RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlG311 2117492-1 SpruchG311 2117492-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am 24.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 20.04.2015 auf Aktenbasis von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt.Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 20.04.2015 auf Aktenbasis von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wird im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 chronische Niereninsuffizienz bei Verdacht auf Analgetikaabusus unterer RSW bei deutlichen Sekundärschäden mit anstehender Dialysepflichtigkeit bzw. angestrebter Nierentransplantation ohne notwendige Immunsuppression 05.04.03 60 2 chronisches Cervikalsyndrom oberer RSW bei wiederkehrender Behandlungsbedürftigkeit 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus GS1; die WS-Veränderungen bewirken keine Verschlimmerung der Nierenproblematik Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Otitis media die restlichen angeführten Diagnosen sind in GS1 inkludiert Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel • Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Es findet sich kein Hinweis für eine dauerhafte hochgradige Funktionseinschränkung im Bewegungs-und Stützapparat der die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen würde. • Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Es findet sich kein Hinweis für eine derart hochgradige dauerhafte cardiopulmonale Funktionseinschränkung die mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vereinbar wäre. Die körperliche Minderbelastung an den Dialysetagen ist nicht als dauerhaft anzusehen, zusätzlich können aus diesem Grund Krankentransporte über die Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stoma Versorgung? Weiche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? nein • Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutischen Optionen ausgeschöpft? nein • Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? nein • Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Nicht in dauerhaftem und derart hochgradigem Ausmaß als dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre • Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass übermittelt. Ebenfalls mit Schreiben vom 06.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abzuweisen. Dazu langte keine Stellungnahme ein. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015 wurde der Antrag vom 25.03.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015 wurde der Antrag vom 25.03.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, das aufgrund des Anschwellens der Beine bei Bewegung und Atemproblemen eine Wegstrecke von 300 Metern nicht zurückgelegt werden könne. Er sei selbst bei kurzen Distanzen auf das Auto angewiesen. Für sämtliche Arzt- und Krankenhaustransporte erhalte er einen Transportschein für die Rettung. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Ermittlungsverfahren wurde die Sachverständige XXXX mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der für 23.05.2016 anberaumte Termin wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, da er nach seinen eigenen Angaben krank gewesen sei.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Ermittlungsverfahren wurde die Sachverständige römisch 40 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der für 23.05.2016 anberaumte Termin wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, da er nach seinen eigenen Angaben krank gewesen sei. Der sodann am 08.08.2016 anberaumte Termin wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht wahrgenommen, da er sich auf Urlaub befand. Die Begutachtung durch die Sachverständige XXXX fand am 12.09.2016 statt. In ihrem Gutachten vom 16.11.2016 wurde Folgendes festgehalten:Die Begutachtung durch die Sachverständige römisch 40 fand am 12.09.2016 statt. In ihrem Gutachten vom 16.11.2016 wurde Folgendes festgehalten: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Chronische Niereninsuffizienz bei V.a. Analgetikaabusus mit renaler Anämie, sek. Hyperparathyreoidismus, schwerer renaler Hypertonie, reaktiver Depression unter Therapie Hämodialyse 3x/WocheChronische Niereninsuffizienz bei römisch fünf.a. Analgetikaabusus mit renaler Anämie, sek. Hyperparathyreoidismus, schwerer renaler Hypertonie, reaktiver Depression unter Therapie Hämodialyse 3x/Woche chronisches Cervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen Oberer und unterer Fersenbeinsporn links Stellungnahme bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens: 1) Im Vergleich zum Vorgutachten ist es zu einer Verschlechterung des Bluthochdrucks mit notwendiger Erhöhung der Medikation gekommen. Ferner ist nunmehr 3x /Woche eine Dialyse notwendig, dies entspricht einer Erhöhung im Vergleich zum Vorgutachten. Eine Nierentransplantation ist angedacht. 2) Os trigonum stellt einen selbständigen akzessorischen Knochen dar, der sich bei 13 % der Menschen findet, ist daher keine Behinderung. 