den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" (datiert mit 15.04.2015) die Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Junglandwirteregelung.2. Im Wege der Bezirks-Landwirtschaftskammer römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer am 04.05.2015 mit Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve
1307/2013" (datiert mit 15.04.2015) die Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Junglandwirteregelung. 3. Am 18.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 13,1293 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte. Dazu legte der Beschwerdeführer u.a. eine Ablichtung seiner Geburtsurkunde, eine Ablichtung eines Abschlusszeugnisses der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX hinsichtlich des positiven Abschlusses der Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft vom 09.06.2010 samt Stundentafel und eine Anmeldung zum Vorbereitungslehrgang zur Facharbeiterprüfung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der XXXX vom 14.04.2015 vor.Dazu legte der Beschwerdeführer u.a. eine Ablichtung seiner Geburtsurkunde, eine Ablichtung eines Abschlusszeugnisses der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt römisch 40 hinsichtlich des positiven Abschlusses der Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft vom 09.06.2010 samt Stundentafel und eine Anmeldung zum Vorbereitungslehrgang zur Facharbeiterprüfung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der römisch 40 vom 14.04.2015 vor. 4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2897956010, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve (Junglandwirteregelung) und Gewährung von Direktzahlungen [Zahlung für Junglandwirte (Top-up)] abgewiesen.4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2897956010, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve (Junglandwirteregelung) und Gewährung von Direktzahlungen [Zahlung für Junglandwirte (Top-up)] abgewiesen. Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass Direktzahlungen nur gewährt werden könnten, wenn Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären. Da die Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht hätten nachgewiesen werden können, hätten keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden können. Der Antrag mit der lfd. Nr. ZZ1038K15 [Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve (Junglandwirteregelung)] sei abgewiesen worden, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis - unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO - nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.Der Antrag mit der lfd. Nr. ZZ1038K15 [Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve (Junglandwirteregelung)] sei abgewiesen worden, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis - unter Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO - nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Der Antrag mit der lfd. Nr. LW708 [Zahlung für Landwirte (Top up)] sei ebenfalls abgewiesen worden, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis - unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013,Der Antrag mit der lfd. Nr. LW708 [Zahlung für Landwirte (Top up)] sei ebenfalls abgewiesen worden, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis - unter Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, § 12 DIZA-VO - nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.Paragraph 12, DIZA-VO - nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. 5. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.05.2016 zugestellt. 6. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhob gegen diesen Bescheid am 09.06.2016 Beschwerde. Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Verweigerung der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen als auch gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung erst zum Facharbeiterkurs angemeldet gewesen. Er habe innerhalb von zwei Jahren ab Betriebsgründung den Facharbeiterkurs abgeschlossen und ersuche deshalb um Anerkennung seiner Anträge auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve und Zahlung für Junglandwirte (Top-
Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO geforderten Ausbildungsnachweis auch innerhalb von 2 Jahren nachgewiesen hat.Das erkennende Gericht geht von der Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen aus. Demnach hat der Beschwerdeführer damit glaubhaft dargelegt, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 erst zum 01.08.2014 aufgenommen hat den
Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO geforderten Ausbildungsnachweis auch innerhalb von 2 Jahren nachgewiesen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015
Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die
Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang römisch zwei durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015
Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die
Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang II durch die
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019
Anhang römisch zwei durch die
Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht. Die feste Anzahl von Hektarflächen
Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen,
Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen. Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert. Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in dem betreffenden Jahr.
delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
1307/2013
1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert
Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert
1307 aus 2013,, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert
Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung
Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung
Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke vonFür die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung
Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung
Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendeten Erhöhungssatz entsprechen. 3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307/2013 angewendet werden.3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, angewendet werden. [...] 4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen." Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007: "§ 8a. [...]
6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.""§ 8a. [...]
1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen." "§ 19. [...]
