Obsah (27)
§§ 55Art. 133§ 3§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 24Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 5§ 9§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 11§ 291aArt. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW119 2100015-1 SpruchW119 2100015-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGE
§§ 55und 57 Asyl
G 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG,A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG, § 11 Abs. 3 NAG und § 9 Abs. 2 BFA-VG abgewiesen.Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am
- 2009 mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- 2010, Zl. 09 14.384-BAG wurde ihr Antrag
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
§ 10Abs. 1 Ziffer 2 Asyl
G 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 4. 2010, Zl. 09 14.384-BAG wurde ihr Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 11. 2014, W116 1412918-1/30E,
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Die Zurückverweisung
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 an das Bundesamt wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und fehlender besonderer familiärer sowie sozialer Verfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet.Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 11. 2014, W116 1412918-1/30E,
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Die Zurückverweisung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und fehlender besonderer familiärer sowie sozialer Verfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet. Am
- 2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im nunmehrigen Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen sie unter Beiziehung eines Dolmetschers für Mongolisch einvernommen. Sie habe seit 10 Jahren Hepatitis C und gehe deswegen alle sechs Monate zur Kontrolle. Ansonsten gehe es ihr gut und sie sei arbeitsfähig. Sie sei in der Lage, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen. In Österreich lebten ihr Sohn und ihre Tochter. Sie habe einen österreichischen Freund. Mit ihm wohne sie teilweise zusammen, jedoch seien sie nicht an der gleichen Adresse gemeldet. Ihr Freund lebe vorwiegend bei seinen Eltern und habe keine eigene Wohnung. In der Mongolei lebten einer ihrer Brüder, eine ihrer Schwestern, ihr älterer Sohn und der Vater ihrer Kinder. Auch diverse Freundinnen und Bekannte lebten dort. Ihr älterer Sohn habe zwischenzeitlich wegen seiner Ehefrau Österreich verlassen und sei freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt. Der Vater ihrer Kinder und ihr älterer Sohn seien im Gefängnis. Zu ihren rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Straftaten bereue. Deswegen habe sie auch zu sehr wenigen Menschen Kontakt. Sie lebe von der Grundversorgung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs. Sonstige Gründe, die für ihre Integration in Österreich sprächen könne sie nicht angeben. Bei einer Rückkehr hätte sie in der Mongolei keine eigene Wohnung. Abschließend wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Fehler bereue und in Österreich bleiben wolle. Die Beschwerdeführerin legte bei der Einvernahme mehrere Dokumente und Nachweise zu ihrer Integration vor. Unter anderem eine Besuchsbestätigung zu einem Deutschkurs A1.2 vom
- 2013; eine Bestätigung vom
- 2014, dass sie in einer Pension, in der sie untergebracht war, Reinigungsarbeiten verrichtet habe; ihren mongolischen Reisepass sowie einen mongolischen Lichtbildausweis; ein Unterstützungsschreiben ihres damaligen Lebensgefährten vom
- 2015 aus dem hervorgeht, dass er zwar ihre Straftaten weder gutheißen noch verstehen könne, die Beschwerdeführerin dennoch hilfsbereit sei und versuche, andere Menschen zu unterstützen. Auch sei sie eine sehr aufopfernde Mutter, die versuche die Wünsche ihrer Kinder aus ihren Augen abzulesen und dazu neige, ihre eigenen Wünsche für das Wohl ihrer Kinder hinten anzustellen. Die Geschwister der Beschwerdeführerin, die in der Mongolei gelebt hätten, seien mittlerweile verstorben. Sie habe in der Mongolei weder Besitz noch Verwandte oder Freunde, die sie unterstützen könnten oder würden. Sie habe alle Verbindungen zur Mongolei abgebrochen. Ihr Bruder lebe in der Steiermark und habe vor kurzem "einen Status in Österreich bekommen". Zu diesem habe sie eine sehr enge Beziehung und besuche ihn mindestens zwei Mal im Monat. Da ihr Bruder einen Sohn im Volksschulalter habe, spielten die Kinder häufig miteinander. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Kleidungsstücke gestohlen und veräußert, weil sie ihrem älteren Sohn, der sie und ihre Familie bedroht habe, und den sie schließlich überredet habe in die Mongolei zurückzukehren, das nötige Geld geben habe wollen, damit er die erste Zeit in der Mongolei überleben könne. Nunmehr sitze dieser für mehrere Jahre im Gefängnis. Die Beschwerdeführerin sei sich ihrer Taten bewusst und verfüge über ein "österreichisches Rechtsempfinden". Sie könne Richtig von Falsch unterscheiden und lebe seit der Inhaftierung ihres älteren Sohnes und ihrer eigenen Enthaftung ohne Probleme zu verursachen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom
- 2015, Zl. 791438401/1226864 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. 1. 2015, Zl. 791438401/1226864 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin bereits seit April 2010 durch die abweisende behördliche Entscheidung in ihrem Asylverfahren gewusst habe, dass die Aussicht in Österreich dauerhaft bleiben zu dürfen, gering sei. Sie habe sämtliche private Bindungen während ihres ungewissen Aufenthaltes erlangt. Ein Organisationsverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer könne aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin sei - bezogen auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich. Sie sei mit ihrem österreichischen Lebensgefährten nicht an der gleichen Adresse gemeldet und die Asylverfahren ihres Sohnes und ihrer Tochter seien gleichzeitig abgewiesen worden. Sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht und spreche "die dortige Mehrheitssprache" auf muttersprachlichem Niveau. Es sei davon auszugehen, dass in der Mongolei ein gewisser Freundes- bzw. Bekanntenkreis - abgesehen von ihrem älteren Sohn, ihrem älteren Bruder ihrer Tante und deren Verwandten - existiere. Die Beschwerdeführerin habe nur "marginale" bzw. "grundlegende" Deutschkenntnisse. So habe sie lediglich eine Prüfung auf A1-Niveau abgelegt und die Einvernahme habe nur mit einem Dolmetscher abgehalten werden können. Sie übe keine legale Beschäftigung aus und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem spreche gegen einen besonders hohen Grad der Integration, dass sie wiederholt straffällig geworden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und legte mit dieser eine Vollmacht der im Spruch bezeichneten Vertreterin vor. