, zumal er sein Verhalten nicht einsehe. Dieses Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er vermeiden wolle, dass er zukünftig für die Behörde greifbar sei. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und auch keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Sein bisheriges Verhalten zeige, dass er es vermeiden wolle, dass die Behörde seinen Aufenthaltsort kenne, um sich so der drohenden Rückführung nach Ungarn entziehen zu können. Es sei somit davon auszugehen, dass er eine Entlassung nur dazu benützen würde, um unterzutauchen und so seiner drohenden Abschiebung nach Ungarn entgehen zu können. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens sei auch nicht zu erwarten, dass er behördlichen Auflagen Folge leiste und müsse zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. 1.
  2. Am selben Tag um 13:20 Uhr ersuchte das Bundesamt um die Organisation der Rückführung des Beschwerdeführers nach Ungarn.
  3. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2016 und die Anhaltung in Schubhaft. 2.
  4. Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei und am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 13.10.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen worden; gleichzeitig sei gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen worden. Der Bescheid sei am 31.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei am 16.12.2016 in XXXX, im Zuge einer Personenkontrolle angehalten worden. Am 17.12.2016 sei der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einer Organwalterin der EASt Ost niederschriftlich einvernommen worden. Unmittelbar im Anschluss daran sei über den Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet worden. Die gegenständliche Beschwerde werde auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers eingebracht.2.1. Zum Verfahrensgang führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei und am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 13.10.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen worden; gleichzeitig sei gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen worden. Der Bescheid sei am 31.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei am 16.12.2016 in römisch 40 , im Zuge einer Personenkontrolle angehalten worden. Am 17.12.2016 sei der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einer Organwalterin der EASt Ost niederschriftlich einvernommen worden. Unmittelbar im Anschluss daran sei über den Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet worden. Die gegenständliche Beschwerde werde auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers eingebracht. 2.

  1. Begründend führt die Beschwerde aus, dass die Durchführung der Abschiebung nicht absehbar und der Zweck der Schubhaft nicht erreichbar sei: Das Bundesamt gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Ungarn einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmen werde. Dabei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass sich die Praxis der (Rück-)Übernahme von Asylsuchenden durch Ungarn aktuell im Vergleich zum Vorjahr deutlich verändert habe. Dies sei auch durch die BFA-Staatendokumentation im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst festgestellt: "Im Jahr 2016 stelle sich die Lage ähnlich dar: Bis Oktober 2016 seien über 24.200 Ersuchen von anderen Mitgliedsstaaten an Ungarn gestellt und zirka 440 Personen tatsächlich überstellt worden. Dabei wurde der Umstand der erheblichen Differenzen zwischen der Anzahl an Konsultationen und sodann tatsächlichen Überstellungen seitens des Bundesamtes nicht verkannt, wozu auch auf den EASO-Jahresbericht 2015 ("Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union 2015* abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/annual-report) verwiesen werde. [...] 2.
  2. Aus den, durch entsprechende Zahlen untermauerten, Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.10.2016 sowie der Stellungnahme vom 28.10.2016 ergibt sich, im Einklang mit der sonstigen Berichtslage [...] keine generelle Verweigerung Ungarns, Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Regimes zu akzeptieren. Vielmehr lassen die Ausführungen erkennen, dass Überstellungen während der letzten Monate - wenn auch in beschranktem Ausmaß - vorgenommen worden sind; insofern auch das in der Note von UNHCR vom 9.9.2016 relevierte Schreiben der ungarischen Behörden vom 29.4.2016 relativierend. So berichtete die Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezogen auf den Zeitraum 1.
  3. bis 20.10.2016 von 333 Ersuchen, 77 Zustimmungen sowie 5 erfolgten Überstellungen (wobei sich jene Zahlen nicht zueinander in Relation setzen ließen). Insgesamt sei es seit Wiederaufnahme der Überstellungen nach Ungarn im vergangenen Sommer zu 19 Überstellungen gekommen." (BVwG 16.11.
