RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlW230 2118172-1 SpruchW230 2118172-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 und in den Vorjahren Almbewirtschafter der Interessentschaftsweide XXXX (Alm Nummer XXXX; im Folgenden: Interessentschaftsweide) und Auftreiber auf diese Alm sowie auf die XXXX (Alm Nummer XXXX; im Folgenden P-Alm). Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid (vom 26.02.2014) wurde der zuvor erlassene Bescheid (vom 26.09.2013) über die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 an den Beschwerdeführer abgeändert, ihm eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 und in den Vorjahren Almbewirtschafter der Interessentschaftsweide römisch 40 (Alm Nummer römisch 40 ; im Folgenden: Interessentschaftsweide) und Auftreiber auf diese Alm sowie auf die römisch 40 (Alm Nummer römisch 40 ; im Folgenden P-Alm). Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid (vom 26.02.2014) wurde der zuvor erlassene Bescheid (vom 26.09.2013) über die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 an den Beschwerdeführer abgeändert, ihm eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 4.364,32 gewährt und die Rückforderung der Differenz zu dem aufgrund des zuvor erlassenen Bescheides ausbezahlten Betrag in Höhe von € 1.677,62 verfügt. Weiters wurde eine Flächensanktion in Höhe von € 1.242,68 und ein Modulationsabzug von € 128,50 verfügt. Der geringeren Auszahlung bzw. Rückforderung liegt zugrunde, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Alm Nr. XXXX (Interessentschaftsweide) auf Grundlage einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 einzelnen beantragten Flächen die (vollständige) Anerkennung als landwirtschaftlich genutzte Flächen versagte, so dass sich eine Differenzfläche (VOK-Abweichung) ergab, weshalb dem Beschwerdeführer als Auftreiber auf diese Alm anhand seines Anteils am Gesamt-GVE-Besatz im Antragsjahr (von 21,68 %) als anteilige Almfutterfläche für diese Alm eine Fläche nur in Höhe von 12,22 ha (anstatt der für diese Alm anteilig beantragten 37,30
- ha)zugerechnet wurde. Hinsichtlich der P-Alm (Betriebsnummer XXXX) beruht der angefochtene Bescheid darauf, dass insgesamt eine Fläche von 76,62 ha beantragt wurde, die in diesem Umfang auch dem Bescheid zugrunde gelegt wurde, was anhand des GVE-Anteils des Beschwerdeführers (von 1,99%) am Gesamt-GVE-Besatz dieser Alm zu einer ihm für diese Alm zugerechneten Almfutterfläche von 1,52 ha führte.1.242,68 und ein Modulationsabzug von € 128,50 verfügt. Der geringeren Auszahlung bzw. Rückforderung liegt zugrunde, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Alm Nr. römisch 40 (Interessentschaftsweide) auf Grundlage einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 einzelnen beantragten Flächen die (vollständige) Anerkennung als landwirtschaftlich genutzte Flächen versagte, so dass sich eine Differenzfläche (VOK-Abweichung) ergab, weshalb dem Beschwerdeführer als Auftreiber auf diese Alm anhand seines Anteils am Gesamt-GVE-Besatz im Antragsjahr (von 21,68 %) als anteilige Almfutterfläche für diese Alm eine Fläche nur in Höhe von 12,22 ha (anstatt der für diese Alm anteilig beantragten 37,30
- ha)zugerechnet wurde. Hinsichtlich der P-Alm (Betriebsnummer römisch 40 ) beruht der angefochtene Bescheid darauf, dass insgesamt eine Fläche von 76,62 ha beantragt wurde, die in diesem Umfang auch dem Bescheid zugrunde gelegt wurde, was anhand des GVE-Anteils des Beschwerdeführers (von 1,99%) am Gesamt-GVE-Besatz dieser Alm zu einer ihm für diese Alm zugerechneten Almfutterfläche von 1,52 ha führte. Bezüglich der P-Alm wandte sich der Beschwerdeführer in einer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Annahme der belangten Behörde, es sei für die P-Alm nur eine Fläche von 76,62 ha (davon auf ihn entfallend 76,62 * 1,99% = 1,52
- ha)beantragt worden. Die Feststellungen des Vor-Ort-Kontrollberichts zur P-Alm (Vor-Ort-Kontrolle vom 18./19.11.2015) stelle er zwar nicht in Frage, jedoch sei von einer höheren beantragten Fläche (nämlich 90,02
- ha)auszugehen, weil die Antragskorrektur, mit der die Fläche auf 76,62 ha eingeschränkt wurde (Korrektur vom 14.05.2013), ihrerseits mit einer weiteren Korrektur (vom 26.06.2013) insofern zurückgenommen worden sei, als eine Fläche von 90,02 ha beantragt worden sei. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass Ende Mai 2013 eine Almbegehung durch die sogenannte SOKO Alm stattgefunden habe, bei der eine Almfutterfläche von 90,02 ha festgestellt worden sei. In dem Report, der dem Beschwerdeführer bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle der P-Alm übermittelt wurde, falle zudem auf, dass als "Fläche nach VOK und VWK" nur ein Betrag von 65,96 ha aufscheint, obwohl in der VOK 78,03 ha als ermittelte Fläche festgestellt worden sei. Dennoch sei als "beantragte Fläche" der Betrag von 90,02 ha angeführt. Hinsichtlich der Interessentschaftsweide stellte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung klar, dass er die für das Antragsjahr 2012 getroffenen Feststellungen des anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 15., 28. und 30.10.2013 erstellten Prüfberichts nicht bestreitet, dass er jedoch geltend macht, dass eine im Jahr 2009 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle rechtswidrigerweise unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragstellung sei auch in den Antragsjahren nach 2009 in Anlehnung an den VOK-Bericht des Jahres 2009 erfolgt. Angesichts dessen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Überbeantragung, so dass Sanktionen zu entfallen hätten bzw. sei von einem Behördenirrtum auszugehen, weshalb auch die Rückforderung zu unterbleiben habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der angefochtene "Ausgangs"-Bescheid (vom 26.02.2014) wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2014 zugestellt. Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde am 10.03.2014 eingelangt. Der Bescheid vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2014 zugestellt. Am Heimbetrieb hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 eine Fläche von 17,48 ha bewirtschaftet (und hiefür die Betriebsprämie beantragt). Für eine Teilfläche von 0,03 ha (Schlag 19) wurde die Mindestschlaggröße von 0,1 ha nicht erreicht, daher sind für den Heimbetrieb höchstens 17,45 ha beihilfefähig. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die P-Alm (XXXX, Almbetriebsnummer XXXX). Für diese Alm wurde zunächst im Mehrfachantrag-Flächen für 2012 eine Almfutterfläche von 105,37 ha beantragt. Mit einer ersten Korrektur (vom 14.05.2013), die von der belangten Behörde positiv behandelt wurde, erfolgte eine Korrektur in Form einer rückwirkenden Antragsrücknahme auf 76,62 ha. Ende Mai 2013 fand eine Begehung der Alm durch die sogenannte SOKO-Almen statt, bei der eine Almfutterfläche von 90,02 ha hervorgekommen ist, die von den betroffenen Antragstellern (darunter dem Beschwerdeführer als Auftreiber) für Antragsjahre nach 2012 zugrunde gelegt wurde und von der Behörde für diese nachfolgenden Antragsjahre vorerst unbeanstandet blieb. Für das Antragsjahr 2012 stellten die Auftreiber (darunter der Beschwerdeführer (durch den Almbewirtschafter als Vertreter) nach dieser Begehung der Alm (am 26.06.2013) den (zweiten) Korrekturantrag, die beantragte Fläche möge auf 90,02 ha abgeändert werden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die P-Alm (römisch 40 , Almbetriebsnummer römisch 40 ). Für diese Alm wurde zunächst im Mehrfachantrag-Flächen für 2012 eine Almfutterfläche von 105,37 ha beantragt. Mit einer ersten Korrektur (vom 14.05.2013), die von der belangten Behörde positiv behandelt wurde, erfolgte eine Korrektur in Form einer rückwirkenden Antragsrücknahme auf 76,62 ha. Ende Mai 2013 fand eine Begehung der Alm durch die sogenannte SOKO-Almen statt, bei der eine Almfutterfläche von 90,02 ha hervorgekommen ist, die von den betroffenen Antragstellern (darunter dem Beschwerdeführer als Auftreiber) für Antragsjahre nach 2012 zugrunde gelegt wurde und von der Behörde für diese nachfolgenden Antragsjahre vorerst unbeanstandet blieb. Für das Antragsjahr 2012 stellten die Auftreiber (darunter der Beschwerdeführer (durch den Almbewirtschafter als Vertreter) nach dieser Begehung der Alm (am 26.06.2013) den (zweiten) Korrekturantrag, die beantragte Fläche möge auf 90,02 ha abgeändert werden. Am 16.11.2015 hat auf der P-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Dabei wurde ermittelt, dass von den der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen 90,02 ha nur 78,03 ha beihilfefähig wären. Auf die für das Antragsjahr 2012 eingeschränkt beantragte Fläche (76,62
- ha)entfallen davon 65,96 ha als beihilfefähige Fläche. Das Ergebnis dieser Ermittlung steht für das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen fest. Der Beschwerdeführer war mit 2,20 GVE zu 1,99 % der insgesamt aufgetriebenen Viehmengen am Auftrieb beteiligt, so dass ihm als beantragte Almfutterfläche 1,52 ha und als ermittelte anteilige Almfutterfläche 1,31 ha (genauer: 1,312604) anzurechnen sind. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Almbewirtschafter und Auftreiber auf die Interessentschaftsweide XXXX (Almbetriebsnummer XXXX). Für diese Alm wurde im Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von insgesamt (netto) 172,06 ha beantragt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 15./28./30.10.2013 wurde nur eine Fläche von 56,39 ha als beihilfefähig anerkannt. Auch für das Gericht steht die beantragte und die beihilfefähige Fläche in diesem Umfang fest.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Almbewirtschafter und Auftreiber auf die Interessentschaftsweide römisch 40 (Almbetriebsnummer römisch 40 ). Für diese Alm wurde im Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von insgesamt (netto) 172,06 ha beantragt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 15./28./30.10.2013 wurde nur eine Fläche von 56,39 ha als beihilfefähig anerkannt. Auch für das Gericht steht die beantragte und die beihilfefähige Fläche in diesem Umfang fest. Bei der Antragstellung verließ sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen auf Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009, bei der eine beihilfefähige Fläche von 172,26 festgestellt worden war. Der Beschwerdeführer war redlich um eine richtige Antragstellung bemüht. Ein Verschulden kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr mit 39,80 GVE zu 21,68 % der insgesamt aufgetriebenen Viehmengen am Auftrieb auf die Interessentschaftsweide beteiligt, so dass ihm als beantragte anteilige Almfutterfläche 37,30 ha und als ermittelte anteilige Almfutterfläche 12,22 ha auf Basis der Vor-Ort-Kontrollergebnisse anzurechnen sind (genauer: 12,225352). In Summe entfallen (mit Heimbetrieb, P-Alm und Interessentschaftsweide) auf den Beschwerdeführer für das Antragsjahr (gerundet) 30,99 ha als ermittelte Fläche. Die auf die Vor-Ort-Kontrolle zurückzuführende Abweichung gegenüber dem Antrag beträgt 25,28 ha (wovon 0,207396 auf die Abweichungen bei der P-Alm und der Rest auf die Interessentschaftsweide, hinsichtlich derer kein Verschulden festgestellt wurde, entfallen). 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Zustelldaten ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben im Vorlageantrag und in der Beschwerde (förmliche Zustellnachweise liegen nicht vor). Die Feststellungen zu den beantragten und ermittelten Flächen beim Heimbetrieb und bei der Interessentschaftsweide XXXX sind unstrittig. Ebenso unstrittig sind die auf den Beschwerdeführer entfallenden GVE-Anteile für beide Almen. Was die P-Alm (XXXX) betrifft, wurde das Ergebnis der Vor-Ort Kontrolle nicht bestritten, sondern in erster Linie geltend gemacht, dass die zweite Antragskorrektur, mit der – abweichend vom Stand nach der ersten Antragskorrektur (Einschränkung von 105,37 ha auf 90,02
