← Österreich

{'item': 'W123 2140778-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 77§ 78§ 14§ 68§ 6§ 58§ 17Art 130

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW123 2140778-1 SpruchW123 2140778-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelri

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird.Den Beschwerdeanträgen vom 13.09.2016 wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen - BASG vom 07.09.2016, GZ. BBSG-9327404,

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 BVG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 17.12.2014, Zl. 2013/10/0103, hat der Gerichtshof über die Beschwerde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2013 betreffend Beschlagnahme und Auftrag zur Vernichtung von Arzneimitteln folgendes ausgesprochen:
  2. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 17.12.2014, Zl. 2013/10/0103, hat der Gerichtshof über die Beschwerde der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2013 betreffend Beschlagnahme und Auftrag zur Vernichtung von Arzneimitteln folgendes ausgesprochen: "Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Vernichtung der beschlagnahmten Arzneimittel angeordnet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen Umfang (Anordnung der Beschlagnahme) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen." Betreffend "Beschlagnahme" wies der Gerichtshof darauf hin, dass die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass die beschlagnahmten Ampullen der Arzneispezialität "Ukrain" dem AMG nicht entsprechen und bei Ausfolgung an die beschwerdeführende Partei die Gefahr bestünde, dass diese Arzneispezialität in Verkehr gebracht, also nach der Definition des § 2 Abs. 11 AMG vorrätig gehalten, feilgehalten oder abgegeben werde.Betreffend "Beschlagnahme" wies der Gerichtshof darauf hin, dass die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass die beschlagnahmten Ampullen der Arzneispezialität "Ukrain" dem AMG nicht entsprechen und bei Ausfolgung an die beschwerdeführende Partei die Gefahr bestünde, dass diese Arzneispezialität in Verkehr gebracht, also nach der Definition des Paragraph 2, Absatz 11, AMG vorrätig gehalten, feilgehalten oder abgegeben werde. Betreffend "Vernichtung" der beschlagnahmten Arzneimittel führte der Gerichtshof aus, dass der Verfall von Arzneimittel nicht bereits bei Vorlegen der Voraussetzungen

§ 77

AMG ausgesprochen werden darf, sondern nach der speziellen Bestimmung des § 78 Abs. 3 leg. cit. nur, wenn von einem Arzneimittel eine erhebliche Gefährdung von Mensch oder Tier ausgeht und der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass das Arzneimittel oder der Wirkstoff nach dieser Freigabe nicht (weiter) in Verkehr gebracht wird.Betreffend "Vernichtung" der beschlagnahmten Arzneimittel führte der Gerichtshof aus, dass der Verfall von Arzneimittel nicht bereits bei Vorlegen der Voraussetzungen

Paragraph 77, AMG ausgesprochen werden darf, sondern nach der speziellen Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, leg. cit. nur, wenn von einem Arzneimittel eine erhebliche Gefährdung von Mensch oder Tier ausgeht und der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass das Arzneimittel oder der Wirkstoff nach dieser Freigabe nicht (weiter) in Verkehr gebracht wird.

  1. Am 21.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausfolgung der von der belangten Behörde beschlagnahmten Ukrain-Ampullen an die Beschwerdeführerin.
  2. Mit Bescheid vom 20.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung der beschlagnahmten 161.731 Ampullen der Arzneispezialität Ukrain ab und erklärte die Ampullen

§ 78Abs.

3 AMG für verfallen.3. Mit Bescheid vom 20.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung der beschlagnahmten 161.731 Ampullen der Arzneispezialität Ukrain ab und erklärte die Ampullen

Paragraph 78, Absatz 3, AMG für verfallen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.07.2015 Beschwerde und brachte darin vor, dass der angefochtene Bescheid insbesondere auch deshalb rechtswidrig sei, weil er eine Reihe von Feststellungen treffe, ohne die Beschwerdeführerin je damit konfrontiert zu haben.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.09.2015 wurde der Bescheid vom 20.07.2015

§ 14Vw

GVG aufgehoben.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.09.2015 wurde der Bescheid vom 20.07.2015

Paragraph 14, VwGVG aufgehoben.