  4. W125 2136124-1) Das Bundesverwaltungsgericht sei in der zitierten Entscheidung zwar zum Schluss gekommen, dass Ungarn (Rück-)Übernahmen von Asylsuchenden aufgrund der Dublin lll-VO nicht generell verweigere; trotzdem stehe es mit Hinweis auf die soeben angeführten Zahlen von faktischen Überstellungen (19 seit Sommer 2016) fest, dass Überstellungen de facto "nur in einem geringen Ausmaß akzeptiert zu werden scheinen." Warum gerade der Beschwerdeführer einer jener Ausnahmefälle sein sollte, der von den ungarischen Behörden rückübernommen werde, werde im angefochtenen Bescheid nicht näher erläutert. Allein von den im Vorjahr erfolgten Abschiebungen nach Ungarn könne jedenfalls nicht auf die aktuelle Rückübernahmebereitschaft Ungarns geschlossen werden, da sich die rechtlichen, politischen und vor allem verwaltungspraktischen Rahmenbedingungen mittlerweile massiv geändert hätten. Im gegenständlichen Fall sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke seiner Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden. Dieser Zweck könne jedoch aus den soeben dargestellten Gründen in absehbarer Zeit nicht erreicht werden, weshalb sich die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erweisen. 2.
  5. Weiters führt die Beschwerde aus, dass im Falle der Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC drohe. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit der für Asylsuchende prekären Situation in Ungarn auseinandergesetzt.2.
  6. Weiters führt die Beschwerde aus, dass im Falle der Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC drohe. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit der für Asylsuchende prekären Situation in Ungarn auseinandergesetzt. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua., festgehalten habe, sei jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko "real risk" drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führe zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen." (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua.)Wie schon der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua., festgehalten habe, sei jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko "real risk" drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führe zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen." vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua.) Diese sog. Refoulement-Prüfung hätte auch die belangte Behörde im fremdenrechtlichen Verfahren zu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn durchführen müssen. Das Bundesamt habe sich jedoch nicht ausreichen damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. eine Kettenabschiebung drohe. So habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich allgemeine und äußerst kurz gehaltene aktuelle Informationen zu den Themen "Dublin-Rückkehrer" und "Medizinische Betreuung" herangezogen. Diese Informationen habe das Bundesamt aber in keiner Weise auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers angewendet. Das Bundesamt verweise im angefochtenen Bescheid auf Seite 16 selbst auf die in den Medien kolportierte Gesetzes-, und Lageänderungen in Ungarn und die entsprechende jüngste Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in Fallen zu "Dublin-Ungarn". Inwiefern die belangte Behörde im gegenständlichen Fall im Rahmen der Einzelfallprüfung minutiös erhoben habe, welche Folgen eine Abschiebung nach Ungarn für den Beschwerdeführer haben würde, sei dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und somit nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Einvernahme am 16.12.2016 nicht zur Unterbringungssituation in Ungarn gefragt worden. Wäre der Beschwerdeführer genauer zur Situation in Ungarn befragt worden, so hätte er angeben können, dass er in Ungarn in einem geschlossenen Lager untergebracht und dadurch einer haftähnlichen Behandlung unterworfen worden sei, die nicht EU-rechtskonform sei, wie die nachstehenden Länderberichte und Gerichtsentscheidungen untermauern würden: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seiner Entscheidung vom 13.10.2016 erst kürzlich festgehalten, dass das gesamte Asylhaftsystem in Ungarn weiterhin an derart gravierenden Mangeln leide, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO erfüllt seien:Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seiner Entscheidung vom 13.10.2016 erst kürzlich festgehalten, dass das gesamte Asylhaftsystem in Ungarn weiterhin an derart gravierenden Mangeln leide, dass die Voraussetzungen des Artikel 3, Absatz 2, Dublin lll-VO erfüllt seien: "Auch im Oktober 2016 leidet das gesamte Asylhaftsystem in Ungarn an so gravierenden Mängeln, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO erfüllt sind und einem alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, in Ungarn ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes zu betreiben (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 05.07.2016 -A 11 S 976/16).""Auch im Oktober 2016 leidet das gesamte Asylhaftsystem in Ungarn an so gravierenden Mängeln, dass die Voraussetzungen des Artikel 3, Absatz 2, Dublin lll-VO erfüllt sind und einem alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, in Ungarn ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes zu betreiben (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vergleiche Urteil vom 05.07.2016 -A 11 S 976/16)." (VGH BW, Uv13.10.16-A11 S 1596/16 - (juris) zu DUBLIN/Ungarn) Auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung des Europarates (OPT) übe in einem am
  7. November 2016 veröffentlichten Bericht scharfe Kritik an der Behandlung und Unterbringung von Flüchtlingen in ungarischen staatlichen Einrichtungen (Council of Europe, Press Release - DC172