- ha)– im Ergebnis eine Ausweitung der beantragten Fläche begehrt wurde, beachtlich ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu der in der rechtlichen Beurteilung näher Stellung genommen wird; auf der Sachverhaltsebene sind das Stattfinden dieser zweiten Korrektur und der zeitliche Kontext, in dem sie erfolgt ist (Almbegehung im Rahmen der SOKO-Almen) unstrittig. Dafür, dass im Vor-Ort-Kontrollbericht als "beantragt" eine Fläche von 90,02 ha angeführt wurde, gab die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung eine plausible Erklärung ab; daraus wurde plausibel (und wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten), dass die in dem von der belangten Behörde vorgelegten Berechnungsreport als ermittelte Fläche bezifferten 65,96 ha daraus resultieren, dass die 78,03 ha, die bei der Vor-Ort-Kontrolle als grundsätzlich beihilfefähig angesehen wurden, deswegen nicht voll (sondern nur im Umfang der 65,96
- ha)zum Tragen kommen konnten, weil die durch die erste Antragskorrektur eingeschränkte Antragstellung nicht überschritten werden konnte.Die festgestellten Zustelldaten ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben im Vorlageantrag und in der Beschwerde (förmliche Zustellnachweise liegen nicht vor). Die Feststellungen zu den beantragten und ermittelten Flächen beim Heimbetrieb und bei der Interessentschaftsweide römisch 40 sind unstrittig. Ebenso unstrittig sind die auf den Beschwerdeführer entfallenden GVE-Anteile für beide Almen. Was die P-Alm (römisch 40 ) betrifft, wurde das Ergebnis der Vor-Ort Kontrolle nicht bestritten, sondern in erster Linie geltend gemacht, dass die zweite Antragskorrektur, mit der – abweichend vom Stand nach der ersten Antragskorrektur (Einschränkung von 105,37 ha auf 90,02
- ha)– im Ergebnis eine Ausweitung der beantragten Fläche begehrt wurde, beachtlich ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu der in der rechtlichen Beurteilung näher Stellung genommen wird; auf der Sachverhaltsebene sind das Stattfinden dieser zweiten Korrektur und der zeitliche Kontext, in dem sie erfolgt ist (Almbegehung im Rahmen der SOKO-Almen) unstrittig. Dafür, dass im Vor-Ort-Kontrollbericht als "beantragt" eine Fläche von 90,02 ha angeführt wurde, gab die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung eine plausible Erklärung ab; daraus wurde plausibel (und wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten), dass die in dem von der belangten Behörde vorgelegten Berechnungsreport als ermittelte Fläche bezifferten 65,96 ha daraus resultieren, dass die 78,03 ha, die bei der Vor-Ort-Kontrolle als grundsätzlich beihilfefähig angesehen wurden, deswegen nicht voll (sondern nur im Umfang der 65,96
- ha)zum Tragen kommen konnten, weil die durch die erste Antragskorrektur eingeschränkte Antragstellung nicht überschritten werden konnte. Das Luftbild, auf dem die Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 digitalisiert wurde, stammt aus dem Jahr 2009, somit jenem Jahr, in dem die Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 stattgefunden hat, auf deren Ergebnisse sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung gestützt hat: In diesem Luftbild sind Flächenteile ersichtlich, die sich von den umliegenden Flächen (zB hinsichtlich der Walddichte) erkennbar abheben und bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 auch anders als die umliegenden Flächenteile bewertet wurden, im Jahr 2009 aber dennoch mit diesen umliegenden Flächen einheitlich bewertet waren: Dadurch wird für das Gericht nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer der Eindruck entstehen konnte, dass er mit Abweichungen der Art, wie sie anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 festgestellt wurden, angesichts der Vor-Ort-Kontrollergebnisse aus 2009 nicht rechnen musste. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung konzediert, dass eine Sanktion wegen mangelhaften Verschuldens entfallen könne und ist damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem mangelndem Verschulden nicht entgegengetreten; auch der persönliche Eindruck, den das Gericht vom Beschwerdeführer gewonnen hat, ist, dass er redlich um eine richtige Antragstellung bemüht scheint. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraphen eins und 6 MOG 2007, 29 Absatz 3, AMA-G sowie Paragraphen 6, 7, BVwGG. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben. 3.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 26.02.2014. Die Behörde hat mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 25.09.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Deutung ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehen ist). Anzumerken ist, dass die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (§ 19 Abs. 7 MOG 2007) zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vom 25.09.2014 bereits verstrichen war, zumal die Beschwerde am 10.03.2014 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 10.07.2014 ablief. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen hat, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG). Fraglich kann sein, ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig. Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben und der Ausgangsbescheid – in abgeänderter Form – wiederhergestellt.3.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 26.02.2014. Die Behörde hat mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 25.09.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Deutung ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehen ist). Anzumerken ist, dass die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007) zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vom 25.09.2014 bereits verstrichen war, zumal die Beschwerde am 10.03.2014 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 10.07.2014 ablief. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen hat, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Fraglich kann sein, ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig. Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben und der Ausgangsbescheid – in abgeänderter Form – wiederhergestellt. 3.3. In der Sache unterliegt das Verwaltungsgericht im gegebenem Zusammenhang keinem Neuerungsverbot und hat seine Entscheidung auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (zB VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Die Ergebnisse der für die P-Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 16.11.2015 haben daher in die Entscheidung einzufließen (sie wurden nicht bestritten). 3.4. Zu den maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts: 3.4.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden VO [EG] 73/2009) bestimmt auszugsweise:3.4.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden VO [EG] 73 aus 2009,) bestimmt auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- h)‚landwirtschaftliche Fläche‘ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Artikel 7 Modulation
(1)Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: ( ) d) 2012 um 10 %. ( ) Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, ( ) Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. ( )" 3.4.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. (EU) L 316 vom 02.12.2009, S. 65, lautet auszugsweise:3.4.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt (EU) L 316 vom 02.12.2009, S. 65, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
- "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; ( ) Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahreinreichen.
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. ( ) Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
(2)Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehrzulässig. ( ) Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. ( ) Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand. ( ) Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. ( ) Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. ( ) Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ( )" 3.
- Zum Beschwerdevorbringen zur Interessentschaftsweide XXXX: Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung das zahlenmäßige Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollberichte nicht in Zweifel gezogen (zur Interessentschaftsweide, S. 7 der Niederschrift: "wir stellen das Ergebnis der VOK 2013 nicht in Frage"; zur P-Alm S. 4 der Niederschrift "den Prüfbericht stellen wir nicht in Frage"), macht jedoch der Sache nach geltend, es treffe ihn einerseits an der Überbeantragung kein Verschulden und es liege andererseits ein Behördenirrtum vor, der zum Entfall der Rückzahlungspflicht führen müsse. 3.
- Grundsätzlich kann sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat (vgl. VwGH vom
- Jänner 2012, 2011/17/0223). Inwiefern die auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 ermittelten Flächen von den auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 abweichen und für den Beschwerdeführer diese Abweichungen bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären, hat die belangte Behörde nicht im Einzelnen dargelegt. Sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung konzediert, dass dem Beschwerdeführer ein unverschuldeter Irrtum unterlaufen sein mag. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Vor-Ort-Kontrollberichts aus 2009, auf dessen Ergebnisse er sich verlassen hat, kein Verschulden trifft. Im verbleibenden Umfang geht die Überbeantragung auf die anteilige Almfutterfläche der P-Alm zurück, dieser verbleibende Umfang übersteigt nicht die für eine Sanktion erforderlichen Schwellen ("Differenz über 3 % oder 2 ha"). Folglich war die im Bescheid verfügte Sanktion zu beheben (Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009).3.
- Grundsätzlich kann sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat vergleiche VwGH vom
- Jänner 2012, 2011/17/0223). Inwiefern die auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 ermittelten Flächen von den auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 abweichen und für den Beschwerdeführer diese Abweichungen bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären, hat die belangte Behörde nicht im Einzelnen dargelegt. Sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung konzediert, dass dem Beschwerdeführer ein unverschuldeter Irrtum unterlaufen sein mag. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Vor-Ort-Kontrollberichts aus 2009, auf dessen Ergebnisse er sich verlassen hat, kein Verschulden trifft. Im verbleibenden Umfang geht die Überbeantragung auf die anteilige Almfutterfläche der P-Alm zurück, dieser verbleibende Umfang übersteigt nicht die für eine Sanktion erforderlichen Schwellen ("Differenz über 3 % oder 2 ha"). Folglich war die im Bescheid verfügte Sanktion zu beheben (Artikel 73, Absatz eins, VO 1122 aus 2009,). 3.
- Ein Behördenirrtum, der zu einem Entfall der Rückzahlungsverpflichtung führen könnte (Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009), kann im Beschwerdefall jedoch nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer behauptet einen solchen Behördenirrtum einerseits in Bezug auf die Überbeantragung bei der Interessentschaftsweide XXXX, andererseits in Bezug auf den Umstand, dass die Behörde die zweite Korrektur des Antrags für die P-Alm unberücksichtigt gelassen hat; zu diesem Punkt stützt sich die Argumentation der Beschwerde auch auf das Rechtsinstitut des offensichtlichen Irrtums (Art. 21 VO 1122/2009).3.
