Obsah (19)
§ 38Art. 133§§ 8§ 3§ 10§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 75Art. 140§ 25a§ 1§ 9Art. 17§§ 127§§ 50§ 61RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW111 1429177-1 SpruchW111 1429177-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJ
§ 38AVG i
Vm § 17A) Das mit hg. Beschluss vom 19.02.2016
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 VwGVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§§ 8Abs 3a i
Vm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Gleichzeitig wird
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Georgien unzulässig ist.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen. Gleichzeitig wird
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat Georgien unzulässig ist. II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 24.01.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 01.02.2012 sowie am 11.07.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt eivernommen. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer als Grund seiner Ausreise kurz zusammengefasst an, in Georgien als Sympathisant einer Oppositionspartei im Jahr 2011 infolge einer Protestkundgebung Probleme mit Vertretern der amtierenden Regierung bzw. der Polizei bekommen zu haben, welche ihn geschlagen hätten und ihm aufgrund eines ihm zu Unrecht zur Last gelegten illegalen Waffen- und Drogenbesitzes eine dreijährige Freiheitsstrafe angedroht hätten. Im Falle eines Regierungswechsels sei der Beschwerdeführer bereit, freiwillig in die Heimat zurückzukehren.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreisegründe einen asylrelevanten Hintergrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen würden. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers (insb. Niereninsuffizienz, koronare Herzkrankheit) seien in dessen Herkunftsstaat behandelbar, auch sei die von ihm benötigte Medikation erhältlich und hätten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände festgestellt werden können, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. 3. Mit Eingabe vom 06.09.2012 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung unter näherer Begründung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. 4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 13.09.2012 beim Asylgerichtshof ein. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128
(2), 129 Z 1 2, 130 2.3.4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128,
(2), 129 Ziffer eins, 2, 130 2.3.
- Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit Bescheid der XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
- Am 18.02.2015 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits zuvor schriftlich mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund der Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde zu beantragen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer nach detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides zurück. Somit war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen und erwuchs der Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides vom 23.08.2012 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer nach detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zurück. Somit war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen und erwuchs der Spruchpunkt römisch eins. des o. a. Bescheides vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides vom 23.08.2012 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht. Anlässlich der Verhandlung wurden die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht: Schreiben durch einen Arzt für Allgemeinmedizin (undatiert); Dialysebegleitbrief des Landesklinikums XXXX vom 09.12.2013, Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX vom 06.12.2013, Befunde des XXXX, Arztbrief der XXXX vom 14.01.2015;Dialysebegleitbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 09.12.2013, Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 06.12.2013, Befunde des römisch 40 , Arztbrief der römisch 40 vom 14.01.2015; Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: "(...) VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf? BF: Ich bin in Georgien geboren. Ich habe die Schule absolviert und habe gearbeitet. Ich habe bis 1985 gearbeitet und danach nicht mehr. Ich habe immer in Georgien gelebt. VR: Wovon haben Sie nach