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{'item': 'W106 2135072-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 14§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 22b§ 112§ 39§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW106 2135072-1 SpruchW106 2135072-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (19.01.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist eingeteilter Beamter des Exekutivdienstes der PI XXXX im Bereich der LPD Kärnten (Verwendungsgruppe E2b). Er befindet sich seit 02.10.2010 durchgehend im Krankenstand. Seine Arbeitsplatzaufgaben bestehen in der Verrichtung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes, welche überwiegend im Außendienst erfolgt.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist eingeteilter Beamter des Exekutivdienstes der PI römisch 40 im Bereich der LPD Kärnten (Verwendungsgruppe E2b). Er befindet sich seit 02.10.2010 durchgehend im Krankenstand. Seine Arbeitsplatzaufgaben bestehen in der Verrichtung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes, welche überwiegend im Außendienst erfolgt. Während eines Frontex Einsatzes in der Slowakei im Jahre 2010 wurde beim BF ein Guillain-Barre-Syndrom mit Lähmungserscheinungen von der Brust abwärts diagnostiziert. Am 10.10.2010 wurde der BF in das Neurologiezentrum XXXX überstellt und befand er sich anschließend auf Rehabilitation in XXXX.Während eines Frontex Einsatzes in der Slowakei im Jahre 2010 wurde beim BF ein Guillain-Barre-Syndrom mit Lähmungserscheinungen von der Brust abwärts diagnostiziert. Am 10.10.2010 wurde der BF in das Neurologiezentrum römisch 40 überstellt und befand er sich anschließend auf Rehabilitation in römisch 40 . Bei der polizeiärztlichen Kontrolluntersuchung am 15.12.2014 wurden folgende Feststellungen getroffen: Der BF ist an den Rollstuhl gebunden, alleiniges Aufstehen ist nicht möglich, mit dem Rollator ist eine kürzere Gehstrecke möglich. Der Faustschluss ist nicht gegeben, Schreiben und Halten von leichten Gegenständen ist möglich. Bei Alltagsverrichtungen, Ankleiden, Gesamtkörperpflege ist eine Hilfe erforderlich. Nach vierjähriger Erkrankung bestehen trotz intensiver Therapien und Eigeninitiative nach wie vor Kraft, - Gefühls- und Bewegungsdefizite der Arme und Beine. Nach heutiger Beurteilung ist eine Erlangung der vollen Exekutivdienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht möglich. Die Einleitung eines Pensionierungsverfahrens ist sinnvoll. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 07.01.2015 wurde der BF von der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit verständigt. Am 07.05.2015 wurde die BVA - Pensionsservice um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ersucht. Der Stellungnahme der Oberbegutachtung durch die BVA vom 15.07.2015 ist zu entnehmen: "Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
  3. Gangstörung bei beinbetont Lähmungen, chronische Verstopfung, Folgen nach Guillain-Barre-Syndrom, Diagnose 2010