(2016). Anti-torture committee critical of treatment and conditions of migrants and refugees in Hungary, https://wcd.coe.int/ViewDoc.isp?p=&Ref"DC-PR172%282016%29&LanquaQe:=ianEnolish&Ver~orioinal&Site=DC&BackColorinternet=F5CA75&BackCoiorlntranet~F5CA75&8ackColorLoqqed=A9BACE&direct=true. Zugriff am 24.11.2016). Auf den Bericht des CPT bezieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht in der bereits oben erwähnten aktuellen Entscheidung, in der der Beschwerde in einem Dublin-Fall mit Bezug zu Ungarn stattgegeben worden sei (BVwG 16.11.2016, W125 2136124-1/15E). Auch Human Rights Watch fordere die EU-Mitgliedstaaten im aktuellen Bericht vom September 2016 dazu auf, Antragstellerlnnen aufgrund der Dublin lII-Verordnung solange nicht nach Ungarn zu überstellen, bis der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn garantiert sei und die Gefahr der Kettenabschiebung ausgeschlossen werden könne: "EU member states should refrain from returning any asylum seekers to Hungary under the Dublin regulation, which allows sending a refugee back to the first EU country they entered to file an asylum claim, until it ensures meaningful access to asylum, including adequate time for a substantive in-country appeal and halts violent and other summary returns of asylum seekers to the Serbian border, Human Rights Watch said." (Human Rights Watch: Failing to protect vulnerable refugees, 20.9.2016: http://www.refworld.ora/docid/57e23bbe4.html. Zugriff am 17.10.2016) Mit Verweis auf die zahlreichen Berichte von Internationalen Organisationen und NGOs zur einschlägigen Situation in Ungarn habe auch ein britisches Höchstgericht erst vor kurzem die Überstellung eines Asylsuchenden aufgrund der Dublin III-VO nach Ungarn gestoppt (vgl. Ibrahimi & Anor v The Secretary of State for the Home Department [2016] EWHC 2049 (Admin), 05 August 2016, http://www.baiiii.org/ew/cases/EWHC/Admin/2016/2049.html. Zugriff am 17.10.2016).Mit Verweis auf die zahlreichen Berichte von Internationalen Organisationen und NGOs zur einschlägigen Situation in Ungarn habe auch ein britisches Höchstgericht erst vor kurzem die Überstellung eines Asylsuchenden aufgrund der Dublin III-VO nach Ungarn gestoppt vergleiche Ibrahimi & Anor v The Secretary of State for the Home Department [2016] EWHC 2049 (Admin), 05 August 2016, http://www.baiiii.org/ew/cases/EWHC/Admin/2016 aus 2049,.html. Zugriff am 17.10.2016). Darüber hinaus qualifiziere auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung OM. gg. Ungarn vom 05.07.2016, Appl. 9912/15 (http://hudoc.echr.coe.int/ena?i=001-164466#f%22itemid%22:r%22 001-164466%221, Zugriff am 17.10.2016) die Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn als willkürlich und deshalb im Widerspruch zu Art 5 EMRK stehend.(http://hudoc.echr.coe.int/ena?i=001-164466#f%22itemid%22:r%22 001-164466%221, Zugriff am 17.10.2016) die Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn als willkürlich und deshalb im Widerspruch zu Artikel 5, EMRK stehend. Aus einem aktuellen Bericht von bordermonitoring und Pro Asyl vom Juli 2016 gehe wieder hervor, dass die ungarische Regierung die Anwendung der Dublin-Verordnung faktisch einseitig aufgekündigt habe, indem nur noch maximal zwölf Dublin-Rückkehrer pro Tag akzeptiert würden. Das bedeute, dass nur noch ein Bruchteil auch tatsachlich überstellt werde - ganz unabhängig von den Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte. Weiters fänden sich in dem Bericht folgende Informationen: "Alleinstehende Männer, die unter der Dublin-VO dennoch nach Ungarn überstellt werden, werden nach ihrer Ankunft in Ungarn in der Regel in Asylgefängnissen inhaftiert. Begründet wird dies damit, dass sie Ungarn bereits einmal verlassen haben, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die betreffende Person dies erneut tue. Anträge von Asylsuchenden, die unter der Dublin-VO nach Ungarn zurückgeschoben werden und über Serbien nach Ungarn einreisten, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die ungarische Asylbehörde als unzulässig abgelehnt. Falls die Asylsuchenden dies fristgerecht anfechten (innerhalb von sieben Tagen) - wobei zu bedenken ist, dass nur die wenigsten Zugang zu einem Rechtsanwalt haben - kann das Gericht die Asylbehörde lediglich anweisen, erneut zu prüfen und die Entscheidung nicht eigenständig abändern. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die Asylbehörde auch im Zuge einer zweiten, durch das Gericht angewiesenen Prüfung davon ausgeht, dass Serbien ein "sicherer Drittstaat für den Antragsteller ist. Erst wenn sie ein drittes Mal von einem Gericht angewiesen wird, erneut zu prüfen, geht sie in der Regel dazu über, Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Es gibt allerdings auch eine Reihe von Gerichten, welche die Beurteilung der Asylbehörde, dass Serbien ein "sicherer Drittstaat" ist, nicht in Zweifel ziehen. Ist dies der Fall, finden sich die Betroffenen zumeist extrem schnell in einer äußerst schutz- und hoffnungslosen Situation wieder." (Quelle; bordermonitoring und Pro Asyl - "Gänzlich unerwünscht Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Fluchtlingen in Ungarn", abrufbar unter; http;//bordermonitorinQ.eu/wp-content/uploads/2016/07/Web Ungarn Bericht-2016.pdf. Zugriff am 12.07.2016). Der Beschwerdeführer verweise diesbezüglich auch auf einen ähnlich gelagerten Fail, in dem das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich die verhängte Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Ungarn jeweils wegen der "akuten humanitären wie menschenrechtlichen Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn" für rechtswidrig erklärt habe: "1.
  1. Die akute humanitäre wie menschenrechtliche Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn ist aufgrund der breiten Medienberichterstattung Judikatur des BVwG und im Hinblick auf die ständige Medienberichterstattung bekannt. 1.
  2. Laut einem Bericht vom bordermonitoring und Pro Asyl vom Juli 2016 hat die ungarische Regierung die Anwendung der Dublinverordnung faktisch einseitig aufgekündigt, indem sie nur noch maximal 12 Dublin-Rückkehrer akzeptiert. 1.
  3. Nicht festgesteilt werden kann, dass Ungarn die Dublin-lll-VO derzeit einhält, bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführt. (BVwG W117 212988-1/5E vom 22.07.2016 mit weiteren Judikaturzitaten) 1.
  4. Laut EU-Observer vom 09.06.2016 verweigert Ungarn die Übernahme von Flüchtlingen aus Österreich. (https ://euroobserver.eom/migration/133781, Zugriff am 16.08.2016) 1.
  5. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn mit hinreichender Sicherheit übernommen wird. 1.
  6. Laut Die Presse.com vom 16.08.2016 sieht das Wiener Innenministerium die geplante Asyl-Notverordnung als Voraussetzung für Verhandlungen über die Flüchtlingsrücknahme mit Ungarn. "Erst wenn die Verordnung und damit die gesetzliche Voraussetzung existiert, machen Verhandlungen mit Ungarn Sinn", sagte die Sprecherin von Innenminister Wolfgang Sobotka, Katharina Nehammer; am Dienstag. Bundeskanzler Christian Kern hatte eine solche am Wochenende für "Anfang September" angekündigt. Kern hatte zudem den
