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{'item': 'W147 2129750-1'}

Obsah (22)§ 279Artikel 133§ 111§ 210Artikel 130Artikel 131§ 21i§ 6§ 13§ 2a§ 274§ 253§ 14§ 15§ 24§ 21a§ 21c§ 21e§ 21f§ 20§ 21g§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW147 2129750-1 SpruchW147 2129750-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUS

§ 279Abs.

1 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit § 21g des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" - AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, abgewiesen.Der Vorlageantrag wird

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 21 g, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" - AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom
  2. Mai 2016, AZ I/1/5-amb-3202951010, wurde über die Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von € 72,00

§ 111BAO verhängt.

Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass

§ 210Abs.

1 BAO die festgesetzte Zwangsstrafe längstens innerhalb eines Monats zu entrichten sei. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen bisher nicht eingebrachte Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 144,00 festgesetzt werde.1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 13. Mai 2016, AZ I/1/5-amb-3202951010, wurde über die Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von € 72,00

Paragraph 111, BAO verhängt. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass

Paragraph 210, Absatz eins, BAO die festgesetzte Zwangsstrafe längstens innerhalb eines Monats zu entrichten sei. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen bisher nicht eingebrachte Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 144,00 festgesetzt werde. Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Mai 2016, Zl. I/1/5-amb, von der AMA ersucht worden wären, eine fehlende Beitragserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen bei der AMA einzubringen. Für den Fall der Nichteinbringung sei die Vorschreibung einer Zwangsstrafe angedroht worden. Die Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag, Beitragsart OGK, für das Beitragszeitjahr 2015 sei bis dato nicht bzw. nicht vollständig eingebracht worden. Darüber hinaus behalte sich die belangte Behörde vor, zur Tilgung der offenen Agrarmarketingbeiträge eventuelle Auszahlungen zur Kompensation heranzuziehen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  3. Juni 2016 fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die Beitragserklärung fristgerecht dem Postzustelldienst übergeben worden wäre, diese jedoch scheinlich nicht bei der belangten Behörde eingelangt sei. Ferner sei bei der Überweisung ein Tippfehler geschehen, sodass eine Abbuchung nicht erfolgen habe können. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus eine allfällige Aufrechnung vorbehalten. Im Sinne der verfassungsrechtlich gebotenen Verwaltungseffizienz habe eine Aufrechnung der Forderungen stattzufinden. Sollte die belangte Behörde eine Aufrechnung unterlassen, würden die Beschwerdeführer in eventu eine Beschwer bezüglich der Unterlassung einer Aufrechnung geltend machen bzw. Verfassungswidrigkeit erblicken. Dies ergebe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz. Im Weiteren wäre durch die Unterlassung einer Aufrechnung ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom
  5. Juni 2016, Zl. I/I/5-amb/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Zwangsstrafe

§ 111BAO mit EUR 72,00 festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zwangsstrafe in keinem Zusammenhang mit den fehlenden Zahlungen des Marketingbeitrages stehe. Bei der Zwangsstrafe handle es sich um eine Beugestrafe, mit der das Einbringen fehlender Beitragserklärungen bewirkt werden solle (unabhängig davon, ob die zu den fehlenden Erklärungen gehörigen Zahlungen entrichtet worden wären oder nicht). Ergänzend werde angeführt, dass eine Zwangsstrafe nicht zur Tilgung eventuell ausstehender Marketingbeiträge herangezogen werden dürfe, sondern eine im Sinne des § 111 Bundesabgabenordnung verhängte Zwangsstrafe sei, die zusätzlich zu den fälligen Marketingbeiträgen zu entrichten sei.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16. Juni 2016, Zl. I/I/5-amb/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Zwangsstrafe

Paragraph 111, BAO mit EUR 72,00 festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zwangsstrafe in keinem Zusammenhang mit den fehlenden Zahlungen des Marketingbeitrages stehe. Bei der Zwangsstrafe handle es sich um eine Beugestrafe, mit der das Einbringen fehlender Beitragserklärungen bewirkt werden solle (unabhängig davon, ob die zu den fehlenden Erklärungen gehörigen Zahlungen entrichtet worden wären oder nicht). Ergänzend werde angeführt, dass eine Zwangsstrafe nicht zur Tilgung eventuell ausstehender Marketingbeiträge herangezogen werden dürfe, sondern eine im Sinne des Paragraph 111, Bundesabgabenordnung verhängte Zwangsstrafe sei, die zusätzlich zu den fälligen Marketingbeiträgen zu entrichten sei.

