RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlG311 2133157-1 SpruchG311 2133157-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 08.03.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein. Den Anträgen war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.Die Beschwerdeführerin brachte am 08.03.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein. Den Anträgen war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.03.2016, welches am 31.03.2016 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.03.2016, zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.03.2016, welches am 31.03.2016 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.03.2016, zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Gelenksveränderungen an mehreren Lokalisationen (oberer Richtsatzwert entsprechend degenerativer Veränderungen an beiden Hüftgelenken, miteingeschätzt auch Kniegelenke, Schultergelenke und Zehengelenke) 02.02.02 40 2 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen (unterer Richtsatzwert entsprechend wiederkehrender Schmerzsymptomatik, ohne maßgebliche neurologische Ausfallssymptomatik) 02.02.02 40 3 Asthma bronchiale (unterer Richtsatzwert stabiler Verlauf, unter inhalativer Dauertherapie) 06.05.02 30 4 Malignes Melanom linker Unterschenkel (oberer Richtsatzwert entsprechend operativer Entfernung ohne weiterführende Therapienotwendigkeit mit regelmäßigen Facharztkontrollen) 13.01.02 20 5 Arterieller Hypertonus (fixer Richtsatzwert entsprechend Notwendigkeit einer Kombinationstherapie) 05.01.
- 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im Sachverständigengutachten folgendes ausgeführt: "Die AST kommt gehend mit leicht hinkendem Gangbild li. in die Ordination und einem Gehstock, der re. Getragen wird. Das li. Bein wird kürzer belastet als re. Mit Gehstock ist jedoch die AST für kurze Strecken gehfähig in ausreichendem Maß, kann wenige Stufen (auch unter anhalten) in ein ÖV ein- und aussteigen und in selbigem transportiert werden. Die Gelenke der Beine sind in ausreichendem Maße beweglich, um dies zu gewährleisten. Eine Gehhilfe wie Gehstock ist zulässig." Es liege weiters keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 wurde der Antrag vom 08.03.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.03.
- Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 12.06.2016, bei der belangten Behörde am 14.06.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin darum bitte, die Gründe für ihre Antragstellung noch einmal zu überdenken. Das öffentliche Verkehrsnetz in ihrem Wohnort-Bezirk XXXX sei nicht so gut ausgebaut wie in der Stadt/Stadtnähe. Busse würden meistens nur morgens, mittags und abends fahren, und würden hauptsächlich dem Schülertransport dienen. Es gebe auch kein Bahnnetz. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin sei 500 Meter von einer Bushaltestelle entfernt und sei der Weg dorthin mit einem Gefälle von 10 % sehr steil. Darüber hinaus sei die Infrastruktur in einer 400-Einwohner-Gemeinde schlecht. Die Busse hätten auch sehr hohe Stufen zum Einsteigen, die die Beschwerdeführerin nur schwer und sehr langsam bewältigen könne. Ihre Wohnung sei schon behindertengerecht adaptiert. Die Söhne seien berufstätig und könnten die Beschwerdeführerin unter der Woche nicht zum Arzt oder dergleichen begleiten. Die körperlichen Schäden würden aus 60 Jahren Arbeit in der Landwirtschaft resultieren und seien diese irreparabel. Mit einer Verbesserung ihres Zustandes sei leider nicht zu rechnen. Es werde um positive Erledigung ersucht.Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 12.06.2016, bei der belangten Behörde am 14.06.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin darum bitte, die Gründe für ihre Antragstellung noch einmal zu überdenken. Das öffentliche Verkehrsnetz in ihrem Wohnort-Bezirk römisch 40 sei nicht so gut ausgebaut wie in der Stadt/Stadtnähe. Busse würden meistens nur morgens, mittags und abends fahren, und würden hauptsächlich dem Schülertransport dienen. Es gebe auch kein Bahnnetz. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin sei 500 Meter von einer Bushaltestelle entfernt und sei der Weg dorthin mit einem Gefälle von 10 % sehr steil. Darüber hinaus sei die Infrastruktur in einer 400-Einwohner-Gemeinde schlecht. Die Busse hätten auch sehr hohe Stufen zum Einsteigen, die die Beschwerdeführerin nur schwer und sehr langsam bewältigen könne. Ihre Wohnung sei schon behindertengerecht adaptiert. Die Söhne seien berufstätig und könnten die Beschwerdeführerin unter der Woche nicht zum Arzt oder dergleichen begleiten. Die körperlichen Schäden würden aus 60 Jahren Arbeit in der Landwirtschaft resultieren und seien diese irreparabel. Mit einer Verbesserung ihres Zustandes sei leider nicht zu rechnen. Es werde um positive Erledigung ersucht. Per Schreiben vom 17.06.2016, bei der belangten Behörde einlangend am 21.06.2016, wurde eine weitere ärztliche Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ihm Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine ärztliche Stellungnahme von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 01.07.2016 bezüglich ihres Vorgutachtens vom 24.03.2016 und der neu vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes der Beschwerdeführerin ein:Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ihm Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine ärztliche Stellungnahme von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 01.07.2016 bezüglich ihres Vorgutachtens vom 24.03.2016 und der neu vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes der Beschwerdeführerin ein: "Wie weit die Haltestelle zum Wohnort entfernt liegt und wie der Weg dorthin beschaffen ist, ist für den Zusatz ÖV unzumutbar nicht relevant. Ob die Söhne Zeit haben, sie irgendwo hinzuführen oder nicht, ist ebenso für den Zusatz ÖV unzumutbar nicht relevant. Der AST steht es frei, ÖV zu benutzen oder mit dem PKW zu fahren, auch ohne den Zusatz ÖV unzumutbar zu besitzen. Weder aus dem Einspruchsschreiben noch aus der Bestätigung des Hausarztes XXXX Anlage 38 ergibt sich eine Befundänderung, die den Zusatz ÖV unzumutbar begründen könnte. Eine Zuhilfenahme eines Gehstockes ist zulässig. Zum Zeitpunkt des VGA war ausreichende Gelenksbeweglichkeit beider Beine gegeben, sodass wenige Stufen in ein ÖV typischer Weise 2 oder 3 auch unter anhalten bewältigt werden können. Es bleibt also bei der ursprünglichen Einschätzung in der Höhe des Gesamt GdBs und auch in Bezug auf den Zusatz ÖV unzumutbar.""Wie weit die Haltestelle zum Wohnort entfernt liegt und wie der Weg dorthin beschaffen ist, ist für den Zusatz ÖV unzumutbar nicht relevant. Ob die Söhne Zeit haben, sie irgendwo hinzuführen oder nicht, ist ebenso für den Zusatz ÖV unzumutbar nicht relevant. Der AST steht es frei, ÖV zu benutzen oder mit dem PKW zu fahren, auch ohne den Zusatz ÖV unzumutbar zu besitzen. Weder aus dem Einspruchsschreiben noch aus der Bestätigung des Hausarztes römisch 40 Anlage 38 ergibt sich eine Befundänderung, die den Zusatz ÖV unzumutbar begründen könnte. Eine Zuhilfenahme eines Gehstockes ist zulässig. Zum Zeitpunkt des VGA war ausreichende Gelenksbeweglichkeit beider Beine gegeben, sodass wenige Stufen in ein ÖV typischer Weise 2 oder 3 auch unter anhalten bewältigt werden können. Es bleibt also bei der ursprünglichen Einschätzung in der Höhe des Gesamt GdBs und auch in Bezug auf den Zusatz ÖV unzumutbar." Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.07.2016 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.06.2016 und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die eingeholte, oben angeführte ärztliche Stellungnahme vom 01.07.2016 der Sachverständigen zu ihrem Vorgutachten vom 24.03.
- Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nach wie vor nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. Mit Schreiben vom 24.07.2016, bei der belangten Behörde einlangend am 28.07.2016, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde dazu nur ausgeführt, dass aktuelle Stellungnahmen der Physiotherapeutin und des Hausarztes beiliegen würden, die den Zustand der Beschwerdeführerin wohl am besten kennen würden. Sollte eine Facharztbestätigung notwendig sein, bitte man um entsprechende Mitteilung. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.12.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.12.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB % 1 Abnützung und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Ausstrahlung ohne Lähmungszeichen Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Abnützungserscheinungen 02.01.02 40 2 Schulterabnützung rechts mit Sehnenverschleiß (Impingement) und Kraftminderung Fixer Rahmensatzwert entsprechend der Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkung 02.06.05 40 3 Kniegelenksabnützung bds. Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Abnützungserscheinungen und Bewegungseinschränkung 02.05.19 30 4 Hüftgelenksabnützung bds. Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Abnützungserscheinungen und Belastungsminderung 02.05.08 30 5 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem stabilen Verlauf unter inhalativer Dauertherapie 06.05.02 6 Malignes Melanom linker Unterschenkel Oberer Rahmensatzwert entsprechend operativer Entfernung ohne weiterführende Therapienotwendigkeit mit regelmäßigen Facharztkontrollen 13.01.02 20 7 Arterieller Hypertonus Fixer Rahmensatzwert entsprechend der Notwendigkeit einer Kombinationstherapie 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass Gesundheitsschädigung Nummer eins durch Nummer zwei um eine Stufe angehoben würde. Nummer drei, vier und fünf würden jeweils eine Stufe bei Leidenserhöhung anheben. Nummer sechs und Nummer sieben würden nicht weiter anheben, da keine weitere negative Wechselwirkung bestehe. Weiters wurde als Stellungnahme zum Vorgutachten und hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt: "Aufgrund der heutigen Begutachtung erscheint eine wie oben angeführte detaillierte Einschätzung notwendig, welche zu einer Erhöhung des GdB führt. Weiters ist zu sagen, dass aufgrund der Gangfunktionseinschränkung (bedingt durch die Wirbelsäulenfunktionsminderung als auch der Funktionseinschränkung der Großgelenke der Unteren Extremität als auch der Fußfehlstellung), welche sowohl eine relevante Wegstrecke als auch Niveauunterschiede nicht sicher möglich macht, als auch der Lungenfunktionsminderung mit Belastungseinschränkung öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, zumal auch der sichere Transport in ÖV durch die Hantierfunktionseinschränkung des rechten Armes nicht sicher gewährleistet ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen ? direkte erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. ? keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. ? keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. ? ÖV nicht zumutbar." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.12.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.12.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der belangten Behörde nicht erstattet. Mit Schreiben vom 22.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2016 einlangend, nahm die Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme insofern Stellung, als sie noch einmal aus den bereits in der Beschwerde angeführten Gründen um die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in ihren Behindertenpass ersuchte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere an Abnützungen und Fehlhaltungen der Wirbelsäule mit Ausstrahlung ohne Lähmungserscheinungen, einer Schulterabnützung rechts mit Sehnenverschleiß (Impingement) und Kraftminderung, einer beidseitigen Kniegelenksabnützung, einer beidseitigen Hüftgelenksabnützung, Asthma bronchiale mit Einschränkung der Lungenfunktion und Belastbarkeit, einem operativ entfernten malignen Melanom und einem arteriellen Hypertonus. Insbesondere durch die Wirbelsäulenabnützung und die Abnützung der großen Gelenke der unteren Extremitäten ist das Zurücklegen einer relevanten Wegstrecke und auch das Überwinden von Niveauunterschieden nicht sicher möglich. Zudem ist die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin durch die Einschränkung ihrer Lungenfunktion gemindert und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel durch die Hantierfunktionseinschränkung des rechten Armes nicht gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXXvom 12.12.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierte, wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von der belangten Behörde nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016 lediglich ihre Beschwerdegründe, erstattete aber kein Vorbringen, welches darauf schließen ließe, dass sie Einwände gegen das seitens des medizinischen Sachverständigen XXXX erstellte Gutachten hätte.Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von der belangten Behörde nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016 lediglich ihre Beschwerdegründe, erstattete aber kein Vorbringen, welches darauf schließen ließe, dass sie Einwände gegen das seitens des medizinischen Sachverständigen römisch 40 erstellte Gutachten hätte. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die Abnützung und Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule und die Abnützungserscheinungen sämtlicher großer Gelenke (Hüfte und Knie beidseits) maßgebliche Funktionseinschränkungen bestünden, die das Zurücklegen einer relevanten Wegstrecke sowie das Überwinden von Niveauunterschieden nicht möglich machen würden. Durch die Funktionseinschränkung des rechten Armes aufgrund der Abnützung des Schultergelenkes und des Sehnenverschleißes sei darüber hinaus ein sicherer Transport der Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.12.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 12.12.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von XXXX, vom 12.12.2016 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 12.12.2016 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden sind ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Überwinden entsprechender Niveauunterschiede im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich. Darüber hinaus ist der sichere Transport nicht nur aufgrund der erheblichen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und sämtlicher großen Gelenke der unteren Extremitäten sondern auch aufgrund der Funktionseinschränkung des rechten Armes, nicht gewährleistet, da die Beschwerdeführerin weder sicheren Stand findet noch sich entsprechend festhalten kann. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt II.
- festgestellt wurde, gegenständlich vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt römisch zwei.
- festgestellt wurde, gegenständlich vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2133157.1.00