  4. Geringe Bewegungseinschränkung der Schulter-, Knie- und Sprunggelenke sowie der Endgelenke der Langfinger beiderseits
  5. Übergewicht, Zuckerkrankheit, Behandlung durch Diät, kein Hinweis auf Folgeschäden Abgeheilter Schienbeinbruch rechts 1/2015, Erweiterung der Bauchhauptschlagader unterhalb der Nieren/Zufallsbefund 2013, laufende Kontrollen, keine Größenzunahme.Abgeheilter Schienbeinbruch rechts 1 aus 2015,, Erweiterung der Bauchhauptschlagader unterhalb der Nieren/Zufallsbefund 2013, laufende Kontrollen, keine Größenzunahme. Stellungnahme und Leistungskalkül: Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen. 2010 kam es zu Lähmungen von der Halswirbelsäule abwärts. Durch Rehabilitation wurde Mobilität mit Rollmobil und Gehschule erzielt. 1/2015 kann es nach einem Schienbeinbruch zu einem Rückschlag. Der Untersuchte ist aktuell auf den Rollstuhl angewiesen, er schafft den Transfer allein. Neben der Gangstörung bei Fußheberlähmung besteht ein inkompletter Faustschluss. Die Lähmungen sind Folgen einer Auto-immun Störung auf Antikörper.2010 kam es zu Lähmungen von der Halswirbelsäule abwärts. Durch Rehabilitation wurde Mobilität mit Rollmobil und Gehschule erzielt. 1 aus 2015, kann es nach einem Schienbeinbruch zu einem Rückschlag. Der Untersuchte ist aktuell auf den Rollstuhl angewiesen, er schafft den Transfer allein. Neben der Gangstörung bei Fußheberlähmung besteht ein inkompletter Faustschluss. Die Lähmungen sind Folgen einer Auto-immun Störung auf Antikörper. Geistig/physische Beeinträchtigungen bestehen nicht. Die laufende Rehabilitation schöpft alle Möglichkeiten aus. Eine wesentlich höhere körperliche Belastbarkeit ist jedoch nicht mehr zu erwarten. Dienst mit Waffen ist nicht möglich, Lenken von Kraftfahrzeugen im Dienst ist nicht möglich. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Die berufliche Umstellbarkeit ist nicht eingeschränkt. Dem Betroffenen sind nur mehr Tätigkeiten möglich, die er vom Rollstuhl aus verrichten kann. Wegen der Feinmotorikstörung der Hände, mit inkomplettem Faustschluss sind keine besonderen feinmotorischen Anforderungen zu erfüllen. Bildschirmunterstützte Mischtätigkeiten sind aber ohne Einschränkung möglich, eine angepasste Tastatur sollte vorhanden sein. Die üblichen Pausen würden ausreichen." I.
  6. In der Stellungnahme vom 29.09.2015 widersprach der BF der Oberbegutachtung der BVA, dass eine wesentlich höhere körperliche Belastbarkeit nicht mehr zu erwarten sei und es sich um einen Dauerzustand handle. Es gebe nach wie vor Therapieerfolge in der Tagesklinik des LKH XXXX, der XXXXklinik XXXX, dem XXXX-Center in der Slowakei, sowie beim intensiven Training in Eigenregie. Das Gutachten der BVA sei unmittelbar nach der Genesung des Schienbeinbruches erstellt worden, welcher einen erheblichen therapeutischen Rückschritt und zusätzliche Einschränkungen nach sich gezogen habe. Nach dem Gutachten der BVA seien bildschirmunterstütze Mischtätigkeiten ohne Einschränkung möglich. Die freiwillige Arbeitssuche

