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{'item': 'L521 2142835-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 27§ 28Art. 130

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlL521 2142835-1 SpruchL521 2142835-1/4E L521 2142836-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088759309-151376443, zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088759309-151376443, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2015 mit seinem mitgereisten Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 25.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Seine Mutter und seine Geschwister wären mit Ausnahme des Zweitbeschwerdeführers im Irak wohnhaft, der Vater bereits verstorben. Im Irak habe er zuletzt als Polizist gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 25.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Seine Mutter und seine Geschwister wären mit Ausnahme des Zweitbeschwerdeführers im Irak wohnhaft, der Vater bereits verstorben. Im Irak habe er zuletzt als Polizist gearbeitet. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.09.2015 gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer per Flugzeug legal von Bagdad ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß nach Österreich gereist. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, die Milizen des Islamischen Staates hätten ihn als Spion angesehen und ihn mit dem Tode bedroht. Aus dem Polizeidienst sei er entlassen worden. 1.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 20.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad zwölf Jahre die Schule besucht, ohne mit Matura abzuschließen. Seit dem Jahr 2003 habe er als Polizist gearbeitet und zumeist Personenkontrollen bei Gebäuden durchgeführt. In Bagdad habe er zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und die Stadt am 30.08.2015 legal mit dem Zweitbeschwerdeführer im Luftweg verlassen.Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad zwölf Jahre die Schule besucht, ohne mit Matura abzuschließen. Seit dem Jahr 2003 habe er als Polizist gearbeitet und zumeist Personenkontrollen bei Gebäuden durchgeführt. In Bagdad habe er zuletzt im Bezirk römisch 40 gelebt und die Stadt am 30.08.2015 legal mit dem Zweitbeschwerdeführer im Luftweg verlassen. Die Fragen, ob er im Irak Schwierigkeiten bei der Ausreise oder Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, in seiner Heimat politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe am 14.08.2015 einen Drohanruf erhalten und am Tag darauf ein Kuvert mit einer Patrone zuhause aufgefunden. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, außer das Land zu verlassen. Für den Fall der Rückkehr befürchte er den Tod. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[...] F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Ich bin Polizist und habe in mehreren Behörden gearbeitet, bis ich schließlich im Kommunikationsministerium landete. Dort habe ich Personenchecks durchgeführt. Ich erhielt am
  3. August 2015 einen Drohanruf. Er meinte du bist ein Verräter und ein Spion. Ich habe ganz einfach aufgelegt. Am nächsten Tag fand ich ein Kuvert mit einer Patrone bei mir zu Hause. Dann war ich am selben Tag bei der Polizei und erstattete Anzeige. Der Richter gab eine Anweisung, dass wir von der Polizei bei dem Auszug aus unserem Haus unterstützt werden. Wir zogen zu meiner Schwester. Wir konnten das Haus nicht verlassen. Es gab keine andere Möglichkeit für uns, als das Land zu verlassen. Das haben wir auch getan. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Möchten Sie noch etwas ergänzen? A: Mein Leben ist in Gefahr. F: Wie oft wurden Sie bedroht? A: Einmal, das war telefonisch. Befragt gebe ich an, dass das am 14.08.2015 war. Das Kuvert fand meine Mutter am nächsten Tag. F: Was machten Sie in dem Moment als Sie den Anruf bekamen. A: Ich sah, dass mein Handy läutet und habe abgehoben F: Wiederholung der Frage A: Ich war in der Pause. Ich bin gesessen. F: Wo sind Sie gesessen? A: Bei mir zu Hause. F: Beschreiben Sie die Situation genauer was haben Sie gemacht? A: Ich sitze zu Hause und bekam einen Anruf F: Wiederholung der Frage! A: Ich habe ferngesehen und bekam den Anruf. F: Was haben Sie genau geschaut? A: Ich weiß es nicht. F: Beschreiben Sie bitte den Anruf genau. A: Am Anfang hat er geschimpft. Ich habe Hallo gesagt wer spricht. Er sagte ich wäre ein Verräter. Ich fragte immer wieder wer bist du wer spricht. Er schimpfte weiter. Ich legte auf. F: Was wollte der Anrufer? A: Er hat nicht mehr gesagt. F: Wissen Sie wer Sie angerufen hat. A: Nein. F: Beschreiben Sie bitte seine Stimme. A: Es ist eine männliche, nicht alte Stimme. Sie war laut. Das war es. F: Wie lange dauert Ihre Pause in der Arbeit? A: Wir haben drei Stunden Dienst und drei Stunden Pause. Ich bekam den Anruf aber an einem meiner freien Tage. F: Wie spät war es, als Sie angerufen wurden? A: Es war ca. 11 oder 12 mittags. F: Wie lange arbeiten Sie pro Tag? Nennen Sie mir Ihre Arbeitszeiten. A: Wir arbeiten 48 Stunden im Dienst und 48 Stunden Pause. Von den 48 Stunden Dienst habe ich jeweils 3 Stunden Dienst und drei Stunden Pause. F: Wie lange dauerte das Telefonat. A: Weniger als eine Minute. F: Haben Sie jemals wieder einen Anruf von dieser Person bekommen? A: Nein, am nächsten Tag haben wir das Kuvert erhalten und ich zerstörte meine SIM Karte. F: Wie können Sie aufgrund des Anrufs auf eine gegen Sie gerichtete Drohung schließen? A: Weil er mich einen Verräter genannt hat. Das hat sich bestätigt, da wir am nächsten Tag das Kuvert erhielten. F: Wie können Sie ausschließen, dass es sich bei der von Ihnen geschilderten Handlung nicht um einen Scherz handelt? A: Am Anfang dachte ich es wäre ein Scherz. Aber als ich die Patrone sah wusste ich es ist ernst. Wenn das ein Scherz gewesen wäre, hätte man uns das früher oder später gesagt. F: Haben Sie eine Vermutung wer Sie angerufen haben könnte? A: Ich weiß es nicht. Aber in unserem