G 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Abs 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die örtlich zuständige italienische Asylbehörde als für die Weiterführung des Verfahrens zuständige Behörde zu bestimmen, insbesondere Spruchpunkt III. dahin abzuändern, dass nur eine Rückkehrentscheidung betreffend eine Ausreise nach Italien zulässig sei, und die Spruchpunkte IV. und V ersatzlos zu beheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen mit der Unzuständigkeit Österreichs. Für die Führung des Asylverfahrens sei vielmehr Italien zuständig, weil er über Albanien zunächst nach Italien und erst dann nach Österreich gereist sei. Die Abschiebung in den Kosovo sei unzulässig. Der BF sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit, wenn ihm bekannt gegeben würde, bei welcher italienischen Asylbehörde er sich melden müsse. Er benötige daher eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mache die Weiterführung des Asylverfahrens in Italien unmöglich.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die örtlich zuständige italienische Asylbehörde als für die Weiterführung des Verfahrens zuständige Behörde zu bestimmen, insbesondere Spruchpunkt römisch drei. dahin abzuändern, dass nur eine Rückkehrentscheidung betreffend eine Ausreise nach Italien zulässig sei, und die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf ersatzlos zu beheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen mit der Unzuständigkeit Österreichs. Für die Führung des Asylverfahrens sei vielmehr Italien zuständig, weil er über Albanien zunächst nach Italien und erst dann nach Österreich gereist sei. Die Abschiebung in den Kosovo sei unzulässig. Der BF sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit, wenn ihm bekannt gegeben würde, bei welcher italienischen Asylbehörde er sich melden müsse. Er benötige daher eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mache die Weiterführung des Asylverfahrens in Italien unmöglich. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 3.1.2017 vorgelegt und langten am 9.1.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Feststellungen: Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Moslem und gehört zur Volksgruppe der Albaner. Seine Muttersprache ist Albanisch; daneben spricht er ein bisschen Deutsch.Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Moslem und gehört zur Volksgruppe der Albaner. Seine Muttersprache ist Albanisch; daneben spricht er ein bisschen Deutsch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bislang im Ort XXXX im Kosovo, wo er zunächst bei seinem 1999 verstorbenen Vater und danach bei seinem Onkel und seinen Großeltern aufwuchs. Von XXXX bis XXXX besuchte er dort die Schule. Danach war er XXXX und XXXX als XXXX berufstätig.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bislang im Ort römisch 40 im Kosovo, wo er zunächst bei seinem 1999 verstorbenen Vater und danach bei seinem Onkel und seinen Großeltern aufwuchs. Von römisch 40 bis römisch 40 besuchte er dort die Schule. Danach war er römisch 40 und römisch 40 als römisch 40 berufstätig. Ende 2009 begab er sich nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dessen Abweisung wurde er 2010 in den Kosovo abgeschoben. 2015 hielt er sich ca. sechs Monate lang in Deutschland auf, wo er einen ebenfalls Asylantrag stellte. Nach dessen Abweisung kehrte er in den Kosovo zurück. In XXXX lebte er wieder - wie zuvor - mit seinem Onkel im Haus seiner Familie. Seine Großeltern sind mittlerweile verstorben. Sein Bruder, der als XXXX arbeitet, lebt im selben Ort.Ende 2009 begab er sich nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dessen Abweisung wurde er 2010 in den Kosovo abgeschoben. 2015 hielt er sich ca. sechs Monate lang in Deutschland auf, wo er einen ebenfalls Asylantrag stellte. Nach dessen Abweisung kehrte er in den Kosovo zurück. In römisch 40 lebte er wieder - wie zuvor - mit seinem Onkel im Haus seiner Familie. Seine Großeltern sind mittlerweile verstorben. Sein Bruder, der als römisch 40 arbeitet, lebt im selben Ort. Anfang 2016 lernte er über eine Internetplattform die in Wien lebende tschechische Staatsangehörige XXXX kennen. Am XXXX.2016 verließ er den Kosovo und reiste über Albanien und Italien nach Österreich, und zwar einerseits aus wirtschaftlichen Gründen, weil er im Kosovo keine Arbeit fand, und andererseits, weil er hier mit XXXX zusammenleben und sie heiraten möchte. Bei seiner Ankunft in Österreich Mitte Oktober 2016 traf er sie erstmals persönlich. Seither wohnt er mit ihr zusammen in ihrer Wohnung in Wien.Anfang 2016 lernte er über eine Internetplattform die in Wien lebende tschechische Staatsangehörige römisch 40 kennen. Am römisch 40 .2016 verließ er den Kosovo und reiste über Albanien und Italien nach Österreich, und zwar einerseits aus wirtschaftlichen Gründen, weil er im Kosovo keine Arbeit fand, und andererseits, weil er hier mit römisch 40 zusammenleben und sie heiraten möchte. Bei seiner Ankunft in Österreich Mitte Oktober 2016 traf er sie erstmals persönlich. Seither wohnt er mit ihr zusammen in ihrer Wohnung in Wien. Der BF verfügt über keine anderen familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF wird finanziell durch einen Onkel, der in XXXX lebt, unterstützt. Er ist in Österreich weder sprachlich noch beruflich oder gesellschaftlich nachhaltig integriert.Der BF verfügt über keine anderen familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF wird finanziell durch einen Onkel, der in römisch 40 lebt, unterstützt. Er ist in Österreich weder sprachlich noch beruflich oder gesellschaftlich nachhaltig integriert. Der BF hatte mit den kosovarischen Behörden nie Probleme. Solche sind auch bei seiner Rückkehr nicht zu befürchten. Es ist nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage gerät. Mit der Ausnahme des Nordkosovo, wo es immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, kann die Sicherheitslage im Kosovo im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Anzeigen können auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe und das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung sind in der kosovarischen Verfassung verankert. Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. Es sind keine Fälle von Folter durch staatliche Stellen bekannt, ebensowenig Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Es kommt zwar immer wieder zu Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, die (für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch zivile Behörden im Kosovo zuständige) Ombudsperson und staatliche Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil. Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Vor allem Angehörige von Minderheiten, Kinder, Personen mit geringer Bildung, große Familien und Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand sind von Armut bedroht. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF bei seiner Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet. Die Angaben des BF zu seiner Person, seiner Flucht und seien Fluchtgründen sind plausibel und schlüssig, sodass ihnen ohne Bedenken gefolgt werden kann. Seine Identität ist aufgrund der vorgelegten Kopie seines kosovarischen Reisepasses nicht in Zweifel zu ziehen. Die von ihm angegebenen wirtschaftlichen und persönlichen Gründe für die Ausreise aus dem Kosovo sind glaubhaft und verständlich. Es ist angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit dort, auf die auch in den Länderinformation der Staatendokumentation hingewiesen wird, gut nachvollziehbar, dass er in Österreich auf bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten sowie auf die Möglichkeit, hier eine Familie zu gründen, hofft. Die Feststellung, der BF habe mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme und es sei nicht zu befürchten, dass er bei seiner Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde, beruhen auf seinen eigenen Aussagen. Der BF verneinte sowohl bei der Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme durch das BFA Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates und gab an, er habe bei einer Rückkehr außer Armut nichts zu befürchten. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den vorliegenden Informationen der Staatendokumentation über den Kosovo. Die Feststellungen, dass der BF über keine familiären und sonstigen sozialen Bindungen in Österreichverfügt und dass keine nennenswerte Integration in Österreich vorliegt, beruhen darauf, dass der BF selbst XXXX als einzige konkrete Bezugsperson in Österreich und Cafébesuche mit ihr als einzige konkrete Aktivität hier nennt. Die kurze Dauer seines nunmehrigen Aufenthalts hier und sein in der Beschwerde geäußertes Ansinnen, zur Weiterführung seines Asylverfahrens nach Italien zu reisen, sprechen ebenfalls gegen eine nachhaltige Integration in Österreich. Die Feststellung, dass der BF hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt hat, beruht darauf, dass keine Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen dies hervorgeht.Die Feststellungen, dass der BF über keine familiären und sonstigen sozialen Bindungen in Österreichverfügt und dass keine nennenswerte Integration in Österreich vorliegt, beruhen darauf, dass der BF selbst römisch 40 als einzige konkrete Bezugsperson in Österreich und Cafébesuche mit ihr als einzige konkrete Aktivität hier nennt. Die kurze Dauer seines nunmehrigen Aufenthalts hier und sein in der Beschwerde geäußertes Ansinnen, zur Weiterführung seines Asylverfahrens nach Italien zu reisen, sprechen ebenfalls gegen eine nachhaltige Integration in Österreich. Die Feststellung, dass der BF hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt hat, beruht darauf, dass keine Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen dies hervorgeht. Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf den vom BF nicht beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation. Das BFA hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist diesen Informationen nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Auch der BF hat weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel gezogen. Er bestätigte vielmehr, im Kosovo bisher ein ganz normales Leben geführt zu haben und viele Jahre lang ohne Probleme dort gelebt zu haben. Es sei ihm im Kosovo nicht schlecht gegangen. Der BF räumte sogar ein, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege; er habe nur keine andere Möglichkeit, um zu einer legalen Anmeldung in Österreich zu kommen. Rechtliche Beurteilung: Der BF wendet sich in erste Linie gegen die Zuständigkeit Österreichs zur Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, nach dem "Dublin-Abkommen" sei dafür Italien zuständig, weil er dort zuerst eingereist sei. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), die für Anträge auf internationalen Schutz ab 1.1.2014 gilt, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), die für Anträge auf internationalen Schutz ab 1.1.2014 gilt, lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. (...)"
