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{'item': 'W106 2132802-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW106 2132802-1 SpruchW106 2132802-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (19.01.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): I.

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht als Sachbearbeiterin bei der LPD NÖ/Polizeikommissariat XXXX in Verwendung. Die BF befindet sich seit 17.12.2014 durchgehend im Krankenstand.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht als Sachbearbeiterin bei der LPD NÖ/Polizeikommissariat römisch 40 in Verwendung. Die BF befindet sich seit 17.12.2014 durchgehend im Krankenstand. Den vorliegenden Akten ist folgender beschwerderelevanter Sachverhalt zu entnehmen: Am 31.03.2015 wurde das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet und am 23.04.2015 die BVA, Pensionsservice, mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beauftragt.Am 31.03.2015 wurde das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet und am 23.04.2015 die BVA, Pensionsservice, mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beauftragt. Nach dem Ärztlichen Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin Dr. XXXX vom 09.04.2015 steht die BF seit 10/2008 immer wieder in deren Ordination in psychiatrischer Behandlung.Nach dem Ärztlichen Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin Dr. römisch 40 vom 09.04.2015 steht die BF seit 10 aus 2008, immer wieder in deren Ordination in psychiatrischer Behandlung. In dem Bericht werden folgende Diagnosen angeführt: Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (F33.1) Höhergradiges Burnout-Syndrom (Z73.0) Cervicocephales Syndrom (M53.0) Migräne ohne Aura (gewöhnliche Migräne) (G43.0) Aus psychiatrischer Sicht wird darin bestätigt, dass insgesamt auch weiterhin eine deutliche Beeinträchtigung der psychologischen Belastbarkeit und Ausdauerfähigkeit gegeben sei und daher die Arbeitsfähigkeit aktuell und auch langfristig nicht gegeben sein werde. Die Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung des Pensionsservice der BVA vom 18.05.2015 enthält folgende Zukunftsprognose: "Durch Aufarbeitung der jugendlichen Traumatisierung ist eine wesentliche Besserung zu erzielen. Empfohlen werden dazu hochfrequente Psychotherapie, eventuell im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, danach ein Rehabaufenthalt. Nach 6 Monaten ist eine Nachuntersuchung zu empfehlen. Die Betroffene wäre zur genannten Behandlung bereit. Von der Besserung kann Arbeitsfähigkeit im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erwartet werden." Vom 24.11.2015 bis 05.01.2016 absolvierte die BF einen stationären Aufenthalt im Therapiezentrum Justuspark. Nach dem Ärztlichen Entlassungsbericht vom 25.01.2016 erfolgte die Entlassung in die häusliche Umgebung in stabilem psychophysischem Allgemeinzustand und wurden regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen sowie eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung zur Stabilisierung der Patientin empfohlen. In der Folge wurde die BVA (Pensionsservice) seitens der Dienstbehörde mit einer neuerlichen Begutachtung der BF auf deren Dienstfähigkeit beauftragt. Der Obergutachtung vom 29.02.2016 ist folgende Stellungnahme und folgendes Leistungskalkül zu entnehmen: "Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf de zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen. Gegenüber dem Vorgutachten wurden zwar Angst- und Panikstörung gebessert, die depressive Komponente ist aber hervorgetreten und es hat sich eine private Belastungssituation heraus kristallisiert. Es herrscht eine mittelschwere depressive Episode, bei Anpassungsstörung im privaten Bereich. Es kommt auch zu stärker ausgeprägten, auffälligen mimischen und nestelnden Bewegungserscheinungen bei innerer Unruhe, wobei einerseits die Depression, andererseits eine hirnorganische Ursache (Stirnhirnabbauvorgänge) verantwortlich gemacht werden können. Es besteht unter dem depressiven Zustandsbild keine Belastbarkeit für die Erfüllung der konkreten Tätigkeit, nur geringer bis durchschnittlicher Zeitdruck wäre zu verkraften. Zumindest 12 Monate wären für deine Besserung zu veranschlagen. Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Besserung ist mit ca. 50% behaftet anzugeben, wobei der Faktor gestörte Anpassung bei privater Belastung wesentlich wirken wird. Es kann keine erfolgreiche berufliche Umstellung mehr erwartet werden." Zum nachgereichten Entlassungsbericht vom 25.01.2016 wird in der Stellungnahme des Oberbegutachters der BVA vom 15.03.2016 ergänzend ausgeführt, dass sich aufgrund des Entlassungsberichts keine Änderungen des Leistungskalküls vom 29.02.2016 ergeben. Von Dr. XXXX wird im Gutachten vom 23.03.2016 Physiotherapie empfohlen, nach einem Jahr sei mit mittlerer Wahrscheinlichkeit eine Besserung zu prognostizieren, welche jedoch im Wesentlichen von der Klärung der sozialen Situation der Betroffenen abhängig sein werde. Umschulbarkeit bestehe nicht mehr.Zum nachgereichten Entlassungsbericht vom 25.01.2016 wird in der Stellungnahme des Oberbegutachters der BVA vom 15.03.2016 ergänzend ausgeführt, dass sich aufgrund des Entlassungsberichts keine Änderungen des Leistungskalküls vom 29.02.2016 ergeben. Von Dr. römisch 40 wird im Gutachten vom 23.03.2016 Physiotherapie empfohlen, nach einem Jahr sei mit mittlerer Wahrscheinlichkeit eine Besserung zu prognostizieren, welche jedoch im Wesentlichen von der Klärung der sozialen Situation der Betroffenen abhängig sein werde. Umschulbarkeit bestehe nicht mehr. I.
