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{'item': 'G308 2142626-1'}

Obsah (17)§§ 38Art. 133Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 14§ 15§ 17§ 28§ 24§ 25§ 33§ 2§ 36§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlG308 2142626-1 SpruchG308 2142626-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

§§ 38i

Vm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 und §36 und 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2 und 25 Absatz eins und §36 und 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom
  2. 092.016, GZ XXXX widerrief das AMS XXXX

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Bezug der Notstandshilfe von1. Mit Bescheid vom 14. 092.016, GZ römisch 40 widerrief das AMS römisch 40

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX für den Zeitraum vom 07.09.2015 bis 30.06.2016 und verpflichtete ihn

§ 38i

Vm § 20 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Notstandshilfebetrages in Höhe von Euro 2.119,74. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da er in einer aufrechten Lebensgemeinschaft seit 07.09.2015 lebe und diese nicht gemeldet habe. Aufgrund dieser Lebensgemeinschaft ergibt sich eine erhöhte Anrechnung, welche den Notstandshilfebezug im genannten Zeitraum mindert. Auf eine Ratenzahlung habe er in der Niederschrift vom 30.08.2016 verzichtet.römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 für den Zeitraum vom 07.09.2015 bis 30.06.2016 und verpflichtete ihn

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Notstandshilfebetrages in Höhe von Euro 2.119,

