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{'item': 'W114 2101625-1'}

Obsah (15)§ 28§ 19Art. 133Art. 58Art. 68Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 14§ 15

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW114 2101625-1 SpruchW114 2101625-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben. Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120689166, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387871, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird insofern geändert, als die in diesem Bescheid enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR - XXXX entfällt und XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren ist.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben. Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120689166, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387871, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird insofern geändert, als die in diesem Bescheid enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR - römisch 40 entfällt und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren ist. 2. Die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird

§ 19Abs.

3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

  1. Das darüber hinausgehende Begehren von XXXX , XXXX , XXXX , BNr.
  2. Das darüber hinausgehende Begehren von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. XXXX , wird abgewiesen.römisch 40 , wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1) Am 08.05.2013 stellten XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.1) Am 08.05.2013 stellten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. 2) Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), die Alm mit der BNr.2) Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Darüber hinaus war XXXX im relevanten Antragsjahr auch Obmann der den XXXX bewirtschaftenden XXXX , wobei er im entsprechenden MFA für diese Alm für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 26,52 ha beantragt hat. Von der Almbewirtschafterin der XXXX wurde im MFA für das Antragsjahr 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 173,44 ha und für den XXXX eine solche im Ausmaß von 242,82 ha beantragt.römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Darüber hinaus war römisch 40 im relevanten Antragsjahr auch Obmann der den römisch 40 bewirtschaftenden römisch 40 , wobei er im entsprechenden MFA für diese Alm für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 26,52 ha beantragt hat. Von der Almbewirtschafterin der römisch 40 wurde im MFA für das Antragsjahr 2013 für die römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 173,44 ha und für den römisch 40 eine solche im Ausmaß von 242,82 ha beantragt. 3) Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120689166, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei hinsichtlich des XXXX anstelle der beantragten Almfutterfläche von 242,82 ha von einer solchen von 0,23 ha ausgegangen wurde. Dadurch wurde eine Differenzfläche von 4,15 ha festgestellt, was zu einer Flächenabweichung von über 3 % und zur Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche führte.3) Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120689166, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei hinsichtlich des römisch 40 anstelle der beantragten Almfutterfläche von 242,82 ha von einer solchen von 0,23 ha ausgegangen wurde. Dadurch wurde eine Differenzfläche von 4,15 ha festgestellt, was zu einer Flächenabweichung von über 3 % und zur Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche führte. 4) Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.01.2014 Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen darin: 1. Den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, anderenfalls 2. Den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe zu verhängen wären, 3. Den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie 4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen. Die Beschwerdeführer führten im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen

Art. 58der VO (EG) Nr.

1122/2009 bzw. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 verhängt.

Art. 68Abs.

1 VO (EG) Nr. 796/2004 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Die Beschwerdeführer treffe an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden.Die Beschwerdeführer führten im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen

Artikel 58, der VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, bzw. Artikel 51, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, verhängt.

Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Die Beschwerdeführer treffe an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden. Die Beschwerdeführer hätten sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß ihrer Almen und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert. Sie hätten die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für sie kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Die Almfutterfläche auf dem XXXX sei von der AMA in den Jahren 2004 und 2009 überprüft worden. Bei der Beantragung der Almfutterfläche habe man sich am Ergebnis der VOK im Jahr 2009 orientiert. Zudem sei der Referenzflächenantrag 2013 in der AMA nicht berücksichtigt bzw. bearbeitet worden.Die Almfutterfläche auf dem römisch 40 sei von der AMA in den Jahren 2004 und 2009 überprüft worden. Bei der Beantragung der Almfutterfläche habe man sich am Ergebnis der VOK im Jahr 2009 orientiert. Zudem sei der Referenzflächenantrag 2013 in der AMA nicht berücksichtigt bzw. bearbeitet worden. Zudem treffe sie ein mangelndes Verschulden, da die Beantragung der Almfutterfläche auf dem XXXX durch den Weidebewirtschafter erfolgt sei.Zudem treffe sie ein mangelndes Verschulden, da die Beantragung der Almfutterfläche auf dem römisch 40 durch den Weidebewirtschafter erfolgt sei. Die verhängten Sanktionen wären gleichheitswidrig. Es sei eine unangemessen hohe Strafe verfügt worden. Die Beschwerdeführer monierten im Weiteren, dass die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe; dem angefochtenen Bescheid hafte sohin Rechtswidrigkeit an. 5) Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121387871, aufgrund einer Veränderung des Werts der Zahlungsansprüche nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Von einer Rückforderung wurde abgesehen, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege.5) Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121387871, aufgrund einer Veränderung des Werts der Zahlungsansprüche nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Von einer Rückforderung wurde abgesehen, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege. 6) Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.05.2014 einen Vorlageantrag. 7) Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und fügte diesen Unterlagen einen "Report – Berechnungsstand: 05.09.2014" bei. Zudem wurden am 05.10.2016 ein weiterer "Report – Berechnungsstand: 12.08.2016" sowie zwei Kontrollreporte zu Vor-Ort-Kontrollen auf dem XXXX und dem XXXX vorgelegt.7) Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und fügte diesen Unterlagen einen "Report – Berechnungsstand: 05.09.2014" bei. Zudem wurden am 05.10.2016 ein weiterer "Report – Berechnungsstand: 12.08.2016" sowie zwei Kontrollreporte zu Vor-Ort-Kontrollen auf dem römisch 40 und dem römisch 40 vorgelegt. Aus beiden Reporten, den Kontrollreporten und einer beigefügten Aufbereitung für das Bundesverwaltungsgericht kann entnommen werden, dass folgende Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben und dabei betreffend das Antragsjahr 2013 folgende Flächenabweichungen festgestellt wurden: VOK-Tabelle: Tabelle kann nicht abgebildet werden Beschreibung des Codes: 93 Weniger Almfläche vorgefunden als beantragt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die Beschwerdeführer waren im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die XXXX , den XXXX und den XXXX . Darüber hinaus war XXXX im relevanten Antragsjahr auch Obmann der den XXXX bewirtschaftenden XXXX . Dabei wurde für die XXXX letztlich im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.08.2014 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 170,78 ha, für den XXXX im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.07.2015 eine solche mit einem Ausmaß von 241,14 ha und für die XXXX im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.09.2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,02 ha festgestellt. Die relevante Almtabelle, die für die Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2013 zu berücksichtigen ist, lässt sich daher wie folgt abbilden:1.
  3. Die Beschwerdeführer waren im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die römisch 40 , den römisch 40 und den römisch 40 . Darüber hinaus war römisch 40 im relevanten Antragsjahr auch Obmann der den römisch 40 bewirtschaftenden römisch 40 . Dabei wurde für die römisch 40 letztlich im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.08.2014 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 170,78 ha, für den römisch 40 im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.07.2015 eine solche mit einem Ausmaß von 241,14 ha und für die römisch 40 im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.09.2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,02 ha festgestellt. Die relevante Almtabelle, die für die Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2013 zu berücksichtigen ist, lässt sich daher wie folgt abbilden: Almtabelle: Tabelle kann nicht abgebildet werden 1.
  4. Die Almtabelle, gleichbleibend 71,13 den Beschwerdeführern zustehende Zahlungsansprüche sowie die VOK-Tabelle berücksichtigend, ergibt sich folgende zu berücksichtigende Flächentabelle: Flächentabelle: A B C D E F G Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Minimum Fläche / ZA Fläche nach VOK (A-F) Fläche ermittelt Min (C;D) Relevante VOK-Abweichung Differenz-fläche (C-E) 77,08 ha 77,08 ha 71,13 74,52 ha 71,13 ha 2,56 ha 0,00 ha 1.
  5. Während sowohl der angefochtene Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120689166, als auch die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387871, von nur 0,23 ha berücksichtigungswürdiger Almfutterfläche auf dem XXXX ausgehen, hat die auf dieser Alm am 15.07.2015 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle bestätigt, dass auf dieser Alm eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 241,14 ha zu berücksichtigen ist. Das wiederum bedeutet, dass bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die Beschwerdeführer hinsichtlich des XXXX von einer anteiligen fiktiven Almfutterfläche von 10,03 ha auszugehen ist. 1.
  6. Während sowohl der angefochtene Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120689166, als auch die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387871, von nur 0,23 ha berücksichtigungswürdiger Almfutterfläche auf dem römisch 40 ausgehen, hat die auf dieser Alm am 15.07.2015 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle bestätigt, dass auf dieser Alm eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 241,14 ha zu berücksichtigen ist. Das wiederum bedeutet, dass bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die Beschwerdeführer hinsichtlich des römisch 40 von einer anteiligen fiktiven Almfutterfläche von 10,03 ha auszugehen ist.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den widerspruchsfreien von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Es bestehen keine Bedenken gegen deren Echtheit bzw. Richtigkeit. Auch die belangte Behörde selbst geht davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einer dem erkennenden Gericht übermittelten Aufbereitung darlegt, dass hinsichtlich der Anerkennung der Almfutterfläche auf dem XXXX von einem Plausifehler auszugehen sei, der zwischenzeitig bereits wieder behoben worden wäre, wodurch die gesamte beantragte Almfutterfläche wieder angerechnet werden könnte. Für die Beschwerdeführer würde das bedeuten, dass ihnen bei dem XXXX eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 10,10 ha zuzurechnen sei.Auch die belangte Behörde selbst geht davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einer dem erkennenden Gericht übermittelten Aufbereitung darlegt, dass hinsichtlich der Anerkennung der Almfutterfläche auf dem römisch 40 von einem Plausifehler auszugehen sei, der zwischenzeitig bereits wieder behoben worden wäre, wodurch die gesamte beantragte Almfutterfläche wieder angerechnet werden könnte. Für die Beschwerdeführer würde das bedeuten, dass ihnen bei dem römisch 40 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 10,10 ha zuzurechnen sei.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zur Zuständigkeit:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: ­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; ­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, lautet: "Feststellungsbescheid § 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 13, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden." 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:19 Absatz 3, MOG 2007 lautet: "Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung §19 [ ]

