GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
MOG 2007 sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 13, MOG 2007 sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Die AMA hat
1 AMA-Gesetz bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.Die AMA hat
Paragraph 29, Absatz eins, AMA-Gesetz bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Da im vorliegenden Fall nicht über die Zusatzabgabe als solche abgesprochen wurde, hat die AMA ihre Entscheidung zu Recht auf die Bestimmungen des AVG gestützt.
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde eine inhaltliche Einlassung in den Antrag der BF auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für den Erwerb von nach Auslaufen der Milchquoten-Regelung wertlosen Milchquoten mit dem Argument verweigert, ein solcher Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb stehe den BF eine Erledigung ihres Antrages durch einen in der Sache selbst ergehenden Bescheid nicht zu. An erster Stelle ist somit im vorliegenden Fall zu fragen, ob das Recht der BF auf eine Erledigung in der Sache verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH dann kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung besteht, wenn die Tätigkeit der Behörde ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse in Anspruch genommen wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 10). Vermeint eine Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen hat. War das der Erledigung zugrunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in der Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht (vgl. VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017). Die Umdeutung einer zurückweisenden in eine abweisende Entscheidung ist nur möglich, wenn sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat (VwGH vom 26.04.2012, 2010/07/0137 bzw. jüngst VwGH vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).An erster Stelle ist somit im vorliegenden Fall zu fragen, ob das Recht der BF auf eine Erledigung in der Sache verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH dann kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung besteht, wenn die Tätigkeit der Behörde ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse in Anspruch genommen wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 10). Vermeint eine Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen hat. War das der Erledigung zugrunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in der Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht vergleiche VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017). Die Umdeutung einer zurückweisenden in eine abweisende Entscheidung ist nur möglich, wenn sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat (VwGH vom 26.04.2012, 2010/07/0137 bzw. jüngst VwGH vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Um aber beurteilen zu können, ob die Entscheidung der AMA formal korrekt erfolgt ist, ist es erforderlich, auf das Umfeld der Entscheidung näher einzugehen. Zum Wesen der Milchquoten-Regelung (vgl. die detaillierten Ausführungen dazu im Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2016, W118 2130004-1/2E):Zum Wesen der Milchquoten-Regelung vergleiche die detaillierten Ausführungen dazu im Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2016, W118 2130004-1/2E): Beginnend mit den 60er-Jahren des 20. Jahrhunderts wurden auf europäischer Ebene produktbezogene Maßnahmen-Bündel (sog. Gemeinsame Marktordnungen) für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ins Leben gerufen. Im Mittelpunkt der Milch-Marktordnung stand über Jahrzehnte die im Jahr 1984 eingeführte Quotenregelung. Die Zahl der aus der Einführung dieser Regelung entstandenen Rechtsstreitigkeiten, insb. jene zu den "SLOM-Erzeugern" (vgl. exemplarisch EuGH Urteile vom 28.04.1988, Rs. C-120/86, Mulder I sowie Rs. C-170/86, von Deetzen) ist Legion. Bei der Milchquoten-Regelung handelte es sich – wie bei allen Quotenregelungen – grundsätzlich um eine Maßnahme zur Eindämmung des ausufernden Angebots auf dem Milchmarkt; zur Zielsetzung vgl. im Detail EuGH Urteil vom 14.05.2009, Rs. C-34/08, Azienda Agricola Disarò Antonio.Im Mittelpunkt der Milch-Marktordnung stand über Jahrzehnte die im Jahr 1984 eingeführte Quotenregelung. Die Zahl der aus der Einführung dieser Regelung entstandenen Rechtsstreitigkeiten, insb. jene zu den "SLOM-Erzeugern" vergleiche exemplarisch EuGH Urteile vom 28.04.1988, Rs. C-120/86, Mulder römisch eins sowie Rs. C-170/86, von Deetzen) ist Legion. Bei der Milchquoten-Regelung handelte es sich – wie bei allen Quotenregelungen – grundsätzlich um eine Maßnahme zur Eindämmung des ausufernden Angebots auf dem Milchmarkt; zur Zielsetzung vergleiche im Detail EuGH Urteil vom 14.05.2009, Rs. C-34/08, Azienda Agricola Disarò Antonio. Die Milchquoten-Regelung (damals noch: Referenzmengen-Regelung) wurde im Jahr 1984 mit der VO (EWG) 856/84 – ursprünglich zeitlich auf fünf Jahre befristet – in die VO (EWG) 804/68 (Milch-Marktordnung) eingefügt – vgl. Art. 5c Abs. 1 VO (EG) 804/68 – und durch die VO (EWG) 857/84 ergänzt.Die Milchquoten-Regelung (damals noch: Referenzmengen-Regelung) wurde im Jahr 1984 mit der VO (EWG) 856/84 – ursprünglich zeitlich auf fünf Jahre befristet – in die VO (EWG) 804/68 (Milch-Marktordnung) eingefügt – vergleiche Artikel 5 c, Absatz eins, VO (EG) 804/68 – und durch die VO (EWG) 857/84 ergänzt. Jedem MS wurde in einem ersten Schritt eine einzelstaatliche Quote zugewiesen; vgl. Art. 5c Abs. 3 VO (EWG) 804/68. Diese einzelstaatliche Quote wurde nach Maßgabe einzelstaatlicher Referenzmengen auf die einzelnen Erzeuger heruntergebrochen.
