RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW208 2135297-1 SpruchW208 2135297-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.11.1975 als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtet seit 01.03.1999 Dienst auf der Autobahnpolizeiinspektion (PI) XXXX . Seit 01.04.2008 ist der Stellvertreter des Kommandanten.
- Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.11.1975 als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtet seit 01.03.1999 Dienst auf der Autobahnpolizeiinspektion (PI) römisch 40 . Seit 01.04.2008 ist der Stellvertreter des Kommandanten.
- Am 29.04.2016 erhob der Leiter der Landesverkehrsabteilung Disziplinaranzeige an die Landespolizeidirektion XXXX (Dienstbehörde), welche diese mit Schreiben vom 04.05.2016 an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DK) zur weiteren Veranlassung übermittelte.
- Am 29.04.2016 erhob der Leiter der Landesverkehrsabteilung Disziplinaranzeige an die Landespolizeidirektion römisch 40 (Dienstbehörde), welche diese mit Schreiben vom 04.05.2016 an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DK) zur weiteren Veranlassung übermittelte.
- Die DK fasste am 18.05.2016 einen rechtskräftigen Einleitungsbeschluss mit folgendem Spruch (Anonymisierung durch BVwG): "Der stellvertretende Inspektionskommandant der API [Anmerkung BVwG: gemeint Autobahnpolizeiinspektion] [der BF] ist verdächtig
- er habe am 07.03.2016 in der Zeit von ca. 13:30 bis 14:15 Uhr – entgegen dem Dienstauftrag Nr. 140/2016 vom 07.03.2016 – den angeordneten Hauptdienst (Außendienst-Blaulichtstreife) verlassen und sei mit dem Zivilfahrzeug der API zu einer nicht notwendigen informellen Besprechung gefahren, weshalb sein Streifenpartner alleine zu einem schweren Verkehrsunfall mit einem LKW ausrücken habe müssen;
- er habe am 07.03.2016 in der Zeit von ca. 13:30 bis 14:15 Uhr – entgegen dem Dienstauftrag Nr. 140 aus 2016, vom 07.03.2016 – den angeordneten Hauptdienst (Außendienst-Blaulichtstreife) verlassen und sei mit dem Zivilfahrzeug der API zu einer nicht notwendigen informellen Besprechung gefahren, weshalb sein Streifenpartner alleine zu einem schweren Verkehrsunfall mit einem LKW ausrücken habe müssen;
- er habe am selben Tag im betreffenden Dienstvollzug wahrheitswidrige Angaben protokolliert, nämlich a. von 13:00 bis 14:00 Uhr die Verrichtung einer Zivilstreife zur Verkehrsüberwachung, obwohl er tatsächlich keine Verkehrsstreife durchgeführt gehabt habe und b. von 14:00 bis 16:50 Uhr die Aufnahme eines Verkehrsunfalls, obwohl er sich tatsächlich nur eine Viertelstunde (14:00 – 14:15 Uhr) an der Unfallstelle aufgehalten habe und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG (seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und aus eigenem zu erfüllen) sowie § 44 Abs. 1 BDG (die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten) gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG (seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und aus eigenem zu erfüllen) sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG (die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten) gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben."
- Die DK setzte eine mündliche Verhandlung für den 22.06.2016 an, welche auf Grund des Antrages des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vertagt wurde.
- Am 10.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt, bei der keine Zeugen einvernommen wurden. Der BF bekannte zwar Fehler ein, den vorgeworfenen Sachverhalt bestritt er aber insofern, dass er seinen Streifenkollegen nicht allein gelassen habe und die Besprechung notwendig gewesen wäre. Hinsichtlich der unrichtigen Eintragungen, sei er aufgrund vorangegangener Beschimpfungen in einer Ausnahmesituation gewesen. Die Austragungen in der EDD (Elektronischen Dienstdokumentation) seien schwierig bzw. unübersichtlich und es komme zu Speicherfehlern. Die Verhandlung endete mit Schuldsprüchen im Sinne der beiden Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses (Spruchpunkt 1 – vorsätzlicher Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG, Spruchpunkt 2 – fahrlässiger Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG) und der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von € 400,--, wobei die DK betonte, dass bei der Strafbemessung der Weisungsverstoß maßgebend war und die falschen Austragungen im Dienstvollzug auf die Strafhöhe keinen Einfluss hatten.Die Verhandlung endete mit Schuldsprüchen im Sinne der beiden Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses (Spruchpunkt 1 – vorsätzlicher Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG, Spruchpunkt 2 – fahrlässiger Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG) und der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von € 400,--, wobei die DK betonte, dass bei der Strafbemessung der Weisungsverstoß maßgebend war und die falschen Austragungen im Dienstvollzug auf die Strafhöhe keinen Einfluss hatten. Als Milderungsgründe wurden das Geständnis des BF, Belobigungen und gute Dienstbeschreibung sowie Unbescholtenheit angenommen, Erschwerungsgründe keine.
- Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses wurde dem Rechtsvertreter des BF am 18.08.2016 zugestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die gegenständliche Beschwerde (am 15.09.2016 bei der DK eingelangt), welche im Wesentlichen begründend ausführte, es sei zwar richtig, dass der BF – obwohl er zum Tagdienst eingeteilt gewesen sei – zu einer informellen Besprechung mit dem Stellvertreter der Mautstelle gefahren sei, doch sei diese Besprechung – entgegen der Meinung der belangten Behörde – sehr wohl notwendig gewesen. Dies, da die PI viel mit Unfällen zu tun habe und der BF mit dieser Vorgehensweise dazu beitragen habe wollen, dass die Planung des Umbaus so erfolge, dass in Hinkunft die Unfallhäufigkeit gemindert werde. Was das "Alleinlassen des Streifenpartners" anbelange, habe der BF bevor er um ca. 13:30 Uhr die Dienststelle verlassen habe, mit seinem Kollegen Rücksprache gehalten, sei unverzüglich mit ihm in Funkkontakt getreten als er von dem Verkehrsunfall Kenntnis erlang habe, und habe ihm versichert, er werde direkt zur Unfallstelle kommen, was er auch getan habe. Weiters habe der BF via Funk entsprechende Anweisungen bzw. telefonische Anordnungen an seinen Streifenpartner getätigt und sei mit diesem fast gleichzeitig an der Unfallstelle eingetroffen. Es könne also keine Rede davon sein, dass er seinen Streifenpartner alleine gelassen habe und dieser einer unnötigen Gefährdung bzw. Belastung ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe sein Streifenpartner selbst angegeben, den BF an der Unfallstelle nicht mehr zu benötigen und er die Unfallstelle erst dann wieder verlassen habe. Dies nachdem sich herausgestellt habe, dass es sich um einen geringfügigen Unfall gehandelt habe und sich der BF dann auch noch überzeugt habe, dass alle Arbeiten erledigt gewesen seien. Sein Streifenpartner habe sogar bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass es nicht ratsam sei, sich im Bereich der Unfallstelle mit dem Zivilfahrzeug aufzuhalten, da die Gefahr nicht wahrgenommen zu werden, einfach zu groß sei. Darüber hinaus hätte die DK zu berücksichtigen gehabt, dass es den Begriff "Hauptdienst" nicht gebe; dem BF seien dazu kein Erlass und keine Verordnung bekannt. Es gebe einen "Tagdienst", aber deswegen seien die Zusatzstreifen nicht von anfallenden Tätigkeiten entbunden. Der BF habe seinen Dienstauftrag gekannt – er sei ja auch zur Unfallstelle gefahren und habe sich über den Stand der Dinge vergewissert – und habe seine Dienstpflicht nicht vorsätzlich verletzt. Eine Verwarnung hätte hinsichtlich dieses Faktums, nach 41 Dienstjahren ohne sich etwas zu Schulden kommen zu lassen, nach Meinung des BF ausgereicht. Hinsichtlich des zweiten Schuldspruches stelle sich die Frage, ob beim BF nicht ein psychischer Ausnahmezustand vorgelegen habe, welcher ein Verschulden ausschließe, sei er schließlich von seinem Kollegen davor wüst beschimpft worden. Die DK hätte erkennen müssen, dass der BF nicht fahrlässig gehandelt habe, sondern es sich um eine Bagatellverfehlung gehandelt habe, welche disziplinarrechtlich gar nicht hätte geahndet werden dürfen.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 (beim BVwG am 21.09.2016 eingelangt) legte die DK die Beschwerde und die Verfahrensakten – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
- Am 24.11.2016 wurde vom BVwG eine mündliche Verhandlung für den 16.01.2017 anberaumt, bei der drei Zeugen geladen und einvernommen worden sind: der stellvertretende Leiter der Autobahnmautstation XXXX , XXXX (F.), der zum Tatzeitpunkt eingeteilte Streifenkollege GrpInsp XXXX (S.) sowie der Vorgesetzte und Kommandant der PI XXXX (L.). Weiters wurde einer Vertrauensperson des BF die Teilnahme an der Verhandlung gestattet.römisch 40 , römisch 40 (F.), der zum Tatzeitpunkt eingeteilte Streifenkollege GrpInsp römisch 40 (S.) sowie der Vorgesetzte und Kommandant der PI römisch 40 (L.). Weiters wurde einer Vertrauensperson des BF die Teilnahme an der Verhandlung gestattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Disziplinarbeschuldigten/Beschwerdeführers Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter. Er ist 1975 in den Polizeidienst eingetreten und verrichtet in einer Autobahnpolizeiinspektion Dienst. Er hat bis dato drei Belobigungen bekommen (die letzte 1998) und erbringt seit 1989 durchgehend eine besondere Leistung. Sein Dienstgrad ist Abteilungsinspektor und er ist seit 2008 stellvertretender Kommandant (Kdt) der PI, an der insgesamt 16 Mitarbeiter Dienst versehen. Die Mindestbesetzung der PI beträgt drei Bedienstete. In der Regel sind aufgrund diverser Abwesenheiten zwischen fünf und acht Mitarbeiter (inkl. Kdt) anwesend. Er hat einen Bruttomonatsbezug von € 3.425,-- und weder disziplinäre noch (verwaltungs)strafrechtliche Vorstrafen. Privat ist er verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder, keine Sorgepflichten und keine Schulden. Er ist Hälfteeigentümer eines Hauses. 1.
