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{'item': 'W174 2118310-1'}

Obsah (8)§ 62§ 8Art 133§ 58§ 17Art 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW174 2118310-1 SpruchW174 2118310-1/15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK al

§ 62Abs 4 AVG i

Vm § 31 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) II. zu lauten hat:Das Erkenntnis vom 16.01.2017, Zl W174 2118310-1/14E wird

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) römisch zwei. zu lauten hat: XXXX wird

§ 8

Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.01.2018 erteilt.römisch 40 wird

Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.01.2018 erteilt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . Text

BEGRÜNDUNG: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 62

Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher

§ 31Abs 1 Vw

GVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Im vorliegenden Fall ist im Spruchteil A) I. des oben genannten Erkenntnisses vom 16.01.2017 ein Schreibfehler unterlaufen und wurde das Jahr des Ablaufes der dem Beschwerdeführer zuerkannten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter falsch geschrieben: 2017 anstelle von richtigerweise 2018.Im vorliegenden Fall ist im Spruchteil A) römisch eins. des oben genannten Erkenntnisses vom 16.01.2017 ein Schreibfehler unterlaufen und wurde das Jahr des Ablaufes der dem Beschwerdeführer zuerkannten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter falsch geschrieben: 2017 anstelle von richtigerweise 2018. Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher

§ 62

Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher

Paragraph 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber trifft eine klare Regelung und ist die beim vorliegenden Sachverhaltes handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler, sodass diese Bestimmung jedenfalls Anwendung zu finden hat. Auch ergibt sich aus der in der Begründung angeführten Judikatur, dass eine ständige Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle vorliegt, welche als einheitlich zu beurteilen ist. Sonstigen Hinweise die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hinweisen, liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber trifft eine klare Regelung und ist die beim vorliegenden Sachverhaltes handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler, sodass diese Bestimmung jedenfalls Anwendung zu finden hat. Auch ergibt sich aus der in der Begründung angeführten Judikatur, dass eine ständige Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle vorliegt, welche als einheitlich zu beurteilen ist. Sonstigen Hinweise die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hinweisen, liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W174.2118310.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.