§ 14Abs.

5 BDG sei infolge der durch derzeitige Rollstuhlbenutzung bedingte Wohnsituation nicht möglich.römisch eins.2. In der Stellungnahme vom 29.09.2015 widersprach der BF der Oberbegutachtung der BVA, dass eine wesentlich höhere körperliche Belastbarkeit nicht mehr zu erwarten sei und es sich um einen Dauerzustand handle. Es gebe nach wie vor Therapieerfolge in der Tagesklinik des LKH römisch 40 , der XXXXklinik römisch 40 , dem XXXX-Center in der Slowakei, sowie beim intensiven Training in Eigenregie. Das Gutachten der BVA sei unmittelbar nach der Genesung des Schienbeinbruches erstellt worden, welcher einen erheblichen therapeutischen Rückschritt und zusätzliche Einschränkungen nach sich gezogen habe. Nach dem Gutachten der BVA seien bildschirmunterstütze Mischtätigkeiten ohne Einschränkung möglich. Die freiwillige Arbeitssuche

Paragraph 14, Absatz 5, BDG sei infolge der durch derzeitige Rollstuhlbenutzung bedingte Wohnsituation nicht möglich. Da der BF weiterhin Dienst versehen möchte, ersuche er unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und sozialen Gründe, von der Ruhestandsversetzung abzusehen und um Verwendung im Bereich der Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler für den Bezirk XXXX, auf der neuen PI XXXX.Da der BF weiterhin Dienst versehen möchte, ersuche er unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und sozialen Gründe, von der Ruhestandsversetzung abzusehen und um Verwendung im Bereich der Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler für den Bezirk römisch 40 , auf der neuen PI römisch 40 . I.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11.07.2016 wurde der BF mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.römisch eins.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11.07.2016 wurde der BF mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Begründend wird eingangs der oben bereits dargestellte Sachverhalt wiedergegeben. Folgende rechtliche Erwägungen werden angestellt: "

§ 14Abs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist."

Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach Abs. 2 der vorangeführten Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.Nach Absatz 2, der vorangeführten Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Anhand der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist die LPD Kärnten als zuständige Behörde, unter besonderer Berücksichtigung der ärztlichen Befundung durch die BVA Wien, zum Schluss gekommen, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf Ihrem aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr dienstfähig sind und Ihnen ausgehend von der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im Bereich der LPD Kärnten auch kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden kann."Anhand der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist die LPD Kärnten als zuständige Behörde, unter besonderer Berücksichtigung der ärztlichen Befundung durch die BVA Wien, zum Schluss gekommen, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf Ihrem aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr dienstfähig sind und Ihnen ausgehend von der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im Bereich der LPD Kärnten auch kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden kann." (Es folgt die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme des BF vom 29.09.2015.) Weiter wird von der Behörde ausgeführt: "In weiterer Folge wurde von der Dienstbehörde geprüft, ob die von Ihnen angesprochene Verwendung in der Polizeiinspektion XXXX - Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler für den Bezirk XXXX - Ihnen, unter Berücksichtigung Ihrer Restarbeitsfähigkeit zugewiesen werden kann bzw. ob Sie die Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz erfüllen können. Weiters wurde eruiert, ob die Polizeiinspektion XXXX barrierefrei ausgestattet ist."In weiterer Folge wurde von der Dienstbehörde geprüft, ob die von Ihnen angesprochene Verwendung in der Polizeiinspektion römisch 40 - Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler für den Bezirk römisch 40 - Ihnen, unter Berücksichtigung Ihrer Restarbeitsfähigkeit zugewiesen werden kann bzw. ob Sie die Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz erfüllen können. Weiters wurde eruiert, ob die Polizeiinspektion römisch 40 barrierefrei ausgestattet ist. Diese Überprüfungen brachten folgendes zusammenfassendes Ergebnis: Um die Aufgaben eines Bezirks IT-Ermittlers vollständig und eigenständig erfüllen zu können, sind eine uneingeschränkte Mobilität inkl. Feinmotorik (Öffnung eines PC, Laptop, Smartphone, etc zwecks Datensicherung) eine wesentliche Grundvoraussetzung. Da diese Anforderungen von Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Restarbeitsfähigkeit (Sachverständigengutachten vom 15.07.2015) * aktuell auf den Rollstuhl angewiesen * Gangstörung bei Fußheberlähmung * Feinmotorikstörung der Hände mit inkomplettem Faustschluss * Dienst mit Waffen nicht möglich * Lenken von Kraftfahrzeugen im Dienst nicht möglich nicht erfüllbar sind, können Sie nicht zum BezIT ausgebildet und in weitere Folge auch nicht als BezIT für den Bezirk XXXX verwendet werden.nicht erfüllbar sind, können Sie nicht zum BezIT ausgebildet und in weitere Folge auch nicht als BezIT für den Bezirk römisch 40 verwendet werden. Weiters wurde festgestellt, dass die neu errichtete PI XXXX (Dienstbetriebsaufnahme mit 10.12.2015) vollkommen barrierefrei ist.Weiters wurde festgestellt, dass die neu errichtete PI römisch 40 (Dienstbetriebsaufnahme mit 10.12.2015) vollkommen barrierefrei ist. Das ausführliche Ergebnis dieser Überprüfungen wurde Ihnen bereits im Rahmen des Parteiengehörs am 07.12.2015 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme an die Landespolizeidirektion Kärnten - Personalabteilung abzugeben. Sie haben innerhalb der vorgegebenen Frist mit Schreiben vom 19.12.2015 folgende Stellungnahme abgegeben: "Die LPD Kärnten hat mich unter GZ P6/80/15 vom 10.09.2015 unter anderem davon in Kenntnis gesetzt, dass mir, ausgehend von meiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, im Bereich der LPD Kärnten kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs 2 BDG 1979 zugewiesen werden kann."Die LPD Kärnten hat mich unter GZ P6/80/15 vom 10.09.2015 unter anderem davon in Kenntnis gesetzt, dass mir, ausgehend von meiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, im Bereich der LPD Kärnten kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden kann. Um die Ernsthaftigkeit meines Bestrebens, weiterhin einer dienstlichen Tätigkeit auf der Polizeiinspektion XXXX, Gd XXXX, Bez XXXX, nachzugehen, zu unterstreichen und hervorzuheben, des Weiteren die LPD Kärnten bei der sicherlich schwierigen Entscheidungsfindung von meiner Seite aus zu unterstützen, mir einen entsprechenden Verweisungsarbeitsplatz zu ermöglichen, habe ich mein Interesse um eine Verwendung im Bereich der Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler für den Bezirk XXXX bekundet, wobei auch jede andere Form