3) oberer und unterer Fersenbeinsporn, lt radiologischer Untersuchung v. 5/16, im Ausmaß zu gering, und durch Tragen von Einlagen besserbar, daher keine behinderungsrelevante Erkrankung Liegen beim Beschwerdeführer eines oder mehrere Leiden vor: 1) eine erhebliche Einschränkung d. Funktion der unteren Extremitäten: es liegt keine hochgradige Einschränkung der Beweglichkeit an den Gelenken der unteren Extremitäten vor. Der gering erhöhte Umfang am rechten Knöchel hat bei altersentsprechender freier Beweglichkeit im ob. und unt. Sprunggelenk keine Auswirkungen auf die Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder den Transport im öffentlichen Verkehrsmittel. Anhalten ist zumutbar und möglich. 2) eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit Durch die Nierenfunktionsstörung mit Notwendigkeit einer 3x wöchentlichen Dialyse und der begleitenden renalen Anämie kommt es zu einer eingeschränkten Belastbarkeit und Schwäche, die an den Dialysetagen als schwer anzusehen ist, diese besteht jedoch nicht mehr als die Hälfte der Zeit. Krankentransporte an Dialysetagen können über die Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Im Intervall liegt eine mäßig eingeschränkte Belastbarkeit vor, sämtliche bei der klinischen Untersuchung durchgeführten Tests lagen im Normbereich (Timed Up Go, Messung der Ganggeschwindigkeit, Aufstehtest, Prüfung des stat. Gleichgewichtes). Es liegen keine dauernden hochgradigen cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, die die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zulassen würden. 3) erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen nein 4) oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder nein 5) eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nein Kann eine kurze Wegstrecke (Anhaltspunkt ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) selbstständig zurückgelegt werden? Ja, der Beschwerdeführer gibt an, eine kurze Wegstrecke bewältigen zu können. Er gibt an 1 Stock Stiegen steigen zu können. Er verwendet zeitweise die Straßenbahn. Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich? Ja, der Beschwerdeführer kann einen Einbeinstand im Stehen ohne Anhalten durchführen, ebenso ist der Knie Hackenversuch im Stehen durchführbar, die Gelenke der unteren Extremitäten sind in der Beweglichkeit kaum eingeschränkt. Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich? Ja, der Beschwerdeführer ist in der Lage im fahrenden Fahrzeug den Platz zu wechseln, Anhalten ist zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien das Gutachten vom 16.11.2016 mit Schreiben vom 01.12.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis. Dazu langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischer Niereninsuffizienz bei Verdacht auf Analgetikaabusus, sekundärem Hyperparathyreoidismus, schwerer renaler Hypertonie, reaktiver Depression unter Therapie. Es wird eine Hämodialyse dreimal pro Woche durchgeführt. Weitere Leiden sind ein chronisches Cervikalsyndrom bei degnerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie ein oberer und unterer Fersenbeinsporn links. Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden. Durch die Nierenfunktionsstörung mit dreimal wöchentlich stattfindender Dialyse kommt es zu einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit, die an Dialysetagen als schwer einzustufen ist. Diese schwere Einschränkung besteht jedoch nicht mehr als die Hälfte der Zeit. Es liegen auch keine cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem Beschwerdeführer vor. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für den Beschwerdeführer selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des Beschwerdeführers geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angefu¿hrte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angefu¿hrte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXXvom 16.11.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde übermittelt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Im vorliegenden Gutachten wurden keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen attestiert. Auch hinsichtlich der Nierenerkrankung des Beschwerdeführers wurde eine so starke Leistungseinschränkung ausgeschlossen, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrskehrmittel rechtfertigen könnte. Die Einschränkung wurde nur an Dialysetagen (3 mal wöchentlich) als schwer eingestuft, damit besteht sie nicht mehr als die Hälfte der Zeit. An diesen Tagen können Krankentransporte in Anspruch genommen werden. Daher konnte auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von der Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Bewegungseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität des Beschwerdeführers entscheidungsmaßgeblich einschränken. Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich,
- Stockwerk zu gehen. Aus diesem Grund und aufgrund des Fehlens von erheblichen Bewegungseinschränkungen, kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist gegenständlich der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Dazu ist auch auf die Ausführungen der Gutachterin zur Gesamtmobilität zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mit dem Auto kommt, den Raum alleine nicht hinkend betritt, dies ohne Gehbehelf. Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von XXXX vom 16.11.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 16.11.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2117492.1.00