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{'item': 'W117 2144551-1'}

Obsah (9)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 77§ 83§ 57§ 25a§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW117 2144551-1 SpruchW117 2144551-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENT

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesenrömisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste seinen eigenen Angaben zufolge im August 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2012 im Zuge einer polizeilichen Anhaltung einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme am 15.01.2013 gab der BF an, Staatsangehöriger Libyens und am 26.03.1984 geboren zu sein. In weiterer Folge korrigierte der BF seine Angaben und gab an, aus Algerien zu stammen und am 16.12.1979 geboren zu sein. Dieser Antrag wurde in Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Aktenzahl: 12 18.667-BAT, sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt, da sein Aufenthaltsort unbekannt war. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.08.2013, 63 Hv 103/2013x, wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Am 08.08.2013 wurde der BF zur Sicherung seiner Abschiebung nach Algerien in Schubhaft genommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2013 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren mit Antragstellung am 25.12.2012 rechtskräftig negativ beendet worden sei und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien auszuweisen sei. Im Zuge der Einvernahme gab der BF explizit an, aus Algerien und nicht aus Libyen zu stammen. Im Zuge des (ersten) Asylverfahrens sei seine Staatsangehörigkeit von den Asylbehörden falsch notiert worden, es sei zu einer Verwechslung gekommen, weil er mit drei aus Libyen stammenden Freunden festgenommen worden sei. Er sei nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Er stamme aus Algerien und sei nicht im Besitz eines Reisepasses. Er sei nicht bereit, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und keine persönlichen Daten bekanntzugeben. Am 13.8.2013 wurde seitens der Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für eine Außerlandesbringung nach Algerien beantragt. Der BF trat in Folge in Hungerstreik, er führte dadurch seine Haftunfähigkeit herbei und erwirkte damit am 16.8.2013 seine Entlassung aus der Schubhaft. Der BF hat laut eigenen Angaben Österreich erst im Jahr 2015 für 2 Monate (Aufenthalt in Deutschland) und 2016 für weitere 4 Monate (Aufenthalt in Ungarn) verlassen. Seit August 2016 befindet sich der BF wieder illegal in Österreich. Der BF war in Österreich von 16.01.2013 bis 30.01.2013 mit Hauptwohnsitz und von 28.03.2013 bis 02.07.2013 obdachlos behördlich gemeldet, darüber hinaus hielt sich der BF außer in behördlicher Anhaltung unangemeldet in Österreich auf. Am 05.01.2017 wurde der BF bei einem Ladendiebstahl betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 06.01.2017, um 06.30 Uhr, trat der BF in den Hungerstreik. Am 06.01.2017 stellte der BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab der BF entgegen seiner Angaben anlässlich seiner ersten Asylantragstellung an, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Das zu Aktenzahl VZ 170021986 eingeleitete Asylverfahren befindet sich zurzeit im Stande der Bearbeitung. Nach Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.01.2017, 16.45 Uhr, wurde mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 06.01.2017, um 18.30 Uhr, zugestellt.Nach Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.01.2017, 16.45 Uhr, wurde mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 06.01.2017, um 18.30 Uhr, zugestellt. Am 12.02.2017 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, im Falle des Obsiegens, der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Fluchtgefahr nicht vorliege. Der BF gab dabei an, er habe immer erwähnt, dass seine Mutter algerische Staatsbürgerin und der Vater libyscher Staatsbürger sei. Dies sei im ersten Verfahrensgang falsch aufgenommen worden. Näher sei er zum Umstand der Staatsbürgerschaft in der Einvernahme nicht befragt worden. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass seine Fluchtgründe neu geprüft werden müssten, habe sich doch durch seine Staatsbürgerschaft eine entscheidungsrelvante Änderung des Sachverhaltes ergeben. Die Behörde habe sich darüber hinaus mit dem Umstand, ob durch den Folgeantrag des BF der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei oder dem Fremden nicht zukomme, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Mangels Dokumenten habe sich der BF in Österreich nicht behördlich anmelden können, weshalb ihm dieses Verhalten nicht vorzuwerfen sei. Vielmehr habe er sich in den vergangenen Jahren immer wieder bemüht, eine Meldung zu machen, was ihm jedoch mangels Dokumenten bisher nicht möglich gewesen sei. Wie der BF auch in seiner Einvernahme zur Anordnung einer Sicherungsmaßnahme angeführt habe, habe er sich in den letzten Monaten stets unter einer näher bezeichneten Adresse aufgehalten, er könne auch weiter dort Unterkunft nehmen. Aufgrund fehlender Dokumente sei eine Meldung an jenem Standort nicht möglich gewesen, was ihm demnach auch nicht vorzuwerfen sei. Bejahe man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhaft zumindest ein gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG verhängt werden müssen, zumal der BF der Behörde seinen bisherigen Aufenthaltsort bekanntgegeben habe und es ihm auch möglich wäre, dort wieder Aufenthalt zu nehmen und somit für die Behörde greifbar zu sein.Bejahe man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhaft zumindest ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG verhängt werden müssen, zumal der BF der Behörde seinen bisherigen Aufenthaltsort bekanntgegeben habe und es ihm auch möglich wäre, dort wieder Aufenthalt zu nehmen und somit für die Behörde greifbar zu sein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

