GVG bestätigt.Die Beschwerdevorentscheidung des Landesschulrats für Steiermark vom 02.09.2016, GZ. 5377.250256/17-2016, womit die Beschwerde gegen die Erledigung des Landesschulrats für Steiermark vom 06.07.2016, GZ. 5377.250256/15-2016, als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2016, GZ. 5377.250256/17-2013, wurde die Beschwerdeführerin
3 BDG mit der provisorischen Leitung der XXXX, betraut. Unter einem wurde ihr mitgeteilt, dass ihr ab 01.12.2013 eine Verwendungszulage nach § 57 GehG gebühre.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2016, GZ. 5377.250256/17-2013, wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 36, Absatz 3, BDG mit der provisorischen Leitung der römisch 40 , betraut. Unter einem wurde ihr mitgeteilt, dass ihr ab 01.12.2013 eine Verwendungszulage nach Paragraph 57, GehG gebühre. Am 06.07.2016 richtete die belangte Behörde nachstehendes Schreiben an die Beschwerdeführerin: "Sehr geehrte XXXX! Mit Wirksamkeit des 31.07.2016 endet
Paragraph 36,
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird Ihre Berufung (Beschwerde) vom
Paragraph 14, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird Ihre Berufung (Beschwerde) vom
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 18 AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 18, AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "§ 18. ...
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt...."
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt...." Im vorliegenden Fall ist die bekämpfte Erledigung - wie oben festgestellt - weder mit einer Unterschrift der Genehmigenden noch einer Amtssignatur versehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. VwGH, 28.04.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt vergleiche VwGH, 28.04.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass der bekämpften Erledigung schon mangels Genehmigung kein Bescheidcharakter - und daher auch keinerlei rechtsgestaltende Wirkung - zukommt. Die Beschwerde war daher mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung
GVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zurückzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgebliche Rechtsfrage des Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2135736.1.00
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