- Zum Sachverhalt Am 07.03.2016 war der BF Kdt der PI, weil sein Vorgesetzter (L.) krank war. An diesem Tag waren laut Dienstplan des L., neben dem BF noch vier weitere Beamte zum Dienst eingeteilt, wobei ein Beamter Innendienst als sogenannter Besetzungsbeamter (Code 107) verrichtete, während der BF mit S. als Verkehrsstreife-Blaulichtfahrzeug (Code: 421a) und zwei weitere Mitarbeiter als Schwerverkehrsstreife (Code: 404) im Außendienst eingeteilt waren. Die Verkehrsstreife-Blaulichtfahrzeug hatte dabei alle anfallenden Außendienstaufgaben, mit Ausnahme jener die der Schwerverkehrsstreife zugeordnet waren, durchzuführen. Dazu gehört auch die Unfallabsicherung und –aufnahme. Bei einem Unfall eines Schwerverkehrfahrzeuges war die Schwerverkehrsstreife zur Unfallaufnahme zwingend hinzuzuziehen, da diese einen Laptop zum Auslesen der Fahrerkarte mit sich führte. Der Dienstplan wurde von seinem Vorgesetzten L. ein Monat davor festgelegt. Er ist eine Weisung, wer mit wem, wann welchen Dienst zu versehen hat, gibt aber lediglich einen Rahmen vor, der bei Bedarf vom Kommandanten abgeändert und an tagesaktuelle Ereignisse angepasst werden kann. Der Dienstplan wird vom Besetzungsbeamten am Tag des jeweiligen Dienstes in das elektronisch geführte Dienstvollzugsformular im EDD übertragen und ist von den Beamten selbst mit Angaben zum tatsächlich geleisteten Dienst bzw. zur Dienstart, in einer weiteren Eingabemaske zu befüllen. In die Eingabemaske sind der jeweilige Zeitraum, die Art der Leistung (in Form eines Codes), sowie allenfalls Anmerkungen und die Geschäftszahl einzugeben und sodann durch Drücken auf einen Speicherbutton zu bestätigen. Sind zwei Beamte (wie hier der BF und S.) gemeinsam zu einer Streife eingeteilt, werden diese im Hintergrund automatisch verknüpft, sodass eine Eingabe bei einem Beamten dieselbe Eingabe beim anderen auslöst. Will man diese Verknüpfung auflösen, weil der eine Beamte etwas anderes macht, muss dies speziell eingegeben werden. Was konkret eingetragen wurde, kann man im auf einer anderen Maske befindlichen Dienstvollzugsformular (AS 21) erkennen. Die Eingabe dieser Daten wurde vom BF selbst und auch von den Zeugen S. und L. als nicht einfach beschrieben. Die Schulungen für dieses System, das im Juni 2015 eingeführt worden ist, haben nicht direkt in der PI, sondern zentral stattgefunden. Sie wurden von den Zeugen S. und L. sowie vom BF als nicht ausreichend empfunden. Der Zeuge L. gab an, sie hätten Monate gebraucht um sich einzuarbeiten. Die Codezeile des BF enthält an diesem Tag in der Planungszeile – mit Ausnahme des Zeitraumes 17:30 – 18:00 Uhr (wo der Code 414 [Verkehrskontrolle-allgemein] eingetragen ist) - ausschließlich den Code 421a, b, c, (Verkehrsstreife-Blaulicht). In der Vollzugszeile die Code 106a (administrative Leistungen) von 08:00 – 09:00 Uhr, Code 421k (Verkehrsstreife-Blaulicht) von 09:00 – 12:00 Uhr, 106l (administrative Leistungen) von 12:00 – 13:00 Uhr, Code 423 (Verkehrsstreife-Zivil) von 13:00 – 14:00 Uhr, Code 400n (Verkehrsunfallsaufnahme) von 14:00 bis 16:30 Uhr, Code 106m (administrative Leistungen) von 16:30 bis 18:00 Uhr, 18:00 bis 18:30 Uhr Code 414b (Verkehrskontrolle-allgemein) und Code 421c (Verkehrsstreife-Blaulicht) von 18:30 – 20:00 Uhr. Die Eingaben in der Codezeile Vollzug des BF erfolgten durch diesen selbst. Es wird festgestellt, dass am 07.03.2016 mit Ausnahme des Besetzungsbeamten, bei allen Bediensteten der Dienstvollzug vom Dienstplan abweichende Codes enthält. Abweichungen vom Dienstplan im Vollzug stellen die Regel und nicht die Ausnahme dar. Der Dienstvollzug wurde lt. Ausdruck am 08.03.2016 von L. so genehmigt. Die Disziplinaranwaltschaft konnte keine Weisung vorlegen, wonach ein Kdt einer PI eine geplante Einteilung zu einer Doppelstreife (hier: Verkehrsstreife-Blaulichtfahrzeug) zur Abhaltung einer kurzen informellen Besprechung nicht kurzfristig abändern darf bzw. nur bei Gefahr im Verzug abändern darf. Im vorliegenden Fall vereinbarte der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07.03.2016 mit dem stellvertretenden Leiter der in den lokalen Zuständigkeitsbereich der PI befindlichen Mautstelle (F.) eine informelle Besprechung zum Thema "Umbaumaßnahmen der Mautstelle zur Verringerung der Unfallhäufigkeit", zu der er am 07.03.2016 um 13:30 Uhr mit dem zivilen Streifenauto fuhr. In den Dienstvollzug hat er allerdings bereits ab 13:00 Uhr den Code: 423 eingetragen. Die Abhaltung dieser Besprechung war zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig. Der BF sah jedoch aufgrund der Personalsituation (vier Personen an der Dienststelle), der nur geringen zeitlichen Entfernung der Mautstelle zur PI von 10 Minuten und der angegebenen Erreichbarkeit über Funk und Mobiltelefon kein Problem diese Besprechung durchzuführen, um sich über den Stand der Planungen zu informieren und Ideen zur Verringerung der Unfallzahlen durch eine Neugestaltung vorzeitig einzubringen. Seinem Kollegen S. - mit dem er zum gemeinsamen Streifendienst (Code: 421a) lt. Dienstauftrag 140/2016 des L. eingeteilt war - teilte er mit, dass er " schnell was erledigen müsse " nicht jedoch was und wie lange er weg sein werde. Wenn sich etwas ereignen sollte, würde er erreichbar sein und mit dem Zivilstreifenwagen hinkommen.Seinem Kollegen S. - mit dem er zum gemeinsamen Streifendienst (Code: 421a) lt. Dienstauftrag 140 aus 2016, des L. eingeteilt war - teilte er mit, dass er " schnell was erledigen müsse " nicht jedoch was und wie lange er weg sein werde. Wenn sich etwas ereignen sollte, würde er erreichbar sein und mit dem Zivilstreifenwagen hinkommen. Als er um 13:42 Uhr bei der Mautstelle eintraf, erreichte ihn ein Funkspruch der Bezirksleitstelle (BLS), die ihm von einem schweren LKW-Unfall im Bereich XXXX berichtete (15 – 20 Minuten von der Mautstelle entfernt). Der BF wendete aufgrund dieses Funkspruches noch an der Mautstelle sein Fahrzeug und fuhr zur Unfallstelle, nachdem er seinen Kollegen S. durch einen Anruf an der Dienststelle (nachdem er zuvor über Funk dort nicht gleich jemanden erreicht hatte) angewiesen hatte mit der Schwerverkehrsstreife zur Unfallstelle auszufahren und telefonisch