G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II).2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.09.2016, wurden die Anträge der Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das BFA zur Zuständigkeit Kroatiens lediglich aus, dass Kroatien der Aufnahme der Beschwerdeführer durch Verfristung zugestimmt und kein Aufnahmeverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet habe, woraus erkennbar sei, dass Kroatien seine Zuständigkeit akzeptiere. 3. Die dagegen am 03.10.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden am 06.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur vom BFA angenommenen Zuständigkeit Kroatiens wurde ausgeführt, dass diese mangels "illegaler Einreise" nicht vorliege. Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet hätten die österreichischen Behörden die Einreise von Schutzsuchenden, die auf der sogenannten "Balkanroute" unterwegs gewesen seien, zugelassen; dies zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich bzw. zum Zwecke der Durchreise durch Österreich und der Asylantragstellung in Deutschland. Es seien humanitäre Erwägungen gewesen, die Österreich dazu bewogen hätten, die Einreise von Schutzsuchenden zuzulassen. Die Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens hätten sich auf ein gemeinsames Vorgehen betreffend den Umgang mit Schutzsuchenden geeinigt und in einem als "Joint Statement" bezeichneten Abkommen festgehalten, Schutzsuchenden das Passieren der Staatsgrenzen zur Weiterreise nach Österreich zu gestatten, sofern sie ihre Identität nachweisen hätten können und in Griechenland registriert worden seien. Von einer "illegalen Einreise" in Kroatien könne daher keine Rede sein. Zudem liege zu den Beschwerdeführern betreffend Kroatien auch kein EORODAC-Treffer vor. Das Verfahren sei aber auch im Hinblick auf die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin mangelhaft. Es sei von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführer auszugehen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin nachweislich an Brustkrebs erkrankt sei und die Familie drei minderjährige Kinder habe. Nach der Judikatur des VfGH wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, notwendig gewesen. Zudem wurde gerügt, dass die herangezogenen Länderberichte zu Kroatien veraltet seien, da die Feststellungen zur Unterbringungssituation von März bzw. Juni 2015 stammen würden. Aktuellen Entwicklungen werde damit nicht ausreichend Rechnung getragen. Gleichzeitig wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Das Verfahren sei aber auch im Hinblick auf die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin mangelhaft. Es sei von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführer auszugehen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin nachweislich an Brustkrebs erkrankt sei und die Familie drei minderjährige Kinder habe. Nach der Judikatur des VfGH wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, notwendig gewesen. Zudem wurde gerügt, dass die herangezogenen Länderberichte zu Kroatien veraltet seien, da die Feststellungen zur Unterbringungssituation von März bzw. Juni 2015 stammen würden. Aktuellen Entwicklungen werde damit nicht ausreichend Rechnung getragen. Gleichzeitig wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit weiteren Eingaben vom 07.10.2016, 13.10.2016 und 28.10.2016 legte die Vertretung der Beschwerdeführer unter anderem Unterstützungserklärungen sowie weitere medizinische Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vor und ersuchte erneut um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG.Mit weiteren Eingaben vom 07.10.2016, 13.10.2016 und 28.10.2016 legte die Vertretung der Beschwerdeführer unter anderem Unterstützungserklärungen sowie weitere medizinische Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vor und ersuchte erneut um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG. Einer ärztlichen Bestätigung der Universitätsklinik XXXX, Abteilung Frauenheilkunde, vom 30.09.2016 lässt sich entnehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin seit April 2016 aufgrund eines Mammakarzinoms rechts (Erstdiagnose 2013) an der Abteilung in stationärer sowie ambulanter Betreuung befinde. Aufgrund der bekannten Erkrankung seien regelmäßige Nachsorgekontrollen (mit Labor- und Tumormarkerkontrolle sowie Mammographie und Mammasonographie) zu empfehlen.Einer ärztlichen Bestätigung der Universitätsklinik römisch 40 , Abteilung Frauenheilkunde, vom 30.09.2016 lässt sich entnehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin seit April 2016 aufgrund eines Mammakarzinoms rechts (Erstdiagnose 2013) an der Abteilung in stationärer sowie ambulanter Betreuung befinde. Aufgrund der bekannten Erkrankung seien regelmäßige Nachsorgekontrollen (mit Labor- und Tumormarkerkontrolle sowie Mammographie und Mammasonographie) zu empfehlen. Mit Beschluss vom 04.11.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu. Der EGMR erließ am selben Tag (04.11.2016) aufgrund der fehlenden Einzelfallzusicherung betreffend die Unterbringung der Familie und die medizinische Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien eine Einstweilige Maßnahme ("Interim Measure") und verfügte einen bis 28.11.2016 befristeten Abschiebestopp. Das BFA holte betreffend die Beschwerdeführer sodann Einzelfallzusicherungen von den kroatischen Dublin-Behörden ein. Die Einstweilige Maßnahme und der befristete Abschiebestopp wurden daher seitens des EGMR nicht verlängert. Mit Eingabe vom 12.01.2017 führte die Vertretung der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172, ins Treffen und brachte im Wesentlichen vor, dass vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zunächst der tatsächliche Sachverhalt zum Grenzübertritt in die Europäische Union zu ermitteln sei. Sollte dieser mit dem im slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zu C-490/16 ident oder vergleichbar sein, sei der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten und das gegenständliche Verfahren auszusetzen, wobei zu prüfen sei, ob die Aussetzung eventuell dem Beschleunigungsprinzip widerspreche, was die Verpflichtung zum Selbsteintritt Österreichs bedingen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 34
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne."Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge
Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne. Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre vergleiche dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335). Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen. Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben." Im gegenständlichen Fall stützt das BFA im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wobei sich die Feststellungen dazu auf folgenden Wortlaut beschränken: "Sie stellten am 21.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Aufgrund Ihrer Angaben wurde am 19.03.2016 ein Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin-VO an den Mitgliedstaat Kroatien gesendet. Am 21.05.2016 stimmt Kroatien der Wiederaufnahme Ihrer Person durch Verfristung zu."Im gegenständlichen Fall stützt das BFA im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO, wobei sich die Feststellungen dazu auf folgenden Wortlaut beschränken: "Sie stellten am 21.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Aufgrund Ihrer Angaben wurde am 19.03.2016 ein Ersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-VO an den Mitgliedstaat Kroatien gesendet. Am 21.05.2016 stimmt Kroatien der Wiederaufnahme Ihrer Person durch Verfristung zu." Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen der Beschwerdeführer ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das oben zitierte, jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W239.2136535.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.