  1. Dagegen richtet sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom
  2. Juli
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführer, welche den Betrieb mit der BNr. XXXX führen, haben nach Aufforderung durch die AMA fällige Beitragserklärungen für die Beitragsart OGK und das Beitragsjahr 2015 nicht eingebracht. Mit Bescheid vom
  5. Mai 2016, AZ I/1/5-amb-3202951010, wurde über die Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00

§ 111BAO verhängt.Die Beschwerdeführer, welche den Betrieb mit der BNr.

römisch 40 führen, haben nach Aufforderung durch die AMA fällige Beitragserklärungen für die Beitragsart OGK und das Beitragsjahr 2015 nicht eingebracht. Mit Bescheid vom 13. Mai 2016, AZ I/1/5-amb-3202951010, wurde über die Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00

Paragraph 111, BAO verhängt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass fristgerecht ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beitragsformular eingereicht wurde. 2. Beweiswürdigung: Einsicht wurde genommen in den Verwaltungsakt (Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen Verhängung einer Zwangsstrafe

§ 111

BAO wegen fehlender Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag).Einsicht wurde genommen in den Verwaltungsakt (Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen Verhängung einer Zwangsstrafe

Paragraph 111, BAO wegen fehlender Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag). Diese Feststellungen ergeben sich klar und ohne jeden Zweifel aus dem Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde samt Vorlageantrag. Die Negativfeststellung fußt auf dem Verwaltungsakt, dem kein derartiges Schreiben zu entnehmen ist, auch wurde von den Beschwerdeführern weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet, dass sie ein derartiges Formular eingereicht hätten. In Bezug auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen fristgerecht übermittelt hätte, ist selbst bei Wahrunterstellung festzuhalten, dass die Beförderung eines Schriftstückes, im konkreten Fall durch die Post, auf Gefahr der Partei des Verfahrens erfolgt, somit in die Risikosphäre der Beschwerdeführer fällt (VwGH 25. 9. 1978, 1855/75). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gegen Bescheide der AMA ist

§ 21iAbs. 2 AMA-Gesetz 1992 idg

F auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen Bescheide der AMA ist

Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 idgF auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 13Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idg

F, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts. Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12).

§ 21iAbs.

3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Das Verwaltungsgericht hat

§ 279Abs.

1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 279, Absatz eins, BAO außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 274Abs.

1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird

  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  4. d)wenn ein Bescheid

§ 253

an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird

  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  3. c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  4. d)wenn ein Bescheid

Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom

  1. Juni 2016 langte am
  2. Juli 2016 ein. Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom
  3. Mai 2016, Zl. I/1/5-amb, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom
  4. Juni 2016, Zl. I/I/5-amb/2016.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Zu A)

§ 21aAbs.

1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

  1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
  2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
  3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
  4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
  5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten). Die Erhebung des Beitrags obliegt

§ 21iAbs.

1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.Die Erhebung des Beitrags obliegt

Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 der AMA.

§ 21cAbs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 id

F durch BGBl. I Nr. 177/2013, ist bei Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 6, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist bei Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

§ 21eAbs. 1 Z 7 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 id

F durch BGBl. I Nr. 177/2013, ist Beitragsschuldner für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.

Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 7, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist Beitragsschuldner für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.

§ 21fAbs. 1 Z 5 lit. a AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 id

F durch BGBl. I Nr. 177/2013, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen.

Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 6, jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen. Der Beitrag ist

§ 21fAbs.

2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.Der Beitrag ist

Paragraph 21 f, Absatz 2, spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten. Zur Form der Beitragserklärung hält das AMA-G 1992 in § 21g leg.cit, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013, wie folgt fest:Zur Form der Beitragserklärung hält das AMA-G 1992 in Paragraph 21 g, leg.cit, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, wie folgt fest: "

(1)Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen"
(1)Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen [ ]
  1. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,
  2. des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr, [ ] zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat."

§ 21iAbs. 4 AMA-G 1992, BGBl. Nr. 376/1992 id

F durch BGBl. I Nr. 177/2013, ist die AMA berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Paragraph 21 i, Absatz 4, AMA-G 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist die AMA berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

§ 111Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 id

F BGBl. I Nr. 99/2007, sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Paragraph 111, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO).Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (Paragraph 111, Absatz 2, BAO). Die einzelne Zwangsstrafe darf

§ 111Abs.