F. informierte, dass er einen Einsatz habe und sich später melden werde.Als er um 13:42 Uhr bei der Mautstelle eintraf, erreichte ihn ein Funkspruch der Bezirksleitstelle (BLS), die ihm von einem schweren LKW-Unfall im Bereich römisch 40 berichtete (15 – 20 Minuten von der Mautstelle entfernt). Der BF wendete aufgrund dieses Funkspruches noch an der Mautstelle sein Fahrzeug und fuhr zur Unfallstelle, nachdem er seinen Kollegen S. durch einen Anruf an der Dienststelle (nachdem er zuvor über Funk dort nicht gleich jemanden erreicht hatte) angewiesen hatte mit der Schwerverkehrsstreife zur Unfallstelle auszufahren und telefonisch F. informierte, dass er einen Einsatz habe und sich später melden werde. Gegen 14:00 Uhr trafen S., die beiden Kollegen der Schwerverkehrsstreife und drei ASFINAG-Mitarbeiter an der Unfallstelle ein und begannen mit der Absicherung der Unfallstelle sowie der Unfallaufnahme. Um ca. 14:10 Uhr erreichte der BF die Unfallstelle und fragte seinen Kollegen S. was schon geschehen sei und ob noch etwas zu tun sei. S. verneinte dies und wies daraufhin, dass sie ohnehin zu dritt seien. Der Unfall stellte sich als nicht schwer heraus (der LKW war auf die Mittelleitschiene aufgefahren, es bestand nur Sachschaden). Es wird festgestellt, dass der S. nicht gemeinsam mit dem eingeteilten BF zu einem Verkehrsunfall ausgerückt ist. Der S. musste allerdings auch nicht alleine dorthin ausrücken, sondern wurde auf Anweisung des BF von der Schwerverkehrsstreife unterstützt. Der BF verließ gegen 14:15 Uhr die Unfallstelle und fuhr wieder zur Mautstelle. Auf der Hinfahrt stellte er um 14:30 Uhr ein Organstrafmandat aus. Kurze Zeit später traf er an der Mautstelle ein, erwähnte jedoch, dass er nicht viel Zeit habe. Der BF und F. sprachen sodann ca. zehn Minuten informell über den geplanten Umbau und der BF machte sich danach wieder auf den Rückweg, um mit dem S. den Unfall an der Dienststelle weiterzubearbeiten. Gegen 15:30 Uhr traf er wieder auf der PI ein. Dort traf er ihm Sozialraum die beiden Kollegen der Schwerverkehrsstreife an, die ihn informierten, dass S. noch an der Unfallstelle sei. Als der BF diese daraufhin rügte, weil sie die Unfallstelle verlassen und den S. alleine gelassen hätten, beschimpfte ihn einer der Kollegen wüst. Nach dieser Schimpftirade kontaktierte der BF telefonisch seinen Kollegen S. und fragte ihn, ob er Hilfe an der Unfallstelle brauche. Dieser sagte ihm, dass fast alles erledigt sei und er ihn nicht benötigte (er wartete zu diesem Zeitpunkt nur mehr auf den Abschleppwagen). Die oa. Beschimpfungen des Kollegen wiederholten sich an diesem Abend noch mehrmals und ärgerten den BF sehr. Der BF beabsichtigte sich aufgrund der bevorstehenden Pensionierung des L. für die Position des Leiters der PI zu bewerben und grübelte über die weitere Vorgangsweise hinsichtlich des Umganges mit dem schimpfenden Kollegen. Zwischen 19:00 und 19:30 Uhr nahm er die oa. Eintragungen im Dienstvollzug vor. Er legte dabei - aufgrund seiner angespannte psychischen Verfassung und der von ihm als umständlich empfundenen Erforderlichkeit der Lösung der Verknüpfung mit S. – keine Wert mehr auf eine seinem tatsächlich erbrachten Dienst entsprechende Eintragung, sondern trug insbesondere ab 14:00 Uhr einfach die Zeiten des S. in seinen Dienstvollzug ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, insb. der Niederschriften sowie den Aussagen der Parteien und Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG am 16.01.
- In der Verhandlung wurden auch Auszüge aus der EDD-Schulungsunterlage (VHS [Verhandlungsschrift des BVwG], Beilage 1), der Befehl vom 07.04.2011, GZ 4100/11360/2011 VERKEHRSÜBERWACHUNG (VHS, Beilage 2) sowie die RICHTLINIEN für die Planung und Dienstverrichtung vom 23.06.2016 (VHS, Beilage 3) vorgelegt. Der BF bestreitet nicht, dass er zum Streifendienst/Code 421a (Verkehrsstreife- Blaulichtfahrzeug) eingeteilt war, vermeint jedoch als an diesem Tag amtierender Kdt berechtigt gewesen zu sein, trotzdem die informelle Besprechung mit dem stellvertretenden Mautstellenleiter anzuberaumen und durchzuführen, weil diese notwendig gewesen, die Personalsituation und die Nähe zur PI dies zugelassen hätten und der Unfall nicht vorhersehbar gewesen sei. Aus den Zeugenaussagen des F. (VHS, 12) geht eindeutig hervor, dass die Besprechung zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig war. Mit einem möglicherweise erforderlichen Einschreiten einer oder mehrerer Streifen der Autobahnpolizei wegen eines Unfalles ist nach der Lebenserfahrung bei jedem Dienst zu rechnen und kann nicht aus einer momentanen ruhigen Lage darauf geschlossen werden, dass nicht in der nächsten Minute ein dringender Außendiensteinsatz erforderlich sein wird. Aus dem Dienstauftrag Nr. 140/2016 geht die gemeinsame Einteilung des BF mit S. zum Code 421 (Verkehrsstreife-Blaulichtfahrzeug) hervor, woraus implizit darauf zu schließen ist, dass zu Außendiensteinsätzen auch in dieser Doppelbesetzung auszurücken ist, sonst würde die gemeinsame Einteilung ja keinen Sinn machen.Aus dem Dienstauftrag Nr. 140 aus 2016, geht die gemeinsame Einteilung des BF mit S. zum Code 421 (Verkehrsstreife-Blaulichtfahrzeug) hervor, woraus implizit darauf zu schließen ist, dass zu Außendiensteinsätzen auch in dieser Doppelbesetzung auszurücken ist, sonst würde die gemeinsame Einteilung ja keinen Sinn machen. Es geht jedoch aus den weiteren erst in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Unterlagen nicht hervor, dass diese Einteilung nicht kurzfristig durch den an diesem Tag zuständigen Kdt