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{'item': 'I403 2137652-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlI403 2137652-1 SpruchI403 2137652-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 07.10.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte verschiedene Befunde vor. Das damals zuständige Bundessozialamt, Landesstelle Tirol, beauftragte einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 04.11.2014 kam der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 11.11.2014 zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einem Wirbelsäulenleiden leide, welches unter Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zu Einschätzungsverordnung einzuordnen sei und dem ein Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen sei. Daneben würde ein Extremitätengelenksleiden an beiden Schultern und dem rechten Knie vorliegen, welches allerdings das führende Leiden nicht weiter erhöhe. Eine Nachuntersuchung wurde empfohlen. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet, da zwar die Gehstrecke nicht zwingend eingeschränkt sei, wegen der mehrsegmentalen Instabilität sei es ihr derzeit aber nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 02.12.2014 ein Behindertenpass ausgestellt.Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 07.10.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte verschiedene Befunde vor. Das damals zuständige Bundessozialamt, Landesstelle Tirol, beauftragte einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 04.11.2014 kam der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 11.11.2014 zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einem Wirbelsäulenleiden leide, welches unter Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zu Einschätzungsverordnung einzuordnen sei und dem ein Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen sei. Daneben würde ein Extremitätengelenksleiden an beiden Schultern und dem rechten Knie vorliegen, welches allerdings das führende Leiden nicht weiter erhöhe. Eine Nachuntersuchung wurde empfohlen. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet, da zwar die Gehstrecke nicht zwingend eingeschränkt sei, wegen der mehrsegmentalen Instabilität sei es ihr derzeit aber nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 02.12.2014 ein Behindertenpass ausgestellt. Von der Beschwerdeführerin wurde am 12.12.2014 die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim inzwischen zuständig gewordenen Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), beantragt. Der entsprechende Ausweis wurde ausgestellt.Von der Beschwerdeführerin wurde am 12.12.2014 die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim inzwischen zuständig gewordenen Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), beantragt. Der entsprechende Ausweis wurde ausgestellt. Am 26.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung des bis zum 30.05.2016 befristeten Behindertenpasses. Zudem wurde wiederum die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung beantragt. Aktuelle Befunde wurden vorgelegt. Das Sozialministeriumservice gab bei einem Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Orthopädie und Traumatologie ein Gutachten in Auftrag. Das Gutachten wurde nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 22.07.2016 erstellt. Zur Anamnese wurde ausgeführt: "Seit dem Vorgutachten vom November 2014 wurde Frau S. bei massiven Rückenbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule versteift. Es besteht ein gutes postoperatives Ergebnis. Die Beschwerdesituation hat sich gebessert. Die Gehstrecke hat sich ebenso verbessert. Das Gehen auf der Ebene ist sehr gut möglich. Ebenso bergauf, nur bergab ist nicht möglich. Zur Sicherheit nützt sie Wanderstöcke zum Gehen. Es besteht beim längeren Stehen ein Ziehen im Bereich des Rückens mit teilweise über den lateralen Oberschenkel beidseits. Keine Ausfälle." Der Sachverständige beurteilte die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule nunmehr als eine schweren Grades. Daher wurde im Rahmen der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 60% als angemessen erachtet. Wiederum wurde festgestellt, dass das Extremitätengelenksleiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung das führende Leiden nicht weiter erhöhe. Die Erhöhung gegenüber dem Vorgutachten wurde damit begründet, dass inzwischen eine Versteifung über mehrere Segmente durchgeführt worden sei. Zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass öffentliche Verkehrsmittel benutzbar seien. Dies wurde damit begründet, dass sich inzwischen die Gehstrecke auf etwa neun Kilometer gesteigert habe, somit der Anmarschweg zumutbar sei. Auch ein sicherer Transport sei problemlos möglich. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.08.2016 im Wege des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 14.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dies wurde mit den Feststellungen des Gutachtens vom 22.07.2016 begründet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 30.09.2016 Beschwerde. Sie erklärte, dass man auch an der Erhöhung des Grades der Behinderung erkenne, dass ihre Leiden nicht besser geworden seien. Sie müsse wegen der Versteifung in der Wirbelsäule regelmäßig zum Schwimmtraining gehen und dabei falle sehr viel Gepäck an. Sie dürfe aber auch nicht schwer heben. Sie sei daher auf ein Auto angewiesen, und mit dem Parkausweis würde ihr viel erleichtert. Sie könne auch den rechten Arm nicht mehr richtig ausstrecken und bewegen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist in Besitz eines Behindertenpasses. Sie leidet an den folgenden Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung schweren Grades der Wirbelsäule mit Einschränkung der Beweglichkeit sowie leichten Schmerzen bei Versteifung von L2 auf S1 02.01.03 60 2 Extremitätengelenksleiden (beide Schultern, rechtes Knie) 02.02.01 20 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%, da Leiden 2 das führende Leiden wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da sie eine längere Wegstrecke zurücklegen kann und auch ein sicherer Transport gewährleistet ist.