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{'item': 'W175 2113472-2'}

Obsah (10)§ 71Art. 133Artikel 13§ 5Artikel 12§ 61§ 28Art. 130§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW175 2113472-2 SpruchW175 2113472-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichteri

§ 71Abs.

1 AVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu A: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger Libyens, stellte am 29.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) wurde festgestellt, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits am 26.09.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde (IT2 ... vom 26.09.2014). Das BFA richtete am 25.04.2015 ein Aufnahmeersuchen

Artikel 13Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Italien und stimmte Italien mit Schreiben vom 05.05.2015 zu, den Wiedereinsetzungswerber auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 der Dublin-III-VO zu übernehmen.Das BFA richtete am 25.04.2015 ein Aufnahmeersuchen

Artikel 13Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Italien und stimmte Italien mit Schreiben vom 05.05.2015 zu, den Wiedereinsetzungswerber auf der Grundlage von Artikel 12, Absatz eins, der Dublin-III-VO zu übernehmen. Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2015 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2015 wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 12Abs.

1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61

Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2015 wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 12

Absatz eins, Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde gegen den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber nachweislich durch eigenhändige Übernahme am 30.06.2015 rechtswirksam zugestellt. Mit Schreiben vom 15.07.2015 stellte der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein. In der Beschwerde wurde zusammengefasst die schlechte Versorgungslage in Italien gerügt sowie auf das Erfordernis einer individuellen Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation des Wiedereinsetzungswerbers in Italien hingewiesen. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Wiedereinsetzungswerber nach Zustellung des Bescheides an den Verein Zebra gewandt habe, um eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Der dortige Rechtsberater habe anhand der Verfahrensanordnung sehen können, dass die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberatungsorganisation zuständig sei. Demnach habe der Berater von Zebra den Bescheid am 02.07.2015 an die Diakonie übermittelt. Sodann sei zwischen der Diakonie und dem Wiedereinsetzungswerber für den 07.07.2015, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, ein Beratungsgespräch vereinbart worden. Im Beratungsgespräch habe der Wiedereinsetzungswerber die Rechtsberaterin mit dem Verfassen und der Aufgabe der Beschwerde gegen den am 30.06.2015 zugestellten Bescheid beauftragt. Diese Beschwerde sei von der Rechtsberaterin umgehend verfasst, adressiert und in das Postausgangsfach gelegt worden. Da jedoch weitere Briefe über das die Beschwerde betreffende Poststück gelegt worden seien, sei der Versand am 07.07.2015 verabsäumt worden. Erst am nächsten Tag habe die Rechtsberaterin diesen Umstand erkannt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Unterlassen des fristgerechten Einbringens der Beschwerde der Rechtsberaterin zuzurechnen sei, jedoch nur ein Versehen darstelle. Da weder die Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter über eine Vertretungsvollmacht verfügt hätten, seien diese für den Wiedereinsetzungswerber schlichte Hilfspersonen bzw. "Boten" gewesen. Deren Handeln und Verschulden seien dem Wiedereinsetzungswerber daher nicht zuzurechnen. Darüber hinaus könnten derartige Fehler auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht generell ausgeschlossen werden. Der Wiedereinsetzungswerber sei zudem aufgrund seiner Rechts- und Sprachunkundigkeit nicht in der Lage, die Tätigkeit der ihm zugeteilten Beraterin zu überwachen. Insgesamt gesehen stelle gegenständlich das nicht fristgerechte Einbringen der Beschwerde ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde hiezu festgehalten, dass es dem BF möglich gewesen wäre, die Diakonie mittels Vollmacht als seinen Vertreter zu wählen. Es handle sich hierbei jedenfalls um eine Organisation, welche bereits seit langer Zeit mit dem Fremden- und Asylwesen und den damit verbundenen gesetzlichen Grundlagen vertraut sei, weshalb von dieser auch erwartet werden könne, über entsprechende Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zu verfügen. Insgesamt komme das BFA zum Schluss, dass die Fristversäumnis in erster Linie wegen der Nichtwahrnehmung der Überwachungspflicht in Bezug auf die Ablauforganisation der Rechtsberatung zustande gekommen sei. Zum Argument, wonach der Wiedereinsetzungswerber sprachunkundig und daher nicht in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit seiner Rechtsberaterin zu überwachen, sei festzuhalten, dass mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würden.Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde hiezu festgehalten, dass es dem BF möglich gewesen wäre, die Diakonie mittels Vollmacht als seinen Vertreter zu wählen. Es handle sich hierbei jedenfalls um eine Organisation, welche bereits seit langer Zeit mit dem Fremden- und Asylwesen und den damit verbundenen gesetzlichen Grundlagen vertraut sei, weshalb von dieser auch erwartet werden könne, über entsprechende Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zu verfügen. Insgesamt komme das BFA zum Schluss, dass die Fristversäumnis in erster Linie wegen der Nichtwahrnehmung der Überwachungspflicht in Bezug auf die Ablauforganisation der Rechtsberatung zustande gekommen sei. Zum Argument, wonach der Wiedereinsetzungswerber sprachunkundig und daher nicht in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit seiner Rechtsberaterin zu überwachen, sei festzuhalten, dass mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zunächst der Umstand gerügt, dass die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fälschlicherweise auf § 71 Abs. 2 AVG gestützt habe. Da die Rechtsberaterin im gegenständlichen Fall ihr Versehen am 08.07.2015 bemerkt und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15.07.2015 eingebracht habe, seien lediglich 7 Tage vergangen, weshalb der Antrag jedenfalls als rechtzeitig anzusehen sei. Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe sei dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber amtswegig zur Seite gestellt worden; an deren Auswahl treffe den Wiedereinsetzungswerber jedenfalls kein Verschulden. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA habe kein Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der Beratungsorganisation bestanden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe der Wiedereinsetzungswerber von der ordnungsgemäßen Abfassung und rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde ausgehen dürfen. Darüber hinaus handle es sich beim ihm um einen sprach- und rechtskundigen Asylwerber, dem nicht vorgeworfen werden könne, hinsichtlich der Fristversäumnis das zumutbare Maß der Aufmerksamkeit so unterschritten zu haben, sodass dies als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren wäre. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte demnach stattgegeben werden müssen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zunächst der Umstand gerügt, dass die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fälschlicherweise auf Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestützt habe. Da die Rechtsberaterin im gegenständlichen Fall ihr Versehen am 08.07.2015 bemerkt und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15.07.2015 eingebracht habe, seien lediglich 7 Tage vergangen, weshalb der Antrag jedenfalls als rechtzeitig anzusehen sei. Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe sei dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber amtswegig zur Seite gestellt worden; an deren Auswahl treffe den Wiedereinsetzungswerber jedenfalls kein Verschulden. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA habe kein Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der Beratungsorganisation bestanden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe der Wiedereinsetzungswerber von der ordnungsgemäßen Abfassung und rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde ausgehen dürfen. Darüber hinaus handle es sich beim ihm um einen sprach- und rechtskundigen Asylwerber, dem nicht vorgeworfen werden könne, hinsichtlich der Fristversäumnis das zumutbare Maß der Aufmerksamkeit so unterschritten zu haben, sodass dies als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren wäre. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte demnach stattgegeben werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der bekämpfte Bescheid des BFA vom 29.06.2015 wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 30.06.2015 nachweislich durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Mit einem am 15.07.2015 datierten Schreiben wurde