  3. Im Rahmen des Parteiengehörs wendete sich die BF am 30.03.2016 gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung. Sie befinde sich in engmaschiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung und werde sie neuerlich einen Antrag auf einen Rehab-Aufenthalt stellen. Sie sei in großer Hoffnung auf eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und die Erlangung ihrer Arbeitsfähigkeit in zumindest 12 Monaten.römisch eins.
  4. Im Rahmen des Parteiengehörs wendete sich die BF am 30.03.2016 gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung. Sie befinde sich in engmaschiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung und werde sie neuerlich einen Antrag auf einen Rehab-Aufenthalt stellen. Sie sei in großer Hoffnung auf eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und die Erlangung ihrer Arbeitsfähigkeit in zumindest 12 Monaten. I.
  5. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 20.06.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass auf Grund der eindeutigen ärztlichen Sachverständigenbeweise der BVA (Pensionsservice), die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf Grundrömisch eins.
  6. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 20.06.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass auf Grund der eindeutigen ärztlichen Sachverständigenbeweise der BVA (Pensionsservice), die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf Grund * hoher psychischer Belastung * Überforderung bei der Arbeit * unterdurchschnittlicher emotionaler Kompetenz * unterdurchschnittlicher Wort- und Merkfähigkeit für die Erfüllung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nicht mehr ausreichend gegeben sei. Das am 23.04.2015 von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 Abs. 1 BDG werde fortgesetzt. Die Ruhestandsversetzung erfolge mit nächst möglichem Zeitpunkt.für die Erfüllung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nicht mehr ausreichend gegeben sei. Das am 23.04.2015 von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG werde fortgesetzt. Die Ruhestandsversetzung erfolge mit nächst möglichem Zeitpunkt. I.
  7. Mit Bescheid vom 23.06.2016 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15.07.2016 wurde die BF gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des
  8. August 2016 in den Ruhestand versetzt.römisch eins.
  9. Mit Bescheid vom 23.06.2016 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15.07.2016 wurde die BF gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des
  10. August 2016 in den Ruhestand versetzt. Begründend wird ausgeführt: Der Gesundheitszustand der BF laute wie folgt: * mittelschwere depressive Episode * Anpassungsstörung * Fontalhirnsyndrom/Automismen, Unruhe * berichtet Migräne Auf Grund der eindeutigen ärztlichen Sachverständigenbeweise der BVA (Pensionsservice) sei unmissverständlich abzuleiten, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der BF für die Erfüllung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nicht mehr ausreichend gegeben sei. Die BF stehe seit 2008 wegen beruflichem Stress und ständiger Schlafstörungen (Depression und Burnout-Syndrom) in ärztlicher Behandlung. Die BF habe sich in den angeführten Therapiezentren viermal in Behandlung begeben. Aufgrund des Gutachtens der polizeiärztlichen Untersuchung vom 27.03.2015 sei am 25.03.2015 das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. In dem am 18.05.2016 von der BVA erstellten Gutachten sei eine hochfrequente Psychotherapie mit anschließendem Reha-Aufenthalt und eine Nachuntersuchung in sechs Monaten empfohlen worden. Die BF sei am 11.09.2015 zu einer Krankenbehandlung gemäß § 51 Abs. 2 BDG aufgefordert worden. Weiter sei im Gutachten eine weitere Nachuntersuchung im Februar 2016 empfohlen worden. Die hochfrequente psychotherapeutische Behandlung sei durchgeführt worden. Vom 24.11 2015 bis 05.01.2016 habe sich die BF im Therapiezentrum XXXX auf Rehabilitation befunden.In dem am 18.05.2016 von der BVA erstellten Gutachten sei eine hochfrequente Psychotherapie mit anschließendem Reha-Aufenthalt und eine Nachuntersuchung in sechs Monaten empfohlen worden. Die BF sei am 11.09.2015 zu einer Krankenbehandlung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG aufgefordert worden. Weiter sei im Gutachten eine weitere Nachuntersuchung im Februar 2016 empfohlen worden. Die hochfrequente psychotherapeutische Behandlung sei durchgeführt worden. Vom 24.11 2015 bis 05.01.2016 habe sich die BF im Therapiezentrum römisch 40 auf Rehabilitation befunden. Auf Grund der Nachuntersuchung und Stellungnahme des Oberbegutachters der BVA vom 29.02.2016 sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus dem eindeutigen ärztlichen Sachverständigenbeweis sei unmissverständlich abzuleiten dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der BF für die Erfüllung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nicht mehr ausreichend gegeben sei. I.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die BF einer Versetzung in den Ruhestand nicht zustimme, weil sie nach wie vor stark bemüht sei ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Die BF absolviere nach wie vor eine Psychotherapie in zweiwöchigen Abständen und befinde sie sich weiter in fachärztlicher Behandlung und absolviere sie physikalische Therapien im Ausmaß der Bewilligungen der BVA. Mit schreiben der BVA vom 09.05.2016 sei ihr ein Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum XXXX in der Zeit vom 14.12.2016 bis einschließlich 25.01.2017 bewilligt worden. Die BF setze große Hoffnung auf einen erfolgreichen Rehabilitationsaufenthalt und die dadurch erlangende Verbesserung und Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes, um ihre Arbeitsfähigkeit wieder zu erhalten.