§ 83Abs.

4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.Mit Schriftsatz vom 13.01.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie

Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Staatsangehörigkeit und die Identität des BF stehen nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Staatsangehörigkeit und die Identität des BF stehen nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF reiste mehrfach unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 25.12.2012 im Zuge einer polizeilichen Anhaltung einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme am 15.01.2013 gab der BF an, Staatsangehöriger Libyens und am 26.03.1984 geboren zu sein. In weiterer Folge korrigierte der BF seine Angaben und gab an, aus Algerien zu stammen und am 16.12.1979 geboren zu sein. Dieser Antrag wurde in Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Aktenzahl: 12 18.667-BAT, sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt, da sein Aufenthaltsort unbekannt war. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 08.08.2013 wurde der BF zur Sicherung seiner Abschiebung nach Algerien in Schubhaft genommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2013 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren mit Antragstellung am 25.12.2012 rechtskräftig negativ beendet worden ist und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien auszuweisen ist. Im Zuge der Einvernahme gab der BF explizit an, aus Algerien und nicht aus Libyen zu stammen und begründete dies damit, dass im Zuge des (Anm.: ersten) Asylverfahrens seine Staatsangehörigkeit von den Asylbehörden falsch notiert worden war, weil er mit drei aus Libyen stammenden Freunden festgenommen worden war und es deshalb zu einer Verwechslung gekommen war. Er führte weiters aus, nicht bereit zu sein, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Er bekräftigte dabei abermals, aus Algerien zu stammen und nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein. Er war auch nicht bereit, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und persönliche Daten bekanntzugeben.Am 08.08.2013 wurde der BF zur Sicherung seiner Abschiebung nach Algerien in Schubhaft genommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2013 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren mit Antragstellung am 25.12.2012 rechtskräftig negativ beendet worden ist und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien auszuweisen ist. Im Zuge der Einvernahme gab der BF explizit an, aus Algerien und nicht aus Libyen zu stammen und begründete dies damit, dass im Zuge des Anmerkung, ersten) Asylverfahrens seine Staatsangehörigkeit von den Asylbehörden falsch notiert worden war, weil er mit drei aus Libyen stammenden Freunden festgenommen worden war und es deshalb zu einer Verwechslung gekommen war. Er führte weiters aus, nicht bereit zu sein, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Er bekräftigte dabei abermals, aus Algerien zu stammen und nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein. Er war auch nicht bereit, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und persönliche Daten bekanntzugeben. Am 13.8.2013 wurde seitens der Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für eine Außerlandesbringung nach Algerien beantragt. Der BF trat in Folge in Hungerstreik, er führte dadurch seine Haftunfähigkeit herbei und erwirkte damit am 16.8.2013 seine Entlassung aus der Schubhaft. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeigte der BF der Behörde gegenüber unkooperatives Verhalten. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.08.2013, 63 Hv 103/2013x, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Der BF hat in Österreich gegenwärtig keinen ordentlichen Wohnsitz. Er hielt sich bislang außer in behördlicher Anhaltung unangemeldet und/oder obdachlos gemeldet in Österreich auf. Lediglich von 16.01.2013 bis 30.01.2013 war der BF mit ordentlichem Wohnsitz meldebehördlich im Bundesgebiet registriert. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Die Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Der BF befindet sich seit 06.01.2016 fortlaufend in Schubhaft Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF befindet sich seit demselben Tag fortlaufend im Hungerstreik. Er ist haftfähig.