← Österreich

{'item': 'W115 2106266-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 42§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 10§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW115 2106266-1 SpruchW115 2106266-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vors

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX hat Frau XXXX (in der Folge Antragstellerin genannt) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
  2. Am römisch 40 hat Frau römisch 40 (in der Folge Antragstellerin genannt) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
  3. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Antragstellerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde und dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
  4. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Antragstellerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde und dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
  5. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Antragstellerin unter Vorlage einer mit XXXX datierten Bestätigung des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Einwendungen erhoben.3. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Antragstellerin unter Vorlage einer mit römisch 40 datierten Bestätigung des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Einwendungen erhoben.

  1. In einer mit XXXX datierten, auf der Aktenlage basierenden, medizinischen Stellungnahme wurde vom Sachverständigen im Wesentlichen festgehalten, dass sich weder in den Einwendungen der Antragstellerin noch in der vorgelegten Bestätigung ein Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel finden würde.
  2. In einer mit römisch 40 datierten, auf der Aktenlage basierenden, medizinischen Stellungnahme wurde vom Sachverständigen im Wesentlichen festgehalten, dass sich weder in den Einwendungen der Antragstellerin noch in der vorgelegten Bestätigung ein Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel finden würde.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin vom XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§ 42und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.5.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin vom römisch 40 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

  1. Am XXXX hat die belangte Behörde der Antragstellerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
  2. Am römisch 40 hat die belangte Behörde der Antragstellerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
  3. Mit E-Mail vom XXXX wurde von Frau XXXX unter Hinweis, dass die Beschwerde in Vertretung der Antragstellerin eingebracht werde, fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde erhoben.
  4. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde von Frau römisch 40 unter Hinweis, dass die Beschwerde in Vertretung der Antragstellerin eingebracht werde, fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde erhoben. Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde wurde nicht übermittelt. Die Beschwerde weist nur die (digitale) Unterschrift von Frau XXXX, nicht aber die der Antragstellerin selbst auf.Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde wurde nicht übermittelt. Die Beschwerde weist nur die (digitale) Unterschrift von Frau römisch 40 , nicht aber die der Antragstellerin selbst auf.
  5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Einschreiterin (Frau XXXX) unter Hinweis auf die relevanten Gesetzesbestimmungen der Auftrag erteilt, die Beschwerde, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht bis längstens XXXX, dahingehend zu verbessern, dass das Vollmachtsverhältnis, aufgrund dessen für die Antragstellerin eingeschritten worden ist, durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachgewiesen werde.
  8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Einschreiterin (Frau römisch 40 ) unter Hinweis auf die relevanten Gesetzesbestimmungen der Auftrag erteilt, die Beschwerde, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht bis längstens römisch 40 , dahingehend zu verbessern, dass das Vollmachtsverhältnis, aufgrund dessen für die Antragstellerin eingeschritten worden ist, durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachgewiesen werde. Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde zurückzuweisen sein wird. 9.
  9. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin nachweislich zugestellt (Protokoll zur Zustellung im Akt). 9.
  10. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde bis dato keine Vollmacht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
  11. Feststellungen: Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht von Frau XXXX vertreten. Dennoch wurde die Beschwerde von Frau XXXX eingebracht.Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht von Frau römisch 40 vertreten. Dennoch wurde die Beschwerde von Frau römisch 40 eingebracht. Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
  12. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 10Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wie festgestellt, brachte die Einschreiterin die gegenständliche Beschwerde ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht für die Antragstellerin ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht

§ 10Abs. 2 AVG ein i

Sd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht

Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrechen dar vergleiche etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093). Dabei hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen; vgl. auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; 07.07.2009, 2007/18/0021) mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG (VwSlg 9702 A/1978; VwGH 05.07.1996, 96/02/0293) und § 7 Abs. 1 VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 25.11.1987, 87/09/0174; 05.07.1996, 96/02/0293; 13.12.2000, 2000/03/0336; Thienel/Schulev-Steindl5 103). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mängelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt [vgl. auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; ferner VwGH 14.05.2002, 98/01/0409; Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014 § 10 Rz 9)].Dabei hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen; vergleiche auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; 07.07.2009, 2007/18/0021) mittels Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG (VwSlg 9702 A/1978; VwGH 05.07.1996, 96/02/0293) und Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 25.11.1987, 87/09/0174; 05.07.1996, 96/02/0293; 13.12.2000, 2000/03/0336; Thienel/Schulev-Steindl5 103). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mängelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt [vgl. auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; ferner VwGH 14.05.2002, 98/01/0409; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014 Paragraph 10, Rz 9)]. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Die Frist zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde ließ die Einschreiterin ungenützt verstreichen. Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht der Antragstellerin zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung der Einschreiterin zuzurechnen ist, ist diese als von der Einschreiterin im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. auch VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Da die Einschreiterin jedoch nicht Adressat des von ihr angefochtenen Bescheides ist, fehlt dieser mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.Die Frist zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde ließ die Einschreiterin ungenützt verstreichen. Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht der Antragstellerin zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung der Einschreiterin zuzurechnen ist, ist diese als von der Einschreiterin im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche auch VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Da die Einschreiterin jedoch nicht Adressat des von ihr angefochtenen Bescheides ist, fehlt dieser mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen. Frau XXXX kommt im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat sie ihre Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen der Antragstellerin durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung einer Beschwerde auch nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht entsprochen wurde, war

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Frau römisch 40 kommt im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat sie ihre Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen der Antragstellerin durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung einer Beschwerde auch nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht entsprochen wurde, war

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AVG und § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AVG und Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2106266.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.