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die BF einer Versetzung in den Ruhestand nicht zustimme, weil sie nach wie vor stark bemüht sei ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Die BF absolviere nach wie vor eine Psychotherapie in zweiwöchigen Abständen und befinde sie sich weiter in fachärztlicher Behandlung und absolviere sie physikalische Therapien im Ausmaß der Bewilligungen der BVA. Mit schreiben der BVA vom 09.05.2016 sei ihr ein Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum römisch 40 in der Zeit vom 14.12.2016 bis einschließlich 25.01.2017 bewilligt worden. Die BF setze große Hoffnung auf einen erfolgreichen Rehabilitationsaufenthalt und die dadurch erlangende Verbesserung und Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes, um ihre Arbeitsfähigkeit wieder zu erhalten. I.
  13. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.
  14. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
  16. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß Paragraph 14, BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:Paragraph 14, Absatz eins bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, lautet: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam." § 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN). In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass die BF seit 17.12.2014 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist. Unbestritten ist auch, dass der BF zuletzt der Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin bei der LPD NÖ/Bürgerservicestelle des Polizeikommissariates XXXX zugewiesen war.Unbestritten ist auch, dass der BF zuletzt der Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin bei der LPD NÖ/Bürgerservicestelle des Polizeikommissariates römisch 40 zugewiesen war. Die Dienstbehörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass auf Grund des eindeutigen Sachverständigenbeweises die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der BF für die Erfüllung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nicht mehr ausreichend gegeben sei. Dies bestreitet die BF in ihrer Beschwerde und meint, dass sie nach wie vor in diversen fachärztlichen Behandlungen stehe und sehr bemüht sei, ihre Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Zur maßgeblichen Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, sind folgende Überlegungen heranzuziehen: Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt - umgekehrt -, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0148; 14.11.2012, 2012/12/0036).Zur maßgeblichen Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, sind folgende Überlegungen heranzuziehen: Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt - umgekehrt -, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 04.09.2012, 2009/12/0148; 14.11.2012, 2012/12/0036). Wie sich aus der letzten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der BVA vom 29.02.2016 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 15.03.2016 eindeutig ergibt, wird eine Besserung des diagnostizierten Gesundheitszustandes der BF nach zumindest zwölf Monaten mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 50% bzw. mit "mittlerer Wahrscheinlichkeit" prognostiziert. Damit wird ein absehbarer Zeitraum umschrieben, innerhalb dessen eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden darf. Folgt man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit der kalkülsrelevanten Besserung mit "gering" eingeschätzt würde, zu Recht von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Auf Grund der mit 50% bzw. mit "mittel" eingestuften Wahrscheinlichkeit einer Besserung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von ca. einem Jahr liegt derzeit jedenfalls eine positive Prognose vor.Folgt man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit der kalkülsrelevanten Besserung mit "gering" eingeschätzt würde, zu Recht von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden vergleiche VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Auf Grund der mit 50% bzw. mit "mittel" eingestuften Wahrscheinlichkeit einer Besserung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von ca. einem Jahr liegt derzeit jedenfalls eine positive Prognose vor. Aufgrund der eben dargelegten Erwägungen ergibt bereits die Primärprüfung, dass die amtswegige Versetzung der BF in den Ruhestand derzeit nicht zulässig ist, da auf Basis der gegebenen Aktenlage nicht von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit nur unter Bezugnahme auf die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beamten auf seinem aktuellen bzw. zuletzt innegehabten Arbeitsplatz möglich ist. Der angefochtene Bescheid enthält auch in dieser Hinsicht keine Angaben zu den konkreten Arbeitsplatzaufgaben der BF. Dass die BF zuletzt den Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin innehatte, sagt nichts über die konkreten Aufgaben und Anforderungen dieses Arbeitsplatzes aus. Auf die (nachgeordnete) Frage des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes (Sekundärprüfung) war vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 BDG 1979 ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, BDG 1979 ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob von dauernder Dienstfähigkeit des BF im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG 1979 auszugehen ist, aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob von dauernder Dienstfähigkeit des BF im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 14, BDG 1979 auszugehen ist, aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2132802.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.