← Österreich

{'item': 'W225 2103391-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 3Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 58§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW225 2103391-1 SpruchW225 2103391-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M. a

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 06.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit den BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst (als zuständiger Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit den BStNr. römisch 40 , für die durch ihn selbst (als zuständiger Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.573,75 gewährt. Auf Basis von 57,00 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 50,19 ha (davon Almfläche: 26,49

  1. ha)wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 50,19 ha (davon Almfläche: 26,49
  2. ha)für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,19 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.573,75 gewährt. Auf Basis von 57,00 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 50,19 ha (davon Almfläche: 26,49
  3. ha)wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 50,19 ha (davon Almfläche: 26,49
  4. ha)für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,19 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 11.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden.3. Mit Datum vom 11.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden. 4. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.125,59 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.1448,16 ausgesprochen. Dabei wurde der Beihilfenberechnung auf Basis von (unverändert) 57,00 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von erneut 50,19 ha (davon Almfläche: 26,49
  5. ha)– unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle – eine ermittelte Fläche von 43,41 ha (davon Almfläche: 21,38
  6. ha)zu Grunde gelegt. Bei einer (gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche) maximal zu berücksichtigenden beihilfefähigen Fläche von 43,41 ha wurden damit Flächenabweichungen im Ausmaß von 6,78 ha festgestellt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Abweichungen verhängte die AMA zusätzliche eine Flächensanktion (EUR 965,00).4. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.125,59 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.1448,16 ausgesprochen. Dabei wurde der Beihilfenberechnung auf Basis von (unverändert) 57,00 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von erneut 50,19 ha (davon Almfläche: 26,49
  7. ha)– unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle – eine ermittelte Fläche von 43,41 ha (davon Almfläche: 21,38
  8. ha)zu Grunde gelegt. Bei einer (gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche) maximal zu berücksichtigenden beihilfefähigen Fläche von 43,41 ha wurden damit Flächenabweichungen im Ausmaß von 6,78 ha festgestellt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Abweichungen verhängte die AMA zusätzliche eine Flächensanktion (EUR 965,00). 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2014 eingelangt bei der belangten Behörde am 29.01.2014, Beschwerde und beantragte 1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufnahme sämtlicher angebotener Beweise, 4. die Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie 5. den offensichtlichen Irrtum

der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Ihn treffe kein Verschulden, da er in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht die beihilfenfähigen Flächen vorschriftsmäßig ermittelt habe. Er habe sich bei der Antragsstellung an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2002 orientiert und auf diese vertraut. Es liege auch kein Hinweis vor, dass diese amtliche Feststellung fehlerhaft sei. Zudem sei der Almfutterflächenanteil im Jahr 2001 laut Almleitfaden und gemeinsam mit Experten der Agrarbezirksbehörde beurteilt worden. Die Verhängung der Sanktion sei zu Unrecht erfolgt. Auch monierte er einen Irrtum der zuständigen Behörde, nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009. Ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien zumal die Behörde die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen unberücksichtigt gelassen habe.Auch monierte er einen Irrtum der zuständigen Behörde, nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009,. Ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien zumal die Behörde die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen unberücksichtigt gelassen habe. Auch sei dem Beschwerdeführer seitens der AMA keine Hofkarte, wie dies in § 11 INVEKOS-GIS-VO 2009 festgelegt sei, übermittelt worden, was erforderlich gewesen wäre um die Almfutterfläche richtig einzuschätzen. Der Vorwurf der Überbeantragung von Flächen durch die Behörde sei zudem

Art. 3

VO (EG, Euratom) 2988/95 bereits verjährt.Auch sei dem Beschwerdeführer seitens der AMA keine Hofkarte, wie dies in Paragraph 11, INVEKOS-GIS-VO 2009 festgelegt sei, übermittelt worden, was erforderlich gewesen wäre um die Almfutterfläche richtig einzuschätzen. Der Vorwurf der Überbeantragung von Flächen durch die Behörde sei zudem

Artikel 3, VO (EG, Euratom) 2988/95 bereits verjährt.

Die verhängte Sanktion sei zudem unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

  1. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 16.03.2015 vor.
  2. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 17.03.2015 übermittelte die AMA einen "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2010" mit Berechnungsstand 24.04.
  3. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die ermittelte Fläche betrage insgesamt 43,36 ha und die Differenzfläche 6,83 ha. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der durchgeführten Verwaltungskontrolle (Flächenabgleich) Flächenabweichungen festgestellt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchpunkt A)

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Im konkreten Fall wurde von der AMA ausgehend von dem nachgereichten "Report" eine AMA interne Überprüfung (Flächenabgleich 2010 – 2013) erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - auf Grundlage welcher konkreter Ermittlungsschritte bzw. welcher konkreter Sachverhaltserhebungen, ist diesem Report im Detail allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen - nunmehr von einer beantragten Gesamt-Fläche von 50,19 ha (davon 26,49 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamt-Fläche im Ausmaß von 40,12 ha ( davon 21,38 ha anteilige Almfläche) aus. Zur Auszahlung sollten somit ausgehend von diesem Report nur noch 43,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen. Es besteht daher ausgehend von diesem Report eine Differenzfläche von 6,83 ha. Aufgrund der AMA internen Überprüfungen (Flächenabgleich 2010 - 2013) wäre die Betriebsprämie 2010 daher geringer zu bemessen, als dies im angefochtenen Bescheid erfolgte. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 einer Entscheidung zuzuführen. Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens u.a. die Ergebnisse der internen Überprüfung (Flächenabgleich 2010-2013) zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch das diesbezüglich erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ebenfalls abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls abgesehen werden. 3. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2103391.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.