stationär bildschirmunterstützter Tätigkeit auf der PI XXXX angestrebt wird.Um die Ernsthaftigkeit meines Bestrebens, weiterhin einer dienstlichen Tätigkeit auf der Polizeiinspektion römisch 40 , Gd römisch 40 , Bez römisch 40 , nachzugehen, zu unterstreichen und hervorzuheben, des Weiteren die LPD Kärnten bei der sicherlich schwierigen Entscheidungsfindung von meiner Seite aus zu unterstützen, mir einen entsprechenden Verweisungsarbeitsplatz zu ermöglichen, habe ich mein Interesse um eine Verwendung im Bereich der Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler für den Bezirk römisch 40 bekundet, wobei auch jede andere Form stationär bildschirmunterstützter Tätigkeit auf der PI römisch 40 angestrebt wird. Dem Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA, GZ 4063-170662/6 vom 15.07.2015, zufolge sind mir bildschirmunterstützte Mischtätigkeiten ohne Einschränkung möglich. Die eventuell erforderliche Adaptierung eines Arbeitsplatzes bezieht sich im Normalfalle, nachdem die PI XXXX in Ihrer Gesamtheit barrierefrei ausgelegt ist, lediglich auf die rollstuhlbedingte Höhe (Kniehöhe bzw Kniefreiheit).Die eventuell erforderliche Adaptierung eines Arbeitsplatzes bezieht sich im Normalfalle, nachdem die PI römisch 40 in Ihrer Gesamtheit barrierefrei ausgelegt ist, lediglich auf die rollstuhlbedingte Höhe (Kniehöhe bzw Kniefreiheit). Hierfür wären, laut meiner persönlichen telefonischen Rücksprache mit dem Hauptverband der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA, bei Bedarf Fördermittel vorhanden. Ich führe ausdrücklich an, dass ich dzt nur im unmittelbaren privaten Bereich Unterstützung in Anspruch nehme und im Zuge einer stationären dienstlichen Tätigkeit im Bereich einer Datenverarbeitung auf der PI XXXX keinerlei Arbeitsassistenz benötigen würde.Ich führe ausdrücklich an, dass ich dzt nur im unmittelbaren privaten Bereich Unterstützung in Anspruch nehme und im Zuge einer stationären dienstlichen Tätigkeit im Bereich einer Datenverarbeitung auf der PI römisch 40 keinerlei Arbeitsassistenz benötigen würde. Eine freiwillige Arbeitsplatzsuche im Bereich der gesamten Bundesverwaltung gem § 14 Abs 5 BDG 1979 ist infolge der, durch derzeitige Rollstuhlbenutzung bedingten Wohnsituation, nach wie vor nicht zielführend.Eine freiwillige Arbeitsplatzsuche im Bereich der gesamten Bundesverwaltung gem Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 ist infolge der, durch derzeitige Rollstuhlbenutzung bedingten Wohnsituation, nach wie vor nicht zielführend. Nachdem ich weiterhin Dienst versehen möchte, ersuche ich nochmals unter der Berücksichtigung der besonderen Umstände und sozialen Gründe, von der Ruhestandsversetzung abzusehen und mir eine entsprechende dienstliche Tätigkeit auf der Polizeiinspektion XXXX, Gd XXXX, Bez XXXX, zu ermöglichen.Nachdem ich weiterhin Dienst versehen möchte, ersuche ich nochmals unter der Berücksichtigung der besonderen Umstände und sozialen Gründe, von der Ruhestandsversetzung abzusehen und mir eine entsprechende dienstliche Tätigkeit auf der Polizeiinspektion römisch 40 , Gd römisch 40 , Bez römisch 40 , zu ermöglichen. Die Möglichkeit einer barrierefreien Wohnung (mit entsprechender Vorlaufzeit) im Gebäudetrakt der PI XXXX wurde bereits mehrfach erwähnt."Die Möglichkeit einer barrierefreien Wohnung (mit entsprechender Vorlaufzeit) im Gebäudetrakt der PI römisch 40 wurde bereits mehrfach erwähnt." Ihrem Ersuchen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und sozialen Gründe von der Ruhestandsversetzung abzusehen und Ihnen eine entsprechende dienstliche Tätigkeit auf der Polizeiinspektion XXXX, Gde. XXXX, Bez. XXXX, zu ermöglichen, kann mangels eines diesbezüglichen Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden. Die besonderen Umstände und sozialen Gründe wurden seitens der Dienstbehörde insofern berücksichtigt, als das Ruhestandsversetzungsverfahren erst nach dem Abwarten eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren vom Beginn des durchgehenden Krankenstandes an von Amtswegen eingeleitet wurde. Dadurch hat die Dienstbehörde sehr viel soziales Gewissen und reichlich dienstbehördliches Verständnis bewiesen.Ihrem Ersuchen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und sozialen Gründe von der Ruhestandsversetzung abzusehen und Ihnen eine entsprechende dienstliche Tätigkeit auf der Polizeiinspektion römisch 40 , Gde. römisch 40 , Bez. römisch 40 , zu ermöglichen, kann mangels eines diesbezüglichen Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden. Die besonderen Umstände und sozialen Gründe wurden seitens der Dienstbehörde insofern berücksichtigt, als das Ruhestandsversetzungsverfahren erst nach dem Abwarten eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren vom Beginn des durchgehenden Krankenstandes an von Amtswegen eingeleitet wurde. Dadurch hat die Dienstbehörde sehr viel soziales Gewissen und reichlich dienstbehördliches Verständnis bewiesen. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist die Dienstbehörde, unter besonderer Berücksichtigung des eindeutigen ärztlichen Sachverständigenbeweises ("Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung", GZ 4063 - 170662 / 6 vom 15.07.2015) der BVA Wien, zum Schluss gekommen, dass Sie für den von Ihnen zu leistenden Dienst auf Ihrem aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr geeignet sind. Die durchgeführten ergänzenden Überprüfungen in Bezug auf einen Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 haben ergeben, dass Ihnen aufgrund Ihrer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im Wirkungsbereich der LPD Kärnten auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden kann. Es ist daher insgesamt Ihre dauernde Dienstunfähigkeit gegeben, und sind Sie daher in den Ruhestand zu versetzen.Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist die Dienstbehörde, unter besonderer Berücksichtigung des eindeutigen ärztlichen Sachverständigenbeweises ("Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung", GZ 4063 - 170662 / 6 vom 15.07.2015) der BVA Wien, zum Schluss gekommen, dass Sie für den von Ihnen zu leistenden Dienst auf Ihrem aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr geeignet sind. Die durchgeführten ergänzenden Überprüfungen in Bezug auf einen Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 haben ergeben, dass Ihnen aufgrund Ihrer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im Wirkungsbereich der LPD Kärnten auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden kann. Es ist daher insgesamt Ihre dauernde Dienstunfähigkeit gegeben, und sind Sie daher in den Ruhestand zu versetzen. Über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung wurden Sie - wie schon im Parteiengehör vom 10.09.2015, GZ P6/805/15 - nochmals mit Schreiben vom 15.06.2016 (gleiche GZ) informiert (Zustellung am 01.07.2016)." I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Hiezu führte er aus, dass dem Gutachten der BVA zufolge für ihn bildschirmunterstützte Mischtätigkeiten mit entsprechenden Pausen möglich seien. Er habe daher um eine Verwendung im Bereich der Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler auf einem Verweisungsarbeitsplatz der PI XXXX ersucht. Hinsichtlich der eingeschränkten Feinmotorik führte er aus, dass es für die Öffnung eines PC, Laptop, Smartphone udgl. im Fachhandel entsprechende Werkzeuge und Hilfsmittel gebe, welche einen fachgerechten Ausbau ermöglichen bzw. wesentlich erleichtern könnten.Hiezu führte er aus, dass dem Gutachten der BVA zufolge für ihn bildschirmunterstützte Mischtätigkeiten mit entsprechenden Pausen möglich seien. Er habe daher um eine Verwendung im Bereich der Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler auf einem Verweisungsarbeitsplatz der PI römisch 40 ersucht. Hinsichtlich der eingeschränkten Feinmotorik führte er aus, dass es für die Öffnung eines PC, Laptop, Smartphone udgl. im Fachhandel entsprechende Werkzeuge und Hilfsmittel gebe, welche einen fachgerechten Ausbau ermöglichen bzw. wesentlich erleichtern könnten. I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 19.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 19.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF versah bis zu der seit 02.10.2010 andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit als eingeteilter Beamter der Verwendungsgruppe E2b Exekutivdienst bei der PI XXXX.Der BF versah bis zu der seit 02.10.2010 andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit als eingeteilter Beamter der Verwendungsgruppe E2b Exekutivdienst bei der PI römisch 40 . Während eines Frontex Einsatzes im Jahre 2010 wurde beim BF ein Guillain-Barre-Syndrom mit Lähmungserscheinungen von der Brust abwärts diagnostiziert. Nach der Begutachtung der BVA, Pensionsservice, besteht neben der Gangstörung bei Fußheberlähmung ein inkompletter Faustschluss. Geistig/physische Beeinträchtigungen bestehen nicht. Die laufende Rehabilitation hat alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Eine wesentlich höhere körperliche Belastbarkeit ist nicht mehr zu erwarten. Nach laufenden Rehabilitationsmaßnahmen ist der BF aktuell auf den Rollstuhl angewiesen. Nach dem Gutachten ist Dienst mit Waffen und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Dienst nicht möglich. Es handelt sich um einen Dauerzustand. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Die Frage der Exekutivdienstfähigkeit hat sie gestützt auf das schlüssige Gutachten der BVA Pensionsservice mängelfrei verneint. Ein Verweisungsarbeitsplatz steht nicht zur Verfügung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der BF auch gar nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der BF auch gar nicht beantragt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG 1979 von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 14 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:Paragraph 14, BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, lautet: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die