Stadtteil leben viele Schiiten. Die haben Milizen. Das ist aber nur eine Vermutung. F: Haben Sie jemaden von dem Anruf erzählt? A: Ich habe es der Familie erzählt. Befragt gebe ich an, dass ich meine Familie über dan Anruf informierte nachdem ich das Kuvert erhielt. F: Hat man von Ihnen etwas verlangt oder eine Forderung gestellt? A: Nein. Er hat mich nur beschimpft. F: Haben Sie eine Vermutung warum Sie den Anruf bekommen haben? A: Ich vermute, dass man mich angerufen hat weil ich und mein Bruder im Ministerium arbeiten. Man hat vermutet, dass wir Informationen weitergeben. F: Wieso vermuten Sie das? A: Weil seit 2003 Leute umgebracht werden weil man sie als Verräter und Spione bezeichnet. F: Wie schließen Sie darauf, dass man vermutet hat, dass Sie Informationen weitergeben? A: Wenn jemand in einer Behörde arbeitet, möchten viele dass man gekündigt oder umgebracht wird, damit man einen anderen Mitarbeiter mit einer bestimmten parteipolitischen Ausrichtung die freie Stelle zur Verfügung stellen kann. Vorhalt: Ihre Tätigkeit als Sicherheitsbeamter hat aber weder etwas mit Parteipolitik zu tun, noch wären Sie im Stande an interne Informationen zu kommen oder diese weiterzureichen. Was sagen Sie dazu? A: Das ist richtig. Aber alle in der Polizei oder im Militär gehören einer Partei an. F: Welcher Partei gehörten Sie an? A: Ich gehörte keiner an. F: Sie meinten aber gerade, dass alle Polizisten einer Partei angehören Was sagen Sie dazu? A: Ja, ich bekam immer die schlechtesten Aufgaben weil ich keiner Partei angehörte. F: Wie können Sie erahnen, dass der Anruf etwas damit zu tun hat? A: Wie ich sagte ich fand ein Kuvert mit einer Patrone am nächsten Tag. F: Wiederholung der Frage! Wie können Sie aufgrund einer gefundenen Patrone darauf schließen, dass Sie aus parteipolitischen Gründen oder aufgrund des Weiterreichens von Informationen bedroht werden. A: Bei uns wird jeder der eine Patrone bekommt umgebracht. F: Das war nicht meine Frage! Beantworten Sie die Frage. A: Weil mein Bruder auch im Ministerium arbeitet und ich dort den Sicherheitscheck mache. Vorhalt: Sie haben weder eine persönliche Bedrohung geschildert, noch einen Grund für eine gegen Sie gerichtete Drohung schildern können. Was sagen Sie dazu? A: Meine persönliche Bedrohung ist der Anruf. F: Sie sagten aber Sie wurden nur beschimpft. A: Ja, er nannte mich Verräter und Spion. Er wollte noch sagen "Du wirst..." und dann habe ich aufgelegt. Am nächsten Tag wusste ich dass wir bedroht werden. F: Warum haben Sie nicht zurückgerufen? A: Bei der Polizei haben wir versucht die Person anzurufen. Seine Handy war allerdings ausgeschaltet. F: Wie wurden Sie von der Polizei nach Hause geleitet? A: Es waren drei Polizeiautos, die uns nach Hause brachten. Sie brachten uns auch zu meiner Schwester. F: Wurden Sie danach jemals wieder bedroht? A: Nein. Wir haben die Wohnung nicht verlassen. Ich habe einmal gehört, dass jemand umgebracht wurde nachdem er eine Patrone erhielt. F: Wurden andere Familienmitglieder jemals bedroht? A: Die Kugel betrifft die ganze Familie. Sonst wurde niemand von meiner Familie jemals bedroht. F: Erzählen Sie mir von der Bedrohung gegen Ihren Bruder. A: Er erhielt zwei Anrufe. Danach fanden wir die Kugel. F: Wann erhielt er die Anrufe? A: Einen oder zwei Tage vor mir. F: Können Sie diesbezüglich noch weitere Angaben machen. A: Ich weiß nicht was genau geschah. F: Wo leben Ihre Geschwister zurzeit? A: Manche sind verheiratet und leben bei sich zu Hause. Meine Mutter, XXXX leben zurzeit bei XXXX. Befragt gebe ich an, dass XXXX in XXXX lebt weil er mit meiner Cousine verheiratet ist. Mein Bruder XXXX lebt in XXXX. Das ist in Bagdad.A: Manche sind verheiratet und leben bei sich zu Hause. Meine Mutter, römisch 40 leben zurzeit bei römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass römisch 40 in römisch 40 lebt weil er mit meiner Cousine verheiratet ist. Mein Bruder römisch 40 lebt in römisch 40 . Das ist in Bagdad. Vorhalt: Ihr Bruder gab an, dass alle Ihre Geschwister zurzeit bei Ihrer Schwester XXXX leben. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Ihr Bruder gab an, dass alle Ihre Geschwister zurzeit bei Ihrer Schwester römisch 40 leben. Was sagen Sie dazu? A: Er sollte genau so sein wie ich sagte. Diejenigen, die zurzeit nicht bei meiner Schwester leben, wohnten schon immer dort wo Sie jetzt leben. F: Wo lag der Brief, als ihn Ihre Mutter fand? A: In der Garage. F: Wieso glauben Sie hat man Ihre Familienangehörigen nach dem Ereignis nie persönlich bedroht? A: Ich weiß nicht, ob sie jemals bedroht wurden. Solche Nachrichten geben sie uns nicht. F: Geht es Ihrer Familie gut? A: Meinen Sie wirtschaftlich? F: Gesundheitlich, finanziell, seelisch. A: Sicherheitsmäßig und finanziell schaut es schlecht aus. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter alt und schwach ist. Sonst geht es ihnen gesundheitlich gut. Ich habe aber einen behinderten Bruder XXXX. Die rechte Seite seines Körpers ist seit Geburt gelähmt.A: Sicherheitsmäßig und finanziell schaut es schlecht aus. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter alt und schwach ist. Sonst geht es ihnen gesundheitlich gut. Ich habe aber einen behinderten Bruder römisch 40 . Die rechte Seite seines Körpers ist seit Geburt gelähmt. F: Arbeiten Ihre Geschwister? A: XXXX ist Lehrerin. XXXX ist Lehrerin.A: römisch 40 ist Lehrerin. römisch 40 ist Lehrerin. F: Wie geht es den Geschwistern, die nicht bei XXXX leben?F: Wie geht es den Geschwistern, die nicht bei römisch 40 leben? A: Jeder arbeitet für seine eigenen Kinder. Samed arbeitet an der Baustelle. XXXX macht jeden Tag etwas anderes, verdient dabei genug Geld um seine Familie zu erhalten.A: Jeder arbeitet für seine eigenen Kinder. Samed arbeitet an der Baustelle. römisch 40 macht jeden Tag etwas anderes, verdient dabei genug Geld um seine Familie zu erhalten. F: Wie erklären Sie, dass Ihre gesamte Familie im Irak bis heute von jeglicher persönlichen Bedrohungshandlung