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar an keiner in Österreich lebensbedrohlichen Krankheit leide, diese sich jedoch in der Mongolei mangels Zugang zur Krankenversicherung, dazu wurde auf mehrere Länderberichte verwiesen, massiv verschlechtern könnte. Auch werde nicht berücksichtigt, dass sie in der Mongolei kein soziales Netzwerk mehr habe. Der geschiedene Mann der Beschwerdeführerin sei wegen Mordes zu einer fünfzehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Auch ihr älterer Sohn müsse eine achtjährige Gefängnisstrafe verbüßen. Ein Bruder der Beschwerdeführerin, der in der Mongolei gelebt habe, sei 2013 an einer Leberkrankheit verstorben. Ihre Schwester lebe mit ihrer Familie in Japan. In der Mongolei befänden sich daher allenfalls Bekannte der Beschwerdeführerin, wobei sie seit über fünf Jahren nicht mehr dort gewesen sei und man von lediglich Bekannten nicht dieselbe Unterstützung wie von Verwandten erwarten könne. Dazu wurde auf zahlreiche Berichte zur Lebenssituation von alleinstehenden, zurückkehrenden Frauen verwiesen. Eine individuelle Einzelfallprüfung und Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Die Interessenabwägung müsse im Fall der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ausgehen. Sie halte sich seit über fünf Jahren legal im Bundesgebiet auf, könne sich im Alltag auf Deutsch verständlich machen und absolviere weitere Deutschkurse. Auch ihr österreichischer Freund wirke sich positiv auf ihre Deutschkenntnisse aus. Nennenswerte Bindungen zur Mongolei existierten praktisch nicht. Es gebe auch keine Adresse, an die sie zurückkehren könnte. Hingegen habe sie in Österreich familiäre Kontakte. Abgesehen von ihrem volljährigen (jüngeren) Sohn, der mittlerweile selbst Vater sei, lebe auch ihr Bruder mit seiner Frau und seinen Kindern in Österreich. Diese Verwandten hätten eine Rot-Weiß-Rot Karte plus. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bestehe enger Kontakt. Ihr Bruder leide an einer psychischen Krankheit und werde von ihr betreut. Umgekehrt kümmerten sich auch der Bruder und dessen Ehefrau um die Tochter der Beschwerdeführerin. Sie lebe seit ungefähr vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Ihr Lebensgefährte sei zwar weiterhin an einem anderen Ort gemeldet, verbringe jedoch den Großteil seiner Zeit bei ihr und ihrer Tochter. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin sei vom 15. 10. 2013. Sie bereue ihre Taten zutiefst. Trotz der begangenen Delikte gefährde ihr Aufenthalt nicht die öffentlichen Interessen. Der Eingriff in ihr schützenswertes Privatleben sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte somit für dauerhaft unzulässig erklärt werden und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müssen. In eventu wurde beantragt, festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen zu erteilen sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und legte mit dieser eine Vollmacht der im Spruch bezeichneten Vertreterin vor. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar an keiner in Österreich lebensbedrohlichen Krankheit leide, diese sich jedoch in der Mongolei mangels Zugang zur Krankenversicherung, dazu wurde auf mehrere Länderberichte verwiesen, massiv verschlechtern könnte. Auch werde nicht berücksichtigt, dass sie in der Mongolei kein soziales Netzwerk mehr habe. Der geschiedene Mann der Beschwerdeführerin sei wegen Mordes zu einer fünfzehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Auch ihr älterer Sohn müsse eine achtjährige Gefängnisstrafe verbüßen. Ein Bruder der Beschwerdeführerin, der in der Mongolei gelebt habe, sei 2013 an einer Leberkrankheit verstorben. Ihre Schwester lebe mit ihrer Familie in Japan. In der Mongolei befänden sich daher allenfalls Bekannte der Beschwerdeführerin, wobei sie seit über fünf Jahren nicht mehr dort gewesen sei und man von lediglich Bekannten nicht dieselbe Unterstützung wie von Verwandten erwarten könne. Dazu wurde auf zahlreiche Berichte zur Lebenssituation von alleinstehenden, zurückkehrenden Frauen verwiesen. Eine individuelle Einzelfallprüfung und Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Die Interessenabwägung müsse im Fall der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ausgehen. Sie halte sich seit über fünf Jahren legal im Bundesgebiet auf, könne sich im Alltag auf Deutsch verständlich machen und absolviere weitere Deutschkurse. Auch ihr österreichischer Freund wirke sich positiv auf ihre Deutschkenntnisse aus. Nennenswerte Bindungen zur Mongolei existierten praktisch nicht. Es gebe auch keine Adresse, an die sie zurückkehren könnte. Hingegen habe sie in Österreich familiäre Kontakte. Abgesehen von ihrem volljährigen (jüngeren) Sohn, der mittlerweile selbst Vater sei, lebe auch ihr Bruder mit seiner Frau und seinen Kindern in Österreich. Diese Verwandten hätten eine Rot-Weiß-Rot Karte plus. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bestehe enger Kontakt. Ihr Bruder leide an einer psychischen Krankheit und werde von ihr betreut. Umgekehrt kümmerten sich auch der Bruder und dessen Ehefrau um die Tochter der Beschwerdeführerin. Sie lebe seit ungefähr vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Ihr Lebensgefährte sei zwar weiterhin an einem anderen Ort gemeldet, verbringe jedoch den Großteil seiner Zeit bei ihr und ihrer Tochter. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin sei vom 15. 10. 2013. Sie bereue ihre Taten zutiefst. Trotz der begangenen Delikte gefährde ihr Aufenthalt nicht die öffentlichen Interessen. Der Eingriff in ihr schützenswertes Privatleben sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte somit für dauerhaft unzulässig erklärt werden und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müssen. In eventu wurde beantragt, festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei. Am
- 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des mongolischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, mit der Eintragung, dass dieser bis
- 2015 verlängert worden sei, ein. Am
- 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein. Aus dieser geht hervor, dass sie am
- 2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ausgereist sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom
- 2015 das Beschwerdeverfahren
§ 24Abs. 2a Asyl
G 2005 ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 3. 8. 2015 das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Schreiben vom
- 2015 mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr wieder in Österreich gemeldet sei. Mit Beschluss vom
- 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
§ 24Abs. 2a Asyl
G 2005 fort.Mit Beschluss vom
- 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 fort. Am
- 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Die Tochter der Beschwerdeführerin nahm an der auch für ihr Beschwerdeverfahren gemeinsam angesetzten Verhandlung, trotz Ladung, ebenfalls nicht teil. Jedoch nahmen ihr gesetzlicher Vertreter und eine gewillkürte Vertreterin der Beschwerdeführerin teil. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie vor ihrem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich insgesamt 15 Jahre an der Peripherie von XXXX gelebt habe. Dort hätten sich damals Jurten befunden. Nunmehr gebe es dort Hochhäuser. Sie habe in der Mongolei die Hauptschule abgeschlossen und danach in einer Schuhfabrik gearbeitet. Nach der Wende habe sie auf selbständiger Basis genäht. Sie habe keine Verwandten in der Mongolei. Ihr älterer Bruder sei gestorben, ihre jüngere Schwester lebe in Japan und ihr (älterer) Sohn befinde sich für sechs Jahre im Gefängnis. Sie habe mit ihrem in Österreich lebenden Bruder täglich telefonischen Kontakt. Ihr Bruder habe ein "Visum" und lebe glaublich seit zehn Jahren in Österreich. Sie sei von ihm finanziell nicht abhängig, jedoch unterstützten sie sich als Geschwister gegenseitig. Zu ihrer Hepatitis C Erkrankung gab sie an, dass sie eine dreimonatige medikamentöse Behandlung gehabt habe. Nunmehr werde sie monatlich kontrolliert. Im November werde sie eine weitere Behandlung haben. Sie habe bei der Schwangerschaft mit ihrer Tochter vor zwölf Jahren von ihrer Erkrankung erfahren. In der Mongolei habe es früher keine Behandlung wegen dieser Erkrankung gegeben. Nunmehr gebe es dort einige Medikamente und Behandlungsmöglichkeiten.Am
