GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht als Oberst (M BO2) des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 22.01.2010 beantragte der Beschwerdeführer den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Schulzeiten) im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten. In Stattgebung dieses Antrags wurden mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 16.02.2010, GZ. P402329/51-KdoEU/G1/2010, für diese Zeiten
2 lit. h PG in Verbindung mit § 236b Abs. 3 BDG ein besonderer Pensionsbeitrags in Höhe von €Mit Schreiben vom 22.01.2010 beantragte der Beschwerdeführer den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Schulzeiten) im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten. In Stattgebung dieses Antrags wurden mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 16.02.2010, GZ. P402329/51-KdoEU/G1/2010, für diese Zeiten
Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz 3, BDG ein besonderer Pensionsbeitrags in Höhe von € 7603,74 festgesetzt. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2010 bezahlt. Im Zuge der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit kam hervor, dass der Nachkauf von Schulzeiten contra legem erfolgt sei. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Der Bescheid des Kommandos Einsatz Unterstützung vom 16.02.2010, Zl.P402329/51-Kdo EU/G1/2010, wird
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) i.V.m."Der Bescheid des Kommandos Einsatz Unterstützung vom 16.02.2010, Zl.P402329/51-Kdo EU/G1/2010, wird
Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, von Amts wegen aufgehoben."Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, von Amts wegen aufgehoben." In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass
b Abs. 1 BDG in der Fassung des BGBl. I Nr. 147 / 2008 der Nachkauf beitragsfrei angerechneten Ruhegenuss Vordienstzeiten auf Beamte des Dienststandes, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, beschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 24.02.1956 geboren, weshalb die oben angegebene Bestimmung für ihn nicht anwendbar gewesen sei.In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass
Paragraph 236, Buchst. b Absatz eins, BDG in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 147 / 2008 der Nachkauf beitragsfrei angerechneten Ruhegenuss Vordienstzeiten auf Beamte des Dienststandes, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, beschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 24.02.1956 geboren, weshalb die oben angegebene Bestimmung für ihn nicht anwendbar gewesen sei.
2 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 DVG sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei gewusst oder gewusst haben müsste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 DVG sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei gewusst oder gewusst haben müsste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen habe. Darüber hinaus sei § 236b BDG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, dahingehend abgeändert worden, dass diese Bestimmung nur mehr auf Beamte anzuwenden sei, die vor dem 01.01.1954 geboren seien.Darüber hinaus sei Paragraph 236 b, BDG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, dahingehend abgeändert worden, dass diese Bestimmung nur mehr auf Beamte anzuwenden sei, die vor dem 01.01.1954 geboren seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer der Beschwerde wird im Wesentlichen aus, dass der nunmehr aufgehobene Bescheid vom 16.02.2010 in Rechtskraft erwachsen sei und er den ihm vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrag am 01.04.2010 in Form einer Einmalzahlung erbracht habe. Aus diesen Bescheid sei dem Beschwerdeführer das Recht erwachsen, durch Leistung eines besonderen Pensionsbeitrag des frühzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hätte er nicht gewusst hätte auch nicht wissen können, dass die belangte Behörde selbst nicht in der Lage gewesen sei die Rechtslage richtig zu beurteilen. Gerade Änderungen im Pensionsrecht seien derart kompliziert, dass weder ein rechtsunkundiger Normadressaten noch die rechtskundige Dienstbehörde in der Lage sei jeweils zutreffenden Bestimmungen normgerecht anzuwenden. Er habe auf die behördliche Entscheidung vertraut und unterliege dem Vertrauensschutz. Das Auffinden der gesetzlichen Bestimmungen und erkennen erst im Jahr 2016 - also mehr als 6 Jahre nach der dienstbehördlichen Entscheidung - spreche für die versteckten und erst mit archivarischem Fleiß feststellbaren gesetzlichen Bestimmungen. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm die gesetzlichen Kosten des Verfahrens zu zuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte der unbestrittenen Aktenlage gefolgt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 13 DVG lautet wie folgt:Paragraph 13, DVG lautet wie folgt: "§ 13.
Abs. 1 und
2 AVG sowie zur Nichtigerklärung
Absatz eins und
Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung
Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid
Paragraph 68, Absatz 2, AVG - ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.
Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
Absatz 2, ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
Vm § 13 Abs. 1 und 2 DVG mit Bescheid vom 01.07.2016 mit der Begründung wieder aufgehoben, dass auf den Beschwerdeführer, Jahrgang 1956, die Bestimmungen des § 236b BDG nicht anzuwenden waren und daher ein besonderer Pensionsbeitrag für die beantragten Schulzeiten nicht festzusetzen war. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der entrichtete Pensionsbeitrag wieder zurückerstattet.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.02.2010 auf Grund seines auf Paragraph 236 b, Absatz 2, BDG gestützten Antrags vom 22.01.2010 für den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben wurde. Mit dem nunmehr bekämpften Entscheidung wurde dieser Bescheid von Amts wegen
Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 DVG mit Bescheid vom 01.07.2016 mit der Begründung wieder aufgehoben, dass auf den Beschwerdeführer, Jahrgang 1956, die Bestimmungen des Paragraph 236 b, BDG nicht anzuwenden waren und daher ein besonderer Pensionsbeitrag für die beantragten Schulzeiten nicht festzusetzen war. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der entrichtete Pensionsbeitrag wieder zurückerstattet. Die Bestimmung des § 236b BDG ist zufolge der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erfolgten Novellierung nur mehr auf vor dem
DVG vorgegangen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht mit der amtswegigen Aufhebung des Bescheides
Paragraph 13, DVG vorgegangen. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 13, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Bescheide im Dienstrechtsverfahren (§ 13 DVG) ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.Die hier maßgebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Bescheide im Dienstrechtsverfahren (Paragraph 13, DVG) ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2132323.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.