4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 04.08.2016 erfolgte unter Anschluss der behördlichen Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 01.04.2016 eine Verständigung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgehe, für gegenständliche Rechtssache zuständig zu sein. Der angefochtene Bescheid beziehe sich - wie die belangte Behörde festgestellt habe - zwar nicht auf die Feststellung einer bestimmten Leistung(ssache), jedoch betreffe sie den Umfang einer zuvor generell bewilligten Leistung und stelle somit eine Leistungssache
Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG dar.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.09.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wiener Neustadt abzutreten, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um eine Leistungssache
Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG handle.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
ASVG gliedert sich das in diesem Teil geregelte Verfahren in das Verfahren in Leistungssachen (§ 354) und das Verfahren in Verwaltungssachen (§ 355).
Paragraph 353, ASVG gliedert sich das in diesem Teil geregelte Verfahren in das Verfahren in Leistungssachen (Paragraph 354,) und das Verfahren in Verwaltungssachen (Paragraph 355,).
Gemäß Paragraph 354, ASVG sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
ASVG sind alle nicht
als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.
Paragraph 355, ASVG sind alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG muss eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Zwischen den Parteien muss daher entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruches auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruches streitig sein. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, außer Betracht zu bleiben. Was nicht als Leistungssache im Sinne der taxativen Aufzählung des § 354 ASVG gelten kann, ist Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG (OGH 22.05.2006, 10ObS58/06m).Eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG muss eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Zwischen den Parteien muss daher entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruches auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruches streitig sein. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, außer Betracht zu bleiben. Was nicht als Leistungssache im Sinne der taxativen Aufzählung des Paragraph 354, ASVG gelten kann, ist Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG (OGH 22.05.2006, 10ObS58/06m). Die belangte Behörde hat bisher unstrittig sämtliche ärztlichen Verordnungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Inkontinenz bewilligt. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag eine Dauerbewilligung statt der quartalsmäßigen Bewilligungen. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist somit die beantragte Bewilligungsmodalität beziehungsweise die Änderung der Bewilligungsmodalität auf Erteilung einer Dauerbewilligung, nicht die (Überprüfung der Voraussetzungen der) Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. Für den Antrag des Beschwerdeführers findet sich jedoch - wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt - keine Rechtsgrundlage, auf welche man ein derartiges Begehren stürzen könnte. Das ASVG enthält keine Bestimmung, welche eine rechtliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer angestrebte Dauerbewilligung böte; auch in der Krankenordnung 2016 der WGKK findet sich keine Vorschrift, welche herangezogen werden könnte. Da keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Beschwerdeführers gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. zur Zurückweisung mangels Rechtsgrundlage VwGH 24.05.2011, Zl. 2008/11/0177; VwGH 20.03.2014, Zl. 2013/08/0029; VwGH 28.11.2013, Zl. 2013/07/0126).Da keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Beschwerdeführers gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche zur Zurückweisung mangels Rechtsgrundlage VwGH 24.05.2011, Zl. 2008/11/0177; VwGH 20.03.2014, Zl. 2013/08/0029; VwGH 28.11.2013, Zl. 2013/07/0126). 3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer beantragt wurde, wurde
GVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017). Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw. außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen im gegenständlichen Fall der Beschwerdeabweisung wegen eines mangels Rechtsgrundlage zurückzweisenden Antrages vor.3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer beantragt wurde, wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017). Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen im gegenständlichen Fall der Beschwerdeabweisung wegen eines mangels Rechtsgrundlage zurückzweisenden Antrages vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W126.2124134.1.00
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