- 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Die Tochter der Beschwerdeführerin nahm an der auch für ihr Beschwerdeverfahren gemeinsam angesetzten Verhandlung, trotz Ladung, ebenfalls nicht teil. Jedoch nahmen ihr gesetzlicher Vertreter und eine gewillkürte Vertreterin der Beschwerdeführerin teil. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie vor ihrem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich insgesamt 15 Jahre an der Peripherie von römisch 40 gelebt habe. Dort hätten sich damals Jurten befunden. Nunmehr gebe es dort Hochhäuser. Sie habe in der Mongolei die Hauptschule abgeschlossen und danach in einer Schuhfabrik gearbeitet. Nach der Wende habe sie auf selbständiger Basis genäht. Sie habe keine Verwandten in der Mongolei. Ihr älterer Bruder sei gestorben, ihre jüngere Schwester lebe in Japan und ihr (älterer) Sohn befinde sich für sechs Jahre im Gefängnis. Sie habe mit ihrem in Österreich lebenden Bruder täglich telefonischen Kontakt. Ihr Bruder habe ein "Visum" und lebe glaublich seit zehn Jahren in Österreich. Sie sei von ihm finanziell nicht abhängig, jedoch unterstützten sie sich als Geschwister gegenseitig. Zu ihrer Hepatitis C Erkrankung gab sie an, dass sie eine dreimonatige medikamentöse Behandlung gehabt habe. Nunmehr werde sie monatlich kontrolliert. Im November werde sie eine weitere Behandlung haben. Sie habe bei der Schwangerschaft mit ihrer Tochter vor zwölf Jahren von ihrer Erkrankung erfahren. In der Mongolei habe es früher keine Behandlung wegen dieser Erkrankung gegeben. Nunmehr gebe es dort einige Medikamente und Behandlungsmöglichkeiten. Mit ihrem Lebensgefährten sei sie fünf Jahre lang zusammen gewesen und habe mit ihm zusammengelebt. Seit August lebten sie getrennt. Dem Vorhalt, dass ihr Lebensgefährte dem Bescheid des Bundesamtes vom Jänner 2015 zufolge in Weiz gelebt habe, sie hingegen in Graz lebe, weshalb kein gemeinsamer Haushalt bestehe, entgegnete sie, dass er damals bei ihr gelebt habe, obwohl er in Weiz gemeldet gewesen sei. Im Jänner 2015 seien sie drei Monate kurzfristig getrennt gewesen. Befragt, ob diese Beziehung noch bestehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen seiner Arbeit und wegen der Schwierigkeiten mit ihrer Tochter "derzeit" getrennt lebten. Auf die Frage, ob sie noch immer ein Paar seien, antwortete die Beschwerdeführerin: "Wegen unseres Kindes werden wir uns nie trennen, ja sie besteht noch und ich glaube sie wird auch weiterhin noch bestehen." Mit dem Kind meine sie ihre Tochter. Auf den Vorhalt, dass es unverständlich sei, warum die Beschwerdeführerin sich wegen ihrer Tochter nicht von ihrem Lebensgefährten trennen könnte und befragt, in welcher Beziehung ihr Lebensgefährte zu ihrer Tochter stehe, gab sie an, dass er nicht der leibliche Vater sei. Auf Wunsch ihrer Tochter habe sie in der Mongolei ihren Lebensgefährten als Vater ihrer Tochter in die Geburtsurkunde eintragen lassen. Das bedeute, dass ihr Lebensgefährte die Verantwortung als Vater übernehme. Deswegen werde die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, egal ob sie zusammenlebten, weiterbestehen. Auch in der aktuellen Situation, in der ihr die Obsorge über ihre Tochter entzogen worden sei, hätten ihr Lebensgefährte und ihre Tochter täglichen Kontakt. Sie habe seit fünf Monaten keinen Kontakt zu ihrer Tochter und bekomme alle Informationen über ihre Tochter von ihrem Lebensgefährten. Befragt, wie die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten aussehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie telefonierten, "chatten" würden und einander telefonische Kurzmitteilungen schickten. Jedoch nicht täglich. Sie würden auch wegen ihrer Tochter telefonieren. Die Beschwerdeführerin lebe in einer Mietwohnung in Graz. Der Wunsch ihrer Tochter sei, dass sie bei ihrem "Vater" "(meinem ehemaligen Lebensgefährten)" lebe. Ihr jüngerer Sohn sei zwar bei ihr gemeldet, lebe jedoch in Linz. Sie seien immer im Kontakt. Abhängig sei sie von ihrem Sohn nicht. Sie bezahle ihre Miete teilweise mithilfe der Caritas, teilweise durch illegale Arbeit als Putzfrau. Sie sei 2015 freiwillig in die Mongolei ausgereist, weil sie "sehr viele negative Bescheide" bekommen habe. Sie habe auch gehört, dass ihr (älterer) Sohn in der Mongolei im Gefängnis sei. Deshalb habe sie zurückreisen müssen. Sie habe ihre Tochter mitgenommen, weil diese minderjährig sei und sie sie nicht alleine in Österreich lassen habe können. Die ersten paar Monate habe sie eine Wohnung gemietet. Ihr Lebensgefährte habe ihr dafür Geld gegeben. "Nachher war ich immer bei Bekannten." Sie habe einige Bekannte in der Mongolei. Diese lebten in Ulaanbaatar und Darkhan. Sie sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil es schwierig gewesen sei, ihre Tochter bei einer Schule anzumelden. Sie hätten keine Zeugnisse gehabt. Ihre Tochter könne zwar mongolisch sprechen, jedoch nicht lesen und schreiben. Auch habe ihre Tochter jeden Tag gesagt, dass sie zu "ihrem Vater" wolle. Gegen eine Rückkehr in die Mongolei spreche, dass sie ohne ihre Tochter nicht zurückkehren würde. Ihre Tochter hätte wiederum Schwierigkeiten, sich dort in die Schule einzugliedern. Auch habe ihre Tochter gesagt, dass sie nie wieder in die Mongolei fahren würde. Ihre Tochter habe Angst, in die Mongolei zurückkehren zu müssen, wenn sie bei ihr sei. Ihre Hepatitis C sei während ihres fünfmonatigen Aufenthaltes in der Mongolei nicht behandelt worden. Sie sei dort nie im Krankenhaus gewesen. Ihre Tochter wolle keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater. Dieser verbüße eine fünfzehnjährige Haftstrafe in der Mongolei, weil er bei einer Schlägerei einen Mann getötet habe. Am Ender der Verhandlung wurden der gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der Mongolei übergeben und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Die gewillkürte Vertreterin der Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung unter anderem ein ÖSD Sprachzertifikat der Beschwerdeführerin auf Niveau A2 vom
- 2016, einen Behindertenpass ihres in Österreich lebenden Bruders in Kopie, mehrere Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin, ihren Mietvertrag, medizinische Bestätigungen über ihre Hepatitis-C Erkrankung sowie ein Schreiben eines Unternehmers vom
