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{'item': 'W115 2006941-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 45§§ 42§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW115 2006941-2 SpruchW115 2006941-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vor

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom XXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH und der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" ausgestellt.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom römisch 40 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) am römisch 40 ein bis römisch 40 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH und der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" ausgestellt.
  3. Aufgrund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX von der belangten Behörde ein Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH in den Behindertenpass eingetragen.
  4. Aufgrund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 von der belangten Behörde ein Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH in den Behindertenpass eingetragen.
  5. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" sowie "Gehbehinderung" in den Behindertenpass gestellt.
  6. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" sowie "Gehbehinderung" in den Behindertenpass gestellt.
  7. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass

4. Mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass

§ 45Abs.

1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.

  1. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX durch die belangte Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 vH und der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" ausgestellt.
  2. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom römisch 40 durch die belangte Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 vH und der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" ausgestellt.
  3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit", "Gehbehinderung", "schwer hörbehindert", "Begleitperson" und "Besitz eines Parkausweises für Behinderte" in den Behindertenpass gestellt.
  4. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit", "Gehbehinderung", "schwer hörbehindert", "Begleitperson" und "Besitz eines Parkausweises für Behinderte" in den Behindertenpass gestellt.
  5. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Stellungnahmen von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
  6. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Stellungnahmen von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
  7. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Begleitperson"

§§ 42und 45 BBG abgewiesen.8.

Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Begleitperson"

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Begleitperson" nicht vorliegen würden. Weiters sei die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" seit 01.01.2014 per Gesetz entfallen und für die Ausstellung eines Parkausweises sei die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" notwendig. Da diese nicht vorliege sei auch die Ausstellung eines Parkausweises nicht möglich und der Antrag daher abzuweisen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

  1. Gegen den Spruchteil des Bescheides, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX,
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ XXXX, wurde der Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.GZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wurden von der belangten Behörde ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. 11.
  3. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wurde, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.11.
  4. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, wurde, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am römisch 40 , im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. 11.
  5. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.11.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben. 11.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.11.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG abgewiesen.12.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage medizinischer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurden dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX die Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX sowie Dris. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs

15. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurden dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 sowie Dris. römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern. 15.

  1. Mit Schriftsätzen vom XXXX und XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln ein ergänzendes Vorbringen erstattet.15.
  2. Mit Schriftsätzen vom römisch 40 und römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln ein ergänzendes Vorbringen erstattet. 15.
  3. Mit einem weiteren Schriftsatz, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, hat der bevollmächtigte Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer verstorben sei.15.
  4. Mit einem weiteren Schriftsatz, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , hat der bevollmächtigte Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer verstorben sei.
  5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von der Magistratsabteilung XXXX die am XXXX ausgestellte Sterbeurkunde (Zahl: XXXX) des Beschwerdeführers übermittelt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben ist.
  6. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von der Magistratsabteilung römisch 40 die am römisch 40 ausgestellte Sterbeurkunde (Zahl: römisch 40 ) des Beschwerdeführers übermittelt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 verstorben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 verstorben.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der vorliegenden Sterbeurkunde.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens

§ 33Abs. 1 Vw

GG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, 95/08/0323).Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, 95/08/0323). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlöschen durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.07.2014, 2012/01/0142; 26.09.2011, 2011/10/0020 mwN).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlöschen durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 16.07.2014, 2012/01/0142; 26.09.2011, 2011/10/0020 mwN). Ein Behindertenpass ist jenen Personen auszustellen, welche die in § 40 BBG genannten Voraussetzungen erfüllen. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein - bei Vorliegen der Voraussetzungen - (höchst-)persönliches Recht auf Vornahme von Zusatzeintragungen in seinen Behindertenpass erloschen ist und auch nach dem Bundesbehindertengesetz eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.Ein Behindertenpass ist jenen Personen auszustellen, welche die in Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen erfüllen. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein - bei Vorliegen der Voraussetzungen - (höchst-)persönliches Recht auf Vornahme von Zusatzeintragungen in seinen Behindertenpass erloschen ist und auch nach dem Bundesbehindertengesetz eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Todes des Beschwerdeführers auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2006941.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.