← Österreich

{'item': 'I403 2135451-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlI403 2135451-1 SpruchI403 2135451-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gehört seit dem 21.11.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Dem lag eine Dysplasiecoxarthrose beidseitig mit deutlicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung rechts zugrunde, welcher ein Grad der Behinderung von 50 % zugeordnet worden war. Am 08.03.2005 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt.Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gehört seit dem 21.11.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Dem lag eine Dysplasiecoxarthrose beidseitig mit deutlicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung rechts zugrunde, welcher ein Grad der Behinderung von 50 % zugeordnet worden war. Am 08.03.2005 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Am 19.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt waren Befunde der Universitätsklinik für Orthopädie vom 19.03.2012, vom 12.04.2012 und vom 09.09.2015 sowie ein Laborbefund vom 11.09.

  1. In der Folge wurde dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) auch noch ein Befund der Universitätsklinik für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie vom 22.01.2016 vorgelegt, nach dem die Beschwerdeführerin wegen der Diagnose Karpaltunnelsyndrom links vom 21.01.2016 bis zum 22.01.2016 stationär aufgenommen worden war. Die belangte Behörde beauftragte ein Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Innere Medizin und für Allgemeinmedizin. Nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 26.01.2016 kam der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 14.03.2016 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gegeben sei. Zur Anamnese führte er aus: "Als Hauptleiden besteht eine angeborene Hüftgelenksfehlbildung. Seit dem letzten Gutachten 2004 wurde im März 2012 die linke Hüfte mittels Hüftprothese operativ ersetzt. Im September 2015 ist das Hüftgelenk rechts durch eine Hüftprothese ersetzt worden. Weiterhin besteht auf beiden Seiten im Bereich beider operierter Hüften, besonders rechts, beim Gehen oder auch beim Ruhen Schmerzen. Beim Gehen besteht rechts das Gefühl eines kurzen Stiches (wie wenn der Prothesenkopf in die Pfanne hineingedrückt werden würde). Initial wurde erstmals 1994 wegen angeborener Hüftgelenk-Fehlbildung eine Hüftgelenksoperation mit Eigen-Knochenaufbau durchgeführt. Insgesamt wurde vierzehn Mal operativ an beiden Hüften eingegriffen, bis schlussendlich die künstlichen Hüftgelenke eingesetzt worden. Aktuell ist Spazierengehen mit dem Hund über ein bis zwei Stunden täglich möglich. Bezüglich der Lunge besteht eine beginnende COPD, die aber seit einer Nikotinkarenz stabil bleibt. Es besteht nur eine Bedarfsmedikation mit Berodual. Am letzten Freitag, 22.01.2016, wurde ein Karpaltunnelsyndrom links operativ an der Universitätsklinik für plastische Chirurgie behandelt. Aktuell nun wieder volle Streckung der Hand möglich und auch die nächtlichen Schmerzen haben sich links gebessert". Konkret wurde die Funktionseinschränkung der Hüftgelenke mittleren Grades beidseits bei angeborener Hüftfehlbildung Positionsnummer 02.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugewiesen und ein Grad der Behinderung von 50 % beigeordnet. Die Funktionseinschränkung der Lunge, welche sich aus der leichten Form der COPD ergebe und der Positionsnummer 06.06.01 zuzuordnen sei, entspreche dem unteren Rahmensatz und liege daher bei einem Grad der Behinderung von 10%. Dieses Leiden sei so geringfügig, dass keine negative Beeinflussung des führenden Leidens zu erkennen sei. Zur Frage der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wurde festgestellt, dass aktuell keine Funktionsbeeinträchtigung bestehe, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin in Wege des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.05.2016 wurde nun ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 übermittelt. Dem war beigelegt eine Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 12.05.2016, in dem auf eine psychische und physische Belastung der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde und erklärt wurde, dass sie Anzeichen von Klaustrophobie habe. Beigelegt war auch ein klinisch-psychologischer Befund des Heeressanitätszentrums West vom 09.05.2016, dem als Diagnose Folgendes zu entnehmen ist: "Durch chronische Schmerzen psychisch überlastet, fallweise dysphorisch bis depressive Symptomatik, spezifische Ängste mit psychosomatischen Reaktionen mit Generierung in der Jugendzeit. Dysfunktionales Stresskoping, leicht zwanghafte Persönlichkeitszüge. F40.2 spezifische Phobie".Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin in Wege des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.05.2016 wurde nun ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 übermittelt. Dem war beigelegt eine Stellungnahme eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 12.05.2016, in dem auf eine psychische und physische Belastung der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde und erklärt wurde, dass sie Anzeichen von Klaustrophobie habe. Beigelegt war auch ein klinisch-psychologischer Befund des Heeressanitätszentrums West vom 09.05.2016, dem als Diagnose Folgendes zu entnehmen ist: "Durch chronische Schmerzen psychisch überlastet, fallweise dysphorisch bis depressive Symptomatik, spezifische Ängste mit psychosomatischen Reaktionen mit Generierung in der Jugendzeit. Dysfunktionales Stresskoping, leicht zwanghafte Persönlichkeitszüge. F40.2 spezifische Phobie". Diese Befunde wurden dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt, der das Gutachten am 28.07.2016 um eine Persönlichkeitsstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung (Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) ergänzte. Diese Funktionseinschränkung wurde auf Grund der Geringfügigkeit (10 % Grad der Behinderung) als nicht weiter erhöhend eingeschätzt. Der Amtssachverständige erklärte allerdings, dass auf Grund der neuen vorgelegten Befunde und der diagnostizierten Klaustrophobie und dem Zustand nach mehrmaligen Hüftoperationen davon auszugehen sei, dass eine Einschränkung der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen würde und er daher die Ausstellung einer Behindertenparkkarte befürworte. In der Folge wurden mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 19.08.2016 sowohl der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung als auch der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Persönlichkeitsstörung nur als geringfügiges Leiden mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingeschätzt worden sei. Der beantragte Zusatzvermerk könne jedoch nur eingetragen werden, wenn eine Klaustrophobie, Sozialphobie oder eine phobische Angststörung als Hauptdiagnose vorliege, die therapeutischen Angebote ausgeschöpft seien und eine mindestens einjährige Behandlung nachgewiesen worden sei. Im Gegensatz zu der Aussage des Gutachters, dass er die Ausstellung einer Behindertenparkkarte befürworte, sei festzuhalten, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und daher auch kein Parkausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung ausgestellt werden könne.In der Folge wurden mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 19.08.2016 sowohl der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung als auch der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Persönlichkeitsstörung nur als geringfügiges Leiden mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingeschätzt worden sei. Der beantragte Zusatzvermerk könne jedoch nur eingetragen werden, wenn eine Klaustrophobie, Sozialphobie oder eine phobische Angststörung als Hauptdiagnose vorliege, die therapeutischen Angebote ausgeschöpft seien und eine mindestens einjährige Behandlung nachgewiesen worden sei. Im Gegensatz zu der Aussage des Gutachters, dass er die Ausstellung einer Behindertenparkkarte befürworte, sei festzuhalten, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und daher auch kein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung ausgestellt werden könne. Dagegen wurde in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass nach Vorlage der klinisch-psychologischen Befunde keine weitere Untersuchung durchgeführt worden sei und der Amtssachverständige weder ein Orthopäde noch ein Psychiater sei. Es wurde ein Fachgutachten aus dem Bereich der Orthopädie oder Unfallchirurgie bzw. eines aus dem Bereich der Psychiatrie beantragt. Zudem sei der Verordnung des Bundesministers über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen nicht zu entnehmen, dass die therapeutischen Angebote ausgeschöpft sein müssten und eine mindestens einjährige Behandlung nachgewiesen werden müsste. Daher wurde beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Neufestsetzung