  7. September als möglichen Termin genannt, an dem die Asyl-Notverordnung in Begutachtung gehen konnte. Nötig seien zuvor jedoch Vorarbeiten von Innenminister Sobotka, etwa eine Einigung über Rückübernahmeabkommen mit Ungarn, Italien und Slowenien." (BVwG 17.08.2016, W197 2132103-1) "Die auch aktuell mehr als ungeklärte Lage in Ungarn - in rechtlicher und faktischer Hinsicht - erfuhr im Detail bereits in den angeführten Entscheidungen, insbesondere im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113 bis 0120-11, ihre Erörterung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Verwaltungsbehörde gerade auf Länderdokumentationsmaterialien stützt, die bereits im letzten Jahr den Gegenstand der ständigen (auch angeführten) Behebungen durch das Bundesverwaltungsgericht darstellten. Diese zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung ein (!!) Jahr und auch noch länger zurückreichenden (!!) Länderdokumentationsmaterialien vermögen jedenfalls keine tragfähige Grundlage für die Frage der Beurteilung des Schubhaftzwecks in rechtlicher Hinsicht zu sein - dies umso mehr, als zumindest die mediale Berichterstattung keine Verbesserung der Situation beinhaltet Die Verwaltungsbehörde hatte sich daher jedenfalls - so wie sie es eigentlich im angefochtenen Bescheid ankündigte, wie die Beschwerde zutreffend hinwies - umso mehr mit der aktuellen Situation in Ungarn, was sowohl die menschenrechtliche Situation als auch überhaupt die Rücknahmebereitschaft Ungarns anbetrifft, auseinandersetzen müssen." (BVwG 22.07.2016, W117 2129888-1/5E) Aufgrund der Mängel im ungarischen Asylsystem, der dem Beschwerdeführer drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen in ungarischen Haftzentren für Asylsuchende und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten-)Abschiebung nach Serbien drohe dem Beschwerdeführer daher im Falle eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC garantierten Rechte.Aufgrund der Mängel im ungarischen Asylsystem, der dem Beschwerdeführer drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen in ungarischen Haftzentren für Asylsuchende und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten-)Abschiebung nach Serbien drohe dem Beschwerdeführer daher im Falle eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC garantierten Rechte. Der Zweck der über den Beschwerdeführer verhängten Schubhaft - Sicherung der Abschiebung nach Ungarn und Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung - könne aus den soeben dargestellten Gründen nicht erreicht werden. weshalb sich die gegen den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft als rechtswidrig erweise. 2.
  8. Es bestehe kein Sicherungsbedarf: Art 1 Abs. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft bestehe die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Zwar sei Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbinde die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Es bestehe in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgrunde zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).Artikel eins, Absatz 3, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des Paragraph 76, FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft bestehe die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Zwar sei Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbinde die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Es bestehe in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgrunde zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstande des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid bestehe in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspreche dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen dürfe. Es würden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstande dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fall in erster Linie damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters sei der Beschwerdeführer in keinster Weise integriert und stehe fest, dass keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person bestehen würde (Bescheid, S. 10-11). Die von der Behörde angeführten Vorhalte seien daher nicht ausreichend um einen Sicherungsbedarf im Fall des Beschwerdeführers zu begründen. Weiters sei der belangten Behörde vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf vorliege, nicht ermittelt zu haben. Die belangte Behörde gehe teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus, aufgrund derer sie offenbar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes als gegeben erachte. In Summe seien die Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als erfüllt anzusehen (Bescheid, S. 10), wobei eine genaue Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestande unterblieben sei.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG sei zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere. Im gegenständlichen Fail gebe es jedoch kaum Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren mitgewirkt habe oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern habe wollen. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer seit 06.10.2016 in XXXX, wohnhaft und aufrecht gemeldet. Die belangte Behörde führe jedoch in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff zu seiner Unterkunft habe, da er keinen Schlüssel habe, und daher in diesem Fall an der angegebenen Adresse für die Behörde nicht greifbar sei. Dies sei jedoch nachweislich unrichtig, da der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu seiner Unterkunft habe, wie er auch in der Einvernahme vom 17.12.2016 ausgeführt habe (Bescheid, S. 3: "wir haben 2 Schlüssel die wechseln wir untereinander ab". "Ich gehe und läute an die machen mir die Tür auf, es ist wie eine WG die machen mir die Tür auf.").Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstande des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid bestehe in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig vergleiche VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspreche dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen dürfe. Es würden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstande dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fall in erster Linie damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters sei der Beschwerdeführer in keinster Weise integriert und stehe fest, dass keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person bestehen würde (Bescheid, S. 10-11). Die von der Behörde angeführten Vorhalte seien daher nicht ausreichend um einen Sicherungsbedarf im Fall des Beschwerdeführers zu begründen. Weiters sei der belangten Behörde vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf vorliege, nicht ermittelt zu haben. Die belangte Behörde gehe teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus, aufgrund derer sie offenbar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes als gegeben erachte. In Summe seien die Kriterien nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen (Bescheid, S. 10), wobei eine genaue Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestande unterblieben sei.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere. Im gegenständlichen Fail gebe es jedoch kaum Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren mitgewirkt habe oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern habe wollen. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer seit 06.10.2016 in römisch 40 , wohnhaft und aufrecht gemeldet. Die belangte Behörde führe jedoch in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff zu seiner Unterkunft habe, da er keinen Schlüssel habe, und daher in diesem Fall an der angegebenen Adresse für die Behörde nicht greifbar sei. Dies sei jedoch nachweislich unrichtig, da der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu seiner Unterkunft habe, wie er auch in der Einvernahme vom 17.12.2016 ausgeführt habe (Bescheid, S. 3: "wir haben 2 Schlüssel die wechseln wir untereinander ab". "Ich gehe und läute an die machen mir die Tür auf, es ist wie eine WG die machen mir die Tür auf.").