- 2016 vor, wonach "[b]ei positiver Erledigung des Asylantrags könnte eine Fixanstellung erreicht werden." Der gesetzliche Vertreter der Tochter der Beschwerdeführerin legte einen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, vor, mit dem der Kindesmutter (Beschwerdeführerin) die Obsorge über ihre minderjährige Tochter vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die BH Weiz, vorläufig zur Gänze übertragen wurde. Im Beschluss wurde unter anderem ausgeführt, dass die Minderjährige berichtet habe, regelmäßige körperliche Gewalt durch ihre Mutter erlebt zu haben. Dies habe die Kindesmutter auch selbst vor Gericht bestätigt. Sie habe dies bei ihrer Einvernahme vor Gericht als normale Erziehungsmaßnahme dargestellt und darin nichts Verwerfliches gesehen. Demnach habe sie ihre Tochter mit einem Stoffgürtel geschlagen. Auch einer Meldung des Lebensgefährten der Kindesmutter zufolge habe diese die Minderjährige auf den Kopf geschlagen und sei sie gefährlich. Die Minderjährige selbst habe gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger geäußert, dass sie keinen Kontakt zur Kindesmutter wolle, weshalb zuletzt - obwohl ein begleiteter Kontakt durch die Behörde vorgeschlagen worden sei - kein persönlicher Kontakt zwischen der Minderjährigen und ihrer Mutter stattgefunden habe. Laut Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers liege sowohl physische als auch psychische Erziehungsgewalt bei der Kindesmutter vor. Auch gebe es eine Rollenumkehr bei der Minderjährigen, indem sie sich für ihre Mutter verantwortlich sehe und den Lebensgefährten der Kindesmutter vor körperlichen Übergriffen durch diese schützen wolle. Das Kindeswohl der Minderjährigen sei in mehrfacher Hinsicht gefährdet.Der gesetzliche Vertreter der Tochter der Beschwerdeführerin legte einen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , vor, mit dem der Kindesmutter (Beschwerdeführerin) die Obsorge über ihre minderjährige Tochter vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die BH Weiz, vorläufig zur Gänze übertragen wurde. Im Beschluss wurde unter anderem ausgeführt, dass die Minderjährige berichtet habe, regelmäßige körperliche Gewalt durch ihre Mutter erlebt zu haben. Dies habe die Kindesmutter auch selbst vor Gericht bestätigt. Sie habe dies bei ihrer Einvernahme vor Gericht als normale Erziehungsmaßnahme dargestellt und darin nichts Verwerfliches gesehen. Demnach habe sie ihre Tochter mit einem Stoffgürtel geschlagen. Auch einer Meldung des Lebensgefährten der Kindesmutter zufolge habe diese die Minderjährige auf den Kopf geschlagen und sei sie gefährlich. Die Minderjährige selbst habe gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger geäußert, dass sie keinen Kontakt zur Kindesmutter wolle, weshalb zuletzt - obwohl ein begleiteter Kontakt durch die Behörde vorgeschlagen worden sei - kein persönlicher Kontakt zwischen der Minderjährigen und ihrer Mutter stattgefunden habe. Laut Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers liege sowohl physische als auch psychische Erziehungsgewalt bei der Kindesmutter vor. Auch gebe es eine Rollenumkehr bei der Minderjährigen, indem sie sich für ihre Mutter verantwortlich sehe und den Lebensgefährten der Kindesmutter vor körperlichen Übergriffen durch diese schützen wolle. Das Kindeswohl der Minderjährigen sei in mehrfacher Hinsicht gefährdet. Weiters legte der gesetzliche Vertreter der Tochter der Beschwerdeführerin zwei Kurzstellungnahmen der BH Weiz, Referat für Sozialwesen, Bereich Sozialarbeit, vom
- und
- 2016 vor. Aus zweiter geht hervor, dass es der Minderjährigen aus Angst vor der Kindesmutter nach wie vor nicht möglich sei, persönlich mit ihr zusammenzutreffen. Dies sei für sie auch nicht bei Anwesenheit einer professionellen Besuchsbegleitung in einem geschützten, neutralen Rahmen vorstellbar, weil sie große Angst vor ihrer Mutter habe. Die Minderjährige wolle derzeit weder telefonischen noch schriftlichen Kontakt mit ihr. Ein Zusammentreffen würde für sie aktuell eine außerordentliche Belastung darstellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie reiste am
- 2009 mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am
- 2015 verließ sie unter Gewährung von Rückkehrhilfe zusammen mit ihrer Tochter das Bundesgebiet und kehrte in die Mongolei zurück. Spätestens im Dezember 2015 reiste sie mit ihrer Tochter erneut in Österreich ein. Ihr älterer Sohn ist mittlerweile in die Mongolei zurückgekehrt. Ihr jüngerer Sohn lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer anderen Stadt. Zu ihm hat sie regelmäßigen Kontakt, es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge über ihre minderjährige Tochter vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die BH Weiz, vorläufig zur Gänze übertragen. Ihre Tochter lehnt derzeit jeglichen Kontakt zu ihr ab.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge über ihre minderjährige Tochter vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die BH Weiz, vorläufig zur Gänze übertragen. Ihre Tochter lehnt derzeit jeglichen Kontakt zu ihr ab. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt mit einem Aufenthaltstitel in Österreich. Sie hat zu ihm regelmäßigen telefonischen und persönlichen Kontakt. Sie ist von ihrem Bruder nicht finanziell oder in einer sonstigen Weise abhängig. Die Beschwerdeführerin befand sich mehrere Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Diese Lebensgemeinschaft besteht zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Sie hat einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft und bezahlt die Miete durch eine Arbeitstätigkeit als Putzfrau, ohne jedoch nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dazu berechtigt zu sein. In der Mongolei leben Bekannte der Beschwerdeführerin, die sie im Jahr 2015, während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes dort unterstützt haben. Insbesondere, indem sie ihr Unterkunft gewährten. Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens in der Mongolei verbracht, und ist - trotz des rapiden Wandels der dortigen Lebensverhältnisse in den letzten Jahren - mit den örtlichen Gegebenheiten, auch aufgrund ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in der Mongolei im Jahr 2015, vertraut. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Eintragungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, rechtskräftig am
- 2013, wurde die Beschwerdeführerin nach §§ 15, 127 und 130
- Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom römisch 40 , rechtskräftig am
- 2013, wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraphen 15, 127 und 130
- Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, rechtskräftig am
- 2013, wurde die Beschwerdeführerin nach §§ 15, 127 §§ 130
- Fall, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 164 Abs. 1, 3 und 4,
- Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom römisch 40 , rechtskräftig am
- 2013, wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraphen 15, 127, Paragraphen 130,
- Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 164, Absatz eins, 3 und 4, 2, Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom XXXX, rechtskräftig am
- 2014 wurde die Beschwerdeführerin nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom römisch 40 , rechtskräftig am
- 2014 wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, rechtskräftig am
- 2014, wurde die Beschwerdeführerin nach §§ 127, 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom römisch 40 , rechtskräftig am
- 2014, wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom XXXX, rechtskräftig am
- 2016, wurde die Beschwerdeführerin nach §§ 15, 149 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4 Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom römisch 40 , rechtskräftig am