dem Jahr 1985 gelebt? BF: Ich habe eine Pension bezogen. Mein Bruder hat mir geholfen. Die Pension bezog ich weil ich meine linke Hand nicht bewegen kann. Es war eine Invaliditätspension. Ich wurde einmal operiert, da ich Probleme hatte. Nach der Operation konnte ich meine Hand nicht weiter verwenden. Früher hatte ich in meinem Dorf eine kleine Landwirtschaft. Jetzt habe ich auch keine Landwirtschaft mehr. Sie können wahrscheinlich über die Botschaft überprüfen lassen, dass ich gar nichts besitze. VR: Haben Sie einen Beruf erlernt? BF: Mein erlernter Beruf ist es, Züge zu reparieren. Dies habe ich zwei Jahre gelernt aber nie ausgeübt. VR: Haben Sie gegenwertig Verwandte in Georgien? BF: Einen Bruder. Mein Bruder lebt und arbeitet in XXXX. Mein Bruder hat eine Frau und ein Kind. Meinen Bruder geht es wirtschaftlich nicht besonders gut, aber er findet sein Auslangen. Sein Gehalt beträgt 180 €. Er ist in einem Museum als Führer. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Tante bereits verstorben ist.BF: Einen Bruder. Mein Bruder lebt und arbeitet in römisch 40 . Mein Bruder hat eine Frau und ein Kind. Meinen Bruder geht es wirtschaftlich nicht besonders gut, aber er findet sein Auslangen. Sein Gehalt beträgt 180 €. Er ist in einem Museum als Führer. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Tante bereits verstorben ist. VR: Bitte schildern Sie mir ausführlich und detailliert aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen haben? BF: Ich wurde von der Regierung Saakaschwili verfolgt, weil ich nicht auf ihrer Seite war. Ich habe in der Nähe von XXXX gelebt und alle, die gegen diese Regierung waren, wurden verfolgt. Ich habe auch Propaganda betrieben und habe aufgerufen, gegen diese Regierung zu sein. Ich war keine führende Person aber ich habe die Gleichgesinnten gesammelt, daher wurde ich zweimal geschlagen. Ich habe mich unter Druck gesetzt gefühlt und hatte Angst vor der Polizei.BF: Ich wurde von der Regierung Saakaschwili verfolgt, weil ich nicht auf ihrer Seite war. Ich habe in der Nähe von römisch 40 gelebt und alle, die gegen diese Regierung waren, wurden verfolgt. Ich habe auch Propaganda betrieben und habe aufgerufen, gegen diese Regierung zu sein. Ich war keine führende Person aber ich habe die Gleichgesinnten gesammelt, daher wurde ich zweimal geschlagen. Ich habe mich unter Druck gesetzt gefühlt und hatte Angst vor der Polizei. R: Im Rahmen welcher politischen Gruppierung haben Sie Ihre politischen Aktivitäten gesetzt? BF: Ich war einfach auf der Seite der, die gegen Saakaschwili waren. Ich habe keiner politischen Gruppierung angehört. Ich habe bei meinem ersten Interview gesagt, dass ich nach Georgien zurückkehren werde, sobald die Regierung Saakaschwili ihr Amt verlassen haben sollte. Inzwischen bin ich erkrankt. Ich habe in Georgien keinen Besitz mehr. R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie politische Gründe bzw. drohende Verfolgungshandlungen nicht daran hindern, nach Georgien zurückzukehren? BF: Das ist richtig. Ich habe nichts gegen die jetzige Regierung und die Regierung hat auch nichts gegen mich. R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie gegenwertig in Georgien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind? BF: Das ist richtig. Ich habe nichts gegen die jetzige Regierung. R: Möchten Sie unter diesen Umständen Ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 23.08.2012, GZ. 11 15.553-BAT des Bundesasylamtes aufrechterhalten?R: Möchten Sie unter diesen Umständen Ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 23.08.2012, GZ. 11 15.553-BAT des Bundesasylamtes aufrechterhalten? Der R erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung und ersucht den BF ausdrücklich mit seinem anwesenden Vertreter Rücksprache zu halten. BFV: Nach Rücksprache mit meinem Mandanten wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides aus verfahrensökonomischen Gründen zurückgezogen. Ausdrücklich aufrechterhalten wird die Beschwerde der Spruchpunkte II und III.BFV: Nach Rücksprache mit meinem Mandanten wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides aus verfahrensökonomischen Gründen zurückgezogen. Ausdrücklich aufrechterhalten wird die Beschwerde der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei. R: Bitte schildern Sie mir Ihre gesundheitliche Situation? BF: Ich habe