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG sei auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe. Es sei zwar richtig, dass eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bestehe, die Abschiebung nach Ungarn sei aber aus den weiter oben genannten Gründen gar nicht durchführbar (siehe oben).

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sei auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe. Es sei zwar richtig, dass eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bestehe, die Abschiebung nach Ungarn sei aber aus den weiter oben genannten Gründen gar nicht durchführbar (siehe oben). Die belangte Behörde stütze die Schubhaft im gegenständlichen Fall implizit auch auf die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Begründend führe die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, eine Freundin zu haben, die er bald heiraten möchte, er aber keine Schritte hierzu gesetzt habe und diese Angabe daher als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Es würden also weder familiäre noch private Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne daher geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde (Bescheid, S. 11). Der Beschwerdeführer wolle dazu ausführen, dass er in einer Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, lebe. Am 10.12.2016 hätten der Beschwerdeführer und seine zum Islam konvertierte Lebensgefährtin traditionell in einer Moschee geheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Freundin würden auch standesamtlich heirateten und in Zukunft im gemeinsamen Flaushalt leben wollen. Der Beschwerdeführer könne also bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren. Zum Beweis dieses Vorbringens beantrage der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.Die belangte Behörde stütze die Schubhaft im gegenständlichen Fall implizit auch auf die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Begründend führe die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, eine Freundin zu haben, die er bald heiraten möchte, er aber keine Schritte hierzu gesetzt habe und diese Angabe daher als Schutzbehauptung gewertet werden müsse. Es würden also weder familiäre noch private Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne daher geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde (Bescheid, S. 11). Der Beschwerdeführer wolle dazu ausführen, dass er in einer Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , lebe. Am 10.12.2016 hätten der Beschwerdeführer und seine zum Islam konvertierte Lebensgefährtin traditionell in einer Moschee geheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Freundin würden auch standesamtlich heirateten und in Zukunft im gemeinsamen Flaushalt leben wollen. Der Beschwerdeführer könne also bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren. Zum Beweis dieses Vorbringens beantrage der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Privatlebens nur um Schutzbehauptungen handeln würde, so sei dabei zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien, da diese Umstände bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen (VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Diese Judikatur sei im vorliegenden Fall einschlägig. Auch der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sei der Beschwerdeführer etwas länger als ein Jahr in Österreich aufhältig. Gerade in seinem Fall könne die mangelnde soziale Verankerung für sich genommen daher keine Fluchtgefahr begründen. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren sei. 2.5. Erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor: Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art. 28 Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe

Art. 28Abs.

2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe

Artikel 28

, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin II) habe der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen dürfe (vgl VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde (vgl. zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1).Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin römisch zwei) habe der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen dürfe vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde vergleiche zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Wie nachfolgend dargestellt werde, lägen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nie vorgehabt, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu entziehen. Nach Entlassung aus der Strafhaft habe sich der Beschwerdeführer auch umgehend um eine behördliche Meldung gekümmert. Seit 06.10.2016 sei der Beschwerdeführer nun in XXXX, gemeldet und habe auch dort gewohnt. Seit 06.10.2016 sei der Beschwerdeführer daher für die Behörden immer greifbar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial verankert und sei traditionell mit der zum Islam konvertierten österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ließen sich daher keine Fluchtgefahr ableiten, jedenfalls nicht in dem von der Dublin lll-VO geforderten erheblichen Ausmaß. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere mit der angeblichen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Eine fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet sowie der Mangel an finanziellen Mitteln und der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge, stellten aber keine derartigen besonderen Umstande dar, die eine derartige Ausnahmesituation begründen würden, da diese in einer Fallkonstellation nach der Dublin lll-VO geradezu typischerweise vorliegen (vgl. auch BVwG 01.09.2015, W137 2113370-1). Diese Umstande können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:Wie nachfolgend dargestellt werde, lägen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nie vorgehabt, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu entziehen. Nach Entlassung aus der Strafhaft habe sich der Beschwerdeführer auch umgehend um eine behördliche Meldung gekümmert. Seit 06.10.2016 sei der Beschwerdeführer nun in römisch 40 , gemeldet und habe auch dort gewohnt. Seit 06.10.2016 sei der Beschwerdeführer daher für die Behörden immer greifbar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial verankert und sei traditionell mit der zum Islam konvertierten österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ließen sich daher keine Fluchtgefahr ableiten, jedenfalls nicht in dem von der Dublin lll-VO geforderten erheblichen Ausmaß. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere mit der angeblichen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Eine fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet sowie der Mangel an finanziellen Mitteln und der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge, stellten aber keine derartigen besonderen Umstande dar, die eine derartige Ausnahmesituation begründen würden, da diese in einer Fallkonstellation nach der Dublin lll-VO geradezu typischerweise vorliegen vergleiche auch BVwG 01.09.2015, W137 2113370-1). Diese Umstande können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen: "Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III- VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefallen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestande zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben.""Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III- VO (Artikel 28, Absatz eins und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefallen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestande zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben." Dasselbe gelte für den Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei. Vielmehr müsse es zu einem aktiven Tun oder einem bewussten Unterlassen kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutliche, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen (vgl. BVwG 08.09.2015, W137 2113687-1).Dasselbe gelte für den Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei. Vielmehr müsse es zu einem aktiven Tun oder einem bewussten Unterlassen kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutliche, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen vergleiche BVwG 08.09.2015, W137 2113687-1). Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, dass er sich weigere, freiwillig auszureisen, so wolle dieser angeben, dass selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine Ausreisewilligkeit unterstellen könnte, darauf hinzuweisen sei, dass dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes darstelle (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). In einem früheren Verfahrensstadium brauche es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432) besonderes ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Dies sei insbesondere deshalb nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer von sich aus den Kontakt zur GVS-Stelle der NÖ Landesregierung gesucht habe.Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, dass er sich weigere, freiwillig auszureisen, so wolle dieser angeben, dass selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine Ausreisewilligkeit unterstellen könnte, darauf hinzuweisen sei, dass dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes darstelle vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). In einem früheren Verfahrensstadium brauche es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432) besonderes ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Dies sei insbesondere deshalb nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer von sich aus den Kontakt zur GVS-Stelle der NÖ Landesregierung gesucht habe. Abgesehen davon leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel: Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an, unter anderem auch die Kriterien für "Fluchtgefahr"

§ 76Abs.

3 2 1, Z 3 und Z 9 FPG. Jedoch sei eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen worden, indem in der Begründung nicht angeführt werde, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Dadurch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Art 2 lit n der Dublin lll-VO verlangt werde, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basieren, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes - in Bezug auf Art. 2 lit. n der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeute, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Der Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend (vgl. VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Die Definition in Fluchtgefahr sei im nationalen Recht in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Dies sei von der belangten Behörde jedoch unterlassen worden. In der gesamten Begründung werde kein Bezug zu einem der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG hergestellt. Dass der Beschwerdeführer von Italien illegal nach Osterreich eingereist sei, stelle kein Kriterium für Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG dar. Dieser Begründungsmangel stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde habe die Rechtsfrage

§ 60AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt.

Diese Begründungsplicht betreffe auch Mandatsbescheide (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 58 Rz 25). Eine Begründungspflicht ergebe sich darüber hinaus explizit auch aus Art 9 Abs. 2 der Aufnahme-RL. Auch aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so müsse dies auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).Abgesehen davon leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel: Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an, unter anderem auch die Kriterien für "Fluchtgefahr"

Paragraph 76, Absatz 3, 2 1, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG. Jedoch sei eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen worden, indem in der Begründung nicht angeführt werde, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Dadurch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Artikel 2, Litera n, der Dublin lll-VO verlangt werde, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basieren, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes - in Bezug auf Artikel 2, Litera n, der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeute, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Der Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend vergleiche VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Die Definition in Fluchtgefahr sei im nationalen Recht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Dies sei von der belangten Behörde jedoch unterlassen worden. In der gesamten Begründung werde kein Bezug zu einem der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG hergestellt. Dass der Beschwerdeführer von Italien illegal nach Osterreich eingereist sei, stelle kein Kriterium für Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG dar. Dieser Begründungsmangel stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde habe die Rechtsfrage

Paragraph 60, AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt. Diese Begründungsplicht betreffe auch Mandatsbescheide vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (

  1. Ausgabe 2014) Paragraph 58, Rz 25). Eine Begründungspflicht ergebe sich darüber hinaus explizit auch aus Artikel 9, Absatz 2, der Aufnahme-RL. Auch aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so müsse dies auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). 2.
  2. Es hätte ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen: Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf bestehe (was ausdrücklich in Abrede gestellt werde), wäre die belangte Behörde im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" verpflichtet gewesen, konkret die weitere Anwendung gelinderer Mittel

§ 77FPG anstatt der Schubhaft zu prüfen.

Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme nicht nachkommen würde. Gegen den Beschwerdeführer wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen

§ 77Abs.

9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen hätten. So stünden für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könne auch bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren und einer periodischen Meldeverpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte

§ 77Abs.