verschont blieb? A: Sie haben natürlich Angst aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in den Irak? A: Ich würde umgebracht werden. F: Von wem würden Sie umgebracht werden? A: Ich weiß es nicht, das kann ein jeder machen. F: Sie können auch in Österreich von Menschen umgebracht werden. Haben Sie konkret vor irgendeiner Person Angst? A: Ja, ich habe Angst vor der Person, die mich angerufen hat. Ich weiß nicht zu welcher Gruppe er gehört. [...] F: Warum sind Sie umgezogen? A: Weil wir bedroht wurden zogen wir zu meiner Schwester. F: Sie lebten bei Ihrer Schwester in Sicherheit. Können Sie weiterhin bei ihr wohnen? A: Wir haben das Haus nicht einmal verlassen. Wir hatten Angst. Vorhalt: Aufgrund der Tatsache, dass weder Sie noch ein anderes Familienmitglied nach dem Umzug bedroht wurde kann man darauf schließen, dass die Bedrohungshandlung gegen Sie und Ihre Familie endete und Sie deshalb weiterhin im Irak leben können. Was sagen Sie dazu? A: Nein. Das ändert nichts an der Sache. Man kann uns trotzdem töten. F: Was steht in der Anzeige die Sie bei der Polizei erstatteten? A: Dass wir telefonisch bedroht wurden und eine Patrone im Kuvert erhielten und dass wir von der Polizei nach Hause geleitet werden. [...]" Im Rahmen der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, einen irakischen Personalausweis in Kopie, einen irakischen Meldezettel in Kopie sowie eine Grundversorgungskarte und ein Abschlusszeugnis der Polizei in Kopie in Vorlage. 1.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088760005-151376451, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III).1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088760005-151376451, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Erstbeschwerdeführer habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, von einer ihm unbekannten Person, deren Gruppenzugehörigkeit er nicht kenne, telefonisch bedroht worden zu sein sowie dass seine Mutter ein Kuvert mit einer Patrone vorgefunden habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführers im Irak einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 15-53 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 15-53 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe seine Ausführungen kurz und allgemein gehalten. Seine Angaben hätten sich als nicht substantiiert und ohne Logik erwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar wie ein Sicherheitsbeamter, der lediglich mit der Durchführung von Sicherheitschecks beauftragt ist, an sensible Information gelangen soll, um anschließend beschuldigt zu werden, Informationen weiterzureichen. Ebenso sei der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über die Fluchtgründe seines Bruders, des Zweitbeschwerdeführers, zu machen. Im Hinblick auf den Drohanruf sei der Erstbeschwerdeführer nicht im Stande gewesen, konkrete Ausführungen zu machen. Er habe weder den Anruf beschreiben können, noch angeben können, was er zum Zeitpunkt des Anrufs gemacht habe. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, zumal die behaupteten Fluchtgründe mangels glaubwürdigen Vorbringens nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können, sodass auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer am 16.11.2016 persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Erstbeschwerdeführer am 16.11.2016 persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und dem Erstbeschwerdeführer Asyl zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend führt der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid enthalte unzureichende Feststellungen zur Lage im Irak, da die getroffenen Feststellungen sich nicht auf das Fluchtvorbringen beziehen würden. Bei Regierungsangestellten handle es sich um Personen, die systematisch von regierungsfreundlichen Gruppierungen verfolgt würden. In rechtlicher Hinsicht erweise sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides als unrichtig, da der Erstbeschwerdeführer für die Regierung gearbeitet habe und er deshalb von einer militanten Organisation bedroht worden sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wird in der Rechtsmittelschrift nicht beanstandet. 2.
  3. Der Zweitbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 25.09.2015 gab der Zweitbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung sowie geschieden. Seine Mutter und seine Geschwister wären mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers im Irak wohnhaft, der Vater bereits verstorben. Im Irak habe er zuletzt als Beamter gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 25.09.2015 gab der Zweitbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung sowie geschieden. Seine Mutter und seine Geschwister wären mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers im Irak wohnhaft, der Vater bereits verstorben. Im Irak habe er zuletzt als Beamter gearbeitet. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.09.2015 gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, per Flugzeug legal von Bagdad ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß nach Österreich gereist. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, die Milizen des Islamischen Staates hätten ihn als Spion angesehen und ihn mit dem Tode bedroht. 2.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 20.