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zur gerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen zur Wohnsitznahme des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF keinerlei substantiierte Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. Wenn die Beschwerde vermeint, es hätte sich hinsichtlich der Frage der Staatsbürgerschaft eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ergeben, so muss dem entgegengehalten werden, dass der BF in seiner Vernehmung am 08.08.2013 explizit angegeben hat, aus Algerien und nicht aus Libyen zu stammen. Im Zuge des (Anmerkung: ersten) Asylverfahrens sei seine Staatsangehörigkeit von den Asylbehörden falsch notiert worden, es sei zu einer Verwechslung gekommen, weil er mit drei aus Libyen stammenden Freunden festgenommen worden sei. Er stamme aus Algerien (siehe dazu Fremdenakt Aktenseite 43). Wenn der BF nunmehr im Asylfolgeantrag vom 06.01.2017 behauptet, aus Libyen zu stammen, bestätigt dies nur die Annahme der Behörde, der BF wolle seine wahre Herkunft verschleiern, um einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenzuwirken. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass sich der BF bereits in der Vergangenheit der Behörde gegenüber kooperationsunwillig gezeigt hat, hat sich der BF explizit geweigert, zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates ein entsprechendes Formular auszufüllen und persönliche Daten bekanntzugeben. Die Beschwerde bleibt auch eine Erklärung dafür schuldig, warum der BF nicht bereits im August 2013 einen Asylfolgeantrag eingebracht hat, um den vermeintlichen "Irrtum" der Behörde seine Staatsangehörigkeit betreffend aufzuklären, sondern diesen erst nach neuerlicher Schubhaftnahme am 06.01.2017 gestellt hat. Wenn die Beschwerde davon spricht, dass sich der BF aufgrund fehlender Dokumente nicht habe meldebehördlich registrieren lassen können, so muss dem zum einen entgegengehalten werden, dass der BF durch die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, von der er spätestens seit der Schubhaftnahme am 08.08.2013 Kenntnis hatte, in Österreich nicht mehr aufenthaltsberechtigt war, und er zur Ausreise aus Österreich verpflichtet gewesen wäre, zum anderen es dem BF selbst aufgrund seines unkooperativen Verhaltens der Behörde gegenüber zuzuschreiben war, nicht in den Besitz entsprechender Personaldokumente zu gelangen. Gründe, warum von der beruflichen oder sozialen Verankerung des BF in Österreich auszugehen sein sollte, wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt, vielmehr legt die Beschwerde selbst mit der angegebenen Adresse explizit dar, dass sich der BF bislang unstet im Obdachlosenmilieu aufgehalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der fehlenden familiären und sozialen sowie fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich, seiner strafgerichtlichen Verurteilung, seines mehrfachen Untertauchens während seines Aufenthaltes in Österreich sowie aufgrund der bewussten Verschleierung seiner Identität von einer erheblichen Fluchtgefahr und dem Nichtvorliegen der Voraussetzung zur Anordnung gelinderer Mittel aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung der Sicherung mittels Schubhaft bedarf. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft ergeben würden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

§76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

§76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vorangegangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er sich dem zu sichernden Verfahren zu entziehen oder jedenfalls es zu behindern beabsichtigt. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. . - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen. 4. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22aAbs. 1a BFA-VG i

Vm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches

§ 22aAbs.

3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2144551.1.00

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