1 VO (EWG) 804/68 musste jeder Milcherzeuger eine Abgabe für die Milchmengen entrichten, die von ihm an einen Käufer geliefert wurden und die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschritten ("Formel A"). Die angeführte Referenzmenge entsprach
1 VO (EWG) 857/1984 der Milchmenge, die vom jeweiligen Erzeuger im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde. Abweichend konnten
die Jahre 1982 und 1983 festgelegt werden; zur Einführung der Referenzmengen-Regelung vgl. etwa die Ausführungen der GA Stix-Hackl in den SA zu den verb. Rs. C-162/01 P und C-163/01 P; zur weiteren Genese vgl. EuGH Urteil vom 05.05.2011, verb. Rs. C-230/09 und C-231/09, Etling, Rz. 3 ff..Jedem MS wurde in einem ersten Schritt eine einzelstaatliche Quote zugewiesen; vergleiche Artikel 5 c, Absatz 3, VO (EWG) 804/68. Diese einzelstaatliche Quote wurde nach Maßgabe einzelstaatlicher Referenzmengen auf die einzelnen Erzeuger heruntergebrochen.
c, Absatz eins, VO (EWG) 804/68 musste jeder Milcherzeuger eine Abgabe für die Milchmengen entrichten, die von ihm an einen Käufer geliefert wurden und die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschritten ("Formel A"). Die angeführte Referenzmenge entsprach
, Absatz eins, VO (EWG) 857 aus 1984, der Milchmenge, die vom jeweiligen Erzeuger im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde. Abweichend konnten
, die Jahre 1982 und 1983 festgelegt werden; zur Einführung der Referenzmengen-Regelung vergleiche etwa die Ausführungen der GA Stix-Hackl in den SA zu den verb. Rs. C-162/01 P und C-163/01 P; zur weiteren Genese vergleiche EuGH Urteil vom 05.05.2011, verb. Rs. C-230/09 und C-231/09, Etling, Rz. 3 ff.. Bereits die VO (EWG) 857/84 sah in Art. 7 die Möglichkeit der Übertragung der Referenzmenge im Wege des Verkaufs, der Verpachtung oder der Erbfolge vor. Entsprechende Bestimmungen sah Art. 7 VO (EWG) 3950/92 vor, mit der die Referenzmengen-Regelung um - ursprünglich - weitere sieben Jahre verlängert wurde; vgl. Art. 1. Darüber hinaus ermöglichte die VO (EWG) 3950/92 mit Art. 8 in Abweichung vom Prinzip der Betriebsbezogenheit der Milchquote eine Flexibilisierung bei der Übertragung der Quoten; vgl. den Bezug habenden Erwägungsgrund.Bereits die VO (EWG) 857/84 sah in Artikel 7, die Möglichkeit der Übertragung der Referenzmenge im Wege des Verkaufs, der Verpachtung oder der Erbfolge vor. Entsprechende Bestimmungen sah Artikel 7, VO (EWG) 3950/92 vor, mit der die Referenzmengen-Regelung um - ursprünglich - weitere sieben Jahre verlängert wurde; vergleiche Artikel eins, Darüber hinaus ermöglichte die VO (EWG) 3950/92 mit Artikel 8, in Abweichung vom Prinzip der Betriebsbezogenheit der Milchquote eine Flexibilisierung bei der Übertragung der Quoten; vergleiche den Bezug habenden Erwägungsgrund. Dementsprechend sieht die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), BGBl. Nr. 225/1995, in den §§ 6 ff. Regelungen zur Übertragung der Referenzmengen vor (darunter Regelungen zur Handelbarkeit).Dementsprechend sieht die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,, in den Paragraphen 6, ff. Regelungen zur Übertragung der Referenzmengen vor (darunter Regelungen zur Handelbarkeit). Mit der VO (EG) 1788/2003 wurde die Referenzmengen-Regelung um weitere elf Jahre verlängert; vgl. Art. 1. Art. 16 ff. leg. cit. enthalten wiederum Bestimmungen betreffend die