(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.3. In der Sache selbst: Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120689166, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387871, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Das bedeutet, dass mit Stellung des Vorlageantrages an Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120689166, ihre Entscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387871, trat. Aber auch diese Entscheidung stellte sich im vom erkennenden Gericht angestellten Ermittlungsverfahren als nicht rechtskonform heraus, zumal durch drei auf den verfahrensrelevanten Almen durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen bewiesen wurde, dass letztlich hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2013 keine Differenzfläche vorhanden war. Das bedeutet im Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer Differenzfläche auch keine Flächensanktion zu verhängen ist. Das führt auch dazu, dass der Antrag der Beschwerdeführer positiv zu beurteilen ist und ihnen auf der Grundlage der in diesem Erkenntnis dargelegten Flächentabelle bzw. Almtabelle für das Antragsjahr 2013 eine EBP zu gewähren ist. Dabei sind die diesbezüglich anzustellenden Berechnungen unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 von der AMA durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern mit Bescheid mitzuteilen.Dabei sind die diesbezüglich anzustellenden Berechnungen unter Bezugnahme auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 von der AMA durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern mit Bescheid mitzuteilen. Diesbezüglich wird aber auch hingewiesen, dass sich dabei die Nutzung der Zahlungsansprüche pro Antragsjahr geändert haben könnte. 3.

  1. Zum Antrag auf Feststellung der Alm-Referenzfläche durch das erkennende Gericht: Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vergleiche aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/
  2. Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann. Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/
  3. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vergleiche zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/
  4. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2101625.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.