- 2016, wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraphen 15, 149, Absatz eins, StGB und Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4 Euro verurteilt. Als Datum der letzten Tat scheint der
- 2016 auf. Zur Situation in der Mongolei: Sicherheitslage: Die Mongolei hat einen erfolgreichen und friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und lineages [Abstammungsgruppen] spielten in dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für interregionale und interkommunale Konflikte noch weiter reduzierte (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft (AA 3.2014a). Justiz: Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten: Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte
- Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Mio. Tug zuständig. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio. Tug. Ist ebenfalls das Berufungsgericht für die unteren Gerichte. Oberster Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für 6 Jahre ernannt (ÖB 8.2013). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 8.2013). Es besteht Korruption unter den Richtern (FH 23.1.2014). Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen ein Problem auch im Zivilrechtssystem dar. Bestechung kann zur Niederlegung eines Falles führen oder zur Reduktion der Strafen beitragen. Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung, auf einen (auch vom Staat zugewiesenen) Anwalt ihrer Wahl und auf Berufung gegen eine Entscheidung (USDOS 27.2.2014). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit von vorzeitigen Entlassungen oder Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 8.2013). Sicherheitskräfte: Die zivilen Behörden üben Großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Die Polizei zeigt gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, einzuschreiten. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal werden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behindert die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet sind (USDOS 27.2.2014). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 08.2013). Folter und unmenschliche Behandlung: Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
§ 44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter vom Criminal Procedure Code festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen dennoch gelegentlich zu Misshandlungen kommt (ÖB 8.2013, vgl. USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014)Artikel 251, StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
Paragraph 44, wird die Entschädigung in Fällen von Folter vom Criminal Procedure Code festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen dennoch gelegentlich zu Misshandlungen kommt (ÖB 8.2013, vergleiche USDOS 27.2.2014, vergleiche FH 23.1.2014) Korruption: Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 23.1.2014). Über die Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert. In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen (BMZ 9.2014). Seit 2007 ist eine unabhängige Antikorruptionsbehörde aktiv (IAAC) (FH 23.1.2014) Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 9.2014). Allgemeine Menschenrechtslage Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab; im Januar 2012 schaffte sie die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche, Defizite (AA 3.2014a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme waren Polizeigewalt bei Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Gesetzes und Korruption innerhalb des Rechtssystems sowie ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten. Während das Gesetz die grundlegenden Menschenrechte schützt, gab es Abweichungen zwischen Gesetz und Praxis (USDOS 27.2.2014). In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen NGOs für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 8.2013). Haftbedingungen: Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 8.2013). Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen (USDOS 27.2.2014). Besonders in älteren Haftanstalten existieren schlechte hygienische Bedingungen und die Verpflegung ist minderwertig. Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen Straftätern und erwachsenen Gefangenen bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 8.2013). Beschwerden können unzensiert an das Justizpersonal gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Ratio Sozialarbeiter zu Insassen hat sich erhöht und Gefängnispsychologen und Sozialarbeiter sind nun besser ausgebildet. Grundsätzlich hat sich die Einstellung der Behörden gegenüber (Untersuchungs)-Häftlingen geändert. Als Folge werden nunmehr Häftlinge, die ein Verfahren zu erwarten haben, wesentlich umsichtiger behandelt, da das Gefängnispersonal nun auch eine mögliche Unschuld des Angeklagten in Betracht zieht (USDOS 27.2.2014). Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 8.2013). Frauen und Kinder: Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist lt. Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 11.2014). Frauen sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014). Frauen und Männer sind nach dem Gesetz gleichberechtigt und tatsächlich sind die mongolischen Frauen emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Sie sind erfolgreiche Unternehmenschefinnen, engagiert in internationalen und nationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, sind Handwerkerinnen, Arbeiterinnen, Verkäuferinnen, Lehrerinnen, Ärztinnen. Nichtsdestotrotz ist die mongolische Gesellschaft eine eher patriarchalische Gesellschaft, der Mann gilt als Oberhaupt der Familie, obwohl die Zahl der Haushalte, denen allein Frauen vorstehen, zunimmt. In politischen Spitzenpositionen findet man auch sehr viel seltener Frauen als in der Wirtschaft. Frauen und Kinder sind am häufigsten häuslicher Gewalt ausgesetzt und zwar in allen Schichten der Bevölkerung. Alkoholmissbrauch ist ein Problem und in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Armut stellt er ein ernstes Hindernis für die Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung dar (GIZ 9.2015). Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt ("Noncriminal Law to Combat Domestic Violence") aus dem Jahr 2004 bietet Opfern von häuslicher Gewalt einen gewissen Schutz, einschließlich der Möglichkeit einstweiliger Verfügungen, aber ein Reihe von verfahrensrechtlichen und Durchsetzungsbarrieren erschwerte die Umsetzung. Das Gesetz verpflichtet die Polizei auch dazu, Meldungen häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, den Ort des Geschehens zu aufzusuchen, Täter und Zeugen zu befragen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und die Opfer an eine Zufluchtsstätte zu bringen. Das Gesetz sieht auch Sanktionen gegen die Täter vor, einschließlich Wegweisung aus der Unterkunft, Verbot der Nutzung gemeinsamen Eigentums, Kontaktverbote, sowie verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Es gibt keine bestimmte strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt. Strafanzeigen, die sich auf häusliche Gewalt beziehen, werden unter allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise Körperverletzung, Hooliganismus oder Tätlichkeit subsummiert. Täter wurden manchmal auch unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten. Es ist nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden. NGOs zufolge