bzw. insbesondere auf Ausstellung eines Parkausweises stattzugeben. In eventu wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde aufzutragen, nach Verfahrensergänzung neu zu entscheiden. Beschwerde und bezugnehmender Akt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 zur Behandlung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gab ein weiteres Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin in Auftrag, um festzustellen, ob eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung notwendig sei bzw. der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 24.10.2016 erstellte der Amtssachverständige folgendes Gutachten vom 03.11.2016: "Fr. XXX (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) erscheint pünktlich und geordnet ohne Begleitung zum vereinbarten Untersuchungstermin; sie wird über die Freiwilligkeit der Untersuchung und über eine Aufhebung der Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aufgeklärt und ist mit der gegenständlichen Untersuchung einverstanden. Sie ist sich über den Grund der Untersuchung im Klaren."Fr. römisch 30 (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) erscheint pünktlich und geordnet ohne Begleitung zum vereinbarten Untersuchungstermin; sie wird über die Freiwilligkeit der Untersuchung und über eine Aufhebung der Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aufgeklärt und ist mit der gegenständlichen Untersuchung einverstanden. Sie ist sich über den Grund der Untersuchung im Klaren. Sie ist gegenwärtig über das Sozialministeriumsservice nach einer Begutachtung vom 26.1.2016 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % eingeschätzt; als führendes Leiden wurde vom Gutachter eine Funktionseinschränkungen beider Gelenke bei angeborener Hüftfehlbildung angenommen; tatsächlich gibt sie diese als ihr vorrangiges Leiden an, sie habe im Bereich der Hüften bereits beidseits eine Totalprothese und 15 Operationen hinter sich. Ihre Gehstrecke umfasse derzeit etwa 1 km ohne Pause. Weiters wurde im Gutachten eine Funktionseinschränkung der Lunge bei leichter obstruktiver Erkrankung und eine "Persönlichkeitsstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung" (Klaustrophobie) festgestellt. An Befunden sind im Akt insbesondere relevant: ein psychologischer Befund des Bundesheer-Sanitätszentrums West vom Mai 2015, in welchem eine "spezifische Phobie" diagnostiziert wurde, weitere Befunde, welche den Verlauf der Angsterkrankung erhellen würden, finden sich nicht, analog gibt Fr. XXX (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) auch an, in den letzten Jahren weder in einer regelmäßigen psychiatrischen noch in einer psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen zu sein, insbesondere nie eine sogenannte Verhaltenstherapie absolviert zu haben.An Befunden sind im Akt insbesondere relevant: ein psychologischer Befund des Bundesheer-Sanitätszentrums West vom Mai 2015, in welchem eine "spezifische Phobie" diagnostiziert wurde, weitere Befunde, welche den Verlauf der Angsterkrankung erhellen würden, finden sich nicht, analog gibt Fr. römisch 30 (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) auch an, in den letzten Jahren weder in einer regelmäßigen psychiatrischen noch in einer psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen zu sein, insbesondere nie eine sogenannte Verhaltenstherapie absolviert zu haben. Zu klären sind nun die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes, ob der Zusatzeintrag im Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" gerechtfertigt erscheint; ob die im erwähnten Gutachten festgestellte psychische Erkrankung vorliegt, und welcher Positionsnummer diese Beschwerden zuzuordnen sind (nach der Einschätzungsverordnung). Auch ist zu beantworten, ob Auswirkungen im Sinne einer gegenseitigen negativen Leidensbeeinflussung bestehen, schließlich, ob die zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft worden sind. Fr. XXX (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) selbst gibt im Gespräch sinngemäß an, dass sie seit Jahren unter Platzangst leide, dass sie allerdings ebenfalls seit vielen Jahren nicht mehr versucht habe, beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und ihr Vermeidungsverhalten gut in ihren Alltagsablauf integriert habe; insbesondere würden ihr Menschenansammlungen, enge Räume, verschlossene Räume, in der Vergangenheit auch öffentliche Verkehrsmittel im weiteren Sinne, eine deutliche Angstsymptomatik