- Ein Behördenirrtum, der zu einem Entfall der Rückzahlungsverpflichtung führen könnte (Artikel 80, Absatz 3, VO 1122 aus 2009,), kann im Beschwerdefall jedoch nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer behauptet einen solchen Behördenirrtum einerseits in Bezug auf die Überbeantragung bei der Interessentschaftsweide römisch 40 , andererseits in Bezug auf den Umstand, dass die Behörde die zweite Korrektur des Antrags für die P-Alm unberücksichtigt gelassen hat; zu diesem Punkt stützt sich die Argumentation der Beschwerde auch auf das Rechtsinstitut des offensichtlichen Irrtums (Artikel 21, VO 1122 aus 2009,). 3.
- Soweit der Beschwerdeführer einen Behördenirrtum darin sieht, dass er auf den Vor-Ort-Kontrollbericht des Jahres 2009 für die Antragstellung der Folgejahre vertraut habe, begründet er dies in der Beschwerde näher wie folgt: Im Rahmen von aufeinander folgenden Vor-Ort Kontrollen (VOK) liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn unterschiedliche Flächenausmaße festgestellt werden und sich die Abweichung der VOK-Ergebnisse durch geänderte Verhältnisse nicht erklären lassen. Das für die Förderungsgewährung maßgebliche unzutreffende Flächenausmaß sei dem Almbewirtschafter im Rahmen der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren VOK als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei der früheren VOK, insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. 3.
- Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: 3.8.
- Nach Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, "wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte". Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (s das Urteil vom 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer, zur vergleichbaren Vorgängerregelung des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung 796/2004) bei der Prüfung der Frage, ob ein nicht erkennbarer Behördenirrtum vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass von Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004 (entspricht dem geltenden Art. 12 Verordnung 1122/2009), wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben. Der EuGH hat im zitierten Urteil weiters betont, dass "dass Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 [entspricht Art. 80 Abs. 3 der Verordnung 1122/2009] eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht" (EuGH aaO, Rn. 85). Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt. Unter diesen Umständen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber billigerweise erkennen kann, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Flächen nicht beihilfefähig sind (vgl. aaO Rn 86); nur in Ausnahmefällen kann ein Behördenirrtum anerkannt werden, wobei der EuGH beispielhaft auf die im Urteil vom 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 50, genannte Konstellation verweist, in der ein Antragsteller die Fehler bei der Feststellung der Fläche seiner Parzellen deshalb nach billigem Ermessen nicht hätte erkennen können, weil sie die unmittelbare Folge der seinerzeit von den zuständigen nationalen Behörden angewandten Methode waren (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht); der EuGH hatte dabei eine Situation zu beurteilen, in der die ursprüngliche Unrichtigkeit der Zahlung unstrittigerweise "allein" aus der Änderung der nach den einschlägigen Regelungen geltenden "Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen" ergab (aaO Rn. 26 und 27). Mit einer derartigen Ausnahmekonstellation lässt sich der Beschwerdesachverhalt nicht gleichsetzen, liegen doch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen vorgenommen hat, ungeachtet seines Vertrauens auf Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrolle in seiner Sphäre, mag ihn daran auch kein zu einer (über die Rückzahlungspflicht hinaus gehenden) Sanktion führendes Verschulden treffen. Die Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse aus einem Vorjahr können zwar ein Hilfsmittel für die spätere Antragstellung gesehen werden und auf Ebene des Verschuldens des Antragstellers relevant sein, führen aber nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr die Letztverantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Ein die Rückzahlungspflicht ausschließender Irrtum der Behörde ist somit nicht ersichtlich (vgl. auch VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).3.8.
- Nach Artikel 80, Absatz 3, der Verordnung (EU) 1122 aus 2009, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, "wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte". Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (s das Urteil vom 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer, zur vergleichbaren Vorgängerregelung des Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung 796 aus 2004,) bei der Prüfung der Frage, ob ein nicht erkennbarer Behördenirrtum vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass von Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 12, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, (entspricht dem geltenden Artikel 12, Verordnung 1122 aus 2009,), wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben. Der EuGH hat im zitierten Urteil weiters betont, dass "dass Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, [entspricht Artikel 80, Absatz 3, der Verordnung 1122/2009] eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht" (EuGH aaO, Rn. 85). Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt. Unter diesen Umständen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber billigerweise erkennen kann, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Flächen nicht beihilfefähig sind vergleiche aaO Rn 86); nur in Ausnahmefällen kann ein Behördenirrtum anerkannt werden, wobei der EuGH beispielhaft auf die im Urteil vom 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 50, genannte Konstellation verweist, in der ein Antragsteller die Fehler bei der Feststellung der Fläche seiner Parzellen deshalb nach billigem Ermessen nicht hätte erkennen können, weil sie die unmittelbare Folge der seinerzeit von den zuständigen nationalen Behörden angewandten Methode waren (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht); der EuGH hatte dabei eine Situation zu beurteilen, in der die ursprüngliche Unrichtigkeit der Zahlung unstrittigerweise "allein" aus der Änderung der nach den einschlägigen Regelungen geltenden "Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen" ergab (aaO Rn. 26 und 27). Mit einer derartigen Ausnahmekonstellation lässt sich der Beschwerdesachverhalt nicht gleichsetzen, liegen doch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen vorgenommen hat, ungeachtet seines Vertrauens auf Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrolle in seiner Sphäre, mag ihn daran auch kein zu einer (über die Rückzahlungspflicht hinaus gehenden) Sanktion führendes Verschulden treffen. Die Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse aus einem Vorjahr können zwar ein Hilfsmittel für die spätere Antragstellung gesehen werden und auf Ebene des Verschuldens des Antragstellers relevant sein, führen aber nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr die Letztverantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trägt. Ein die Rückzahlungspflicht ausschließender Irrtum der Behörde ist somit nicht ersichtlich vergleiche auch VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). 3.8.
- Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde auch deshalb von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.3.8.
- Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde auch deshalb von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines Pro-Rata-Systems für die Ermittlung von Futterflächen, die in der Vergangenheit seitens der Europäischen Kommission lediglich im Rahmen von Arbeitsdokumenten für zulässig erklärt wurde, in der Zwischenzeit auf Verordnungs-Ebene gehoben wurde. Gemäß Art. 10 VO (EU) 640/2014 können die Mitgliedstaaten nämlich beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in Österreich praktizierte System zur Ermittlung der Futterflächen in der Vergangenheit nicht europarechtskonform war. Ein Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 bzw. i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ist somit nicht ersichtlich.In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines Pro-Rata-Systems für die Ermittlung von Futterflächen, die in der Vergangenheit seitens der Europäischen Kommission lediglich im Rahmen von Arbeitsdokumenten für zulässig erklärt wurde, in der Zwischenzeit auf Verordnungs-Ebene gehoben wurde. Gemäß Artikel 10, VO (EU) 640 aus 2014, können die Mitgliedstaaten nämlich beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in Österreich praktizierte System zur Ermittlung der Futterflächen in der Vergangenheit nicht europarechtskonform war. Ein Irrtum der Behörde i.S.d. Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. i.S.d. Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, ist somit nicht ersichtlich. Es ist weiters das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt. Mit § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wurde diese Interpretation klargestellt. Zwar ist diese Verordnung erst ab dem Antragsjahr 2012 anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Mit Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, idgF, wurde diese Interpretation klargestellt. Zwar ist diese Verordnung erst ab dem Antragsjahr 2012 anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Im Übrigen hat die BF auch nicht konkret dargelegt hat, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um ein formularmäßiges Vorbringen. Eine Verpflichtung der Behörde, vor der Entscheidung über den Antrag die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus zu erheben, ist aus den angeführten Regelungen nicht abzuleiten. Im Gegenteil hat der EuGH in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt, dass ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraussetzt, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, damit er einen ordnungsgemäßen Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen kann und nicht Gefahr läuft, mit Sanktionen belegt zu werden; vgl. EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson, Rn. 39).Eine Verpflichtung der Behörde, vor der Entscheidung über den Antrag die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus zu erheben, ist aus den angeführten Regelungen nicht abzuleiten. Im Gegenteil hat der EuGH in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt, dass ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraussetzt, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, damit er einen ordnungsgemäßen Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen kann und nicht Gefahr läuft, mit Sanktionen belegt zu werden; vergleiche EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson, Rn. 39). 3.
- Zum Vorbringen in Bezug auf die P-Alm (dazu liegt eine Stellungnahme des Almbewirtschafters dieser Alm im Akt): Diesbezüglich wird vorgebracht, die AMA habe dem Almbewirtschafter im Zuge einer "Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm" eine Almfutterfläche von 36,62 ha vorgeschlagen. Er habe diesen Vorschlag bei der Antragstellung für das Jahr 2013 angesichts seiner eigenen Kenntnisse nicht akzeptieren können. In weiterer Folge (nach dem Vorbringen in der Verhandlung: Ende Mai 2013) habe im Rahmen der sogenannten "SOKO-Almen" eine Begehung der Alm, gemeinsam mit einem Vertreter der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer, stattgefunden. Nach gründlicher Kontrolle und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Almleitfades sei dabei eine Almfutterfläche von 90,02 ha festgestellt worden. Diese "Feststellung" sei bei der Antragstellung 2013 "akzeptiert" worden. Eine Rücknahme des Antrags für das Jahr 2012 sei zunächst am 14.05.2013 (also vor der "Almbegehung") auf 76,62 ha und eine zweite Antragskorrektur sei sodann am 26.06.2013 (auf 90,02 ha) gestellt worden. Der erste Korrekturantrag sei "unter dem Eindruck" des Referenzflächenvorschlages der AMA im Winter 2012, "welche die drastisch reduzierte Futterfläche" erbracht habe, gestellt worden. Der zweite Korrekturantrag sei im Hinblick auf die Ende Mai hervorgekommenen Ergebnisse der sog. SOKO-Alm gestellt worden. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die beantragte Fläche im Sinne der ersten Korrektur (76,62 ha) zugrunde. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens und bringt vor, die erste Korrektur sei unbeachtlich und demnach sei nur die zweite Korrektur maßgeblich. Dies stützt er – erkennbar – auf die Argumentation, die erste Korrektur sei als offenkundiger Irrtum zu qualifizieren bzw. gehe auf einen Behördenirrtum zurück; weiters wird (in der im Akt liegenden Stellungnahme des Almbewirtschafters) vorgebracht, die erste Korrektur sei "zumindest konkludent" unter der "Bedingung" erfolgt, dass nicht bei einer gemeinsamen Begehung der Alm im Rahmen der "SOKO-Almen" ein höheres Ergebnis erzielt werde. 3.
- Der Argumentation der Beschwerde ist nicht zu folgen: 3.10.