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO): "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen. (...)" "Vorschriften zu sonstigen Zahlungen Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." b) Daraus folgt in der gegenständlichen Angelegenheit: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen) abgelöst. Mit Ende des Antragsjahres 2014 verloren die Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach der - zuletzt geltenden - VO (EG) 73/2009 ihren Wert; vgl. Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen) abgelöst. Mit Ende des Antragsjahres 2014 verloren die Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach der - zuletzt geltenden - VO (EG) 73 aus 2009, ihren Wert; vergleiche Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer indem er mit Formular "Bewirtschafterwechsel" am 28.05.2014 seinen neuen Betrieb mit der BNr. XXXX gemeldet hat, eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Dies würde bedeuten, dass der Bewirtschaftungsbeginn durch das Ausfüllen dieses Formulars konstitutiv am 28.05.2014 festzulegen wäre und in weiterer Folge daher keinen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve geltend machen könnte.In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer indem er mit Formular "Bewirtschafterwechsel" am 28.05.2014 seinen neuen Betrieb mit der BNr. römisch 40 gemeldet hat, eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Dies würde bedeuten, dass der Bewirtschaftungsbeginn durch das Ausfüllen dieses Formulars konstitutiv am 28.05.2014 festzulegen wäre und in weiterer Folge daher keinen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve geltend machen könnte. Junglandwirte sind
11 lit. a VO (EU) 1307/2013 Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikel 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen.Junglandwirte sind
, Absatz 11, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikel 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen. Damit war vorweg zu prüfen, was unter einem Betriebsinhaber zu verstehen ist. Der Begriff des "Betriebsinhabers" wird wiederum ausdrücklich in Artikel 4 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013 erklärt. Darin wird auf "landwirtschaftliche Tätigkeit" hingewiesen.Damit war vorweg zu prüfen, was unter einem Betriebsinhaber zu verstehen ist. Der Begriff des "Betriebsinhabers" wird wiederum ausdrücklich in Artikel 4 Absatz eins, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, erklärt. Darin wird auf "landwirtschaftliche Tätigkeit" hingewiesen. Demnach ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Das bedeutet es wird letztlich auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit abgestellt, die in Artikel 4 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013 erklärt wird.Demnach ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Das bedeutet es wird letztlich auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit abgestellt, die in Artikel 4 Absatz eins, Litera c, VO (EU) 1307 aus 2013, erklärt wird. Der Beschwerdeführer hat jedoch nachweislich bis zum 01.08.2014 keine der in Artikel 4 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013 aufgelisteten Tätigkeiten ausgeführt.Der Beschwerdeführer hat jedoch nachweislich bis zum 01.08.2014 keine der in Artikel 4 Absatz eins, Litera c, VO (EU) 1307 aus 2013, aufgelisteten Tätigkeiten ausgeführt. Angewandt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass der Beschwerdeführer erst zu jenem Zeitpunkt als Betriebsinhaber im Sinne des Art. 30 Abs. 11 lit. a VO (EU) 1307/2013 bezeichnet werden kann, ab dem er über landwirtschaftliche Flächen verfügt hat, die er landwirtschaftlich genutzt hat.Angewandt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass der Beschwerdeführer erst zu jenem Zeitpunkt als Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 30, Absatz 11, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, bezeichnet werden kann, ab dem er über landwirtschaftliche Flächen verfügt hat, die er landwirtschaftlich genutzt hat. Wie sich im Ermittlungsverfahren beim erkennenden Gericht ergeben hat, verfügt der Beschwerdeführer seit dem Abschluss des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Pachtvertrages über landwirtschaftliche Flächen, die er landwirtschaftlich nutzt. Der Betriebsbeginn ergibt sich damit nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Formular "Bewirtschafterwechsel" sondern aus dem Faktum der tatsächlichen Verfügbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen, die er landwirtschaftlich genutzt hat. Die Angabe eines Datums im Formular "Bewirtschafterwechsel" ist im Hinblick auf den tatsächlichen Beginn als Betriebsinhaber nicht konstitutiv, wenngleich das darin enthaltene Datum als starkes Indiz für den Beginn einer Bewirtschaftung des Betriebes gesehen werden kann. Als wesentliches Zwischenergebnis wird somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst seit 01.08.2014 als Betriebsinhaber seines Betriebes mit der BNr. XXXX zu betrachten ist, was der BF darüber hinaus auch mit dem Abschluss einer entsprechenden nachgewiesenen Pflichtversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.08.2014 bekräftigt hat.Als wesentliches Zwischenergebnis wird somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst seit 01.08.2014 als Betriebsinhaber seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 zu betrachten ist, was der BF darüber hinaus auch mit dem Abschluss einer entsprechenden nachgewiesenen Pflichtversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.08.2014 bekräftigt hat. Um als Junglandwirt in den Genuss von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve iSd Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 zu gelangen, ist es
a VO (EU) 1307/2013 erforderlich, dass er die Bedingungen des Artikel 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikel 50 Absätze 3 und 11 VO (EU) 1307/2013 erfüllt.Um als Junglandwirt in den Genuss von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve iSd Artikel 30, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, zu gelangen, ist es
Absatz 11 Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, erforderlich, dass er die Bedingungen des Artikel 50 Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikel 50 Absätze 3 und 11 VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er als natürliche Person nicht älter als 40 Jahre ist, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und auch eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung nachgewiesen hat. Er hat nämlich innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme seines Betriebes eine Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der XXXX vom 06.06.2016 vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass er am 25.05.2016 die Fachprüfung Landwirtschaft positiv abgelegt hat.Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er als natürliche Person nicht älter als 40 Jahre ist, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und auch eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung nachgewiesen hat. Er hat nämlich innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme seines Betriebes eine Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der römisch 40 vom 06.06.2016 vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass er am 25.05.2016 die Fachprüfung Landwirtschaft positiv abgelegt hat. Damit erfüllt er alle Voraussetzungen zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte, und es sind ihm entsprechende Zahlungsansprüche zuzuweisen. Gleichsam erfüllt er auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte
VO (EU) 1307/2013.Damit erfüllt er alle Voraussetzungen zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte, und es sind ihm entsprechende Zahlungsansprüche zuzuweisen. Gleichsam erfüllt er auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte
Die Berechnung der ihm konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen zu berechnen.Die Berechnung der ihm konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen zu berechnen. Zu B) Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2134913.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.