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Zur Person befragt gab der Zweitbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach habe er technisches Kolleg besucht und Mechanik studiert und abgeschlossen. Seit dem Jahr 2000 habe er bis zur Ausreise als Beamter im Ministerium für Kommunikation gearbeitet. In Bagdad habe er zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und die Stadt am 30.08.2015 legal mit dem Erstbeschwerdeführer im Luftweg verlassen. Von seiner vormaligen Ehefrau sei er geschieden, die gemeinsame Tochter lebe bei der Mutter, welche auch die Obsorge für das Kind innehabe.Zur Person befragt gab der Zweitbeschwerdeführer an, der arabischen Volksgruppe anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach habe er technisches Kolleg besucht und Mechanik studiert und abgeschlossen. Seit dem Jahr 2000 habe er bis zur Ausreise als Beamter im Ministerium für Kommunikation gearbeitet. In Bagdad habe er zuletzt im Bezirk römisch 40 gelebt und die Stadt am 30.08.2015 legal mit dem Erstbeschwerdeführer im Luftweg verlassen. Von seiner vormaligen Ehefrau sei er geschieden, die gemeinsame Tochter lebe bei der Mutter, welche auch die Obsorge für das Kind innehabe. Die Fragen, ob er im Irak Schwierigkeiten bei der Ausreise oder Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, in seiner Heimat politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe, verneinte der Zweitbeschwerdeführer. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Zweitbeschwerdeführer an, am 13.08.2015 einen Drohanruf erhalten zu haben. Der Anrufer habe ihn als Verräter beschimpft und mit dem Tod bedroht. Einen weiteren solchen Anruf habe er am 14.08.2015 erhalten und einen Tag darauf habe seine Mutter einen Drohbrief gefunden. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von Milizen oder Angehörigen des Islamischen Staates getötet zu werden. Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt: "[...] F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Ich habe am 13.08.2015 einen Drohanruf erhalten. Einer hat gesagt ihr seid Verräter. Das war zu Mittag. Er meinte Ihr gehört umgebracht. Er meinte ich arbeite im Kommunikationsministerium und würde Informationen weiterleiten. Am 14.08.2015 erhielt ich nochmals einen Anruf. Er meinte wir müssen unser Haus verlassen sonst werden wir umgebracht. Am 15.08.2015 am Morgen fand meine Mutter bei der Garage einen Brief. Ich und mein Bruder XXXX nahmen den Brief mit zur Polizei und erstatteten Anzeige. Die Anzeige wurde an den Richter weitergeleitet. Wir warteten in der Polizeiinspektion. Der Richter schickte zwei große Polizeiautos und ein kleines vorbei um uns nach Hause zu geleiten, damit wir unsere Sachen packen können und das Haus verlassen. Wir zogen zu meiner Schwester XXXX nach Hause. Danach entschlossen wir uns das Land zu verlassen weil wir wurden bedroht. Am
  5. August Spätnachmittag gingen ich und mein Bruder zum Flughafen gefahren um das Land zu verlassen.A: Ich habe am 13.08.2015 einen Drohanruf erhalten. Einer hat gesagt ihr seid Verräter. Das war zu Mittag. Er meinte Ihr gehört umgebracht. Er meinte ich arbeite im Kommunikationsministerium und würde Informationen weiterleiten. Am 14.08.2015 erhielt ich nochmals einen Anruf. Er meinte wir müssen unser Haus verlassen sonst werden wir umgebracht. Am 15.08.2015 am Morgen fand meine Mutter bei der Garage einen Brief. Ich und mein Bruder römisch 40 nahmen den Brief mit zur Polizei und erstatteten Anzeige. Die Anzeige wurde an den Richter weitergeleitet. Wir warteten in der Polizeiinspektion. Der Richter schickte zwei große Polizeiautos und ein kleines vorbei um uns nach Hause zu geleiten, damit wir unsere Sachen packen können und das Haus verlassen. Wir zogen zu meiner Schwester römisch 40 nach Hause. Danach entschlossen wir uns das Land zu verlassen weil wir wurden bedroht. Am
  6. August Spätnachmittag gingen ich und mein Bruder zum Flughafen gefahren um das Land zu verlassen. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Möchten Sie noch etwas ergänzen? A: Nur, dass ich mit dem Tod bedroht wurde. In unserem Land herrschen nur noch Die Milizen oder ISIS. Anm: Die Niederschrift wird rückübersetzt und vom ASt. unterschrieben. Eine Pause wird abgehalten von 11:10 Uhr bis 11:20.Anmerkung, Die Niederschrift wird rückübersetzt und vom ASt. unterschrieben. Eine Pause wird abgehalten von 11:10 Uhr bis 11:
  7. F: Wie viele Drohanrufe haben Sie erhalten? A: Insgesamt zwei Anrufe. F: Haben Sie die Nummer erkannt? A: Das war eine normale Nummer, ich habe sie nicht gekannt. Vor lauter Aufregung habe ich meine SIM Karte zerbrochen und weggeschmissen. Befragt wann das war, gebe ich an dass ich das gleich nach der Anzeige gemacht habe. F: Von wem wurden diese Anrufe getätigt. A: Ich kenne die Person nicht. Es war ein Mann und hat sich nicht alt angehört. F: Was genau hat dieser unbekannte Mann gesagt? A: Er meinte wir sind Verräter. Er würde unsere Information an den anderen weitergeben. F: Wer sind "wir"? A: Die Leute die im Ministerium arbeiten. Mein Bruder der Polizist arbeitet auch im Ministerium. F: An wen war die Drohung gerichtet? A: An mich und meinen Bruder. F: Wer ist "der Andere"? A: Ich weiß das nicht. Ich habe ihn gefragt wer er ist und wer der Andere ist aber er hat mir keine Antwort gegeben. F: Hat er noch irgendetwas anderes gesagt? A: Nein. F: Wie lange dauerte das erste Telefonat? A: Ca. eine Minute lang. Wie gesagt mehr hat er nicht gesagt. F: Wie lange dauerte das zweite Telefonat? A: Das war nur ein bisschen länger. Es wurde vielleicht ein Satz mehr gesprochen. F: Was hat die Person im zweiten Telefonat gesagt? A: Er meinte ich habe dir schon gesagt dass ich deine Informationen weiterleite und sagte wir sind tot. F: Hat der Mann noch etwas gesagt? A: Er hat gesagt er wird uns umbringen und unser Haus in Brand setzen. F: Wen wird er umbringen? A: Er hat keine Namen genannt. Aber er hat meine Familie gemeint. F: Hat dieselbe Person Sie beim zweiten Mal angerufen? A: Ja, es war dieselbe Person. F: Was gab die Person als Grund an Sie umzubringen? A: Weil wir in dem Ministerium arbeiten und er glaubt wir würden die Informationen weiterleiten Vorhalt: Ihre Angaben sind extrem vage. Von welchen Informationen sprechen Sie? Machen Sie bitte konkrete Angaben. A: Im Kommunikationsministerium werden die Daten von allen Personen mit Telefonnummern gespeichert, sprich Name, Adresse, Geburtsdatum etc. Befragt gebe ich an, dass mir die Person unterstellte die Daten weiterzuleiten. F: An wen würden Sie diese Daten weiterleiten? A: Bei uns gibt es Milizen, Parteien und die