Abs 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (VwGH Ra 2015/18/0192). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art 3 Abs 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art 15 Abs 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art 17 Abs 1 und Art 17 Abs 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-Verordnung) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (siehe VwGH Ra 2015/01/0114).
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (VwGH Ra 2015/18/0192). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, im Folgenden: GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, im Folgenden: GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten "Konventionsgründe" ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten "Konventionsgründe" ist abschließend. Der BF hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG eine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung aus Konventionsgründen dargetan. Probleme mit staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates verneinte er ausdrücklich. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind keine Verfolgung iSd GFK, ebensowenig der Wunsch des BF, in Österreich mit seiner bereits hier wohnhaften Freundin eine Familie zu gründen. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn bei der Rückführung in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzt würden. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn bei der Rückführung in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzt würden. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Kosovo dort Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Der BF, ein gesunder, junger Mann ohne Sorgepflichten mit einer mehrjährigen Schulausbildung und Berufserfahrung als XXXX wird auch nach seiner Rückkehr in den Kosovo in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr im Familienverband wirtschaftlich und sozial unterstützt würde, weiterhin im Haus seiner Familie wohnen könnte und wie bisher finanzielle Zuwendungen von seinem in XXXX lebenden Onkel erhalten würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Kosovo dort Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Der BF, ein gesunder, junger Mann ohne Sorgepflichten mit einer mehrjährigen Schulausbildung und Berufserfahrung als römisch 40 wird auch nach seiner Rückkehr in den Kosovo in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr im Familienverband wirtschaftlich und sozial unterstützt würde, weiterhin im Haus seiner Familie wohnen könnte und wie bisher finanzielle Zuwendungen von seinem in römisch 40 lebenden Onkel erhalten würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Der BF ist in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht entgegengetreten und hat nicht dargelegt, inwieweit er durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret dem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort keine Existenzgrundlage vorzufinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dem BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G 2005 zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher war
G 2005 auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Dem BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher war
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gem § 58 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem § 57 AsylG 2005 zu prüfen. Gem § 58 Abs 3 AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gem Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen. Gem Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gem § 57 Abs 1 AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gem Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF hält sich erst seit XXXX 2016 in Österreich auf; sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, hat er nicht behauptet wurden und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Der BF hält sich erst seit römisch 40 2016 in Österreich auf; sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, hat er nicht behauptet wurden und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005.
G 2005 ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der BF hat keine in Österreich lebenden Verwandten. Sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt hier ist XXXX, wobei die - erst kurz dauernde - Beziehung zu ihr begründet wurde, als sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig, was ihm - insbesondere angesichts seiner vorangegangenen Asylverfahren - bekannt sein musste. Es liegt schon im Hinblick auf die kurze Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich trotz seiner rudimentären Deutschkenntnisse keine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.Der BF hat keine in Österreich lebenden Verwandten. Sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt hier ist römisch 40 , wobei die - erst kurz dauernde - Beziehung zu ihr begründet wurde, als sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig, was ihm - insbesondere angesichts seiner vorangegangenen Asylverfahren - bekannt sein musste. Es liegt schon im Hinblick auf die kurze Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich trotz seiner rudimentären Deutschkenntnisse keine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem als Teil des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die hier eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G 2005 liegen nicht vor.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem als Teil des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die hier eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 liegen nicht vor.
Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist - anders als jene nach § 18 Abs 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH Ra 2014/18/0146).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH Ra 2014/18/0146).
V gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt.
Paragraph eins, Ziffer 2, HStV gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt.
Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG
Abs 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher
Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht.Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht. Die Revision
Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags und die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz konnten im Einklang mit der zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH gelöst werden. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision
, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags und die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz konnten im Einklang mit der zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH gelöst werden. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.1412631.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.