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{'item': 'W200 2127819-1'}

Obsah (6)§ 62§ 2Art. 133§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW200 2127819-1 SpruchW200 2127819-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz im Verfahren der XX

§ 62Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. (AVG) i.V.m. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 i.d.g.F. (VwGVG) wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016, Zahl W200 2127819-1/3E, dahingehend berichtigt, dass der im Spruch festgehaltene Name der Beschwerdeführerin statt " XXXX " richtigerweise " XXXX " zu lauten hat - somit der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. (VwGVG) wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016, Zahl W200 2127819-1/3E, dahingehend berichtigt, dass der im Spruch festgehaltene Name der Beschwerdeführerin statt " römisch 40 " richtigerweise " römisch 40 " zu lauten hat - somit der Spruch wie folgt zu lauten hat: Die Beschwerde wird

§ 2Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G idgF als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Die Beschwerde wird

Paragraph 2, Absatz eins, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass römisch 40 mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG : I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016, Zahl W200 2127819-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den von ihr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.04.2016, OB: 72599639500018, betreffend die Feststellung, dass diese nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ab. Aufgrund eines Versehens wurde anstelle des tatsächlichen Vornamens der Beschwerdeführerin ( XXXX ) der Vorname XXXX im Spruch angeführt.Aufgrund eines Versehens wurde anstelle des tatsächlichen Vornamens der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) der Vorname römisch 40 im Spruch angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A):

§ 62Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 Vw

GVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Zu A):

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Die Bestimmung des § 43 Abs. 7 VwGG ist nahezu gleichlautend jener des § 62 Abs. 4 AVG, womit dieselben Voraussetzungen für die Anwendung dieser in Frage kommenden VwGG-Bestimmung gegeben sein müssen, wie für § 62 Abs. 4 AVG.Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 7, VwGG ist nahezu gleichlautend jener des Paragraph 62, Absatz 4, AVG, womit dieselben Voraussetzungen für die Anwendung dieser in Frage kommenden VwGG-Bestimmung gegeben sein müssen, wie für Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,

  1. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,
  2. Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183). Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016, Zahl W200 2127819-1/3E, ein falscher Vorname der Beschwerdeführerin angegeben. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Aufmerksamkeitsfehler und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen, welches im Zusammenhalt mit dem Verwaltungsakt und dem im Erkenntnis beschriebenen Verfahrensgang leicht erkennbar ist, und welches berichtigungsfähig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein offensichtlicher Schreibfehler beim Datum eines Erkenntnisses

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein offensichtlicher Schreibfehler beim Datum eines Erkenntnisses

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2127819.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.