aufgehoben werden dürfte. Den vom Disziplinaranwalt vorgelegten Erlässen ist dies nicht zu entnehmen. Im Befehl vom 07.04.2011 VERKEHRSÜBERWACHUNG (VHS, Beilage 2) wird lediglich ganz allgemein auf die geltende Organisations- und Geschäftsordnung, Verkehrsdienst-Richtlinien und Grundsatzbefehle verwiesen. Erst in den RICHTLINIEN FÜR DIE PLANUNG UND DIENSTVERRICHTUNG der Landesverkehrsabteilung – die erst nach dem Tatzeitpunkt am 23.06.2016 erlassen wurde – ist dazu angeführt: "Alle Außendienste sind grundsätzlich als Doppelstreife zu verrichten." Wobei auch hier offen bleibt, was unter "grundsätzlich" zu verstehen ist und ob und unter welchen Voraussetzungen diese Doppelstreifen doch aufgelöst werden können. Sowohl der BF als auch der Zeuge S. (VHS, 18) haben glaubhaft angeführt, dass zwar geschult werde, dass Streifenbesatzungen zu zweit einzuschreiten hätten, die Realität aufgrund von Krankenständen etc. aber anders aussehe und täglich hunderte Beamte alleine Streife fahren würden. Dem hat der DA nicht widersprochen. Dass der BF der Meinung war, als Kommandant den Dienstplan in eigener Verantwortung nach Bedarf abändern zu können, ist glaubhaft und entsprachen lfd. Abänderungen ganz offensichtlich der Praxis. Dies ergibt sich aus den Eintragungen (auch der anderen Kollegen) im Dienstvollzug, sowie den Aussagen der Zeugen S. (VHS, 15: "Das kommt vor ja. [ ] Im Dienstvollzug werden diese Dinge nicht ausgeworfen. Das läuft weiter.") und L. (VHS, 20: "Ich würde das so sehen, dass er das machen kann."). Die Eintragungen wurden, wie der BF angab, immer erst am Abend vor Dienstschluss gemacht, was bereits eine Fehlerquelle darstellt, und kam am 07.03.2016 die nachvollziehbare psychische Ausnahmesituation wegen der vorangehenden Beschimpfungen dazu. Letztlich hat der BF aber eingeräumt die Daten des S. übernommen und nicht mehr die Verknüpfung aufgehoben zu haben (VHS, 9), was nur als Bequemlichkeit gewertet werden kann. Der BF hat weiters von 13:00 bis 14:00 Uhr vom Dienstplan abweichende Aktivitäten unrichtig angegeben. Eine Fahrt ab 13:30 Uhr zur Besprechung und die Durchführung der Besprechung ist kein Verkehrsstreife-Zivil. Das Organmandat wurde erst um 14:30 Uhr ausgestellt. Ab 14:00 Uhr hat er die Eintragungen der Dienstrealität des S. angepasst, und nicht seiner, was aus den Eintragungen im Dienstvollzug nachvollziehbar ist. Dass er damit seine Besprechung bei der Mautstelle verschleiern wollte, ist nicht hervorgekommen, weil er diese nur rund 10 Minuten dauernde Unterredung unter Verkehrsdienst (Code: 423) subsumiert hat, glaubhaft der Meinung war als Kommandant den Auftrag (Verkehrsstreife-Blaulichtfahrzeug) für diesen kurzen Zeitraum abändern zu dürfen und auch im Fahrtenbuch des Zivilfahrzeuges als Zweck "Besprechung" (AS 19) eingetragen hat. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Weisung, dass Doppelstreifen nicht getrennt werden dürfen, ergeben sich aus den oa. vorgelegten Erlässen. Insb. der Erlass vom 23.06.2016 zeigt, dass offenbar davor keine verbindliche Weisung bestand, dass Außendienste als Doppelstreifen zu verrichten sind. Die Aussagen des BF und des Zeugen L. (VHS, 18: " wegen Fehlbesetzungen fahren täglich hunderte Beamte alleine " [ ] "Im März haben wir alleine sieben Streifen gehabt, wo Beamte alleine gefahren sind ") zeigen, dass die Kommandanten diese Weisung Doppelstreifen einzusetzen auch nicht immer befolgen können und das Wort "grundsätzlich" als Einfallstor für einen bestimmten – wiederum nicht festgelegten Spielraum – der Kommandanten dient. Dass die Weisung Doppelstreifen einzusetzen (womit impliziert ist, diese nicht zu trennen) bereits vor der schriftlichen Festlegung mündlich existierte – wie der Disziplinaranwalt betonte – ist zweifelhaft. Es wird vielmehr deutlich, dass dies allenfalls Verwaltungspraxis oder gelehrte Grundsätze waren, die aber in der Praxis oft auch nicht eingehalten wurden. Der Beweis, dass eine derartige Weisung existierte ist jedenfalls durch die vorgelegten Unterlagen nicht gelungen. Im Gegenteil, scheinen diese Grundsätze durch die Kommandanten zum Tatzeitpunkt aber auch danach flexibel gehandhabt werden zu können ("grundsätzlich"), ohne das festgelegt ist, ob und wann eine Trennung statthaft ist. Schließlich wird auch nur ein gewisser Beurteilungsspielraum für die Kdt den Anforderungen der Praxis gerecht werden können und zu Tatzeitpunkt war der BF Kdt. Er hat in dieser Funktion das Unfallgeschehen unter Einsatz seiner Mitarbeiter auch entsprechend "gemanaged", sodass die PI ihren Aufgaben nachgekommen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG ist im vorliegenden Fall – Beschwerde (nur) des Beschuldigten gegen eine Geldbuße – keine Senatsentscheidung vorgesehen. Es besteht daher Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, BDG ist im vorliegenden Fall – Beschwerde (nur) des Beschuldigten gegen eine Geldbuße – keine Senatsentscheidung vorgesehen. Es besteht daher Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist und ergänzende Sachverhaltsfeststellungen durchzuführen, wenn dies im Interesse der Raschheit oder erheblichen Kosteneinsparung geboten ist. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Sachverhaltsergänzung durch das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist und ergänzende Sachverhaltsfeststellungen durchzuführen, wenn dies im Interesse der Raschheit oder erheblichen Kosteneinsparung geboten ist. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Sachverhaltsergänzung durch das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG. Zu A) 3.