werden einstweilige Verfügungen in Fällen häuslicher Gewalt selten ausgesprochen und schlecht überwacht bzw. vollzogen. Nach Angaben von NGOs ist die Polizei beim Einschreiten in solchen Angelegenheiten zögerlich, es gab 2014 im Vergleich zu 2013 jedoch weniger Beschwerden, dass die Polizei nicht auf Anrufe in Fällen häuslicher Gewalt reagiert habe, weil sie dies als Familienangelegenheit betrachtete (USDOS 25.6.2015). Das National Center Against Violence (NCAV) - eine lokale NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und Opfern Schutz gewährt - erhielt in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 543 Meldungen von Fällen häuslicher Gewalt und somit beinahe doppelt so viele wie im Vergleichszeitraum 2013 (mit 284 Meldungen). NCAV zufolge wurde in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 83 Personen (36 Frauen und 47 Kinder) Schutz gewährt. Weiters wurden 371 psychologische Beratungen für Einzelpersonen und rechtliche Beratung für 469 Personen durchgeführt. Zwischen Jänner und Juni 2015 war das NCAV mit 712 Personen befasst, wovon 564 als Opfer von häuslicher Gewalt zugewiesen wurden und 148 als Opfer sexueller Gewalt. Die Regierung arbeitete weiterhin mit NGOs zusammen, um Opfern Unterstützung zu bieten (USDOS 25.6.2015). Kindesmissbrauch war ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die NHRC berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen - als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und
der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2014): BTI 2014 Mongolia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015): Indien, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 16.11.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Grundversorgung und Wirtschaft: Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten (AA 3.2014c). Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 2.7.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulan Bator werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulan Bator liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.) (IOM 16.5.2013). Medizinische Versorgung: Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken. Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen (WHO 2011). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 8.2013). Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet (WHO 2011). Bewegungsfreiheit und Rückkehrbedingungen Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.2.2014). Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013).Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.2.2014). Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Artikel 240, StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013). Herangezogene Quellen: AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Mongolei, Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_971282C473D03BF3BDF40B64100B85DE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (9.2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit.html FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/285831/417672_de.html IOM - Internationale Organisation für Migration (16.5.2013): Anfragebeantwortung ZC70/16.05.2013 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (2.7.2013): Länderbericht - Tsakhia Elbegdorj wiedergewählt; http://www.kas.de/wf/doc/kas_34899-1522-1-30.pdf?130703152034, Zugriff 6.10.2014 ÖB - Österreichische Botschaft Peking (8.2013): Asylbericht Mongolei, GZ Peking-ÖB/KONS/0655/2013, via Email am 30.8.2013 USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/270810/400951_de.html WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile Mongolia 2011, http://www.wpro.who.int/countries/mng/18MOGpro2011_finaldraft.pdf,
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und resultieren aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am
- Die Beschwerdeführerin hat ihre mongolische Staatsangehörigkeit durch ihren mongolischen Reisepass nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus folgenden Gründen keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren Lebensgefährten, einem österreichischen Staatsangehörigen, befindet: Dies beruht einerseits auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung: "Ich war mit ihm 5 Jahre lang zusammen, wir lebten gemeinsam, aber seit August leben wir getrennt." Obwohl die Beschwerdeführerin kurze Zeit später, befragt ob sie noch ein Paar seien, dem entgegenstehend angab: "Wegen unseres Kindes werden wir uns nie trennen, ja sie (Anm. die Beziehung) besteht noch und ich glaube sie wird auch weiterhin noch bestehen.", führte sie in der Folge - dazu wie die Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten aussehe, befragt - aus: "Wir telefonieren, wir chatten, und schicken uns Sms, aber nicht täglich. Wir telefonieren auch, wenn es um meine Tochter geht."Dies beruht einerseits auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung: "Ich war mit ihm 5 Jahre lang zusammen, wir lebten gemeinsam, aber seit August leben wir getrennt." Obwohl die Beschwerdeführerin kurze Zeit später, befragt ob sie noch ein Paar seien, dem entgegenstehend angab: "Wegen unseres Kindes werden wir uns nie trennen, ja sie Anmerkung die Beziehung) besteht noch und ich glaube sie wird auch weiterhin noch bestehen.", führte sie in der Folge - dazu wie die Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten aussehe, befragt - aus: "Wir telefonieren, wir chatten, und schicken uns Sms, aber nicht täglich. Wir telefonieren auch, wenn es um meine Tochter geht." Im Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wird auf eine Meldung des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hingewiesen, wonach diese ihre Tochter auf den Kopf geschlagen habe und gefährlich sei.Im Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wird auf eine Meldung des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hingewiesen, wonach diese ihre Tochter auf den Kopf geschlagen habe und gefährlich sei. In einem sich im Akt der Tochter der Beschwerdeführerin befindlichen Familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom XXXX an das Bezirksgericht Leibnitz, geht aus dessen Teil 4.2:In einem sich im Akt der Tochter der Beschwerdeführerin befindlichen Familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 an das Bezirksgericht Leibnitz, geht aus dessen Teil 4.2: "Semistrukturiertes Elterninterview" mit der Beschwerdeführerin am
- 2016 (S 79), hervor, dass die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten beendet sei. Sie könne sich jedoch vorstellen, ihrer Tochter zuliebe - sollte diese wieder bei ihr leben - eine freundschaftliche Beziehung zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten zu haben. Auch die Tochter der Beschwerdeführerin gab bei ihrem Einzelgespräch am
- 2016 im Rahmen des erwähnten Familienpsychologischen Sachverständigengutachtens an, dass ihre Mutter und deren Lebensgefährte getrennt seien (S 48). Aufgrund dieser verschiedenen übereinstimmenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht - trotz der einander gegenläufigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zur Frage des weiteren Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten - keinen Zweifel, dass diese Lebensgemeinschaft beendet ist. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, mit dem der Beschwerdeführerin die Obsorge über ihre minderjährige Tochter vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die BH Weiz, vorläufig zur Gänze übertragen wurde sowie den beiden Kurzstellungnahmen der BH Weiz, Referat für Sozialwesen, Bereich Sozialarbeit vom