verursacht haben; hier werden klassische angstassoziierte Stresssymptome, teils auch mit Zeichen eigener vegetativen Übererregung, angegeben.Fr. römisch 30 (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) selbst gibt im Gespräch sinngemäß an, dass sie seit Jahren unter Platzangst leide, dass sie allerdings ebenfalls seit vielen Jahren nicht mehr versucht habe, beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und ihr Vermeidungsverhalten gut in ihren Alltagsablauf integriert habe; insbesondere würden ihr Menschenansammlungen, enge Räume, verschlossene Räume, in der Vergangenheit auch öffentliche Verkehrsmittel im weiteren Sinne, eine deutliche Angstsymptomatik verursacht haben; hier werden klassische angstassoziierte Stresssymptome, teils auch mit Zeichen eigener vegetativen Übererregung, angegeben. GUTACHTEN im Sinne der Fragestellungen: Fr. XXX (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) leidet im psychiatrischen Sinne an einer Agoraphobie (Platzangst) mit Panikstörung, wobei Panikattacken nur in extremen Situationen auftreten bzw. durch das Vermeidungsverhalten auch wirkungsvoll unterdrückt werden können. Nach der Einschätzungsverordnung ist diese Störung nicht als Persönlichkeitsstörung, die einen völlig anderen Krankheitsbegriff darstellt, sondern als Verhaltensstörung zu klassifizieren; es handelt sich um eine neurotische Erkrankung, also eine spezifische Angsterkrankung, die sich dadurch auch auszeichnet, dass sich die Betroffenen (was typisch für eine Neurose ist) zwar der Unsinnigkeit oder Unangemessenheit ihrer Angstreaktionen und ihres Verhaltens bewusst sind, diese aber nicht sinnvoll beeinflussen oder unterdrücken können.Fr. römisch 30 (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) leidet im psychiatrischen Sinne an einer Agoraphobie (Platzangst) mit Panikstörung, wobei Panikattacken nur in extremen Situationen auftreten bzw. durch das Vermeidungsverhalten auch wirkungsvoll unterdrückt werden können. Nach der Einschätzungsverordnung ist diese Störung nicht als Persönlichkeitsstörung, die einen völlig anderen Krankheitsbegriff darstellt, sondern als Verhaltensstörung zu klassifizieren; es handelt sich um eine neurotische Erkrankung, also eine spezifische Angsterkrankung, die sich dadurch auch auszeichnet, dass sich die Betroffenen (was typisch für eine Neurose ist) zwar der Unsinnigkeit oder Unangemessenheit ihrer Angstreaktionen und ihres Verhaltens bewusst sind, diese aber nicht sinnvoll beeinflussen oder unterdrücken können. Nach der Einschätzungsverordnung ist, da die Störung insgesamt noch leichten Grades ist, die Positionsnummer 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % angemessen, da die Einschränkungen der sozialen Fähigkeiten mäßig sind und nur zu geringen Schwierigkeiten im Alltag führen, insgesamt ein gutes soziales Funktionsniveau besteht. Die vorliegende Befundlage hinsichtlich der Entstehung und Symptomatik der Angstsymptome ist dürftig; ein psychiatrischer oder ausführlicher psychotherapeutischer Befund fehlt, der vorhandene psychologische Befund kann keinen Längsschnitt beurteilen, da er sich auf eine einmalige Beurteilung bezieht, die Konsultation beim Psychologen auch nicht mit dem Ziel einer gründlichen Abklärung oder Behandlung, sondern wegen der Einholung eines psychologischen Befundes zur Vorlage beim Bundessozialamt angestrebt wurde. Es besteht definitiv keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung mit dem hauptsächlich festgestellten Hüftleiden; das Hüftleiden und die Angsterkrankung sind unabhängig voneinander, ausgeprägte depressive Phasen aufgrund der orthopädisch bedingten Schmerzsymptomatik sind nicht vorgekommen und entsprechend liegt auch keine Beeinträchtigung hinsichtlich der Angsterkrankung durch Schmerzsymptome oder den Bewegungseinschränkungen dauerhaft vor. Die zumutbaren Therapieoptionen sind bislang in keiner Weise ausgeschöpft worden; weder wurde in der Vergangenheit oder gegenwärtig eine psychotherapeutische Behandlung zur Angstreduktion bzw. Verhaltensmodulation (insbesondere eine kognitive Verhaltenstherapie} versucht, noch bestehen Erfahrungen mit klassisch angstlösenden Medikamenten, auch eine nähere Beschäftigung mit Entspannungsmethoden fehlt und Übungen zur Spannungskontrolle sind nicht geläufig. Die eingenommene antidepressive Medikation ist zwar indirekt angsthemmend, wurde aber ohne therapeutisches Gesamtkonzept über den Hausarzt verordnet. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl im Rahmen der klinischen-psychiatrischen Untersuchung als auch aus der Befundlage heraus gegenwärtig keine erhebliche oder nachvollziehbare Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, angeblich die seit vielen Jahren bestehende Angsterkrankung zwar durch ein gewisses Vermeidungsverhalten beantwortet wurde, niemals aber ein entsprechender Leidensdruck bestanden haben dürfte, um eine angemessene Therapie zu beginnen oder sich mit solchen Therapien zumindest eingehend zu beschäftigen. Aus psychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, dass unter angemessener Behandlung auch eine deutliche Minderung der Beschwerden bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erreicht werden könnte. Schließlich ist anzuführen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seit vielen Jahren (so nach Aussage von Fr. XXX (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) erst gar nicht versucht wurde und eine detaillierte Symptombeschreibung in Angstphasen daher gar nicht ausreichend möglich ist."Aus psychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, dass unter angemessener Behandlung auch eine deutliche Minderung der Beschwerden bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erreicht werden könnte. Schließlich ist anzuführen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seit vielen Jahren (so nach Aussage von Fr. römisch 30 (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) erst gar nicht versucht wurde und eine detaillierte Symptombeschreibung in Angstphasen daher gar nicht ausreichend möglich ist." Dieses Sachverständigengutachten wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, wobei dem Gutachten von Seiten der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 22.11.2016 entgegengehalten wurde, dass die Behauptung, sie habe durch ein gewisses Vermeidungsverhalten keinen derart hohen Leidensdruck gehabt, dass sie eine angemessene Therapie in Betracht gezogen habe, falsch sei, da sie seit Jahren therapeutische Gespräche mit dem Heerespsychologischen Dienst führe. Eine Medikation sei ihr auch vom Heerespsychologischen Dienst empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Gutachter zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Amtssachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Allgemeinmedizin die Stellungnahme. In einem Ergänzungsgutachten vom 01.12.2016 führte der Amtssachverständige aus: "Zunächst ist aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festzustellen, dass die vorgelegte Stellungnahme der Beschwerdeführerin an der im psychiatrischen Gutachten vom
  2. November 2016 abgegebenen Einschätzung zu keiner Änderung führt; dies wird wie folgt begründet: Im Untersuchungsgespräch wurde Fr. XXX (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) hinsichtlich der bislang gemachten Erfahrungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich befragt; auch zu psychischen Beschwerden und Symptomen in vergleichbaren Situationen wurde sie befragt- gerade zu den Erfahrungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gab sie an, dass sie ihre Symptome oder Beschwerden hier nicht im Detail oder detailreich schildern könne, da sie solche seit vielen Jahren schlicht nicht mehr benützt habe; dass eine Agoraphobie, also eine phobische Störung im Sinne einer Platzangst hierfür ursächlich ist, wurde im Gutachten auch nicht bezweifelt, die Diagnose kann als klar angenommen werden, führt allerdings nicht automatisch zu einer Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel, wie eine solche in denIm Untersuchungsgespräch wurde Fr. römisch 30 (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) hinsichtlich der bislang gemachten Erfahrungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich befragt; auch zu psychischen Beschwerden und Symptomen in vergleichbaren Situationen wurde sie befragt- gerade zu den Erfahrungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gab sie an, dass sie ihre Symptome oder Beschwerden hier nicht im Detail oder detailreich schildern könne, da sie solche seit vielen Jahren schlicht nicht mehr benützt habe; dass eine Agoraphobie, also eine phobische Störung im Sinne einer Platzangst hierfür ursächlich ist, wurde im Gutachten auch nicht bezweifelt, die Diagnose kann als klar angenommen werden, führt allerdings nicht automatisch zu einer Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel, wie eine solche in