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 22.07.2016, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Vorgutachter war 2014 noch zu einem anderen Ergebnis gekommen. Er hatte zwar – im Einklang mit dem aktuellen Gutachten - die zurücklegbare Gehdistanz als ausreichend angesehen, war aber wegen der mehrsegmentalen Instabilität zum Schluss gekommen, dass es der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist es plausibel, wenn nunmehr, nach der inzwischen erfolgten Versteifung über mehrere Segmente, im Gegensatz zum Vorgutachten davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und ihr damit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Den diesbezüglichen Feststellungen des Amtssachverständigen wurde auch nicht substantiiert bzw. auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich das Leiden verschlimmert habe, was auch am Grad der Behinderung erkennbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein hoher Gesamtgrad der Behinderung keineswegs automatisch die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedeutet, sondern dass es auf die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016, festgelegten Kriterien ankommt. Der Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, etwa 9 Kilometer zu Fuß zurückzulegen (und damit weit mehr als eine Gehstrecke von 300 bis 400 m und somit die typische Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel; vgl. das Erkenntnis vom
  3. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013), wurde ebenso wenig entgegengetreten wie der Feststellung, dass ihr ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, die Beschwerdeführerin könne ihren rechten Arm "nicht mehr richtig" ausstrecken und bewegen, reicht dies nicht, um zu zeigen, dass ihr die Benützung des rechten Armes derart verunmöglicht wäre, dass ihr ein Festhalten nicht mehr zumutbar ist.Den diesbezüglichen Feststellungen des Amtssachverständigen wurde auch nicht substantiiert bzw. auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich das Leiden verschlimmert habe, was auch am Grad der Behinderung erkennbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein hoher Gesamtgrad der Behinderung keineswegs automatisch die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedeutet, sondern dass es auf die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, festgelegten Kriterien ankommt. Der Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, etwa 9 Kilometer zu Fuß zurückzulegen (und damit weit mehr als eine Gehstrecke von 300 bis 400 m und somit die typische Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel; vergleiche das Erkenntnis vom
  4. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013), wurde ebenso wenig entgegengetreten wie der Feststellung, dass ihr ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, die Beschwerdeführerin könne ihren rechten Arm "nicht mehr richtig" ausstrecken und bewegen, reicht dies nicht, um zu zeigen, dass ihr die Benützung des rechten Armes derart verunmöglicht wäre, dass ihr ein Festhalten nicht mehr zumutbar ist. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie gesundheitsbedingt zum Schwimmtraining müsse und dabei viel Gepäck anfalle, ist dem zu entgegnen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013) bzw. das mitgeführte Gepäck. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin aktuell - trotz unbestreitbarem Vorliegens von bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar, was von der belangten Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berücksichtigen war.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin aktuell - trotz unbestreitbarem Vorliegens von bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar, was von der belangten Behörde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG zu berücksichtigen war. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
  5. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet: "§
  6. (...) 4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: (...)
  7. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  8. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen."eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen." Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Antragstellers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Antragstellers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Trotz des Verständnisses des erkennenden Senats für die Probleme für die Beschwerdeführerin, zum Schwimmtraining zu kommen aufgrund des Umstandes, dass sie dafür zahlreiche Utensilien mitführt, kann daher nicht auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geschlossen werden.Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Antragstellers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Trotz des Verständnisses des erkennenden Senats für die Probleme für die Beschwerdeführerin, zum Schwimmtraining zu kommen aufgrund des Umstandes, dass sie dafür zahlreiche Utensilien mitführt, kann daher nicht auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geschlossen werden. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 22.07.2016 zum Ergebnis, dass der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nichts entgegensteht. Diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2137652.1.00

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