- 2016 und
- 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer minderjährigen Tochter regelmäßig gewalttätig geworden ist, die Mutter dies nicht abgestritten hat und ihre Tochter zu ihr nunmehr keinen Kontakt haben will.Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführerin die Obsorge über ihre minderjährige Tochter vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die BH Weiz, vorläufig zur Gänze übertragen wurde sowie den beiden Kurzstellungnahmen der BH Weiz, Referat für Sozialwesen, Bereich Sozialarbeit vom
- 2016 und
- 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer minderjährigen Tochter regelmäßig gewalttätig geworden ist, die Mutter dies nicht abgestritten hat und ihre Tochter zu ihr nunmehr keinen Kontakt haben will. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin weiterhin keinen Kontakt zu ihrer Mutter haben möchte, ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem daraus ersichtlich, dass die Tochter in ihrem Beschwerdeverfahren zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen sie ebenfalls zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung am
- 2016 geladen wurde und nicht erschienen ist. Die weiteren Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere zu ihrem Bruder und dessen Familie sowie ihrem jüngeren Sohn und dessen Familie beruhen auf ihren Angaben im Verfahren. Die Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung einen aktuellen Mietvertrag vor und erklärte, die Miete mithilfe der Caritas und einer (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) unerlaubten Tätigkeit als Putzfrau zu bezahlen. Ihre Deutschkenntnisse hat die Beschwerdeführerin durch ein ÖSD Sprachzertifikat auf Niveau A2 vom
- 2016 nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei auch weiterhin ein soziales Netz aus Freunden und Bekannten hat, die sie im Falle einer Abschiebung unterstützen würden, weil sie am
- 2015 Österreich verlassen hat und in der Folge mehrere Monate in der Mongolei gelebt hat, wobei sie nach ihren Angaben in der Verhandlung im späteren Verlauf ihres Aufenthaltes dort bei ihren Bekannten gewohnt hat. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf einem eingeholten Strafregisterauszug vom
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) id
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A)
§ 10. Abs. 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
- Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wennGemäß
- Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
§ 11Abs.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff.). Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Artikel 8 Absatz 2, EMRK vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte im November 2009, somit vor mehr als sieben Jahren, in Österreich die Gewährung von internationalem Schutz. Wenn auch dieser Antrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- 2014 rechtskräftig abgewiesen worden ist, so wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftig über eine allfällige Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin abgesprochen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am
- 2015 das Bundesgebiet verlassen hat, um in die Mongolei zu fliegen und spätestens im Dezember 2015 zurückkehrte. Dies hat zur zwischenzeitlichen Einstellung ihres Verfahrens geführt. Somit liegt einerseits die lange Verfahrensdauer nicht ausschließlich in der Verantwortung des Staates und andererseits kann die Beschwerdeführerin keinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen. Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes einen gewissen Grad der sprachlichen Integration erreicht und auch einige soziale Kontakte geknüpft, was sich in mehreren Unterstützungsschreiben, in denen ihr weiterer Aufenthalt in Österreich befürwortet wird, zeigt. Auch hat sie mit dem vorgelegten Mietvertrag einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch nicht gelungen, mit einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubten Erwerbstätigkeit die Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich zu erreichen. Sie ist insgesamt fünf Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden. Zwei Mal wurde sie zu unbedingten Haftstrafen, einmal zu einer teilbedingten Haftstrafe und einmal zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Diese strafgerichtlichen Verurteilungen verstärken das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen sie. Insbesondere der Umstand, dass im Strafregister der
- 2016 als Datum ihrer letzten Straftat aufscheint, wiegt in einer Prognose über das zukünftige Verhalten der Beschwerdeführerin schwer zu ihrem Ungunsten, weil sie zuvor sowohl bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am
- 2015 als auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid angegeben hat, ihre Straftaten zu bereuen. Ungefähr eineinhalb Jahre später wurde sie erneut straffällig. Überdies existiert zum Entscheidungszeitpunkt kein nennenswerter Zeitraum eines Wohlverhaltens, auf den eine für die Beschwerdeführerin günstige Prognose gestützt werden könnte. Bei der Beurteilung des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich sind folgende rechtliche Erwägungen maßgeblich: Der Beschwerdeführerin wurde die Obsorge über ihre Tochter vorläufig entzogen, weil das Kindeswohl ihrer Tochter in mehrfacher Hinsicht, in erster Linie wegen körperlicher Gewalt der Beschwerdeführerin gefährdet war. Die Tochter lehnt nunmehr jeglichen Kontakt zur Beschwerdeführerin ab und ist bei einer Pflegefamilie untergebracht. Im Sinne der Beurteilung des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher davon ausgegangen werden, dass das familiäre Band zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, jedenfalls aus der Perspektive der Tochter, gerissen ist. Auch wenn eine zukünftige Verbesserung der Beziehung zwischen ihnen sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch auf Basis einer Äußerung der Tochter (Teil 4.4.3, S 103 des Familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vom XXXX an das Bezirksgericht XXXX, Gespräch mit der Minderjährigen nach dem Zusammensein mit der Mutter (offenbar am
- 2016)) nicht auszuschließen ist, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich - in deren Verfahren nunmehr eine Rückkehrentscheidung gegen sie vom Bundesverwaltungsgericht für dauerhaft unzulässig erklärt wurde - zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dazu führen, dass ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihrer Tochter und somit am Weiterverbleib in Österreich begründet wird.Auch wenn eine zukünftige Verbesserung der Beziehung zwischen ihnen sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch auf Basis einer Äußerung der Tochter (Teil 4.4.3, S 103 des Familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 an das Bezirksgericht römisch 40 , Gespräch mit der Minderjährigen nach dem Zusammensein mit der Mutter (offenbar am