den entsprechenden Richtlinien definiert ist. Auch hat Fr. XXX (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) auf die Frage, inwieweit das Vermeidungsverhalten, das ja auch dem Vermeiden von Angst dient, zu einer Einschränkung der Lebensqualität, letztlich also zu einem Leidensdruck geführt hat, sinngemäß mit der Aussage beantwortet, "dass sie ihr Leben gut in den Griff bekommen habe, dass sie auch gut unter Vermeidung der die Angst auslösenden Situationen leben könne und dass sie in den vergangenen Jahren keine angemessene, also kausale psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung auch aus diesem Grunde angegangen sei; der klinischen Eindruck bei Untersuchung, bei welcher inAuch hat Fr. römisch 30 (anonymisiert; die Beschwerdeführerin) auf die Frage, inwieweit das Vermeidungsverhalten, das ja auch dem Vermeiden von Angst dient, zu einer Einschränkung der Lebensqualität, letztlich also zu einem Leidensdruck geführt hat, sinngemäß mit der Aussage beantwortet, "dass sie ihr Leben gut in den Griff bekommen habe, dass sie auch gut unter Vermeidung der die Angst auslösenden Situationen leben könne und dass sie in den vergangenen Jahren keine angemessene, also kausale psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung auch aus diesem Grunde angegangen sei; der klinischen Eindruck bei Untersuchung, bei welcher in keiner Weise eine gedrückte Stimmung oder affektive Krankheitssymptome zu bemerken gewesen sind, haben diese Aussage als durchwegs glaubwürdig erscheinen lassen. Auch konnte in keiner Weise durch Befunde belegt werden, dass regelmäßige psychologische Gespräche zu therapeutischen Zwecken, insbesondere aber eine strukturierte Psychotherapie bislang durchgeführt worden ist. Zum dritten und letzten Einwand, dass nämlich die Verordnung einer Medikation in ein Gesamtkonzepts des heerespsychologischen Dienstes eingebunden gewesen ist, ist kurz festzustellen, dass die Verordnung von Medikamenten eine ärztliche, jene von Psychopharmaka im Grunde genommen eine rein fachärztliche Domäne ist, der Nachweis einer psychiatrischen Behandlung aber ebenfalls nicht erbracht werden konnte. Die im Gutachten zentrale Feststellung, dass zwar eine Agoraphobie vorliegt, gegenwärtig im übrigen nicht in Kombination mit einer Depression, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allerdings unter Behandlung mit aller Wahrscheinlichkeit möglich wäre oder werden könnte, ist daher unverändert aufrecht zu erhalten. Auch dieses Gutachten wurde zum Parteiengehör übermittelt; die belangte Behörde erklärte mit Schreiben vom 09.12.2016 ,sich dem vollständigen und schlüssigen Gutachten anschließen zu wollen. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016 zunächst, dass der Gutachter auch für die belangte Behörde Gutachten erstellen würde und daher Befangenheit nicht auszuschließen wäre. In weiterer Folge wird ein Wikipedia-Beitrag zur Agoraphobie zitiert, in dem darauf verwiesen wird, dass man diese Angsterkrankung medikamentös behandeln könne; allerdings nicht im Sinne einer Heilung, sondern der Linderung von Symptomen. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass es nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sein könne, wenn ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur unter Einnahme von Psychopharmaka möglich sei, welche selbst von der Wissenschaft kritisch gesehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist in Besitz eines Behindertenpasses. Sie leidet an den folgenden Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung der Hüftgelenke mittleren Grades beidseits bei angeborener Hüftfehlbildung, fixer Rahmensatz 02.05.10 50 2 Funktionseinschränkung der Lunge bei leichter Form der COPD I, unterer Rahmensatz innerhalb der PositionFunktionseinschränkung der Lunge bei leichter Form der COPD römisch eins, unterer Rahmensatz innerhalb der Position 06.06.01 10 3 Verhaltenssstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 03.04.01 20 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da Leiden 2 und 3 aufgrund ihrer Geringfügigkeit bzw. der fehlenden wechselseitigen negativen Beeinflussung das führende Leiden nicht weiter erhöhen. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowohl in Hinblick auf ihre Hüftprobleme wie auch in Hinblick auf ihre psychischen Probleme zumutbar. Es würden insbesondere therapeutische Möglichkeiten zur Behandlung der Verhaltensstörung bestehen, welche bislang nicht ausgeschöpft wurden.
