← Österreich

{'item': 'W213 2135736-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 36§ 14§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW213 2135736-1 SpruchW213 2135736-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelric

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG bestätigt.Die Beschwerdevorentscheidung des Landesschulrats für Steiermark vom 02.09.2016, GZ. 5377.250256/17-2016, womit die Beschwerde gegen die Erledigung des Landesschulrats für Steiermark vom 06.07.2016, GZ. 5377.250256/15-2016, als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2016, GZ. 5377.250256/17-2013, wurde die Beschwerdeführerin

§ 36Abs.

3 BDG mit der provisorischen Leitung der XXXX, betraut. Unter einem wurde ihr mitgeteilt, dass ihr ab 01.12.2013 eine Verwendungszulage nach § 57 GehG gebühre.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2016, GZ. 5377.250256/17-2013, wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 36, Absatz 3, BDG mit der provisorischen Leitung der römisch 40 , betraut. Unter einem wurde ihr mitgeteilt, dass ihr ab 01.12.2013 eine Verwendungszulage nach Paragraph 57, GehG gebühre. Am 06.07.2016 richtete die belangte Behörde nachstehendes Schreiben an die Beschwerdeführerin: "Sehr geehrte XXXX! Mit Wirksamkeit des 31.07.2016 endet

§ 36

(3)BDG 1979, in der derzeit geltenden Fassung, Ihre Funktion der provisorischen Leiterin der XXXX.Mit Wirksamkeit des 31.07.2016 endet

Paragraph 36,

(3)BDG 1979, in der derzeit geltenden Fassung, Ihre Funktion der provisorischen Leiterin der römisch 40 . Die Leiterzulage wird mit Ablauf des 31.07.2016 eingestellt. Mit freundlichen Grüßen Die amtsführende Präsidentin: XXXX" Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.07.2016 Beschwerde. Darin qualifizierte sie das obige Schreiben als Bescheid, da die Beschwerdeführerin damit von ihrer Funktion als provisorische Leiterin der XXXX entbunden und gleichzeitig die Leiterzulage eingestellt worden sei. Ferner brachte sie vor, dass angesichts ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Leiterin der XXXX von einer provisorischen, d.h. vorübergehenden Betrauung keine Rede sein könne. Die Abberufung sei unverständlich und sachlich nicht begründet. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden und der bekämpfte Bescheid daher rechtswidrig.Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.07.2016 Beschwerde. Darin qualifizierte sie das obige Schreiben als Bescheid, da die Beschwerdeführerin damit von ihrer Funktion als provisorische Leiterin der römisch 40 entbunden und gleichzeitig die Leiterzulage eingestellt worden sei. Ferner brachte sie vor, dass angesichts ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Leiterin der römisch 40 von einer provisorischen, d.h. vorübergehenden Betrauung keine Rede sein könne. Die Abberufung sei unverständlich und sachlich nicht begründet. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden und der bekämpfte Bescheid daher rechtswidrig. Es werde beantragt, 1. den bekämpften Bescheid zu beheben, 2. in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2016, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "

§ 14Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird Ihre Berufung (Beschwerde) vom

  1. Juli 2016 gegen die Erledigung des Landesschulrats für Steiermark vom
  2. Juli 2016, GZ. 5377.250256/15-2016, zurückgewiesen.""

Paragraph 14, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird Ihre Berufung (Beschwerde) vom

  1. Juli 2016 gegen die Erledigung des Landesschulrats für Steiermark vom
  2. Juli 2016, GZ. 5377.250256/15-2016, zurückgewiesen." Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die bekämpfte Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet sei, nicht in Spruch und Begründung gegliedert sei und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Ferner sei deutlich erkennbar, dass nicht die Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorgenommen werde. Vielmehr sei nur die Heranziehung der Beschwerdeführerin zu einer höherwertigen Verwendung - worauf kein Rechtsanspruch bestehe - beendet worden und über besoldungsrechtlichen Folgen informiert worden. Der bekämpften Erledigung komme daher kein Bescheidcharakter zu. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei im Wesentlichen das Vorbringen in der Beschwerde bekräftigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass die bekämpfte Erledigung folgende Fertigungsklausel beinhaltet: "Mit freundlichen Grüßen Die amtsführende Präsidentin: XXXX" Hinweise auf eine elektronische Signatur oder eine eigenhändige Unterschrift der Genehmigenden fehlen.
  4. Beweiswürdigung: Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte der Aktenlage gefolgt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 18 AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 18, AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "§ 18. ...

(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt...."

(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt...." Im vorliegenden Fall ist die bekämpfte Erledigung - wie oben festgestellt - weder mit einer Unterschrift der Genehmigenden noch einer Amtssignatur versehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. VwGH, 28.04.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt vergleiche VwGH, 28.04.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass der bekämpften Erledigung schon mangels Genehmigung kein Bescheidcharakter - und daher auch keinerlei rechtsgestaltende Wirkung - zukommt. Die Beschwerde war daher mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zurückzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgebliche Rechtsfrage des Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2135736.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.