5 FPG der Beschwerdeführer auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Es sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen habe. Festgehalten werden solle auch, dass bislang über den Beschwerdeführer noch kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Der Beschwerdeführer hätte einem gelinderen Mittel Folge geleistet. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen sei, vgl. BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016:Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf bestehe (was ausdrücklich in Abrede gestellt werde), wäre die belangte Behörde im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" verpflichtet gewesen, konkret die weitere Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG anstatt der Schubhaft zu prüfen. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme nicht nachkommen würde. Gegen den Beschwerdeführer wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen

Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen hätten. So stünden für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könne auch bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und wäre auch bereit, sich dort melderechtlich zu registrieren und einer periodischen Meldeverpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte

Paragraph 77, Absatz 5, FPG der Beschwerdeführer auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Es sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen habe. Festgehalten werden solle auch, dass bislang über den Beschwerdeführer noch kein gelinderes Mittel angewendet worden sei. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Der Beschwerdeführer hätte einem gelinderen Mittel Folge geleistet. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen sei, vergleiche BVwG 171 2124161-1/5E vom 08.04.2016: "Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Der Beschwerdeführer hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat.""Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Der Beschwerdeführer hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat." Auch daher werde die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Diese Situation werde auch vom Bundesverwaltungsgericht im Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein. Zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.7. Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben. 2.8. Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten werde Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung

§ 22aBFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem

Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung

Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung Iediglich auf das Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  5. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.
  6. und
  7. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung Iediglich auf das Verfahren nach dem
  8. und
  9. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  10. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. 2.
  11. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes

§ 1Z 1 und 2 Vw

G-Aufwandersatzverordnung:2.9. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes

Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung:

§ 35Abs. 1 und 4 Z 3 Vw

GVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer

§ 1Z 1 Vw

G-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus

§ 35Abs. 1 i

Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBI. römisch zwei Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen. 2.10. Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 17.12.2016 in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "habeas corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen und in eventu die ordentliche Revision zulassen.

  1. Die belangte Behörde legte am 21.12.2016 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, der Beschwerdeführer sei spätestens am 08.12.2015 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist und habe am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angeben habe, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer habe zuvor am 11.08.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ein diesbezügliches Wiederaufnahmeverfahren mit Ungarn sei am 26.01.2016 eingeleitet worden. Die Zustimmung der ungarischen Behörden nach Art. 18/1/b Dublin III sei am 04.05.2016 eingelangt. Der Beschwerdeführer sei bis 09.12.2015 in der EAST-Ost Traiskirchen/Grundversorgung untergebracht gewesen. Danach habe er die Betreuungsstelle verlassen und sich erstmals dem Verfahren entzogen. Anschließend sei der Beschwerdeführer straffällig geworden und in den Justizanstalten XXXX, XXXX und schließlich XXXX untergebracht gewesen. Nach der Haftentlassung am 9.9.2016 sei der Beschwerdeführer wieder untergetaucht, eine behördliche Meldung bestehe erst seit 06.10.
  2. Dem Beschwerdeführer sei eine Ladung zur Einvernahme am 03.09.2016 ausgefolgt worden, welche der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht befolgt habe. Am 04.10.2016 sei dem Beschwerdeführer persönlich eine erneute Ladung zur Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost ausgefolgt worden, er sei unentschuldigt nicht zur Einvernahme am 12.10.2016 erschienen. Danach sei der Beschwerdeführer über die Polizeiinspektion XXXX erneut geladen worden. Die Ladung sei dem Beschwerdeführer am 12.10.2016 ausgefolgt worden, dieser habe sie übernommen, jedoch wiederum nicht befolgt. Somit habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass, wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirke, es der Behörde freistehe, aus diesem Verhalten gem. § 45 Abs. 2 AVG und § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.
  3. 98/01/0467). Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren auch ohne weitere Einvernahme festgestanden sei, sei der abweisende Bescheid mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung am 13.10.2016 erlassen, und dem Beschwerdeführer am 14.10.2016 zugestellt worden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, die Volljährigkeit sei mittels Verfahrensanordnung festgestellt worden. Diese Entscheidung sei am 29.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. Somit bestehe gegen den Beschwerdeführer ein durchführbarer und durchsetzbarer Abschiebetitel. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht XXXX

§§ 127, 130 1. Fall St

GB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX

§§ 127, 130 Abs. 1. Fall St

GB, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden.römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am römisch 40 geboren zu sein. Der Beschwerdeführer habe zuvor am 11.08.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ein diesbezügliches Wiederaufnahmeverfahren mit Ungarn sei am 26.01.2016 eingeleitet worden. Die Zustimmung der ungarischen Behörden nach Artikel 18 /, eins /, b, Dublin römisch drei sei am 04.05.2016 eingelangt. Der Beschwerdeführer sei bis 09.12.2015 in der EAST-Ost Traiskirchen/Grundversorgung untergebracht gewesen. Danach habe er die Betreuungsstelle verlassen und sich erstmals dem Verfahren entzogen. Anschließend sei der Beschwerdeführer straffällig geworden und in den Justizanstalten römisch 40 , römisch 40 und schließlich römisch 40 untergebracht gewesen. Nach der Haftentlassung am 9.9.2016 sei der Beschwerdeführer wieder untergetaucht, eine behördliche Meldung bestehe erst seit 06.10.