Nierenprobleme. Ich muss drei Mal in der Woche zur Dialyse. Was lebenslänglich erfolgen muss, außer es kommt zu einer Nierentransplantation. Ich kann noch nicht auf die Warteliste gesetzt werden, da ich keine Dokumente habe. Ich habe auch noch Herzprobleme. Ich habe auch Stents. Einsicht genommen wird in die medizinischen Unterlagen. Darunter ein Schreiben des Landesklinikums XXXX, weiters ein Schreiben des XXXX, Klinische Abteilung für Kardiologie, sowie ein an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben eines Arztes der Allgemeinmedizin. In letzteren wird festgehalten, dass der BF schwerkrank ist. Wegen terminaler Niereninsuffizienz würde er sich seit zwei Jahren drei Mal wöchentlich in Hämodialysetherapie befinden. Außerdem würde der BF unter einer schweren Herzkrankheit leiden. Seit 2004 hätte er drei Herzinfarkte erlitten. Zwei Stents würden bei ihm eingesetzt worden sein, wobei einer zu ersetzen ist. Des Weiteren würden zahlreiche andere chronische Erkrankungen vorliegen. Der BF wäre auf kontinuierliche medizinische Versorgung auf höchstem Niveau vital angewiesen. Die von ihm benötigte medizinische Versorgung und Pflege wäre in Georgien keinesfalls gewährleistet.Einsicht genommen wird in die medizinischen Unterlagen. Darunter ein Schreiben des Landesklinikums römisch 40 , weiters ein Schreiben des römisch 40 , Klinische Abteilung für Kardiologie, sowie ein an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben eines Arztes der Allgemeinmedizin. In letzteren wird festgehalten, dass der BF schwerkrank ist. Wegen terminaler Niereninsuffizienz würde er sich seit zwei Jahren drei Mal wöchentlich in Hämodialysetherapie befinden. Außerdem würde der BF unter einer schweren Herzkrankheit leiden. Seit 2004 hätte er drei Herzinfarkte erlitten. Zwei Stents würden bei ihm eingesetzt worden sein, wobei einer zu ersetzen ist. Des Weiteren würden zahlreiche andere chronische Erkrankungen vorliegen. Der BF wäre auf kontinuierliche medizinische Versorgung auf höchstem Niveau vital angewiesen. Die von ihm benötigte medizinische Versorgung und Pflege wäre in Georgien keinesfalls gewährleistet. Festgehalten wird, dass der zuständige Richter mit jenem Arzt für Allgemeinmedizin im Zusammenhang mit der Verhandlung telefonisch in Kontakt getreten ist. Im Zuge dieses Telefonats teilte der Arzt mit, dass er die Angaben bestätigen könne und aufgrund des Zustandes allein der Transport nach Georgien höchst risikoreich wäre. Einsicht genommen wird in den Strafregisterauszug des BF. Festgestellt wird eine Verurteilung vom XXXX wegen der §§ 127, 128
(2), 129 Z 1 2, 130
- und
- Fall StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten.Einsicht genommen wird in den Strafregisterauszug des BF. Festgestellt wird eine Verurteilung vom römisch 40 wegen der Paragraphen 127, 128,
(2), 129 Ziffer eins, 2, 130
- und
- Fall StGB, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten. Der R weist ausdrücklich auf die Voraussetzungen zur Erlangung subsidiären Schutzes, insbesondere auf die Regelung des § 8 Abs. 3a sowie § 9 Abs. 2 AsylG hin. Besonders ausführlich weist er auf § 9 Abs. 2 Z 3 hin.Der R weist ausdrücklich auf die Voraussetzungen zur Erlangung subsidiären Schutzes, insbesondere auf die Regelung des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hin. Besonders ausführlich weist er auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, hin. R: Wovon bestreiten Sie gegenwertig Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bekomme 40 € Taschengeld und bekomme manchmal von meinem Bruder etwas geschickt. Es ist manchmal 40 oder 50 €. Der beschwerdeführenden Partei wird das Länderinformationsblatt zu Georgien vorgelegt. Ein Exemplar wird dem Beschwerdführervertreter übergeben und ein weiteres Exemplar verbleibt im Akt. Der Beschwerdeführenden Partei wird eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BFV verzichtet ausdrücklich darauf. R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BF: Nein. BFV: Ich verzichte auf eine Stellungnahme. Zum Akt genommen werden die medizinischen Unterlagen in Kopie, das Schreiben des Allgemeinmediziners im Original. (...)" Mit Urkundenvorlage vom 14.04.2015 wurde ein stationärer Patientenbrief des XXXX vom 17.03.2015 übermittelt.Mit Urkundenvorlage vom 14.04.2015 wurde ein stationärer Patientenbrief des römisch 40 vom 17.03.2015 übermittelt.