- 2016)) nicht auszuschließen ist, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich - in deren Verfahren nunmehr eine Rückkehrentscheidung gegen sie vom Bundesverwaltungsgericht für dauerhaft unzulässig erklärt wurde - zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dazu führen, dass ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihrer Tochter und somit am Weiterverbleib in Österreich begründet wird. Gleichzeitig kann das im Sinne des Kindeswohls zu berücksichtigende grundsätzliche Interesse eines Kindes, mit seinen leiblichen Eltern aufzuwachsen, in diesem Fall nicht angenommen werden, weil gerade die Beschwerdeführerin, in erster Linie durch körperliche Gewalt, das Kindeswohl ihrer Tochter gefährdete und ihre Tochter nunmehr jeglichen Kontakt mit ihr ablehnt. Daher kann das Kindeswohl ihrer Tochter nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt - auch wenn wie oben dargestellt sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch auf Basis einer Äußerung der Tochter eine zukünftige Verbesserung der Beziehung zwischen ihnen nicht auszuschließen ist - nicht in die Gesamtabwägung der Interessen bei der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin einfließen. Der jüngere, volljährige Sohn der Beschwerdeführerin ist zwar bei ihr gemeldet, lebt jedoch nach ihren Angaben, und auch nach seinen Angaben, in seinem Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung, in einer anderen Stadt und hat eine eigene Familie gegründet. Es besteht weder eine Abhängigkeit von ihm noch eine über die üblicherweise zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern hinausgehende Beziehungsintensität. Daher ist das familiäre Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wegen ihres erwachsenen Sohnes nicht stark ausgeprägt. Der in Österreich lebende, gesundheitlich beeinträchtigte, Bruder der Beschwerdeführerin, lebt mit seiner Familie ebenfalls in einer anderen Stadt und die Beschwerdeführerin ist von ihm ebenfalls nicht abhängig. Auch wenn der Kontakt zwischen beiden regelmäßig ist, kann nicht von einer dermaßen intensiven familiären Bindung gesprochen werden, die geeignet wäre, ein gewichtiges familiäres Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zu begründen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht die mehrjährige Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin zu einem österreichischen Staatsangehörigen nicht mehr. Daher können in einer Gesamtbetrachtung die dargestellten, privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib im Bundesgebiet die durch das strafrechtswidrige Verhalten erhöhten öffentlichen Interessen - des geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung von weiteren Straftaten - an einer Rückkehrentscheidung gegen sie nicht aufwiegen. Zu berücksichtigen ist bei dieser Gesamtbetrachtung, dass die Beschwerdeführerin, die den Großteil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat, während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes dort im Jahr 2015, während dessen sie auch bei "Bekannten" Unterkunft nahm, ihre nach wie vor bestehenden Bindungen zur Mongolei für sich nutzen konnte. Daher stellt eine Rückkehrentscheidung gegen sie einen weniger gravierenden Eingriff dar, als gegen Personen, die zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung über einen langen Zeitraum nicht mehr in ihrem Herkunftsstaat waren. Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005, die in der Beschwerde in eventu beantragt wurde, sind nicht gegeben und wurden im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005, die in der Beschwerde in eventu beantragt wurde, sind nicht gegeben und wurden im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Hepatitis C Erkrankung der Beschwerdeführerin steht einer Abschiebung nicht entgegen, weil es ihren Angaben in der Verhandlung am 24. 10. 2016 zufolge in der Mongolei nunmehr einige Medikamente und Behandlungsmöglichkeiten gegen diese Krankheit gibt und sich den Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in der Mongolei entnehmen lässt, dass laut offiziellen Angaben im Jahr 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert waren. Damit besteht für die arbeitsfähige Beschwerdeführerin kein maßgebliches Risiko, wegen ihrer Erkrankung einen ernsthaften Schaden in der Mongolei zu erleiden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Beschwerdeführerin wurde die Obsorge über ihre Tochter vorläufig entzogen, weil das Kindeswohl ihrer Tochter in mehrfacher Hinsicht, in erster Linie wegen körperlicher Gewalt gefährdet war. Die Tochter lehnt nunmehr jeglichen Kontakt zur Beschwerdeführerin ab und ist bei einer Pflegefamilie untergebracht. Auch wenn die Tochter der Beschwerdeführerin - gegen die eine Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde - jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter ablehnt, ergibt sich aus dem Familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom XXXX an das Bezirksgericht Leibnitz - Teil 4.4.3, S 103, Gespräch mit der Minderjährigen nach dem Zusammensein mit der Mutter (offenbar am
- 9.2015) - ein Anhaltspunkt, dass ihre Tochter den Kontakt mit der Beschwerdeführerin in Zukunft wieder aufnehmen würde.Der Beschwerdeführerin wurde die Obsorge über ihre Tochter vorläufig entzogen, weil das Kindeswohl ihrer Tochter in mehrfacher Hinsicht, in erster Linie wegen körperlicher Gewalt gefährdet war. Die Tochter lehnt nunmehr jeglichen Kontakt zur Beschwerdeführerin ab und ist bei einer Pflegefamilie untergebracht. Auch wenn die Tochter der Beschwerdeführerin - gegen die eine Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde - jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter ablehnt, ergibt sich aus dem Familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 an das Bezirksgericht Leibnitz - Teil 4.4.3, S 103, Gespräch mit der Minderjährigen nach dem Zusammensein mit der Mutter (offenbar am
- 9.2015) - ein Anhaltspunkt, dass ihre Tochter den Kontakt mit der Beschwerdeführerin in Zukunft wieder aufnehmen würde. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das im Sinne des Kindeswohls zu berücksichtigende grundsätzliche Interesse eines Kindes, mit seinen leiblichen Eltern bzw. einem Elternteil aufzuwachsen, grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn ein Kind - gegen das eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde - im Entscheidungszeitpunkt jeglichen Kontakt mit dem Elternteil bzw. den Eltern ablehnt, und ob daher das dem Kindeswohl dienende grundsätzliche Interesse eines Kindes, mit seinen leiblichen Eltern bzw. einem Elternteil aufzuwachsen, in die Gesamtabwägung der Interessen bei der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die Eltern oder einen Elternteil einfließen kann. Diese Frage wirft sich auf, weil es im konkreten Fall einen Anhaltspunkt gibt, und es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass das Verhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern bzw. einem Elternteil sich wieder verbessern könnte und daher eine vorläufig entzogene Obsorge den Eltern bzw. dem Elternteil später wieder übertragen werden könnte, womit ein späteres Zusammenleben dem Kindeswohl wieder entsprechen könnte. In einem solchen Fall könnte eine Interessenabwägung bei der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die Eltern oder einen Elternteil zu einem anderen Ergebnis führen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W119.2100015.1.00