  1. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da er in einer aufrechten Lebensgemeinschaft seit 07.09.2015 lebe und diese nicht gemeldet habe. Aufgrund dieser Lebensgemeinschaft ergibt sich eine erhöhte Anrechnung, welche den Notstandshilfebezug im genannten Zeitraum mindert. Auf eine Ratenzahlung habe er in der Niederschrift vom 30.08.2016 verzichtet. 1.
  2. Am 30.08.2016 war seitens des AMS mit dem BF eine Niederschrift im AMS XXXX aufgenommen worden. In dieser erklärte der BF seit 07.09.2015 mit seiner Lebensgefährtin an der Adresse XXXX, zusammen zu wohnen. Er sei sich sicher, dass er beim AMS angegeben habe, dass er mit seiner Freundin zusammen wohne. Von Oktober bis November 2015 haben sie sich im Ausland aufgehalten. Er wundere sich, dass es erst jetzt aufgekommen sei, da er um den Familienzuschlag für seine am 05.08.2016 geborene Tochter angesucht habe. Über eine Rückforderung in noch unbekannter Höhe wurde er informiert, um eine Ratenzahlung suche er erst gar nicht an, da er sich im Privatkonkurs befinde und nichts für die Rückzahlung habe. Laut einem Vermerk vom 02.09.2016 hat der BF einen Privatkredit in der Höhe von ca. Euro 35.000, dieser wird über den Privatkonkurs abgewickelt.1.
  3. Am 30.08.2016 war seitens des AMS mit dem BF eine Niederschrift im AMS römisch 40 aufgenommen worden. In dieser erklärte der BF seit 07.09.2015 mit seiner Lebensgefährtin an der Adresse römisch 40 , zusammen zu wohnen. Er sei sich sicher, dass er beim AMS angegeben habe, dass er mit seiner Freundin zusammen wohne. Von Oktober bis November 2015 haben sie sich im Ausland aufgehalten. Er wundere sich, dass es erst jetzt aufgekommen sei, da er um den Familienzuschlag für seine am 05.08.2016 geborene Tochter angesucht habe. Über eine Rückforderung in noch unbekannter Höhe wurde er informiert, um eine Ratenzahlung suche er erst gar nicht an, da er sich im Privatkonkurs befinde und nichts für die Rückzahlung habe. Laut einem Vermerk vom 02.09.2016 hat der BF einen Privatkredit in der Höhe von ca. Euro 35.000, dieser wird über den Privatkonkurs abgewickelt.
  4. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 12.10.2016 erhob der BF Beschwerde. Begründend führte er aus, dass, wie er bereits in der Niederschrift vom 30.08.2016 angegeben habe, er sich keiner Schuld bewusst sei, da er im November 2016 in der Servicezone des AMS XXXX seine geänderten Lebensumstände mitgeteilt habe. Daher werde er keine Zahlungen leisten, er wäre dazu aufgrund seiner finanziellen Situation auch nicht in der Lage (Zahlungsrückstände bei verschiedenen Gläubigern in der Höhe von über Euro 33.000,--, Zahlungsunfähigkeit vom Gerichtsvollzieher bescheinigt). Sein Begehren laute daher, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung in der Höhe von Euro 2.119,74 aufgehoben werde.
  5. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 12.10.2016 erhob der BF Beschwerde. Begründend führte er aus, dass, wie er bereits in der Niederschrift vom 30.08.2016 angegeben habe, er sich keiner Schuld bewusst sei, da er im November 2016 in der Servicezone des AMS römisch 40 seine geänderten Lebensumstände mitgeteilt habe. Daher werde er keine Zahlungen leisten, er wäre dazu aufgrund seiner finanziellen Situation auch nicht in der Lage (Zahlungsrückstände bei verschiedenen Gläubigern in der Höhe von über Euro 33.000,--, Zahlungsunfähigkeit vom Gerichtsvollzieher bescheinigt). Sein Begehren laute daher, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung in der Höhe von Euro 2.119,74 aufgehoben werde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX vom 29.11.2016 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend zur Rückzahlung wurde ausgeführt, dass der BF seine Lebensgemeinschaft, die seit 07.09.2015 bestehe nicht gemeldet habe und daher die Notstandshilfe aufgrund des Einkommens seiner Lebensgefährtin zu Unrecht bzw. in unrichtiger Höhe bezogen habe. Aufgrund der Meldedaten beim ZMR wurde bekannt, dass der BF seit 07.09.2015 mit seiner Lebensgefährtin XXXX (im Folgenden kurz KN) an der gemeinsamen Adresse XXXX gemeldet ist. Diese bezog von 01.09.2015 bis 27.09.2015 ein Transfereinkommen (Arbeitslosengeld) in Höhe von täglich Euro 43,
  7. Von
  8. 09.2015 bis 29.11.2015 befand sich der BF mit seiner Lebensgefährtin im Ausland. Vom 30.11.2015 bis 06.06.2016 erzielte die Lebensgefährtin ein Transfereinkommen (Arbeitslosengeld und Krankengeld) von Euro 43,39 täglich. Laut Bestätigung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 01.06.2016 erhielt die Lebensgefährtin ab 07.06.2016 Wochengeld in Höhe von Euro 78,10 täglich.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ römisch 40 vom 29.11.2016 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend zur Rückzahlung wurde ausgeführt, dass der BF seine Lebensgemeinschaft, die seit 07.09.2015 bestehe nicht gemeldet habe und daher die Notstandshilfe aufgrund des Einkommens seiner Lebensgefährtin zu Unrecht bzw. in unrichtiger Höhe bezogen habe. Aufgrund der Meldedaten beim ZMR wurde bekannt, dass der BF seit 07.09.2015 mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 (im Folgenden kurz KN) an der gemeinsamen Adresse römisch 40 gemeldet ist. Diese bezog von 01.09.2015 bis 27.09.2015 ein Transfereinkommen (Arbeitslosengeld) in Höhe von täglich Euro 43,
  10. Von
  11. 09.2015 bis 29.11.2015 befand sich der BF mit seiner Lebensgefährtin im Ausland. Vom 30.11.2015 bis 06.06.2016 erzielte die Lebensgefährtin ein Transfereinkommen (Arbeitslosengeld und Krankengeld) von Euro 43,39 täglich. Laut Bestätigung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 01.06.2016 erhielt die Lebensgefährtin ab 07.06.2016 Wochengeld in Höhe von Euro 78,10 täglich. Der BF habe gegen die Feststellung der Lebensgemeinschaft ab 07.09.2015 keine Einwände erhoben, so dass die Behörde von der Richtigkeit dieser maßgeblichen Feststellung ausgeht. In der eingebrachten Beschwerde verweise er darauf dass er im November 2016 in der Servicestelle des AMS XXXX seine geänderten Lebensumstände mitgeteilt hätte. Dazu ist festzustellen, dass die Lebensgemeinschaft im November 2016 bereits unstrittig festgestellt war. Sollte es sich aber um einen Schreibfehler handeln und er November 2015 gemeint haben, so ist dazu festzuhalten, dass es keinerlei Eintragungen über eine derartige Meldung seinerseits am Datensatz bzw. Verfahrensakt gibt, so dass das Vorbringen als Schutzbehauptung zurückzuweisen sei. Am 07.09.2015 wurde seine Leistung ab 30.09.2015 wegen Auslandsaufenthalt eingestellt. Es gibt im November 2015 lediglich den Vermerk dass er für längere Zeit eine Auszeit hatte. Hätte das AMS Hinweise auf eine allfällige Lebensgemeinschaft bereits im November 2015 gehabt so wäre dies vermerkt worden und hätte das AMS weitere Ermittlungen (ZMR Abfrage, Einholung der Lohnbescheinigung der Lebensgefährtin et cetera) eingeleitet. Weiters wird eine detaillierte Berechnung der Notstandshilfe sowie des Anrechnungsbetrages sowie die sich daraus ergebenden Rückzahlungsbetrages vorgenommen. Diese wird hier nicht dargestellt, da die konkrete Berechnung nicht in Beschwerde gezogen wurde.Der BF habe gegen die Feststellung der Lebensgemeinschaft ab 07.09.2015 keine Einwände erhoben, so dass die Behörde von der Richtigkeit dieser maßgeblichen Feststellung ausgeht. In der eingebrachten Beschwerde verweise er darauf dass er im November 2016 in der Servicestelle des AMS römisch 40 seine geänderten Lebensumstände mitgeteilt hätte. Dazu ist festzustellen, dass die Lebensgemeinschaft im November 2016 bereits unstrittig festgestellt war. Sollte es sich aber um einen Schreibfehler handeln und er November 2015 gemeint haben, so ist dazu festzuhalten, dass es keinerlei Eintragungen über eine derartige Meldung seinerseits am Datensatz bzw. Verfahrensakt gibt, so dass das Vorbringen als Schutzbehauptung zurückzuweisen sei. Am 07.09.2015 wurde seine Leistung ab 30.09.2015 wegen Auslandsaufenthalt eingestellt. Es gibt im November 2015 lediglich den Vermerk dass er für längere Zeit eine Auszeit hatte. Hätte das AMS Hinweise auf eine allfällige Lebensgemeinschaft bereits im November 2015 gehabt so wäre dies vermerkt worden und hätte das AMS weitere Ermittlungen (ZMR Abfrage, Einholung der Lohnbescheinigung der Lebensgefährtin et cetera) eingeleitet. Weiters wird eine detaillierte Berechnung der Notstandshilfe sowie des Anrechnungsbetrages sowie die sich daraus ergebenden Rückzahlungsbetrages vorgenommen. Diese wird hier nicht dargestellt, da die konkrete Berechnung nicht in Beschwerde gezogen wurde.
  12. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 13.12.2016 beantragte der BF die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Er sei zumindest von einer Teilschuld des AMS XXXX überzeugt, und ersuche daher in diesem Sinne die Entscheidung zu fällen. Da seine derzeitige Lebenssituation keine Rückzahlung möglich mache, bitte er um Aufhebung der geforderten Euro 2.100.- (Kreditzahlung von Euro 33.000.- bei Schuldnern, vom Gerichtsvollzieher bescheinigt).
  13. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 13.12.2016 beantragte der BF die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Er sei zumindest von einer Teilschuld des AMS römisch 40 überzeugt, und ersuche daher in diesem Sinne die Entscheidung zu fällen. Da seine derzeitige Lebenssituation keine Rückzahlung möglich mache, bitte er um Aufhebung der geforderten Euro 2.100.- (Kreditzahlung von Euro 33.000.- bei Schuldnern, vom Gerichtsvollzieher bescheinigt).
  14. Mit Schreiben vom 19.12.2016 wurde der Vorlageantrag mitsamt Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Er langte am 20.12.2016 ein und wurde der G308 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und lebt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Lebensgefährtin, KN, im gemeinsamen Haushalt. Der BF bezog im Zeitraum von 07.09.2015 bis 30.06.2016 Notstandshilfe in der Gesamthöhe von EURO 2.140,32.Der BF ist am römisch 40 geboren und lebt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Lebensgefährtin, KN, im gemeinsamen Haushalt. Der BF bezog im Zeitraum von 07.09.2015 bis 30.06.2016 Notstandshilfe in der Gesamthöhe von EURO 2.140,
  16. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der gemeinsame Haushalt der BF und LG ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Melderegisters (ZMR) und wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der BF lebte unbestrittenermaßen seit 0709.2015 in Lebensgemeinschaft. Diese wurde seinerseits dem AMS nicht bekannt gegeben. Er war ausdrücklich anlässlich seiner Antragstellung auf Notstandshilfe am 28.07.2015 auf seine Meldepflichten hingewiesen worden. Dies wurde seinerseits auf dem Formular auch nachweislich bestätigt durch seine Unterschrift, dass er auf die Rechtsfolgen falscher Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen sowie diverse Meldepflichten hingewiesen wurde. Der BF konnte keinerlei detaillierte und nachvollziehbare Aussagen zu einer Meldung seiner Lebensgemeinschaft machen. Die Beantragung eines Familienzuschlages beinhaltet nicht notwendigerweise die Meldung einer Lebensgemeinschaft.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.3.2.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut Paragraph 38, AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 33Abs. 1 Al

VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs. 3 Al

VG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).

§ 2Abs.

1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind

§ 36Abs. 2 Al

VG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Notlage sind

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen. Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist

§ 6Abs.

1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs.

2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 624.- für 2014 bzw. EUR 634,00 für 2015 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 624.- für 2014 bzw. EUR 634,00 für 2015 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden.

§ 5Abs.

1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, NH-VO sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. § 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge

§ 36Abs. 3 lit. B lit. a Al

VG führen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695)Paragraph 36, Absatz 5, AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG führen. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695) 3.

  1. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Die konkrete Berechnung der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Berücksichtigung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen und unter Anrechnung des Partnereinkommens wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden, und war im Übrigen nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgeblicher Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (s. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, § 25 RZ 522). Seitens des BF erfolgten keinerlei substantiierte Angaben zu einer Meldung seiner Lebensgemeinschaft, im Gegenteil meinte er, er habe sich gewundert dass es nicht früher aufkam. Dies deutet auf begründete Zweifel seinerseits an der Rechtmäßigkeit des Bezugs hin, die er hätte mit dem AMS klären müssen.Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgeblicher Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (s. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Paragraph 25, RZ 522). Seitens des BF erfolgten keinerlei substantiierte Angaben zu einer Meldung seiner Lebensgemeinschaft, im Gegenteil meinte er, er habe sich gewundert dass es nicht früher aufkam. Dies deutet auf begründete Zweifel seinerseits an der Rechtmäßigkeit des Bezugs hin, die er hätte mit dem AMS klären müssen. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen daher als unbegründet und war daher abzuweisen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat).Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  2. September 2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat). Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2142626.1.00

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