Al Qaida und ISIS. Ich weiß aber aufgrund einer Telefonnummer oder eines Namens noch lange nicht, ob jemand zu einer Miliz gehört oder nicht. F: Haben die Unterstellungen der Person der Wahrheit entsprochen. A: Nein, ich habe Daten nie weitergeleitet. Das darf man nicht machen aus Datenschutzgründen. F: Woher hat die Person Ihre Nummer gehabt? A: Bei uns im Irak werden Telefonnummern andauernd weitergegeben. Ich schätze also es waren Freunde oder Freunde von Freunden. Genau weiß ich das aber nicht. Ich hatte in meinem Handy ca. 40 Kontaktpersonen. F: Hat die Person Ihren Namen gekannt? A: Nein, die Person hat meinen Namen nicht erwähnt. Befragt gebe ich an, dass er auch nicht den Namen meines Bruders erwähnte. Er meinte nur "du und dein Bruder". F: Was genau steht in Ihn der Anzeige, deren Kopie Sie vorlegten? A: Dass ich eine Anzeige aufgrund einer telefonischen Bedrohung erstattete und einen Brief bekommen habe mit einer Patrone und dass mein Haus in Brand gesetzt werden würde wenn ich es nicht verlassen würde. Der Richter hat entschieden, dass die Polizei uns nach Hause begleitet um uns beim Auszug zu unterstützen. F: Wer wohnte vor dem Auszug in Ihrem Haus? A: Ich, meine Mutter, mein Bruder XXXX, mein Bruder XXXX, meiner Schwester XXXX und XXXX.A: Ich, meine Mutter, mein Bruder römisch 40 , mein Bruder römisch 40 , meiner Schwester römisch 40 und römisch 40 . F: Wer aller zog aus Ihrem Haus aus? A: Wir zogen alle aus. F: Wohin zogen Sie? A: Zu meiner Schwester XXXX. Befragt gebe ich an, dass sie auch in XXXX wohnt aber am anderen Ende der Stadt.A: Zu meiner Schwester römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass sie auch in römisch 40 wohnt aber am anderen Ende der Stadt. F: Wohnt die Schwester immer noch dort? A: Ja. Befragt gebe ich an, dass zurzeit alle meine Geschwister und meine Mutter noch im Haus meiner Schwester wohnen. Vorhalt: Sie gaben vorhin aber zu Protokoll, dass Ihre Geschwister zurzeit in XXXX wohnen. Nun geben Sie an, sie würden bei Ihrer Schwester leben. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Sie gaben vorhin aber zu Protokoll, dass Ihre Geschwister zurzeit in römisch 40 wohnen. Nun geben Sie an, sie würden bei Ihrer Schwester leben. Was sagen Sie dazu? A: Ich meinte Sie wären alle in XXXX geboren. Sie leben aber alle zurzeit bei meiner Schwester.A: Ich meinte Sie wären alle in römisch 40 geboren. Sie leben aber alle zurzeit bei meiner Schwester. F: Was ist mit Ihrem Haus danach geschehen? A: Es ist nun ein leeres Haus. F: Woher wissen Sie das? A: Das ist doch logisch. Wir haben es verlassen. Nun ist es leer. F: Wo befindet sich der Brief von dem Sie sprachen? A: Der ist bei der Polizei. Die Polizei hat den Brief behalten. F: Haben Sie keine Kopie verlangt? A: Nein. F: Wurden Sie oder ein Familienmitglied nachdem Sie umgezogen sind jemals persönlich bedroht? A: Nein, weil ich mich versteckt habe und gleich am 30.08.2015 das Land verlassen habe. F: Wurde ein Familienmitglied vor dem Auszug jemals persönlich bedroht? A: Nur ich und mein Bruder wurden bedroht. Vorhalt: Sie haben bis jetzt nicht erwähnt, dass auch Ihr Bruder persönlich bedroht wurde. Was sagen Sie dazu? A: Er wurde auch bedroht weil wir arbeiten im Ministerium und die Person meinte immer uns beide. F: Sie meinten aber Sie wurden angerufen nicht Ihr Bruder. Wurde Ihr Bruder persönlich bedroht? A: Er wurde auch angerufen. F: Bitte erzählen Sie mir alles über die persönlichen Bedrohungen gegen Ihren Bruder. A: Mein Bruder erzählte mir einen Tag nach meinem Anruf am 14.08.2015 dass man ihn am selben Tag über das Telefon bedroht hat. F: Können Sie noch weitere Angaben machen? A: Er wusste ich wurde ich bedroht und meinte, gut ich wurde jetzt auch bedroht. Als wir den Brief erhalten haben wussten wir dass wir uns in einer gefährlichen Lage befanden. F: Wie erklären Sie, dass kein weiteres Familienmitglied persönlich bedroht wurde. A: Nur mein Bruder und ich arbeiten im Ministerium. F: Was stand genau in dem Brief? A: Es war ein leeres Kuvert mit einer Patrone darin. F: Was war das für eine Patrone? A: Das war die Munition einer Kalaschnikow. F: An wen waren die Drohungen in den Telefonaten gerichtet? A: Die Drohungen waren an mich, meinen Bruder und die gesamte Familie gerichtet. F: Warum sind dann nur Sie und Ihr Bruder geflohen? A: Wenn es möglich wäre hätte ich die gesamte Familie mitgenommen. F: Geht es Ihrer Familie gut? A: Naja es geht. F: Bitte machen Sie konkrete Angaben. A: Die Sicherheit ist schlecht. Sie sind bedroht weil ich bedroht bin. Wirtschaftlich geht es uns auch nicht gut. F: Warum meinen Sie hat man Sie oder Ihre Familienangehörigen nach dem Auszug nie wieder bedroht? A: Weil sie das Haus meiner Schwester nie verlassen haben. Ich war mit meinem Bruder 15 Tage dort bis wir geflohen sind. F: Haben Sie innerhalb der 15 Tage das Haus verlassen? A: Überhaupt nicht. Befragt gebe ich an, dass nur meine Schwester XXXX das Haus verließ um Besorgungen zu tätigen.A: Überhaupt nicht. Befragt gebe ich an, dass nur meine Schwester römisch 40 das Haus verließ um Besorgungen zu tätigen. F: Haben Ihre Familienangehörigen nach Ihrer Ausreise aus dem Irak das Haus Ihrer Schwester jemals verlassen? A: Das weiß ich nicht. Wenn ich mit ihnen spreche sagen sie mir immer es geht ihnen gut, aber ich weiß sie lügen. Vorhalt: Es ist nicht realistisch, dass Ihre gesamte Familie bis auf Ihre Schwester XXXX das Haus seit Ihrer Ausreise im August 2015 nicht verlassen hat. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Es ist nicht realistisch, dass Ihre gesamte Familie bis auf Ihre Schwester römisch 40 das Haus seit Ihrer Ausreise im August 2015 nicht verlassen hat. Was sagen Sie dazu? A: Ich weiß nicht ob sie das Haus verlassen oder nicht. Immer wenn ich anrufe frage ich nur ob es ihnen gut geht. Ab und zu müssen sie aber hinaus, um meine Mutter ins Krankenhaus zu bringen. Vorhalt: Ihre Familie blieb bis heute unversehrt. Was sagen Sie dazu? A: Ja Gott sei Dank ist nichts passiert. Wir sind nur umgezogen. Vorhalt: Das heißt also, dass mit der Übersiedelung die Bedrohung an Sie und Ihre Familie eingestellt wurde. Was sagen Sie dazu? A: Nein. Die Gefahr betrifft mich und meinen Bruder XXXX.A: Nein. Die Gefahr betrifft mich und meinen Bruder römisch 40 . Vorhalt: Sie meinten aber vorhin, dass sich die Drohungen an Sie und Ihre gesamte Familie richteten. Das heißt also, dass alle in Gefahr wären. Was sagen Sie dazu? A: Ja, wenn man einen Brief mit einer Patrone bekommt heißt das, dass die ganze Familie bedroht ist. Vorhalt: Ihre Familie blieb bis heute unversehrt. Sie meinten es geht Ihnen gut, und dass seit dem Auszug keine Bedrohungshandlungen mehr gesetzt wurden. Die Behörde schließt daraus, dass Sie durch den Umzug keiner Gefahr mehr ausgesetzt sind. Was sagen Sie dazu? A: Die Gefahr für mich und meinen Bruder besteht noch. Befragt gebe ich an, dass meine Familie auch in Gefahr ist. F: Ihre Familie wurde aber nicht bedroht. Wieso sollten sie in Gefahr sein? A: Wenn man einen Brief mit einer Patrone bekommt heißt das, dass die ganze Familie bedroht ist. F: Was verlangte die unbekannte Person am Telefon von Ihnen? A: Er meinte wir sind Verräter und wir geben die Informationen weiter. F: Hat man etwas von Ihnen etwas verlangt oder Sie zu etwas aufgefordert? A: Nein, er meinte nur wir wären tot. Vorhalt: Sie meinten aber vorhin, dass man sehr wohl von Ihnen verlangt hat das Haus zu verlassen. Jetzt sagen sie, dass man von Ihnen nichts verlangt hat. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe das nicht genau verstanden, deswegen habe ich gesagt dass er von mir nichts verlangt hat. F: Wiederholung der Frage! Hat man etwas von Ihnen etwas verlangt oder Sie zu etwas aufgefordert? A: Er hat von mir verlangt das Haus zu verlassen, sonst würde er uns umbringen. Vorhalt: Sie haben der Forderung Folge geleistet. Es ist also davon auszugehen, dass Sie aufgrund dessen nicht mehr bedroht werden. Was sagen Sie dazu? A: Im Irak ist das nicht so. Wenn man einmal bedroht wurde, bleibt man bedroht bis man stirbt. F: Wie oft hat man Ihren Bruder persönlich bedroht? A: Einmal, telefonisch. Befragt gebe ich an, dass er sonst nie bedroht wurde. F: Wurden auch andere Kollegen im Ministerium bedroht? A: Ja, es sind sogar viele umgebracht worden. F: Erzählen Sie mir von diesem Ermordungen. A: Ein Kollege wurde vor uns bedroht, er wir haben ihm nicht geglaubt bis er umgebracht wurde. Das war ca. ein Monat vor meiner Bedrohung. F: Konkretisieren Sie bitte Ihre Angaben. A: Er meinte, dass er einmal über das Telefon bedroht wurde. F: Warum wurde er bedroht? A: Man meinte auch, dass er Informationen weitergibt. F: Wie heißt die Person? A: XXXX.A: römisch 40 . F: Können Sie noch weitere Angaben machen? A: Nein. F: Sie sprachen von vielen Ermordungen, gehen Sie bitte darauf ein. A: XXXX, ein Kollege, war am Weg zur Arbeit. Er wurde umgebracht.A: römisch 40 , ein Kollege, war am Weg zur Arbeit. Er wurde umgebracht. F: Warum wurde er umgebracht? A: Das weiß ich nicht. Ich sah seine Leiche vor dem Ministerium. Befragt gebe ich an, dass das ca. 3 Monate vor meiner Bedrohung geschah. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in den Irak? A: Ich würde umgebracht werden. F: Von wem? A: Wir haben Milizen, ISIS mehrere Parteien und viele Verbrechen. Vorhalt: Das heißt Sie befürchten nicht von der unbekannten Person umgebracht zu werden? A: Ich weiß eben nicht zu welcher Gruppierung die Person gehört. [...] F: Was waren Ihre Aufgaben im Kommunikationsministerium? A: Ich war der Stellvertreter des Technikteams. Vorhalt: Wieso sollte der Stellvertreter des Technikteams an die von Ihnen beschriebenen Informationen kommen und diese dann weiterleiten? A: Das war ja nur die Ansicht von der Person. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen? A: Ja. [...]" Im Rahmen der Einvernahme brachte der Zweitbeschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Personalausweis in Kopie, einen irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, einen irakischen Meldezettel in Kopie sowie eine irakische Grundversorgungskarte und eine vom irakischen Innenministerium ausgestellte Anzeige vom 27.08.2015 in Kopie in Vorlage. 2.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088759309-151376443, wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III).2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1088759309-151376443, wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Zweitbeschwerdeführer habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, von einer ihm unbekannten Person, deren Gruppenzugehörigkeit er nicht kenne, telefonisch bedroht worden zu sein sowie dass er ein Kuvert mit einer Patrone vorgefunden habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Irak einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Zweitbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 17-54 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Zweitbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 17-54 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Zweitbeschwerdeführer habe im Hinblick auf die erhaltenen Drohanrufe einerseits vage und unsubstantiierte und andererseits widersprüchliche Angaben getätigt. Die polizeiliche Anzeige beweise lediglich, dass der Zweitbeschwerdeführer gewillt sei, sich unter den Schutz des Staates zu stellen, nicht aber, dass das Angegebene auch den Tatsachen entspreche. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Zweitbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, zumal die behaupteten Fluchtgründe mangels glaubwürdigen Vorbringens nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können, sodass auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Zweitbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2016 wurde dem Zweitbeschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2016 wurde dem Zweitbeschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 2.