- Während für die Einbringung des Beihilfeantrages ein "Einreichungstermin" gilt, der von den Mitgliedstaaten bis spätestens auf den
- Mai des Antragsjahres festzusetzen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO [EG] 1122/2009) und danach Änderungen des Sammelantrags nur noch nach Maßgabe des Art. 14 der Verordnung (EG) 1122/2009, also spätestens am
- Mai des Antragsjahres mitzuteilen sind, kann die gänzliche oder teilweise "Rücknahme" des Antrages "jederzeit schriftlich" erfolgen (Art. 25 leg.cit.). Hat eine solche Rücknahme wirksam stattgefunden, kann eine spätere Ausweitung des Antrags nicht mehr erfolgen. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 25 Abs. 3 leg.cit. festlegt, dass eine (wirksame) Rücknahme "den Antragsteller wieder in die Situation [versetzt], in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand". Eine zweite Korrektur kann daher nur dann erfolgen, wenn sie – gemessen am Antragsumfang nach dem Stand der ersten Korrektur – wiederum als (weitergehende) "Rücknahme" anzusehen ist, die außerhalb der Fristen für die Einreichung des Antrages eingebracht werden kann.3.10.
- Während für die Einbringung des Beihilfeantrages ein "Einreichungstermin" gilt, der von den Mitgliedstaaten bis spätestens auf den
- Mai des Antragsjahres festzusetzen ist vergleiche Artikel 11, Absatz eins, VO [EG] 1122 aus 2009,) und danach Änderungen des Sammelantrags nur noch nach Maßgabe des Artikel 14, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009,, also spätestens am
- Mai des Antragsjahres mitzuteilen sind, kann die gänzliche oder teilweise "Rücknahme" des Antrages "jederzeit schriftlich" erfolgen (Artikel 25, leg.cit.). Hat eine solche Rücknahme wirksam stattgefunden, kann eine spätere Ausweitung des Antrags nicht mehr erfolgen. Dies ergibt sich daraus, dass Artikel 25, Absatz 3, leg.cit. festlegt, dass eine (wirksame) Rücknahme "den Antragsteller wieder in die Situation [versetzt], in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand". Eine zweite Korrektur kann daher nur dann erfolgen, wenn sie – gemessen am Antragsumfang nach dem Stand der ersten Korrektur – wiederum als (weitergehende) "Rücknahme" anzusehen ist, die außerhalb der Fristen für die Einreichung des Antrages eingebracht werden kann. 3.10.
- Abweichendes gilt nur im Fall von "offensichtlichen Irrtümern": Nach Art. 21 der Verordnung (EG) 1122/2009 kann "ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt". Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Die Offenkundigkeit kann etwa darin bestehen, dass der Beihilfeantrag (oder wie hier: ein Korrekturantrag) Hinweise aufweist, auf Grund derer erkennbar ist, dass die Angabe irrtümlich erfolgt ist (vgl. VwGH aaO), was dann in der Regel dann ausscheiden wird, wenn der Wortlaut des Beihilfeantrags in sich insgesamt sinnvoll erscheint. Es muss sich um Umstände handeln, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre (VwGH 29.05.2006, 2003/17/0012, 16.11.2011, 2011/17/0192). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht gesagt werden, dass bei der Antragsrücknahme, mit der – abweichend vom ursprünglichen Antrag (in dem eine Fläche von 105,37 ha beantragt war) – auf eine beantragte Fläche von 76,62 ha korrigiert werden sollte, ein "offensichtlicher" Irrtum erfolgt ist. Diese Feststellung ändert sich auch nicht, wenn man im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers unterstellt, die Einschränkung sei "unter dem Eindruck" des Referenzflächenvorschlages der AMA im Winter 2012 erfolgt: Ein "offensichtlicher" (also für die Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbarer) Irrtum im Zeitpunkt der Reduktion auf 76,62 ha scheidet auch unter Berücksichtigung dieser Umstände schon deswegen aus, weil die Korrektur keine Reduktion auf das im erwähnten Vorschlag genannte und nach dem Vorbringen des Almauftreibers "nicht akzeptable" Ausmaß (36,62 ha), sondern auf andere Größe (76,62 ha ) erfolgte.3.10.
- Abweichendes gilt nur im Fall von "offensichtlichen Irrtümern": Nach Artikel 21, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, kann "ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt". Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Die Offenkundigkeit kann etwa darin bestehen, dass der Beihilfeantrag (oder wie hier: ein Korrekturantrag) Hinweise aufweist, auf Grund derer erkennbar ist, dass die Angabe irrtümlich erfolgt ist vergleiche VwGH aaO), was dann in der Regel dann ausscheiden wird, wenn der Wortlaut des Beihilfeantrags in sich insgesamt sinnvoll erscheint. Es muss sich um Umstände handeln, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre (VwGH 29.05.2006, 2003/17/0012, 16.11.2011, 2011/17/0192). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht gesagt werden, dass bei der Antragsrücknahme, mit der – abweichend vom ursprünglichen Antrag (in dem eine Fläche von 105,37 ha beantragt war) – auf eine beantragte Fläche von 76,62 ha korrigiert werden sollte, ein "offensichtlicher" Irrtum erfolgt ist. Diese Feststellung ändert sich auch nicht, wenn man im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers unterstellt, die Einschränkung sei "unter dem Eindruck" des Referenzflächenvorschlages der AMA im Winter 2012 erfolgt: Ein "offensichtlicher" (also für die Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbarer) Irrtum im Zeitpunkt der Reduktion auf 76,62 ha scheidet auch unter Berücksichtigung dieser Umstände schon deswegen aus, weil die Korrektur keine Reduktion auf das im erwähnten Vorschlag genannte und nach dem Vorbringen des Almauftreibers "nicht akzeptable" Ausmaß (36,62 ha), sondern auf andere Größe (76,62 ha ) erfolgte. 3.10.