Übertragung von Referenzmengen.Mit der VO (EG) 1788 aus 2003, wurde die Referenzmengen-Regelung um weitere elf Jahre verlängert; vergleiche Artikel eins, Artikel 16, ff. leg. cit. enthalten wiederum Bestimmungen betreffend die Übertragung von Referenzmengen. Seit der VO (EG) 1234/2007 wird begrifflich von der Milchquote gesprochen. Die Bestimmungen zur Übertragung der Milchquote finden sich nunmehr in Art. 73 ff. VO (EG) 1234/2007. Nationale Umsetzungs-Bestimmungen finden sich in der Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007 (vgl. §§ 6
2 VO (EG) 1290/2005 wird die Zusatzabgabe dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.Bei der Zusatzabgabe handelte es sich um eine zweckgebundene Einnahme i.S.d. Haushaltsordnung; vergleiche Artikel 34, VO (EG) 1290 aus 2005, i. römisch fünf.m. Artikel 18, VO (EG, Euratom) 1605 aus 2002,.
, Absatz 2, VO (EG) 1290 aus 2005, wird die Zusatzabgabe dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet. Die Zuweisung einer Milchquote hat es einem Erzeuger in der Vergangenheit im Wesentlichen ermöglicht, Milch an zugelassene Abnehmer (A-Quote) zu liefern oder direkt zu vermarkten (D-Quote), ohne diese Zusatzabgabe (in empfindlicher Höhe) leisten zu müssen. Durch Erwerb entsprechender Quotenrechte konnte die Leistung dieser Abgabe vermieden werden. Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, haben die BF in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge entrichtet. Tatsächlich haben die Milchquoten nach ihrem Auslaufen ihren Wert verloren. Zur Stellung der AMA:
1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Damit knüpft das MOG 2007 an die Bestimmungen der VO (EG) 1290/2005 bzw. aktuell der VO (EU) 1306/2013 an.
Paragraph 6, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Damit knüpft das MOG 2007 an die Bestimmungen der VO (EG) 1290 aus 2005, bzw. aktuell der VO (EU) 1306 aus 2013, an. Korrespondierend wurde die AMA mit den o.a. nationalen Verordnungen mit der Abwicklung der Milchquoten beauftragt. Somit war es Aufgabe der AMA, die Milchquoten zu verwalten und die der Europäischen Union geschuldeten Beträge an die Europäische Kommission abzuführen, widrigenfalls diese dazu berechtigt gewesen wäre, die aushaftenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens gegen die Republik Österreich geltend zu machen; vgl. exemplarisch EuGH Urteil vom 13.11.2001, Rs. C-277/98, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.Korrespondierend wurde die AMA mit den o.a. nationalen Verordnungen mit der Abwicklung der Milchquoten beauftragt. Somit war es Aufgabe der AMA, die Milchquoten zu verwalten und die der Europäischen Union geschuldeten Beträge an die Europäische Kommission abzuführen, widrigenfalls diese dazu berechtigt gewesen wäre, die aushaftenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens gegen die Republik Österreich geltend zu machen; vergleiche exemplarisch EuGH Urteil vom 13.11.2001, Rs. C-277/98, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Neben der Erhebung der Zusatzabgabe ermöglicht die Milch-Marktordnung etwa die Gewährung von Beihilfen für den Absatz von Butter; vgl. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz–Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 229/
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2142129.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.