  1. Gegen Spruchpunkt I des dem Zweitbeschwerdeführer am 16.11.2016 persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.2.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Zweitbeschwerdeführer am 16.11.2016 persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und dem Zweitbeschwerdeführer Asyl zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend führt der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid enthalte unzureichende Feststellungen zur Lage im Irak, da die getroffenen Feststellungen sich nicht auf das Fluchtvorbringen beziehen würden. Bei Regierungsangestellten handle es sich um Personen, die systematisch von regierungsfreundlichen Gruppierungen verfolgt würden. In rechtlicher Hinsicht erweise sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides als unrichtig, da der Erstbeschwerdeführer für die Regierung gearbeitet habe und er deshalb von einer militanten Organisation bedroht worden sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wird in der Rechtsmittelschrift nicht beanstandet.
  3. Die Beschwerdevorlage langte jeweils am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Verfahrensbestimmungen Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, geregelt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX. Der Erstbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Im Irak halten sich nach wie vor seine Mutter sowie vier Schwestern und drei Brüder auf.2.
  3. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Im Irak halten sich nach wie vor seine Mutter sowie vier Schwestern und drei Brüder auf. Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre die Grundschule. Nach der Ableistung des Wehrdienstes war der Erstbeschwerdeführer vom Monat August 2003 an bis zur Ausreise als Polizist tätig und wurde und zumeist für Personenkontrollen bei Gebäuden eingesetzt. Am 30.08.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Im Anschluss gelangte er auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste in der Folge mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien nach Österreich, wo er am 16.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
  4. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte zuletzt in Bagdad im Stadtteil XXXX. Der Zweitbeschwerdeführer ist geschieden und hat eine minderjährige Tochter. Die Obsorge für das minderjährige Kind wird von der ehemaligen Gattin des Zweitbeschwerdeführers ausgeübt.2.
  5. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte zuletzt in Bagdad im Stadtteil römisch 40 . Der Zweitbeschwerdeführer ist geschieden und hat eine minderjährige Tochter. Die Obsorge für das minderjährige Kind wird von der ehemaligen Gattin des Zweitbeschwerdeführers ausgeübt. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Irak die Schule und legte die Matura ab. Danach absolvierte er ein technisches Kolleg und studierte Mechanik. Von 1990 bis 1992 leistete der Zweitbeschwerdeführer den Wehrdienst. Seit dem Monat Dezember des Jahres 2000 war er bis zur Ausreise als Beamter im Ministerium für Kommunikation tätig. Am 30.08.2015 verließ der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Im Anschluss gelangte er auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste in der Folge mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien und Serbien nach Österreich, wo er am 16.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.
  6. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten sie keine Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen, insbesondere aktuellen, Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 2.
  7. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere werden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen:
  8. Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start 1.
  9. "Islamischer Staat" Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
  10. 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh's departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016
  11. Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
  12. Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik: Staatendokumentation Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
  13. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (9.2.2016) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes - Irak -Strichaufzählung BBC (29.2.2016): Battle for Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (5.12.2015): Schiitische Milizen unter den Bodentruppen, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schiitische-milizen-unter-den.799.de.html?dram:article_id=338924 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd Daily (26.11.2015): Clashes erupted between Yazidi fighters and KDP Peshmerga in Iraq's Sinjar, http://ekurd.net/clashes-yazidis-peshmerga-sinjar-2015-11-26, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (24.10.2015): Verteidigungsminister Carter rechnet mit weiteren Kampfeinsätzen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/amerikanische-truppen-im-irak-verteidigungsminister-carter-rechnet-mit-weiteren-kampfeinsaetzen-13873630.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Focus (9.3.2016): USA schicken immer mehr Soldaten in den Irak, http://www.focus.de/politik/ausland/islamischer-staat/isis-terror-im-news-ticker-wie-in-vietnam-usa-schickt-immer-mehr-soldaten-in-den-irak_id_4743099.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.9.2015): Ruinous Aftermath, Militias Abuses Following Iraq's Recapture of Tikrit, , https://www.hrw.org/report/2015/09/20/ruinous-aftermath/militias-abuses-following-iraqs-recapture-tikrit, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Haaretz (18.1.2016): After Year-long Battle With ISIS, Iraq's Ramadi Lies in Ruins, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.698148#!, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (9.2.2016): Iraq Control of Terrain Map: February 9th 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2009%20FEBRUARY%202016.pdf , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (13.11.2015): Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/kurden-nehmen-die-stadt-sinjar-ein-1.18646151, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NTV (11.11.2015): Kurden vertreiben IS aus mehreren Dörfern, http://www.n-tv.de/ticker/Kurden-vertreiben-IS-aus-mehreren-Doerfern-article15913111.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Anti-IS-Kampf: Irak lehnt neuen US-Truppeneinsatz gegen Islamisten ab, http://www.spiegel.de/politik/ausland/anti-is-kampf-irak-lehnt-neuen-us-truppeneinsatz-gegen-islamisten-ab-a-1065580.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.12.2015): IS verlor heuer 14 Prozent seines Territoriums, http://derstandard.at/2000027931629/IS-Miliz-buesste-2015-rund-14-Prozent-ihres-Territoriums-ein, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (24.3.2016): Irakische Armee startete Großoffensive auf IS-Hochburg Mossul - 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Reporters Sans Frontières (18.4.2015): Iraq - Journalists and media threatened on all sides, http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung VOH - Vision of Humanity (17.11.2015): 2015 Global Terrorism Index, http://www.visionofhumanity.org/#/page/news/1283, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Washington Post (21.1.2016): Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, https://www.washingtonpost.com/world/feared-shiite-militias-back-in-spotlight-after-three-americans-vanish-in-iraq/2016/01/21/f62c51ee-beec-11e5-98c8-7fab78677d51_story.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung 20Minuten (8.2015): Mit einem Schweizer Söldner bei den Peshmerga, http://www.20min.ch/longform/reportage-peshmerga/index.html , Zugriff 14.1.2016 2.
  14. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata'ib Hezbollah und Asa'ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 2.2., 3., sowie 8.
  15. -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC - Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan's Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 2.