- Mit hg. Beschluss vom 19.02.2016 wurde das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I. infolge der insofern erfolgten Beschwerdezurückziehung
§ 28Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.6. Mit hg. Beschluss vom 19.02.2016 wurde das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch eins. infolge der insofern erfolgten Beschwerdezurückziehung
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom gleichen Datum wurde das Verfahren darüber hinaus
§ 38AVG i
Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl I Nr. 122/2009, ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom gleichen Datum wurde das Verfahren darüber hinaus
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015-14, wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015-14, wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.
- Am 07.04.2016 langte eine Verständigung der Kriminalabteilung des Stadtpolizeiamtes XXXX ein, demgemäß am 26.03.2016 eine vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts auf (gewerbsmäßige) Diebstähle sowie auf Nötigung erfolgt sei. Am 20.04.2016 wurde der Beschwerdeführer gem §§ 15 sowie 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
- Am 07.04.2016 langte eine Verständigung der Kriminalabteilung des Stadtpolizeiamtes römisch 40 ein, demgemäß am 26.03.2016 eine vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts auf (gewerbsmäßige) Diebstähle sowie auf Nötigung erfolgt sei. Am 20.04.2016 wurde der Beschwerdeführer gem Paragraphen 15, sowie 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen: ? Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers; ? Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 18.02.2015) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm;? Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden vergleiche Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 18.02.2015) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm; ? Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht; ? Sichtung der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beigeschafften Beweismittel, insbesondere die im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger Georgiens und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, und insofern erfolgter Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 19.02.2016, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. abzusprechen.1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, und insofern erfolgter Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 19.02.2016, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. abzusprechen. 1.
- Beim Beschwerdeführer wurde das Vorliegen folgender Erkrankungen diagnostiziert: ? Atherosklerotische Herzkrankheit (I25.1) ? Ischämische Kardiomyopathie (I25.5) ? Chronische Nierenkrankheit, Stadium 5 (dialysepflichtig) (N18.5) ? Essentielle (primäre) Hypertonie (I10) ? Vorhofflimmern und Vorhofflattern (I48.9) ? Chronische obstruktive Lungenkrankheit (J44.9) ? Vorhandensein eines Implantates nach koronarer Gefäßplastik (Z95.5) Aufgrund des bestehenden komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbildes ist der Beschwerdeführer auf kontinuierliche spezifizierte medizinische Versorgung angewiesen. Aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz benötigt der Beschwerdeführer insbesondere dreimal wöchentlich eine Hämodialysetherapie. Darüber hinaus besteht beim Beschwerdeführer eine schwere Herzkrankheit und erlitt er seit dem Jahr 2004 drei Herzinfarkte. Eine nicht optimale bzw. lückenlose medizinische Versorgung bedeutet für den Beschwerdeführer Lebensgefahr. Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die spezifisch benötigten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden und ihm eine lückenlose (lebensnotwendige) Weiterbehandlung seiner Erkrankungen, insbesondere die in engmaschigen Abständen erforderliche Dialysebehandlung, möglich wäre. Infolge des diagnostizieren Krankheitsbildes ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, in Georgien für seinen Lebensunterhalt bzw. für die Kosten seiner komplexen medizinischen Behandlung aufzukommen. Auch kann aufgrund der vorliegenden Erkrankungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers aktuelle Reisefähigkeit gegeben ist. Bei einer Prognose in Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden, dass sich der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und ausreichende medizinische Versorgung sowie spezielle, auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnittene, Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Es kann im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und in Ermangelung einer ausreichenden Existenzgrundlage in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte. 1.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Beschwerdeführers auf: 01) XXXX01) römisch 40 §§ 127, 128
(2), 129 Z 1 2, 130 2.3.4. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128,
(2), 129 Ziffer eins, 2, 130 2.3.
- Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 26.12.2012 Freiheitsstrafe 4 Jahre 10 Monate 02) XXXX02) römisch 40 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 24.09.2015 Freiheitsstrafe 2 Monate 1.
- Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, welche sich im Wesentlichen gleichlautend auch im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes finden, und zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Zur allgemeinen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung in Georgien wird insbesondere Folgendes festgestellt: (...)
- Grundversorgung/Wirtschaft Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor. Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise. Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr
- Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013) Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013) Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung. In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013). Quellen: -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014 22.
- Sozialbeihilfen Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien. Gesetzliche Renten Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente: -Strichaufzählung Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre -Strichaufzählung Feststellung des Behindertenstatus -Strichaufzählung Tod des Hauptversorgers/Ernährers Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente: -Strichaufzählung Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium -Strichaufzählung Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien -Strichaufzählung · Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10 -Strichaufzählung Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten. Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt. Seit dem
- September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete. Zum
- Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat. Sozialhilfe In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung: -Strichaufzählung Unterhaltszuschuss Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu. -Strichaufzählung Reintegrationsbeihilfe Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL. -Strichaufzählung Pflegebetreuungsbeihilfe Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag. -Strichaufzählung Familienfürsorgebeihilfe Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen -Strichaufzählung Soziale Sachleistungen Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können. -Strichaufzählung Sozialpaket Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden. Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt. Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013) Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt: Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung. Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung. Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren). Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten. Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011) Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013). Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007) Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert. Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011) Quellen: -Strichaufzählung BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen -Strichaufzählung BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige) -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission -Strichaufzählung Armenien, Georgien, Aserbaidschan -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (06.2012): Länderinformationsblatt Georgien -Strichaufzählung SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
- Medizinische Versorgung Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom
- März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen: -Strichaufzählung Psychische Verfassung a) ambulante Leistungen: a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab) a. b) Psychosoziale Rehabilitation a. c) Psychische Verfassung von Kindern a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen b) Stationäre Leistungen: Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird. -Strichaufzählung Tuberkulose- Behandlung Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden: a) Ambulante Leistungen: b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung HIV / AIDS a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen; b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Früherkennung und Untersuchung von Patienten a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Immunisierung: a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern) b) Immunpräventive Impfbesuche, die
dem nationalen Kalender abgehalten werden
- c)Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
- d)Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Gesundheit von Mutter und Kind
- a)Pränatale Überwachung
- b)Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
- c)Die Früherkennung von Gendefekten
- d)Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
- e)Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
- f)Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist. -Strichaufzählung Behandlung von Diabetes
- a)Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
- b)Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
- c)Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen. -Strichaufzählung Dialyse und Nierentransplantation
- a)Die Durchführung von Blutdialysen
- b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
- c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
- d)Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
- e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Palliative Betreuung von unheilbar Kranken
- a)Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
- b)Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
- c)Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist. -Strichaufzählung Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien
- a)Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung
der Regularien
- b)Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
- c)Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
- d)Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen. Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
- a)Leistungen des Notfallkrankenwagens
- b)Medizinischer Transport Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Dorfarzt Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten. -Strichaufzählung Drogensucht
- a)Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
- b)Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind. -Strichaufzählung Notfallbehandlung Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
- a)Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
- b)Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind. Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen. -Strichaufzählung Onko-hämatologischer Dienst für Kinder Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen. Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Management von Infektionskrankheiten Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt. Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
- a)für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
- b)Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
- c)Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt). -Strichaufzählung Herzoperationen
- a)Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
- b)Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
- c)Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren) Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben. -Strichaufzählung Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre
- a)Die stationäre Behandlung von Kindern
- b)Die Notfallbehandlung von Kindern Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich. Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung: ? die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze ? Binnenvertriebene, die in Kompaktsiedlungen leben ? Personen, die sich in staatlicher Obhut befinden ? Kinder und Fürsorgeberechtigte, die in Kinderpflegeeinrichtungen und kleinen Familienhäusern leben ? Lehrer an öffentlichen Schulen und besonderen Bildungsstätten; administrativ-technisches Personal; Lehrer in Ausbildungszentren ? Schauspieler, Künstler und Rustaveli Premium Preisträger Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten: ? Kinder bis zum 5. Lebensjahr (einschließlich) ? Bevölkerung im Rentenalter ? Studierende ? Kinder mit einer Behinderung ? Personen mit einer akuten Behinderung Staatliches Gesundheitsprogramm:
Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug. Die Programmleistungen beinhalten:
- a)ambulante Behandlungen
- b)dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013) Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011) Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen. Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA: • bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro) • bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro) Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011) Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013) Quellen: -Strichaufzählung BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen -Strichaufzählung BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige) -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013): Entscheiderbrief 4/2013,Entscheiderbrief 4 aus 2013,, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014 -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (06.2013): Länderinformationsblatt Georgien 24. Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014) Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013) Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013) Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013) Quellen: -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (15.11.2013): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20131115_1st_progress_report_on_the_implementation_by_georgia_of_the_apvl_en.pdf, Zugriff 7.2.2014 MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/ Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014 -Strichaufzählung RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies
(2013): Integration of Migrants and Reintegration of Returnees in Georgia. Legal Prospective, http://www.carim-east.eu/media/CARIM-East-RR-2013-22.pdf, Zugriff 7.2.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage seines georgischen Reisepasses erfolgen. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung. Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 18.02.2015 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, zurückgezogen hat (siehe Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Der Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.08.2012 erwuchs infolge Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens mit hg. Beschluss vom 19.02.2016 in Rechtskraft. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass ihm aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Regierungswechsels in seinem Herkunftsstaat keinerlei Gefährdung mehr aufgrund seiner ursprünglich vorgebrachten Ausreisegründe drohen würde.Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 18.02.2015 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, zurückgezogen hat (siehe Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Der Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.08.2012 erwuchs infolge Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens mit hg. Beschluss vom 19.02.2016 in Rechtskraft. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass ihm aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Regierungswechsels in seinem Herkunftsstaat keinerlei Gefährdung mehr aufgrund seiner ursprünglich vorgebrachten Ausreisegründe drohen würde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, in Zusammenschau mit den im Verfahrensverlauf dahingehend kontinuierlich in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des bei ihm vorliegenden Krankheitsbildes und des diesbezüglichen Behandlungsverlaufes diverse unbedenkliche ärztliche Unterlagen in Vorlage, durch den erkennenden Richter wurde am 18.02.2015 mit einem der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers telefonisch Rücksprache gehalten. Der genannte Arzt bestätigte nochmals das Vorliegen eines schwerwiegenden Krankheitsbildes und wies auf das in Zusammenhang mit einer potentiellen Heimreise des Beschwerdeführers gegebene hohe gesundheitliche Risiko hin. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, welche im Wesentlichen mit den seitens des Bundesasylamtes herangezogenen Länderfeststellungen übereinstimmen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Georgien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Auch der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Im gegenständlichen Fall ist vor diesem Hintergrund in Gesamtbetrachtung der Situation keinesfalls gesichert, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausreichende medizinische Betreuung für seine Leiden erhalten würde. Wie dargelegt, leidet der Beschwerdeführer insbesondere unter terminaler Niereninsuffizienz, welche die dreimal wöchentliche Durchführung einer Hämodialysetherapie erforderlich macht. Daneben besteht eine schwerwiegende Herzerkrankung; der Beschwerdeführer erlitt bereits drei Herzinfarkte, ihm wurden zwei Stents eingesetzt. Daneben bestehen mehrere weitere chronische Erkrankungen. Aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes ist eine engmaschige Überwachung durch seine bisher behandelnden Ärzte dringend indiziert. Eine entsprechende Weiterführung der aufgrund seines schwerwiegenden Krankheitsbildes jedenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung ist dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der herangezogenen Herkunftslandinformationen in Zusammenschau mit seinen persönlichen Verhältnissen im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Darüber hinaus kann auch die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden, zumal sein behandelnder Arzt ausdrücklich darauf hinwies, dass ein Transport jedenfalls mit hohen medizinischen Risiken für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 59-jährigen Mann, welcher im Herkunftsstaat über keine Angehörigen verfügt, welchen eine (finanzielle) Unterstützung oder Betreuung des Beschwerdeführers möglich wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bruder in XXXX, doch gestaltet sich dessen wirtschaftliche Situation als angespannt. Der Beschwerdeführer selbst bezog vor Ausreise eine lediglich niedrige Invalidenpension und verfügt über keine Besitztümer im Herkunftsstaat, weshalb es ihm sohin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich wäre, im Falle einer Rückkehr ? neben den allgemeinen Lebenskosten ? für die überlebensnotwendige Fortsetzung seiner Behandlung und sonstigen medizinischen Betreuung aufzukommen.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 59-jährigen Mann, welcher im Herkunftsstaat über keine Angehörigen verfügt, welchen eine (finanzielle) Unterstützung oder Betreuung des Beschwerdeführers möglich wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bruder in römisch 40 , doch gestaltet sich dessen wirtschaftliche Situation als angespannt. Der Beschwerdeführer selbst bezog vor Ausreise eine lediglich niedrige Invalidenpension und verfügt über keine Besitztümer im Herkunftsstaat, weshalb es ihm sohin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich wäre, im Falle einer Rückkehr ? neben den allgemeinen Lebenskosten ? für die überlebensnotwendige Fortsetzung seiner Behandlung und sonstigen medizinischen Betreuung aufzukommen. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aufgrund Art und Schwere des vorliegenden Krankheitsbildes keine seit dem Zeitpunkt der Abhaltung der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingetretene entscheidungsmaßgebliche Besserung anzunehmen ist. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu Spruchteil 1.) Zu A) 3.
- § 38 AVG lautet:3.
- Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.07.2015, Zahl U32/2014-12,
Art. 140Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 Asyl
G 2005 idgF BGBl I Nr. 122/2009, eingeleitet.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.07.2015, Zahl U32/2014-12,
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eingeleitet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016 wurde das gegenständliche Verfahren
§ 38AVG i
Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl I Nr. 122/2009, ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016 wurde das gegenständliche Verfahren
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 08.03.2016, G 440/2015-14 wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 08.03.2016, G 440/2015-14 wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu Spruchteil 2.) Zu A) 3.
- Aufgrund der erfolgten Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat eine Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fallgegenständlich zu unterbleiben.3.
- Aufgrund der erfolgten Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat eine Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fallgegenständlich zu unterbleiben. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.
§ 1Abs. 1 Z 17 Asyl
G ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 idgF lautet: "
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
Art. 17
Abs 1 lit b Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) ist ein Fremder von der Zuerkennung subsidiären Schutzes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn dieser eine schwere Straftat begangen hat.
Artikel 17
, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) ist ein Fremder von der Zuerkennung subsidiären Schutzes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn dieser eine schwere Straftat begangen hat. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF lautet: "
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." 3.
- Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 von einem inländischen Gericht wegen gerichtlich strafbarer Handlungen
§§ 127, 128
(2), 129 Z 1 2, 130 2.3.4. Fall StGB, § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, in Anbetracht der Strafdrohung sohin wegen eines Verbrechens
§ 17St
GB. Damit ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war. Dieses Ergebnis steht auch nicht zu den Erwägungen im Prüfbeschluss des VfGH vom 03.07.2015, U 32/2014-2, zur Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG in Widerspruch, zumal im vorliegenden Fall aufgrund der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und zehn Monaten jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass das vom Beschwerdeführer tatsächlich gesetzte Verhalten den im Rahmen der Statusrichtlinie verwendeten Begriff der "schweren Straftat" erfüllt, im Übrigen wurden die Anträge auf Behebung der genannten Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015-14, abgewiesen.3.5. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 von einem inländischen Gericht wegen gerichtlich strafbarer Handlungen
Paragraphen 127, 128,
(2), 129 Ziffer eins, 2, 130 2.3.4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, in Anbetracht der Strafdrohung sohin wegen eines Verbrechens
Paragraph 17, StGB. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war. Dieses Ergebnis steht auch nicht zu den Erwägungen im Prüfbeschluss des VfGH vom 03.07.2015, U 32/2014-2, zur Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Widerspruch, zumal im vorliegenden Fall aufgrund der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und zehn Monaten jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass das vom Beschwerdeführer tatsächlich gesetzte Verhalten den im Rahmen der Statusrichtlinie verwendeten Begriff der "schweren Straftat" erfüllt, im Übrigen wurden die Anträge auf Behebung der genannten Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015-14, abgewiesen. 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde:3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde: Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt im Falle des Beschwerdeführers ein Krankheitsbild vor, das einer lebenslangen, regelmäßigen und spezifischen lebenserhaltenden Behandlung bedarf. Anhand der Länderberichte steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine ausreichende (Weiter-)Behandlung der im Verfahren hervorgekommenen schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der dafür notwendigen finanziellen Aufwendungen in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen bzw. Lebensumständen des Beschwerdeführers in dessen Heimat gewährleistet ist. Bei einer Abschiebung in sein Heimatland ist mangels leistbarer und organisierbarer Behandlungsmöglichkeiten mit einer gravierenden bzw. lebensbedrohenden Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes zu rechnen. Aus der Notwendigkeit der engmaschigen Fortsetzung seiner Behandlung mit fachärztlichen Kontrollen, insbesondere der dreimal wöchentlich zu erfolgenden Hämodialysetherapie, sowie einer ununterbrochenen medikamentösen Versorgung und dem Umstand, dass ihm eine lückenlose Fortsetzung selbiger - wie beweiswürdigend dargelegt - in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat (welche aufgrund der eingeschränkten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers bereits für sich genommen mit erheblichen Risiken verbunden wäre) mit einer gravierenden, möglicherweise akut lebensbedrohlichen, Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Der erkennende Einzelrichter kann daher aufgrund der konkreten und individuellen Umstände in seiner Gesamtheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.Der erkennende Einzelrichter kann daher aufgrund der konkreten und individuellen Umstände in seiner Gesamtheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig. 3.
- Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.3.
- Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. 3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher
§§ 8Abs. 3a i
Vm. 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien unzulässig ist.3.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien unzulässig ist. 3.
- Aufgrund der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos zu beheben.3.
- Aufgrund der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos zu beheben. 3.
- Der mit "Duldung" betitelte § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet auszugsweise wie folgt: "
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung
§§ 50, 51 oder 52 Abs.
9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
§ 61
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. (...)
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gilt mit der im gegenständlichen Erkenntnis ausgesprochenen Unzulässigkeit seiner Abschiebung
§ 8Abs. 3a i
Vm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als geduldet; ein gesonderter diesbezüglicher Ausspruch ist nicht erforderlich (§ 46a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 6 FPG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird dem Beschwerdeführer daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine Karte für Geduldete auszustellen zu haben.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gilt mit der im gegenständlichen Erkenntnis ausgesprochenen Unzulässigkeit seiner Abschiebung
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als geduldet; ein gesonderter diesbezüglicher Ausspruch ist nicht erforderlich (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, FPG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird dem Beschwerdeführer daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine Karte für Geduldete auszustellen zu haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) 3.11.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.11.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.1429177.1.00