- Zur Aufhebung bzw. Freispruch zu Spruchpunkt 1 Im vorliegenden Fall hat die belangten Behörde dem BF vorgeworfen gegen den Dienstauftrag Nr. 140/2016, mit dem er zum gemeinsamen Streifendienst (Code 421a, Verkehrsstreife/Blaulichtfahrzeug) mit dem S. von PI-Kdt L. eingeteilt wurde, verstoßen zu haben, indem er den angeordneten Dienst verlassen und zu einer nicht zwingend notwendigen Besprechung gefahren sei, weshalb der Streifenpartner (S.) alleine zu einem Verkehrsunfall mit einem LKW habe ausrücken müssen.Im vorliegenden Fall hat die belangten Behörde dem BF vorgeworfen gegen den Dienstauftrag Nr. 140 aus 2016,, mit dem er zum gemeinsamen Streifendienst (Code 421a, Verkehrsstreife/Blaulichtfahrzeug) mit dem S. von PI-Kdt L. eingeteilt wurde, verstoßen zu haben, indem er den angeordneten Dienst verlassen und zu einer nicht zwingend notwendigen Besprechung gefahren sei, weshalb der Streifenpartner (S.) alleine zu einem Verkehrsunfall mit einem LKW habe ausrücken müssen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Besprechung an diesem Tag tatsächlich nicht notwendig war, sie hätte auch an jedem anderen Tag (sofern der F. aufgrund seines Schichtdienstes anwesend war) stattfinden können. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Besprechungstermines, konnte der BF nicht wissen, dass sich ein Unfall ereignen würde, wusste jedoch, dass die Dienststelle mit weiteren vier Personen besetzt war und der Besprechungsort (die Mautstelle) nur rund zehn Fahrminuten von der PI entfernt war. Er änderte daher die Weisung seines Vorgesetzten (der sich an diesem Tag im Krankenstand befand und dessen Stellvertreter er war) insofern ab, dass er seinem Streifenkollegen mitteilte "schnell etwas erledigen" zu müssen und er über Funk und Telefon erreichbar sei. Anschließend fuhr er mit dem zivilen Streifenfahrzeug zur Mautstelle. Damit steht fest, dass er entgegen der ihm bekannten Weisung seines Kdt L. in diesem Zeitraum nicht mit S. Streifendienst/Blaulicht versehen hat. Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177) Nach Ansicht des BVwG muss es zwar dem Beurteilungsspielraum eines Kdt überlassen sein, seinen eigenen Dienstplan an die tagesaktuellen Verhältnisse anzupassen, um den Dienst effizient zu erfüllen. Der Dienstauftrag Nr. 140/2016 wurde aber vom Kdt der PI erlassen und war eindeutig. Die tagesaktuellen Ereignisse erforderten kein Abweichen von dieser Weisung durch seinen Stellvertreter. Die Besprechung hätte mit Zustimmung des Kommandanten an einem anderen Tag geplant werden können.Nach Ansicht des BVwG muss es zwar dem Beurteilungsspielraum eines Kdt überlassen sein, seinen eigenen Dienstplan an die tagesaktuellen Verhältnisse anzupassen, um den Dienst effizient zu erfüllen. Der Dienstauftrag Nr. 140 aus 2016, wurde aber vom Kdt der PI erlassen und war eindeutig. Die tagesaktuellen Ereignisse erforderten kein Abweichen von dieser Weisung durch seinen Stellvertreter. Die Besprechung hätte mit Zustimmung des Kommandanten an einem anderen Tag geplant werden können. Dass der Dienstvollzug mehrere Abweichungen von der gem. Dienstplan vorgesehenen Dienstleistung von den Außendienst versehenden Beamten enthält (vor allem durch administrative Leistungen an der Dienststelle, Code 106) und alle Abweichungen im Nachhinein vom Kdt L. genehmigt wurden, ändert insbesondere nichts daran, dass der BF im vorgeworfenen Zeitraum eben nicht gem. Weisung mit seinem Streifenpartner S. gemeinsam den angeordneten Außendienst versehen hat. Ein "Verlassen" dieses angeordneten Dienstes lag ab dem Zeitpunkt des alleinigen Verlassens der Dienststelle vor. Die telefonische Erreichbarkeit und die relative Nähe der Mautstelle ändern daran nichts, ebenso wenig, dass es offenbar an der Dienststelle immer wieder vorkam, dass einzelne Beamte diese für kurzfristige Erledigungen z.B. Bankwege verlassen haben (Zeugenaussage S./VHS, 15). Auch konnte S. als Streifenkollege dem BF nicht quasi "erlauben" vom Dienstplan des PI-Kdt abzuweichen. Dies würde eine Aushöhlung des Rechtsinstitutes der Weisung bedeuten. Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs 2 BDG, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs 2 BDG genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023). Unzweifelhaft ist eine frühzeitige Informationseinholung hinsichtlich eines Umbaues einer im Zuständigkeitssrayon gelegenen Mautstelle durch einen engagierten Kdt oder stellvertretenden Kdt der Autobahnpolizei, auch eine Aufgabe im Rahmen seiner Dienstpflichten (§ 43 Abs. 1 BDG), wie der Rechtsvertreter des BF angeführt hat. Doch kann dieses Engagement grundsätzlich nicht einen Verstoß gegen eine Weisung eines übergeordneten Vorgesetzten rechtfertigen.Unzweifelhaft ist eine frühzeitige Informationseinholung hinsichtlich eines Umbaues einer im Zuständigkeitssrayon gelegenen Mautstelle durch einen engagierten Kdt oder stellvertretenden Kdt der Autobahnpolizei, auch eine Aufgabe im Rahmen seiner Dienstpflichten (Paragraph 43, Absatz eins, BDG), wie der Rechtsvertreter des BF angeführt hat. Doch kann dieses Engagement grundsätzlich nicht einen Verstoß gegen eine Weisung eines übergeordneten Vorgesetzten rechtfertigen. Der Vorwurf im Spruch, dass der S. alleine ausrücken musste, ist so zu verstehen, dass er nicht mit seinem vom Kdt eingeteilten Streifenpartner ausfahren konnte, sondern ihm befohlen wurde gemeinsam mit der dafür zuständigen Schwerverkehrsstreife zum Unfallort zu fahren, wo nur wenigen Minuten später auch der BF eintraf, nach einer Lagebeurteilung sich aber ergab, dass seine Anwesenheit nicht (mehr) erforderlich war, weil ohnehin die anwesenden drei Beamten und die ASFINAG-Mitarbeiter das Unfallgeschehen unter Kontrolle hatten. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Dienstauftrag Nr. 140/2016 – wo er zum gemeinsamen Streifendienst mit S. eingeteilt wurde - eine ausreichend konkrete Weisung für den an diesem Tag als Kdt agierenden BF darstellte und ihm untersagte den geplanten gemeinsamen Streifendienst (Code 421a, Verkehrsstreife-Blaulichtfahrzeug) mit S. nicht ohne zwingende Notwendigkeit abzuändern. Die zeitlich begrenzte Auflösung der Doppelstreife mit seinem mit ihm ursprünglich eingeteilten Kollegen S., zur Durchführung der informellen Besprechung an der Mautstelle, stellt daher eine Dienstpflichtverletzung des BF gem. § 44 Abs. 1 BDG dar.Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Dienstauftrag Nr. 140 aus 2016, – wo er zum gemeinsamen Streifendienst mit S. eingeteilt wurde - eine ausreichend konkrete Weisung für den an diesem Tag als Kdt agierenden BF darstellte und ihm untersagte den geplanten gemeinsamen Streifendienst (Code 421a, Verkehrsstreife-Blaulichtfahrzeug) mit S. nicht ohne zwingende Notwendigkeit abzuändern. Die zeitlich begrenzte Auflösung der Doppelstreife mit seinem mit ihm ursprünglich eingeteilten Kollegen S., zur Durchführung der informellen Besprechung an der Mautstelle, stellt daher eine Dienstpflichtverletzung des BF gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar. Der VwGH hat zum notwendigen Inhalt einer Weisung ua. das Folgende festgestellt, dem die oa. Weisung gerecht wird: Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037). Wenn der BF anführt, er sei der Meinung gewesen den Dienstplan abändern zu können, weil er als stellvertretender Kdt an diesem Tag agiert habe, macht er vor dem oa. Hintergrund einen Rechtsirrtum geltend. Nach § 91 BDG ist ein Beamter nur dann disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.Nach Paragraph 91, BDG ist ein Beamter nur dann disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt gem. § 9 Abs. 1 StGB nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Es sei denn, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (§ 9 Abs. 2 StGB).Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt gem. Paragraph 9, Absatz eins, StGB nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Es sei denn, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (Paragraph 9, Absatz 2, StGB). Der VwGH hat dazu ausgeführt: Ein Rechtsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter darüber irrt, dass ein bestimmtes Verhalten, dass er in seiner objektiven Beschaffenheit richtig erkannt hat, rechtlich verboten ist. Es handelt sich daher um einen Irrtum über Verbotsnormen, sohin um einen Verbotsirrtum. Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewusstsein, wenn er sich dessen bewusst ist, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Unrechtsbewusstsein muss zwar tatbildbezogen sein, setzt aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein eines Verhaltens (Hinweis E
- Juni 1996, 94/17/0430; VwGH 18.05.2006, 2005/16/0260). Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum frei von Fahrlässigkeit über im BDG ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048).Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum frei von Fahrlässigkeit über im BDG ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Dienstplan in der Praxis vom Kdt immer wieder abgeändert wurde, um ihn an tagesaktuelle Erforderlichkeiten anzupassen. Auch Ein-Personen-Streifen waren aus Personalgründen fallweise notwendig. Eine ausdrückliche Weisung, wonach eine Streife im Außendienst als Doppelstreife zu verrichten ist und unter welchen Voraussetzungen davon abgewichen werden kann, gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Erst mit dem Erlass vom 23.06.2016 (nach dem Tatzeitpunkt) erging eine einschlägige Richtlinie, wonach alle Außendienste der Autobahn-PI "grundsätzlich" als Doppelstreifen zu verrichten sind. Wobei auch hier offenbar aufgrund des Wortes "grundsätzlich" ein gewisser (allerdings nicht definierter) Beurteilungsspielraum für die Kommandanten bleibt. Der Kdt der PI (L.) selbst war in der Verhandlung vor dem BVwG der Meinung, dass die Vorgehensweise des BF zulässig war, weil die Personalsituation, dass an dem Tag zugelassen habe und der BF Kdt war (VHS, 20). Letztlich hat L. den vom Dienstplan abweichenden Dienstvollzug auch genehmigt. Vor diesem Hintergrund stellt das BVwG fest, dass dem BF nicht bewusst war, dass er als stellvertretender Kommandant – mit voller Befehlsgewalt zum Tatzeitpunkt - zur Vornahme der von ihm vereinbarten Besprechung, den als Weisung anzusehenden Dienstplan des Kdt L. (den er an diesem Tag vertrat) dennoch nicht hätte abändern dürfen, wenn nicht wirklich zwingende Gründe vorlagen. Einschlägige Vorschriften gab es zu diesem Zeitpunkt nicht und war ihm dies aufgrund der Verwaltungspraxis an der PI auch nicht leicht erkennbar. Er ist daher einem Rechtsirrtum erlegen und kann nicht bestraft werden. Die belangte Behörde hat dies verkannt, weil sie selbst – entgegen dem Unmittelbarkeitsgrundsatz - keine Zeugen einvernommen und sich die einschlägigen Weisungen nicht hat vorlegen lassen. Der BF ist folglich gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 1 iVm 126 Abs. 2 BDG vom gegenständlichen Vorwurf freizusprechen.Der BF ist folglich gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 126 Absatz 2, BDG vom gegenständlichen Vorwurf freizusprechen. 3.