§ 17Abs.

1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 , den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die

§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die

Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, , den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die

Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn ---------- 1.-die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder 2.-die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder 3.-die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages

§ 22bdes Gehaltsgesetzes 1956 (Geh

G), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes

Abs. 5.

(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages

Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes

Absatz 5,

(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Abs. 5.

(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Absatz 5,

(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung

§ 112

oder einer Dienstenthebung

§ 39des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung

Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung

Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, nicht ein." § 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).Paragraph 14, Absatz 2, BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN). Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass der BF eingeteilter Beamter bei der LPD Kärnten ist. Seine Tätigkeit besteht überwiegend in der Verrichtung exekutiven Außendienstes. Für einen Exekutivbeamten ist es unerlässlich, dass er als Exekutivorgan einsatzfähig sein muss, eine Dienstwaffe trägt und die Aufgabe und Verpflichtung hat, im Falle der Notwendigkeit die Befolgung einer Anordnung durchzusetzen oder eine drohende Gefahr von Sachen, von Dritten oder von sich selbst abzuwehren und von der ihm zugewiesenen Dienstwaffe unter Bedachtnahme aller gesetzlichen und mit Weisung ergangenen Anordnungen richtig und emotionslos Gebrauch macht. Für einen Beamten des Exekutivdienstes ist aus diesem Grunde die volle körperliche und geistige Fitness unbedingt erforderlich, um Zwangsbefugnisse, wie Anwendung von Körperkraft und Waffengebrauch, ausüben zu können. Weiters wird von diesen Beamten gefordert, dass sie ihren Dienst sowohl bei Tag als auch bei Nacht ordnungsgemäß verrichten können. An einen Beamten des Exekutivdienstes werden daher auf Grund der zu erfüllenden Exekutivdienstaufgaben höhere körperliche Anforderungen gestellt als an einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung, daher kann für einen Exekutivbeamten die Dienstunfähigkeit viel früher einsetzen. Aus den von der Behörde schlüssig dargelegten Überlegungen konnte sie zutreffend vom Fehlen der Exekutivdiensttauglichkeit des BF auf Dauer ausgehen. Zur Frage eines Verweisungsarbeitsplatzes für einen Beamten des Exekutivdienstes ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu beachten, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Dies schließt auch Mischverwendungen eines Beamten des Exekutivdienstes in beiden Bereichen mit ein. Freilich kann aus dem Dienstrecht nicht zwingend abgeleitet werden, dass diese "administrativen" Aufgaben der "Systemerhaltung" in jedem Fall nur von Beamten des Exekutivdienstes, nicht aber von Beamten anderer Verwendungsgruppen (oder Vertragsbediensteten) wahrgenommen werden dürfen (vgl. VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN). Die Prüfung, ob ein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat sich auf den gesamten Ressortbereich zu erstrecken (vgl. VwGH 15.11.2006, 2006/12/0027).Zur Frage eines Verweisungsarbeitsplatzes für einen Beamten des Exekutivdienstes ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu beachten, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Dies schließt auch Mischverwendungen eines Beamten des Exekutivdienstes in beiden Bereichen mit ein. Freilich kann aus dem Dienstrecht nicht zwingend abgeleitet werden, dass diese "administrativen" Aufgaben der "Systemerhaltung" in jedem Fall nur von Beamten des Exekutivdienstes, nicht aber von Beamten anderer Verwendungsgruppen (oder Vertragsbediensteten) wahrgenommen werden dürfen vergleiche VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN). Die Prüfung, ob ein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat sich auf den gesamten Ressortbereich zu erstrecken vergleiche VwGH 15.11.2006, 2006/12/0027). Im Beschwerdefall kam die Zuweisung eines Ersatzarbeitsarbeitsplatzes außerhalb seines Wohnbezirkes infolge der durch die derzeitige Rollstuhlbenutzung bedingten Wohnsituation und eingeschränkten Außenmobilität - wie vom BF selbst angegeben - nicht in Betracht. Wenn der BF meint, dass eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Bereich der Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler auf der PI XXXX ein möglicher Verweisungsarbeitsplatz für ihn wäre und er um die Zuweisung eines solchen ersuche, hätte eine solche Verwendung prima vista wohl nur administrative Tätigkeiten zum Inhalt und könnte ihr daher nicht der geforderte funktionelle Zusammenhang zu einem exekutiven Aufgabenbereich beigemessen werden. Darüber hinaus hat die belangte Behörde aber auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein solcher Arbeitsplatz mit - wie vom BF angesprochen - "rein bildschirmunterstützten Mischtätigkeiten" auf der PI XXXX nicht vorhanden ist. Im Übrigen besteht auch generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite der Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003, mwN).Wenn der BF meint, dass eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Bereich der Datensicherung bzw. Datenauswertung als Bezirksdatenermittler auf der PI römisch 40 ein möglicher Verweisungsarbeitsplatz für ihn wäre und er um die Zuweisung eines solchen ersuche, hätte eine solche Verwendung prima vista wohl nur administrative Tätigkeiten zum Inhalt und könnte ihr daher nicht der geforderte funktionelle Zusammenhang zu einem exekutiven Aufgabenbereich beigemessen werden. Darüber hinaus hat die belangte Behörde aber auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein solcher Arbeitsplatz mit - wie vom BF angesprochen - "rein bildschirmunterstützten Mischtätigkeiten" auf der PI römisch 40 nicht vorhanden ist. Im Übrigen besteht auch generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite der Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen vergleiche VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003, mwN). Die Beschwerde dar daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 14, BDG ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2135072.1.00

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