  4. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 03.11.2016, welches in einer Zusammenschau mit dem Ergänzungsgutachten vom 01.12.2016 vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde. Im Vorgutachten vom 28.07.2016 kam der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter folgenden Funktionseinschränkungen leiden würde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung der Hüftgelenke mittleren Grades beidseits bei angeborener Hüftfehlbildung, fixer Rahmensatz 02.05.10 50 2 Funktionseinschränkung der Lunge bei leichter Form der COPD I, unterer Rahmensatz innerhalb der PositionFunktionseinschränkung der Lunge bei leichter Form der COPD römisch eins, unterer Rahmensatz innerhalb der Position 06.06.01 10 3 Persönlichkeitsstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung (Klaustrophobie) 03.04.01 10 Er verneinte eine wechselseitige negative Beeinflussung der einzelnen Leiden, insbesondere aufgrund der Geringfügigkeit von Leiden 2 und
  5. Weder in der Beschwerde noch in den folgenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin wird der Feststellung dieser Funktionseinschränkungen substantiiert entgegengetreten. Aufgrund des Einwandes in der Beschwerde, dass die Beurteilung einer psychischen Erkrankung im Idealfall durch einen entsprechenden Facharzt erfolgen sollte, wurde die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren persönlich durch einen Facharzt für Psychiatrie untersucht, der in Abweichung vom Vorgutachten zum Ergebnis kam, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Störung als Verhaltensstörung und nicht als Persönlichkeitsstörung zu qualifizieren sei und dass diese mit einem Grad der Behinderung von 20% zu bewerten sei. Die Zuordnung zu einem Grad der Behinderung von 20% ist plausibel, wenn im Gutachten festgestellt wird, dass die Einschränkungen der sozialen Fähigkeiten nur mäßig seien – was auch von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Wie der Vorgutachter kommt auch der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige zum Schluss, dass keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen würde. Eine solche gegenseitige Leidensbeeinflussung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Damit ergibt sich aber, dass das führende Leiden, die Funktionseinschränkung der Hüftgelenke, nicht weiter erhöht wird und insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt. Die Beschwerdeführerin bekämpfte in ihrer Beschwerde auch die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Es wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass im Vorgutachten vom 28.07.2016 vom Sachverständigen die Ausstellung einer Behindertenparkkarte mit den folgenden Worten befürwortet wurde: "Aufgrund der neu vorgelegten Befunde liegt eine Klaustrophobie sowie ein Zustand nach mehrmaligen Hüftoperationen vor, sodaß aufgrund dieser Erkrankungen eine Einschränkung der Benützung öffentliche Verkehrsmittel vorliegt." Derselbe Arzt hatte allerdings in einem ersten Gutachten vom März 2016 noch erklärt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr wohl möglich sei: "Aktuell besteht keine Funktionsbeeinträchtigung, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden." Es ist nicht ersichtlich, dass es zwischen dem Gutachten aus März 2016 und jenem aus Juli 2016 zu einer Verschlechterung der Hüftprobleme gekommen wäre; es wurde im Gutachten vom Juli 2016 nur erstmals ein Befund zur Klaustrophobie berücksichtigt. Wenn im Gutachten vom Juli 2016 die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführerin ein täglicher Spaziergang von ein bis zwei Stunden mit ihrem Hund möglich ist, ergibt sich daraus ebenso wenig eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit wie aus der Feststellung im psychiatrischen Gutachten vom November 2016, dass die Gehstrecke, welche die Beschwerdeführerin ohne Pause bewältigen könne, einen Kilometer betrage. Einschränkungen in Bezug auf den sicheren Transport oder das Ein- und Aussteigen wurden im Verfahren nicht geltend gemacht. Aus den Hüftproblemen ergibt sich daher keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus an einer Angststörung leidet. Diese wurde allerdings von beiden Gutachtern als eine leichten Grades eingeschätzt, da nur geringe Einschränkungen damit verbunden seien. Dies erscheint auch angesichts des Umstandes plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nie in fachärztliche Behandlung begeben hat. Soweit sie in ihren Stellungnahmen immer wieder auf den klinisch-psychologischen Befund des Sanitätszentrums West verweist, muss dem entgegengehalten werden, dass sich daraus keine längerfristige Behandlung ergibt, insbesondere da vermerkt ist: "Patientin kommt ohne ärztliche Zuweisung, möchte einen psychol. Befund zur Vorlage beim Bundessozialamt." Daraus ergibt sich keine dauerhafte Behandlung, welche einen starken Leidensdruck wenig wahrscheinlich erscheinen lässt. Insgesamt ist dem Gutachter zuzustimmen, wenn er feststellt, dass die Therapieoptionen zur Behandlung der Angststörung keinesfalls ausgeschöpft wurden. Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, dass die Notwendigkeit der Ausschöpfung therapeutischer Angebote im Text der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen keine Deckung finde bzw. meint sie in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016, dass es nicht zumutbar sei, dass sie Medikamente nehmen müsste, um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Diesbezüglich muss allerdings auf § 1 Abs. 5 letzter Satz der genannten Verordnung verwiesen werden: "Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen." Im gegenständlichen Fall ist es augenscheinlich, dass der Beschwerdeführerin – auch unabhängig von der Einnahme von Medikamenten – verschiedene Therapieoptionen offenstehen würden, etwa eine psychotherapeutische Behandlung. Diesbezüglich ist auch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 zu verweisen, auf welche in der rechtlichen Würdigung näher eingegangen werden wird."Patientin kommt ohne ärztliche Zuweisung, möchte einen psychol. Befund zur Vorlage beim Bundessozialamt." Daraus ergibt sich keine dauerhafte Behandlung, welche einen starken Leidensdruck wenig wahrscheinlich erscheinen lässt. Insgesamt ist dem Gutachter zuzustimmen, wenn er feststellt, dass die Therapieoptionen zur Behandlung der Angststörung keinesfalls ausgeschöpft wurden. Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, dass die Notwendigkeit der Ausschöpfung therapeutischer Angebote im Text der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen keine Deckung finde bzw. meint sie in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016, dass es nicht zumutbar sei, dass sie Medikamente nehmen müsste, um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Diesbezüglich muss allerdings auf Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz der genannten Verordnung verwiesen werden: "Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen." Im gegenständlichen Fall ist es augenscheinlich, dass der Beschwerdeführerin – auch unabhängig von der Einnahme von Medikamenten – verschiedene Therapieoptionen offenstehen würden, etwa eine psychotherapeutische Behandlung. Diesbezüglich ist auch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, zu verweisen, auf welche in der rechtlichen Würdigung näher eingegangen werden wird. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016 auf eine mögliche Befangenheit des Amtssachverständigen verweist, da dieser auch für die belangte Behörde Gutachten erstelle, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Fachkunde bzw. der Unbefangenheit des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Amtssachverständigen aufkommen zu lassen. Selbst wenn der Sachverständige organisatorisch in die Behörde eingebunden, aber doch hinsichtlich seiner fachlichen Beurteilung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen ist, erachtet der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz der Waffengleichheit nicht beeinträchtigt (VwGH, 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). Eine automatische Befangenheit all jener Ärzte, welche dem Sozialministeriumservice als Amtssachverständige zur Verfügung stehen, anzunehmen, steht weder im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur noch mit der Wahrnehmung des Bundesverwaltungsgerichtes. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und der Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Wie oben ausgeführt haben sich keine Hinweise ergeben, dass sich der Grad der Behinderung gegenüber dem bereits festgestellten Grad von 50% erhöht haben sollte. Das führende Leiden, die Funktionseinschränkung der Hüftgelenke, erscheint unverändert bzw. wurde keine weitergehende Verschlechterung behauptet und wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was eine negative Beeinflussung durch ihre sonstigen Leiden annehmen ließe. Die belangte Behörde wies daher den entsprechenden Antrag zu Recht ab. § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet: "§
  7. (...) 4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: (...)
  8. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  9. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen."eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen." Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus der Hüfterkrankung der Beschwerdeführerin keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es blieb von ihr unbestritten, dass sie täglich spazieren geht bzw. dass sie ohne Pause eine Strecke von einem Kilometer zurücklegen kann. Dass ihr ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich wäre bzw. dass sie Probleme beim Ein- und Aussteigen haben würde, wurde von ihr nicht behauptet. In Bezug auf die Angststörung der Beschwerdeführerin wird nicht verkannt, dass diese Erkrankung theoretisch unter bestimmten Umständen dazu führen kann, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: "Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: [ ] -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr [ ]" Wie oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin das therapeutische Angebot aber keineswegs ausgeschöpft und wurde keinerlei Behandlung nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2135451.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.