  1. Dem Beschwerdeführer sei eine Ladung zur Einvernahme am 03.09.2016 ausgefolgt worden, welche der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht befolgt habe. Am 04.10.2016 sei dem Beschwerdeführer persönlich eine erneute Ladung zur Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost ausgefolgt worden, er sei unentschuldigt nicht zur Einvernahme am 12.10.2016 erschienen. Danach sei der Beschwerdeführer über die Polizeiinspektion römisch 40 erneut geladen worden. Die Ladung sei dem Beschwerdeführer am 12.10.2016 ausgefolgt worden, dieser habe sie übernommen, jedoch wiederum nicht befolgt. Somit habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass, wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirke, es der Behörde freistehe, aus diesem Verhalten gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG und Paragraph 46, AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.5.
  2. 98/01/0467). Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren auch ohne weitere Einvernahme festgestanden sei, sei der abweisende Bescheid mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung am 13.10.2016 erlassen, und dem Beschwerdeführer am 14.10.2016 zugestellt worden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, die Volljährigkeit sei mittels Verfahrensanordnung festgestellt worden. Diese Entscheidung sei am 29.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. Somit bestehe gegen den Beschwerdeführer ein durchführbarer und durchsetzbarer Abschiebetitel. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht römisch 40

Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, Fall StGB, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei am 16.12.2016 von Beamten der LPD festgenommen worden, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei.

Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG sei mit Bescheid vom 17.12.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden.Der Beschwerdeführer sei am 16.12.2016 von Beamten der LPD festgenommen worden, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei.

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG sei mit Bescheid vom 17.12.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Der Sicherungsbedarf habe sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3 gegründet:Der Sicherungsbedarf habe sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3, gegründet: -Strichaufzählung unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet -Strichaufzählung Angabe eines falschen Geburtsdatums als Jugendlicher, um so seine wahre Identität zu verschleiern und sich im Asylverfahren rechtliche Vorteile eines Jugendlichen zu verschaffen. -Strichaufzählung Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in Österreich als auch in einem Mitgliedsstaat seinem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht. -Strichaufzählung Der Beschwerdeführer sei mangels einer Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar. -Strichaufzählung Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung mehrmals behördliche Ladungen nicht befolgt. -Strichaufzählung Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel) Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus den getätigten Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.12.

  1. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er sich illegal hier aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet und habe auch keine Möglichkeit, einen solchen zu begründen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft und werde von Freunden finanziell unterstützt. Er gebe an, in XXXX behördlich gemeldet zu sein, habe jedoch mangels eines Schlüssels keinen Zugang zur Wohnung. Es sei daher von einer Zweckmeldung auszugehen und dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich nicht aufhältig sei. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister scheine keine behördliche Anmeldung des Beschwerdeführers unter den von ihm bekanntgegebenen Personalien auf. Er sei somit ohne Unterstand und für die Behörde nicht greifbar. Seine Angaben bezüglich einer Lebensgemeinschaft und einer bevorstehenden Eheschließung seien sehr oberflächlich und seien deshalb als unglaubwürdig einzustufen, da er weder eine genauen Namen seiner Lebensgefährtin noch eine genaue Wohnadresse angeben könne. Er sei auch nicht bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft, sondern bei Landsleuten, welche ihn finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Das persönliche Verhalten lasse klar erkennen, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, es könne auch ein Bemühen diesbezüglich nicht festgestellt werden. Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich angesichts der drohenden Überstellung nach Ungarn abermals dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus den getätigten Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.12.
  2. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er sich illegal hier aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet und habe auch keine Möglichkeit, einen solchen zu begründen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft und werde von Freunden finanziell unterstützt. Er gebe an, in römisch 40 behördlich gemeldet zu sein, habe jedoch mangels eines Schlüssels keinen Zugang zur Wohnung. Es sei daher von einer Zweckmeldung auszugehen und dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich nicht aufhältig sei. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister scheine keine behördliche Anmeldung des Beschwerdeführers unter den von ihm bekanntgegebenen Personalien auf. Er sei somit ohne Unterstand und für die Behörde nicht greifbar. Seine Angaben bezüglich einer Lebensgemeinschaft und einer bevorstehenden Eheschließung seien sehr oberflächlich und seien deshalb als unglaubwürdig einzustufen, da er weder eine genauen Namen seiner Lebensgefährtin noch eine genaue Wohnadresse angeben könne. Er sei auch nicht bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft, sondern bei Landsleuten, welche ihn finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Das persönliche Verhalten lasse klar erkennen, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, es könne auch ein Bemühen diesbezüglich nicht festgestellt werden. Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich angesichts der drohenden Überstellung nach Ungarn abermals dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer im DUBLIN III-Verfahren nach Ungarn zu überstellen. Am 19.12.2016 sei mit Ungarn die beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers angemeldet worden. Es liege zwar noch kein Termin für eine Überstellung vor, jedoch könne dieser für in absehbarer Zukunft angenommen werden. Am 21.12.2016 sei bei der belangten Behörde per FAX durch die Rechtsberaterin und Vertreterin gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Allein die in der Beschwerdefrist angeführten tatsächlich erfolgten Überstellungen von abgewiesenen Asylwerbern nach Ungarn schwächen nicht den Sicherungsbedarf, da der Beschwerdeführer bisher die Möglichkeiten für eine Wohnsitzbegründung nicht genutzt habe und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer plötzlich bereits sei, behördliche Anordnungen zu befolgen. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, dass das gesamte Asylhaftsystem in Ungarn weiterhin an gravierenden Mängeln leide, sei für die Feststellung des Sicherungsbedarfes und einer etwaigen Feststellung über die Unzulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn für die belangte Behörde ohne Belang. Es sei nicht aussichtslos, dass der Beschwerdeführer von Ungarn rückübernommen werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welche sich jedoch einer genaueren Kenntnis der Sachlage entziehe, erfolgen täglich Rückübernahmen nach Ung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.