3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.Die einzelne Zwangsstrafe darf

Paragraph 111, Absatz 3, BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH

  1. 2010, 2010/17/0082 mwN).Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 111, BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht vergleiche VwGH
  2. 2010, 2010/17/0082 mwN).

§ 20

BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Paragraph 20, BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Absatz 3, B-VG). Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2015 für OGK keine Beitragserklärung abgegeben haben. Beitragsschuldnerin im Sinne von § 21e Abs. 1 Z 7 AMA-Gesetz 1992 sind die Beschwerdeführer als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes.Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2015 für OGK keine Beitragserklärung abgegeben haben. Beitragsschuldnerin im Sinne von Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 7, AMA-Gesetz 1992 sind die Beschwerdeführer als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes. Nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wären die Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, jeweils zum in § 21f Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 genannten Termin eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung durch die AMA unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärung übermittelt wurde.Nach Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wären die Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, jeweils zum in Paragraph 21 f, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 genannten Termin eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung durch die AMA unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärung übermittelt wurde. Die Beschwerdeführer traten in ihrem Vorlageantrag unter Verweis auf die Beschwerdeausführungen vom 12. Juni 2016 dem bekämpften Bescheid insofern entgegen, als die von ihnen abgegebene Erklärung am Postweg offensichtlich verloren gegangen sei und bei der Überweisung ein Tippfehler geschehen sei. Wie bereits ausgeführt, erfolgte diese Beförderung von Schriftstücken durch die Post auf Gefahr der Beschwerdeführer und langten diese bei der belangten Behörde nicht ein. Selbst bei Wahrunterstellung der Überweisungsversuches bleibt festzuhalten: Die Beitragserklärungen

§ 21gAbs.

1 erster Satz AMA-G 1992 bedürfen einer verpflichtenden Form. Diese hat der Beitragsschuldner unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Vordrucks mittels Beitragserklärung einzureichen. Dieser Vorschrift würde aber selbst mit Überweisung nicht genüge getan.Selbst bei Wahrunterstellung der Überweisungsversuches bleibt festzuhalten: Die Beitragserklärungen

Paragraph 21 g, Absatz eins, erster Satz AMA-G 1992 bedürfen einer verpflichtenden Form. Diese hat der Beitragsschuldner unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Vordrucks mittels Beitragserklärung einzureichen. Dieser Vorschrift würde aber selbst mit Überweisung nicht genüge getan. Daraus folgt, dass die notwendigen Unterlagen bei der Behörde jedoch im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht einlangten. Da die Beschwerdeführer somit die ihnen zur Vorlage gesetzte, angemessene Frist, missachteten und dieser weiters nicht bis zur Bescheiderlassung Folge leisteten, erfolgte die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht. Die Beschwerdeführer monieren im Weiteren, dass durch die Unterlassung einer Aufrechnung ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt werden würde. Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Sinne der Bestimmung des § 21i Abs 4. AMA-G 1992 berechtigt ist, fällige Beiträge des Beitragsschuldners iSd § 1438 ABGB aufzurechnen, soferne kein Aufrechnungsverbot entgegensteht.Die Beschwerdeführer monieren im Weiteren, dass durch die Unterlassung einer Aufrechnung ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt werden würde. Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 21 i, Absatz 4, AMA-G 1992 berechtigt ist, fällige Beiträge des Beitragsschuldners iSd Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen, soferne kein Aufrechnungsverbot entgegensteht. Bereits aus der gesetzlichen Formulierung ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Aufrechnung von Zwangsstrafen, die im Falle der nicht rechtzeitigen Einbringung von Beitragserklärungen verhängt werden, jedenfalls nicht vorgesehen ist. Sämtliche diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer gehen damit ins Leere und vermochten sie eine Verfassungswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen unzweifelhaft ist und die Einreichung von Beitragserklärungen in der vorgeschriebenen Form auch schon vom Gesetz verlangt wird. Hinsichtlich der Höhe der von der AMA verhängten Zwangsstrafe wurde keinerlei Vorbringen erstattet und auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

§ 274Abs.

1 BAO abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

Paragraph 274, Absatz eins, BAO abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W147.2129750.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.