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und unter einem die Beschwerde "nachgeholt".Mit einem am 15.07.2015 datierten Schreiben wurde

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und unter einem die Beschwerde "nachgeholt". Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Beschwerde wurden am 15.07.2015 zur Post gegeben (siehe den im Akt aufliegenden AV vom 01.09.2015). Dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber wurde mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2015 für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt. Eine gewillkürte Vertretung bestand nicht. Erst nachdem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom BFA mit Bescheid vom 22.07.2015 gem. § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen und dagegen wiederum eine Beschwerde erhoben wurde, wurde eine mit 29.07.2015 datierte Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe übermittelt.Dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber wurde mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2015 für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt. Eine gewillkürte Vertretung bestand nicht. Erst nachdem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom BFA mit Bescheid vom 22.07.2015 gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen und dagegen wiederum eine Beschwerde erhoben wurde, wurde eine mit 29.07.2015 datierte Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe übermittelt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71Abs.

1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erfolgte durch persönliche Übernahme nachweislich am 30.06.2015. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 07.07.2015 geendet. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 15.07.2015 - somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - zur Post gegeben.Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erfolgte durch persönliche Übernahme nachweislich am 30.06.
  2. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 07.07.2015 geendet. Nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Absatz 2, leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 15.07.2015 - somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - zur Post gegeben. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat nach dem Gesagten die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde ein alleiniges Versehen seiner Rechtsberaterin angeführt. Diese habe erst am 08.07.2015 bemerkt, dass sie am Vortag auf das fristgerechte Einbringen der Beschwerde vergessen habe. Dies sei damit zu begründen, dass im Postausgangsfach weitere Briefe über das die Beschwerde betreffende Poststück gelegt worden seien. Eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers sei zu verneinen. Dieser sei durch ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Hiezu ist Folgendes anzumerken: Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind: Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungswerber am 15.07.2015, somit innerhalb von zwei Wochen nachdem der Rechtsberaterin ihr Versehen am 08.07.2015 aufgefallen ist, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat und dieser demnach fristgerecht eingebracht worden ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass

§ 52Abs. 2 BFA-VG Rechtsberater Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVw

G unterstützen und beraten.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG Rechtsberater Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG unterstützen und beraten. Lediglich auf Ersuchen haben Rechtsberater Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auch zu vertreten. Ein solches Ersuchen um Vertretung, eine entsprechende Bevollmächtigung, ist gegenständlich nicht erfolgt. Weder die Rechtsberatungsorganisation noch deren Mitarbeiter verfügten zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA in casu über eine Vertretungsvollmacht. Ein (allfälliges) Verschulden der Rechtsberaterin ist daher - anders als bei einem gewillkürten Vertreter - dem Wiedereinsetzungswerber nicht zuzurechnen (vgl auch VwGH 21.5.1998, Zl 97/20/0693; VwGH 22.7.2004, Zl 2004/20/0122; VwGH 21.04.2005, Zl 2005/20/0080). Ob der Rechtsberaterin ein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist und ob ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin den minderen Grad des Versehens übersteigt, kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben.Lediglich auf Ersuchen haben Rechtsberater Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auch zu vertreten. Ein solches Ersuchen um Vertretung, eine entsprechende Bevollmächtigung, ist gegenständlich nicht erfolgt. Weder die Rechtsberatungsorganisation noch deren Mitarbeiter verfügten zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA in casu über eine Vertretungsvollmacht. Ein (allfälliges) Verschulden der Rechtsberaterin ist daher - anders als bei einem gewillkürten Vertreter - dem Wiedereinsetzungswerber nicht zuzurechnen vergleiche auch VwGH 21.5.1998, Zl 97/20/0693; VwGH 22.7.2004, Zl 2004/20/0122; VwGH 21.04.2005, Zl 2005/20/0080). Ob der Rechtsberaterin ein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist und ob ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin den minderen Grad des Versehens übersteigt, kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben. Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt; an deren Auswahl trifft ihn daher jedenfalls kein Verschulden. Auch an der Verlässlichkeit der Mitarbeiterin der genannten Rechtsberatungsorganisation mussten keine Zweifel bestehen. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber durfte davon ausgehen, dass die genannte Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation die Beschwerde lege artis verfassen und auch rechtzeitig zur Post bringen werde. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen nicht vor. Der Wiedereinsetzungswerber hat den vereinbarten Beratungstermin am 07.07.2015 wahrgenommen. Eine (auffallende) Soglosigkeit im Umgang mit Fristen und im Umgang mit Behörden ist ihm somit jedenfalls nicht vorzuwerfen. Kein, jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, trifft den Wiedereinsetzungswerber, wenn er sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versucht hat, ob die Beschwerde von der Rechtsberaterin, wie von dieser zugesagt, rechtzeitig zur Post gegeben wurde. (vgl auch VwGH 7.5.1998, 97/20/0693).Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt; an deren Auswahl trifft ihn daher jedenfalls kein Verschulden. Auch an der Verlässlichkeit der Mitarbeiterin der genannten Rechtsberatungsorganisation mussten keine Zweifel bestehen. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber durfte davon ausgehen, dass die genannte Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation die Beschwerde lege artis verfassen und auch rechtzeitig zur Post bringen werde. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen nicht vor. Der Wiedereinsetzungswerber hat den vereinbarten Beratungstermin am 07.07.2015 wahrgenommen. Eine (auffallende) Soglosigkeit im Umgang mit Fristen und im Umgang mit Behörden ist ihm somit jedenfalls nicht vorzuwerfen. Kein, jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, trifft den Wiedereinsetzungswerber, wenn er sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versucht hat, ob die Beschwerde von der Rechtsberaterin, wie von dieser zugesagt, rechtzeitig zur Post gegeben wurde. vergleiche auch VwGH 7.5.1998, 97/20/0693). Aus obigen Erwägungen und vor dem Hintergrund, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber um einen sprach- und rechtsunkundigen Asylwerber handelt, kann diesem nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Fristversäumnis das zumutbare Maß der Aufmerksamkeit so unterschritten zu haben, dass dies als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Überträgt man die vom VwGH ausgesprochene Grundsätze auf den konkreten Fall, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass dem Wiedereinsetzungswerber keine auffallende Sorglosigkeit an der Fristversäumung anzulasten ist. Aus diesem Grund war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W175.2113472.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.