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{'item': 'W197 2144455-1'}

Obsah (7)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW197 2144455-1 SpruchW197 2144455-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Ei

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenem Vorbringen am 24.10.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Seine wahre Identität steht nicht fest. 1.
  2. Der BF reiste zuvor illegal in Italien ein und stellte auch dort einen Asylantrag. Über den Stand des Verfahrens konnte der BF keine Angaben machen, da er sich dem Verfahren entzog, untertauchte und in der Folge illegal nach Österreich einreiste. 1.
  3. Die Behörde leitete unverzüglich ein Dublin III-Konsultationsverfahren ein, im Zuge dessen Italien durch Verfristung am 21.11.2016 zuständig wurde. Italien wurde in der Folge aufgefordert, Vorkehrungen zur Rücknahme des BF zu treffen, dem BF wurde die beabsichtigte Zurückweisung seines Asylantrags wegen Unzuständigkeit Österreichs mitgeteilt. Die Überstellungsfrist endet am 21.05.
  4. 1.
  5. Der BF hat die ihm zugewiesene Betreuungsstelle bereits nach zwei Tagen eigenmächtig verlassen und ist untergetaucht. Damit wollte der BF offenbar seine von ihm abgelehnte Überstellung nach Villach verhindern. Er wurde in der Folge am 28.10.2016 abgemeldet. Der BF war in der Folge fast 2 Monate für die Behörde nicht greifbar. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF zielführende Schritte unternommen hat, sich mit der Asylbehörde ins Einvernehmen zu setzten. 1.
  6. Der BF wurde am 08.11.2016 nach dem Suchtmittelgesetzt zu Anzeige gebracht. 1.
  7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Behörde vom 08.12.2016, IFA 1133213502 wegen der Zuständigkeit Italiens ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Der Bescheid wurde mangels Abgabestelle am 13.12.2016 im Akt hinterlegt. Gegen den Bescheid erhob der bevollmächtigte Rechtsberater am 22.12.2016 Beschwerde. Das BVwG erkannte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zu. Der Bescheid der Behörde ist daher durchsetzbar. 1.
  8. Bei einer Zufallskontrolle wurde der BF am 18.12.2016 festgenommen, nach dem Suchtmittelgesetzt angezeigt und am selben Tag wieder auf freien Fuß gesetzt. 1.
  9. Am 21.12.2016 wurde der BF an der Adresse des Vereins Ute Bock obdachlos gemeldet. Er war in der Folge unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar. 1.
  10. Der BF wurde am 05.01.2017 anlässlich einer weiteren Zufallskontrolle im Hinblick auf eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung um 08.40 Uhr gem. §40 BFA-VG festgenommen, der Fremdenbehörde vorgeführt und am selben Tag um 14.50 Uhr einvernommen. 1.
  11. Auf Grund des Vorbingens des BF wird festgestellt, dass der BF obdachlos ist, im Bundesgebiet keinen gesicherten Wohnsitz hat, weder familiär, sozial noch beruflich integriert ist und offenbar seinen Unterhalt nicht auf legale Weise durch dealen zu erwerben sucht. 1.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. § 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs.2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am 05.01.2017, 15.40 Uhr persönlich zugestellt, er verweigerte die Übernahme zu bestätigen.1.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am 05.01.2017, 15.40 Uhr persönlich zugestellt, er verweigerte die Übernahme zu bestätigen. 1.
  14. Der BF verhielt sich in der Schubhaft aggressiv und unkooperativ, indem er Anweisungen nicht befolgte, sodass besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden mussten. 1.
  15. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Rechtsvertreter wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung nach der Festnahme, in eventu des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und fortdauernden Anhaltung des BF Beschwerde und begründete diese damit, dass der angefochtene Bescheid weder dem BF noch dem Rechtsvertreter rechtwirksam zugestellt wurde. Der BF befände sich daher nach wie vor im Stande der Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG. Da die maximale Frist von 72 Stunden abgelaufen sei, sei der BF unverzüglich frei zu lassen. Zudem bestünde keine Fluchtgefahr, die Behörde hätte allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können zudem sei die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung unverhältnismäßig und rechtswidrig. Beantragt wurden zudem zur Klärung der Kooperationsbereitschaft eine mündliche Verhandlung, Aufwand- und Kostenersatz. 1.
  16. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des BF unverzüglich zur Kenntnis gebracht, der die Gelegenheit zum Parteiengehör nicht wahrnahm. 1.
  17. Der BF ist haftfähig. 1.
  18. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt) Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
  20. Beweiswürdigung 2.
  21. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
  22. Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der BF in Italien und Österreich dem Verfahren mehrfach entzogen hat, keinerlei Anstrengungen unternommen hat, der Behörde im Verfahren zur Verfügung zu stehen und sich mehrfach unkooperativ und zuletzt auch aggressiv verhalten hat. Mit seinem Verhalten zielte der BF offenbar darauf, aus der Schubhaft freizukommen. Der BF hat sich zudem eigenmächtig aus der Grundversorgungsstelle entfernt und hat dadurch seine Überstellung unmöglich gemacht. Der BF war für die Behörde mangels gesicherten Wohnsitzes nur auf Grund von Festnahmen bei Gelegenheitskontrollen greifbar. Der BF ist offenbar nicht gewillt nach Italien zurückzukehren. Daran ändern seine angeblichen Versuche, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden nichts. 2.
  23. Auf Grund eigener Angaben ist der BF im Bundesgebiet in keinem Bereich integriert und besitzt keine gesicherte Unterkunft. 2.
  24. Die Verhaftung des BF erfolgte am 05.01.2017, 08.40 Uhr, die Zustellung des Mandatsbescheids nach Einvernahme am selben Tag um 15.40 Uhr. Aktenwidrig ist sohin, dass der angefochtene Mandatsbescheid nicht erlassen und dem BF nicht zugestellt wurde.
  25. Rechtliche Beurteilung 3.
  26. Zu Spruchpunkt A. I. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  27. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  28. Gem. § 40 Abs. 1 BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Vorliegen der im Gesetz angeführten Gründen ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig.3.1.
  29. Gem. Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Vorliegen der im Gesetz angeführten Gründen ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig. 3.1.
  30. Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gem. § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist.3.1.
  31. Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gem. Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. 3.1.
  32. Entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde wurde der angefochtene Mandatsbescheid dem BF rechtswirksam zugestellt und hat die Behörde die gesetzlich zulässigen 48-Stunden Frist zur Anhaltung erheblich unterschritten. Die Anhaltung des BF bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides war sohin rechtens. 3.1.4

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.4

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.5.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.5.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.6.

§76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.6.

§76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
  5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. 3.
  6. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  7. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren3.
  9. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. 3.
  10. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.
  11. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. 3.
  12. Zu Spruchpunkt B - Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2144455.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.