- Zur Bestätigung des Spruchpunktes 2 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei den Falscheintragungen zumindest zum Teil nicht um bloß fahrlässige Handlungen gehandelt hat, sondern ganz offensichtlich um vorsätzliche Handlungen. Der BF hat zumindest die Eintragungen ab 14:00 Uhr aus Bequemlichkeit bzw. Überforderung (teilweise aufgrund der Schwierigkeiten bei der Eingabe ins EDD, teilweise aufgrund der psychischen Belastungen durch die vorangehenden Beschimpfungen) unrichtig getätigt und damit bewusst in Kauf genommen, dass die Statistik nicht mehr stimmt. Der BF beherrschte aber grundsätzlich die Eingabe ins EDD, wozu er bereits im vorigen Sommer geschult wurde und mit dem er seit Juni 2015 auch praktisch gearbeitet hat. Er wusste, dass die Angaben statistischen Zwecken dienten und dazu nachzuvollziehen, was die Beamten tatsächlich tun (VHS, 9). Es lag auch keineswegs ein einmaliges Versehen vor, weil die falschen bzw. ungenauen Eintragungen an diesem Tag mehrfach erfolgt sind. So wurde ab 13:00 Uhr Verkehrsüberwachung angeführt, obwohl der BF erst um 13:30 die PI verlassen hat und zur Besprechung vor. Der BF hat auch selbst angegeben, dass er ab 14:00 Uhr einfach die Angaben des S. übernommen hat, obwohl er nur 15 Minuten an der Unfallstelle und im Anschluss bei der Besprechung war bzw. auf dem Weg dorthin sogar ein Organstrafmandat ausstellte. Dass diese Eintragungen eine Deckungshandlung zur Verschleierung seines Abweichens vom Dienstplan darstellten, hat er glaubhaft ausdrücklich verneint (VHS, 9). Die mehrmaligen unrichtigen Eintragungen in den Dienstvollzug sind entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des BF - trotz dessen langer Dienstzeit, seiner Unbescholtenheit, den Belobigungen, der guten Dienstbeschreibung und dass er mit Computern nicht aufgewachsen ist - nicht als Bagatelldelikt zu werten, weil damit der vom Dienstgeber intendierte Zweck der Datenanwendung unterlaufen wird, der dem BF bekannt war. Als Vorgesetzter hätte der BF dafür zu sorgen gehabt, dass die Eintragungen möglichst genau – allerdings unter Wahrung des Datenschutzes – durchgeführt werden und nicht selbst durch falsche Eintragungen eine schlechtes Vorbild abzugeben. Stattdessen hat er die Eintragungen zum Teil fahrlässig ungenau und schlampig durchgeführt bzw. zum Teil sogar aus Bequemlichkeit einfach ihm erkennbar falsche Daten eingetragen. Die DK hat die Falscheintragungen daher zurecht als schuldhafte Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG gewertet, die die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit überschritten hat bzw. liegt darin kein Ermessensfehler der vom BVwG aufgegriffen werden könnte.Die DK hat die Falscheintragungen daher zurecht als schuldhafte Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG gewertet, die die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit überschritten hat bzw. liegt darin kein Ermessensfehler der vom BVwG aufgegriffen werden könnte. Dazu der VwGH: Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar (VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118).Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar (VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118). Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, bzw im Fall des § 115 BDG 1979 nur unter den dort vorgesehenen (eingeschränkten) Voraussetzungen zulässig ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl Art 130 Abs 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980; VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043)Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, bzw im Fall des Paragraph 115, BDG 1979 nur unter den dort vorgesehenen (eingeschränkten) Voraussetzungen zulässig ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980; VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043) Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 ist - auch - eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Im vorliegenden Fall hat die DK in ihrem Erkenntnis ausdrücklich angeführt, dass trotz des Schuldspruches für ihre Strafbemessung ausschließlich der Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG maßgebend war und die falschen Austragungen im Dienstvollzug auf die Strafhöhe keinen Einfluss hatten. Sie hat die im Spruchpunkt 2 angeführte Dienstpflichtverletzung nicht als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung herangezogen.Im vorliegenden Fall hat die DK in ihrem Erkenntnis ausdrücklich angeführt, dass trotz des Schuldspruches für ihre Strafbemessung ausschließlich der Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG maßgebend war und die falschen Austragungen im Dienstvollzug auf die Strafhöhe keinen Einfluss hatten. Sie hat die im Spruchpunkt 2 angeführte Dienstpflichtverletzung nicht als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung herangezogen. Gem. § 129 BDG darf aufgrund einer nur vom Beschuldigten eingebrachten Beschwerde, dass Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Die Disziplinaranwaltschaft hat darauf verzichtet eine Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis einzubringen.Gem. Paragraph 129, BDG darf aufgrund einer nur vom Beschuldigten eingebrachten Beschwerde, dass Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Die Disziplinaranwaltschaft hat darauf verzichtet eine Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis einzubringen. Im vorliegenden Fall führt diese Rsp gem. § 115 BDG zur Aufrechterhaltung des Schuldspruches, jedoch nicht zum Ausspruch einer Strafe.Im vorliegenden Fall führt diese Rsp gem. Paragraph 115, BDG zur Aufrechterhaltung des Schuldspruches, jedoch nicht zum Ausspruch einer Strafe. Bei einem Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG handelt es sich - ungeachtet des Umstandes, dass er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in § 92 Abs. 1 BDG aufgezählt wird - dennoch um eine Disziplinarstrafe, weil damit gegen den Beamten ein rechtlich verbindlicher Vorwurf mit nachteiligen Wirkungen - etwa als erschwerender Umstand bei einer späteren Verurteilung - gemacht wird (Hinweis E
- 1992, 91/09/0148; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/09/0023).Bei einem Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 115, BDG handelt es sich - ungeachtet des Umstandes, dass er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in Paragraph 92, Absatz eins, BDG aufgezählt wird - dennoch um eine Disziplinarstrafe, weil damit gegen den Beamten ein rechtlich verbindlicher Vorwurf mit nachteiligen Wirkungen - etwa als erschwerender Umstand bei einer späteren Verurteilung - gemacht wird (Hinweis E
- 1992, 91/09/0148; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/09/0023). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2135297.1.00