  1. Mit Schriftsatz vom 17.08.2016 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 16.02.2015 bei der belangten Behörde den Antrag gestellt habe, sämtliche von der belangten Behörde verwahrten Ukrain-Ampullen an die Beschwerdeführerin auszufolgen. Über diesen Antrag habe die belangte Behörde bisher nicht entschieden.
  2. Mit Bescheid vom 07.09.2016, GZ BBSG-9327404, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.01.2015 auf Ausfolgung der beschlagnahmten 161.731 Ampullen der Arzneispezialität Ukrain

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.7. Mit Bescheid vom 07.09.2016, GZ BBSG-9327404, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.01.2015 auf Ausfolgung der beschlagnahmten 161.731 Ampullen der Arzneispezialität Ukrain

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde wies in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der mittels Bescheid vom 15.03.2013 ausgesprochenen Beschlagnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, 2013/10/0103, hin. Die mittels Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2013 ausgesprochene Beschlagnahme sei durch die höchstgerichtliche Entscheidung des VwGH, der die Beschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme als unbegründet abgewiesen habe, in formelle Rechtskraft erwachsen. Demgemäß sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl 185/1983 idgF. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz - AMG, Bundesgesetzblatt 185 aus 1983, idgF. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 22 Abs. 3 VwGVG lautet: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG lautet: Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Hengstschläger-Leeb, AVG § 68 Rz 5).Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

seinem Absatz eins, das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 5). Die belangte Behörde begründet ihre spruchmäßige Entscheidung damit, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2013 über die ausgesprochene Beschlagnahme vom VwGH bestätigt und damit insoweit in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass der seitens der Beschwerdeführerin am 21.01.2015 gestellte Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Ukrain-Ampullen lautete und der von ihr am 20.07.2015 ergangene Bescheid, in dem insbesondere die Ampullen für verfallen erklärt worden sind, mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2015 zur Gänze aufgehoben wurde. Der Antrag vom 21.01.2015 ist somit noch offen. Da eine Verfallserklärung nach § 78 Abs. 3 AMG seitens der belangten Behörde bis dato nicht ausgesprochen wurde, ist grundsätzlich die Ausfolgung der beschlagnahmten Ukrain-Ampullen noch möglich.Die belangte Behörde begründet ihre spruchmäßige Entscheidung damit, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2013 über die ausgesprochene Beschlagnahme vom VwGH bestätigt und damit insoweit in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass der seitens der Beschwerdeführerin am 21.01.2015 gestellte Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Ukrain-Ampullen lautete und der von ihr am 20.07.2015 ergangene Bescheid, in dem insbesondere die Ampullen für verfallen erklärt worden sind, mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2015 zur Gänze aufgehoben wurde. Der Antrag vom 21.01.2015 ist somit noch offen. Da eine Verfallserklärung nach Paragraph 78, Absatz 3, AMG seitens der belangten Behörde bis dato nicht ausgesprochen wurde, ist grundsätzlich die Ausfolgung der beschlagnahmten Ukrain-Ampullen noch möglich. Das Verfahren befindet sich somit noch im Stadium des nicht erledigten Antrages vom 21.01.2015. Die zuständige Behörde über diesen Antrag ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Da dieses jedoch über diesen Antrag noch nicht abgesprochen hat, liegt keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor. Die belangte Behörde hat daher im Folgenden über den Antrag vom 21.01.2015 inhaltlich zu entscheiden.Das Verfahren befindet sich somit noch im Stadium des nicht erledigten Antrages vom 21.01.2015. Die zuständige Behörde über diesen Antrag ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Da dieses jedoch über diesen Antrag noch nicht abgesprochen hat, liegt keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. Die belangte Behörde hat daher im Folgenden über den Antrag vom 21.01.2015 inhaltlich zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2140778.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.