  16. Bagdad Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
  17. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady - Dr. Michael Izady, Columbia University

(2016): Baghdad: Ethnic Composition in 2015, http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Baghdad_Ethnic_2015_lg.png, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung Institute for the Study of War (12.2012): MIDDLE EAST SECURITY REPORT 7, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/ResurgenceofAAH.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung The National World (6.3.2016) ISIL suicide truck bomb kills 47 south of Baghdad in deadliest 2016 attack, http://www.thenational.ae/world/middle-east/isil-suicide-truck-bomb-kills-47-south-of-baghdad-in-deadliest-2016-attack, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung UN Security Council (26.10.2015): First report of the Secretary-General pursuant to paragraph 7 of resolution 2233
(2015), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1446637248_n1531608.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport- 11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNAMI (Jan.2015 - Feb.2016): UN Casualty Figures for ..., Jan.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en , Feb.: http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar , March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html , April: http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar , May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en , July: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en , August: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en , Sept.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en , Oct.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en , Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en , Dez. http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en, Feb.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en 2.
  1. Die mehrheitlich von Schiiten bewohnten südlichen Provinzen Iraks Die südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil, Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) befinden sich unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte (ISF). Jedoch ist der Staat bei der Kontrolle stark auf mehrere schiitische Milizengruppen angewiesen, die in einigen Gebieten eigenmächtig agieren (IDMC 30.6.2015). Im überwiegend schiitischen Gebiet im Süden Iraks wurden im Jahr 2014 427 Personen getötet (schließt Zivilisten und Militärs ein)(UK Home Office 11.2015). Im Jahr 2015 wurden von Iraq Body Count in Basra 90 zivile Todesfälle durch Gewalt dokumentiert (Mindestzahlen), im [spärlich besiedelten Gebiet] Muthanna sechs, im [spärlich besiedelten Gebiet Najaf] einer, in Qadissiya einer, in Missan 27, in Wassit 11, in Thi-Qar 17 und in Babil ca 270 [in dieser Quelle fanden sich keine Angaben zur Provinz Karbala](IBC 2015). In diesen Provinzen (ausgenommen Babil, s.u.) gab es keine direkten Konfrontationen mit dem IS. Die Gewalt hat sich hier auf sporadische terroristische Angriffe beschränkt. Eine Ausnahme stellt die Provinz Babil dar, in der der IS versuchte, Bagdad vom Süden her anzugreifen (CEDOCA 29.5.2015). In der Provinz Babil kam es während des Jahres 2015 darüber hinaus vermehrt zu Morden und Entführungen durch schiitische Milizen (USDOS 14.10.2015). Ein Papier des UNHCR, datiert mit Oktober 2014 besagt, dass sich der aktuelle Konflikt im Irak hauptsächlich auf die Provinzen im Zentral- und Nordirak konzentriert, dass aber auch die südlichen Provinzen mit sicherheitsrelevanten Vorfällen konfrontiert sind, einschließlich Bombenanschlägen, gezielte Entführungen, religiös motivierte Vergeltungsanschläge gegen Individuen (auch Mitgliedern politischer Parteien, religiösen und ethnischen Führungsfiguren, Regierungsangestellten und Fachkräften). Immer wieder finden Entführungen von Sunniten statt (UK Home Office 11.2015). Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vgl. Al- Arabiya 9.1.2016, vgl. New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa'ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016).Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vergleiche Al- Arabiya 9.1.2016, vergleiche New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa'ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016). In den südlichen Provinzen kommt es darüber hinaus häufig zu Protesten, die sich gegen Regierungskorruption, Mangel an öffentlichen Dienstleitungen, die häufigen Stromausfälle und die schlechte Wasserqualität richten. Dabei seien Berichten zufolge Demonstranten bedroht worden (UNAMI 19.1.2016). Im Süden des Landes finden sich sunnitische Gemeinden eher nur vereinzelt und vorwiegend in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten (Columbia University 2014). Diese in den südlichen Provinzen lebende sunnitische Minderheit ist immer wieder Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für IDPs im Süden / in den Süden Iraks siehe Abschnitt 11.Anmerkung, Zu den Zugangsbeschränkungen für IDPs im Süden / in den Süden Iraks siehe Abschnitt
  2. Quellen: -Strichaufzählung Al-Arabiya (9.1.2016): As Iraq fights ISIS, violence rises in Shiite south, http://english.alarabiya.net/en/perspective/features/2016/01/09/As-Iraq-fights-ISIS-violence-rises-in-Shiite-south.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Al-Monitor (2.3.2016): Abadi outgunned in fight to disarm tribes (Autor: Omar al- Jaffal), http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-basra-tribes-fightingdisarmament.html , Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung CEDOCA-CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (29.5.2015): Iraq, Security Situation in South Iraq,
  3. Mai 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1439461345_coi-focus-iraq-security-situation-insouth-iraq-0.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung Columbia University
(2014): Iraq - Religious Composition, map by Dr. Michael Izady, http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Iraq_Religions_sm.png, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count
(2015): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: Iraq (30.6.2015): IDPs caught between a rock and a hard place as displacement crisis deepens,
  1. Juni 2015 http://www.internal-displacement.org/assets/library/Middle-East/Iraq/pdf/201506-meiraq-overview-en.pdf, Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (11.1.2016): Iraq Situation Report: January 7 - 11, 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20SITREP%202016-01-11_1.pdf , Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung Reuters (15.1.2016): Iraqi force enters southern oil city to disarm tribal fighters, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-basra-idUSKCN0UT0YM, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung The New Arab (7.1.2016): Security deteriorates in Iraqi city of Basra, http://www.alaraby.co.uk/english/news/2016/1/7/security-deteriorates-in-basra, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq; OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.1.2016): Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 May - 31 October 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453277693_unamireport1may31october2015.pdf,Zugriff 18.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/313315/451579_de.html, Zugriff 18.3.2016
  2. Rechtsschutz/Justizwesen Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).Anmerkung, Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten). Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens 1.700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016). Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.11.2015): UN Rights Committee Urges Iraq To Reduce Use Of Death Penalty, http://www.ecoi.net/local_link/314405/452789_de.html, Zugriff 15.1.2016
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016). Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016). Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016). In den Abschnitten 8.
  2. sowie 8.
  3. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich. Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 5. Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und G

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.