- Dem Vorbringen, die Korrektur auf 76,62 ha sei unter der konkludenten Bedingung erklärt worden, dass nicht in der nachfolgenden Alm-Begehung ein höheres Ausmaß festgestellt wird, kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil für den Fall, dass eine zweite Antragsrücknahme auf ein solches höheres (aber das ursprünglich beantragte Ausmaß unterschreitende) Ausmaß beabsichtigt gewesen sein sollte, auch so vorgegangen hätte werden können, dass die erste Antragsrücknahme unterbleibt, um die Ergebnisse der Begehung abzuwarten: Dann wäre eine Rücknahme von ursprünglich 105,37 ha auf 90,02 ha als erstmalige Rücknahme möglich gewesen. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die Behörde zum Zeitpunkt der ersten Antragsrücknahme von einer bevorstehenden "Alm-Begehung" durch die "SOKO-Almen" wusste oder wissen musste. Selbst wenn man die Relevanz konkludenter Erklärungen und auflösender Bedingungen im vorliegenden Zusammenhang akzeptieren sollte, ist das Vorbringen daher nicht zielführend, weil die Annahme einer konkludenten Beisetzung einer Bedingung (wie es hier geltend gemacht wird: als auflösende Bedingung für die Korrektur auf 76,62 ha) voraussetzt, dass die abgegebene Erklärung bzw. Handlung "mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig [lässt]" (§ 863 Abs. 1 ABGB). An schlüssige Willenserklärungen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an; für den Empfänger darf kein vernünftiger Grund für Zweifel an einem Rechtsfolgewillen des Erklärenden in bestimmter Richtung bestehen (Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Hrsg], Kurzkommentar zum ABGB4 [2014] zu § 863 ABGB). Dies ist unter Berücksichtigung des Vorgesagten nicht der Fall.3.10.
- Dem Vorbringen, die Korrektur auf 76,62 ha sei unter der konkludenten Bedingung erklärt worden, dass nicht in der nachfolgenden Alm-Begehung ein höheres Ausmaß festgestellt wird, kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil für den Fall, dass eine zweite Antragsrücknahme auf ein solches höheres (aber das ursprünglich beantragte Ausmaß unterschreitende) Ausmaß beabsichtigt gewesen sein sollte, auch so vorgegangen hätte werden können, dass die erste Antragsrücknahme unterbleibt, um die Ergebnisse der Begehung abzuwarten: Dann wäre eine Rücknahme von ursprünglich 105,37 ha auf 90,02 ha als erstmalige Rücknahme möglich gewesen. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die Behörde zum Zeitpunkt der ersten Antragsrücknahme von einer bevorstehenden "Alm-Begehung" durch die "SOKO-Almen" wusste oder wissen musste. Selbst wenn man die Relevanz konkludenter Erklärungen und auflösender Bedingungen im vorliegenden Zusammenhang akzeptieren sollte, ist das Vorbringen daher nicht zielführend, weil die Annahme einer konkludenten Beisetzung einer Bedingung (wie es hier geltend gemacht wird: als auflösende Bedingung für die Korrektur auf 76,62 ha) voraussetzt, dass die abgegebene Erklärung bzw. Handlung "mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig [lässt]" (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). An schlüssige Willenserklärungen legt Paragraph 863, ABGB einen strengen Maßstab an; für den Empfänger darf kein vernünftiger Grund für Zweifel an einem Rechtsfolgewillen des Erklärenden in bestimmter Richtung bestehen (Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Hrsg], Kurzkommentar zum ABGB4 [2014] zu Paragraph 863, ABGB). Dies ist unter Berücksichtigung des Vorgesagten nicht der Fall. 3.10.
- Auch ein Behördenirrtum scheidet aus: Dafür ist auf die Darstellung der Rechtsprechung unter Pkt. 3.8.
- zu verweisen: dass die Korrektur unmittelbar die Folge eines Behördenirrtums war, kann nicht gesagt werden, weil der (der Eigenverantwortung bzw. Sphäre des Antragstellers zuzuschreibende) Korrekturantrag jedenfalls dazwischentrat. 3.
- Im Hinblick auf eine allfällige Verjährung des Rückforderungsanspruches kann auf VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198 verwiesen werden, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung gemäß Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) 796/2004 unterbricht.3.
- Im Hinblick auf eine allfällige Verjährung des Rückforderungsanspruches kann auf VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198 verwiesen werden, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung gemäß Artikel 73, Absatz 5 und 6 VO (EG) 796 aus 2004, unterbricht. 3.
- Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass (insofern abweichend vom "Ausgangsbescheid") unter zusätzlicher Berücksichtigung der – unstrittigen – Ergebnisse der auf der P-Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle von einer ermittelten Fläche von 30,99 ha ausgegangen wird; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Fehlen des Verschuldens des Beschwerdeführers an den auf die Abweichungen bei der Interessentschaftsweide zurückgehenden Flächendifferenzen festgestellt wurde, hat auch die Flächensanktion zu entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung i
Sd. Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, da zur Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei einer verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, enthält keine Ausführungen zu einer Konstellation wie der vorliegenden) und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung i
Sd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, da zur Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei einer verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, enthält keine Ausführungen zu einer Konstellation wie der vorliegenden) und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2118172.1.00