← Österreich

{'item': 'W126 2124134-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 354§ 6§ 414§ 28§ 353§ 355§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlW126 2124134-1 SpruchW126 2124134-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FIL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 14.01.2016, Zl. AR-Mag.Mi, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Verweis auf § 133 Abs. 1 und 2 ASVG und § 21 Abs. 1 der Krankenordnung der WGKK auf Erteilung einer Dauergenehmigung von TENA-Pants bis zu dessen Pensionierung in vier Jahren abgelehnt.
  2. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 14.01.2016, Zl. AR-Mag.Mi, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Verweis auf Paragraph 133, Absatz eins und 2 ASVG und Paragraph 21, Absatz eins, der Krankenordnung der WGKK auf Erteilung einer Dauergenehmigung von TENA-Pants bis zu dessen Pensionierung in vier Jahren abgelehnt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer derzeit eine Versorgung mit dem Produkt TENA-Pants gewährt werde. Es handle sich dabei um ein Inkontinenzprodukt für Frauen und Männer. Der Beschwerdeführer bekomme den betreffenden Heilbehelf regelmäßig im jeweils erforderlichen Umfang im Rahmen seines Quartalsbedarf bewilligt. Zum Antrag des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass grundsätzlich jede Vorlage einer ärztlichen Verordnung für sich genommen eine Leistungssache darstelle und daher auch eigens im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Sozialversicherungsträger zu beurteilen sei. Auch wenn von ein und derselben Person in regelmäßigen Abständen immer wieder die gleichen oder ähnliche Leistungen beantragt und diese daraufhin auch regelmäßig gewährt werden, könne daraus kein direkter Rechtsanspruch auf in Hinkunft bzw. dauernd zu erfolgenden Bewilligungen abgeleitet werden, da sich zwischenzeitlich die für die Gewährung der jeweils beantragten Leistungen maßgeblichen Umstände ändern können. Die Änderung der Umstände könne in der Sphäre des Beschwerdeführers, aber auch im Wechsel des Angebots hinsichtlich der zur Behandlung in Betracht kommenden Therapieoptionen oder in einer geänderten Rechtslage gelegen sein. Da sich darüber hinaus auch die Zuständigkeit des jeweiligen Krankenversicherungsträgers ändern könne (z.B. bei einem Wechsel der Arbeitsstelle), fehle es sowohl an einer ausreichenden rechtlichen Grundlage als auch an einer sachlichen Rechtfertigung dafür, von einer quartalsweisen Bewilligung abzugehen. Da dem Beschwerdeführer die jeweils verordnete Versorgung in einem ausreichenden und zweckmäßigen Umfang ohnehin fortlaufend gewährt werde, sei eine Dauerbewilligung für einen Zeitraum von vier Jahren nicht geboten und liege über dem Maß des Notwendigen. Dem Beschwerdeführer sei der quartalsmäßige Bezug laufend benötigter Leistungen jedenfalls zumutbar. Zur Zuständigkeit wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in dem hier von ihm gestellten Antrag nicht auf eine konkret eingereichte und in der Folge allenfalls abgelehnte ärztliche Versorgung beziehe, sondern vielmehr ein konkretes Verwaltungshandeln einfordere, welches seinem Inhalt nach nicht den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen, sondern eine gewünschte Bewilligungsmodalität zum Gegenstand habe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Krankheit des Beschwerdeführers um eine chronische unheilbare Erkrankung handle, weshalb nicht nachzuvollziehen sei, was sich an der Notwendigkeit des Tragens von Inkontinenzprodukten ändern sollte. Die Erkrankung verlaufe weiters schubhaft, weshalb nicht planbar sei, wie viele Inkontinenzprodukte der Beschwerdeführer pro Quartal benötige. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
  4. Am 01.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wiederholte ihre Ausführungen und merkte ergänzend an, dass der Beschwerdeführer selbst angebe, dass die Anzahl der benötigten TENA-Pants sehr schwankend sein könne, weshalb kein direkter Rechtsanspruch über einen derart langen Zeitraum hinweg erteilt werden könne.
  5. Am 04.08.2016 erfolgte unter Anschluss der behördlichen Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 01.04.2016 eine Verständigung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgehe, für gegenständliche Rechtssache zuständig zu sein. Der angefochtene Bescheid beziehe sich - wie die belangte Behörde festgestellt habe - zwar nicht auf die Feststellung einer bestimmten Leistung(ssache), jedoch betreffe sie den Umfang einer zuvor generell bewilligten Leistung und stelle somit eine Leistungssache

§ 354Z 1 ASVG dar.4.

Am 04.08.2016 erfolgte unter Anschluss der behördlichen Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 01.04.2016 eine Verständigung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgehe, für gegenständliche Rechtssache zuständig zu sein. Der angefochtene Bescheid beziehe sich - wie die belangte Behörde festgestellt habe - zwar nicht auf die Feststellung einer bestimmten Leistung(ssache), jedoch betreffe sie den Umfang einer zuvor generell bewilligten Leistung und stelle somit eine Leistungssache

Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG dar.

  1. Am 26.08.2016 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher zusammengefasst dargelegt wurde, dass die belangte Behörde bisher keinen vom Beschwerdeführer gestellten Leistungsantrag abgelehnt habe. Voraussetzung für einen Bezug auf Kassenkosten sei stets ein hinreichender Leistungsantrag, also etwa die Vorlage einer konkreten ärztlichen Bewilligung, um das betreffende Heilmittel bzw. den Heilbehelf sodann beziehen zu können sowie auch die Möglichkeit einer diesbezüglichen medizinischen (Nach-)Kontrolle oder Beurteilung durch die zuständige Kasse; dies gelte nicht nur in Hinblick auf die Prüfung einer etwaigen Geeignetheit der verordneten Maßnahme, sondern auch in Bezug auf allfällige Mengenangaben oder die jeweils gewährte Dosierung. Eine Ablehnung einer ärztlichen Vorschreibung durch die belangte Behörde liege nicht vor. Der Beschwerdeführer fordere nicht bestimmte Leistungen, sondern eine spezielle Verfahrensweise bzw. Bewilligungspraxis in Bezug auf die ihm zu erteilenden Bewilligungen. Es sei in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine generelle oder teilweise (Nicht-)Gewährung einer Leistung handle, sondern um eine Frage betreffend das Bewilligungsverfahren, welche folglich unter den (Auffang-)Tatbestand des § 355 erster Satz ASVG falle.
  2. Am 26.08.2016 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher zusammengefasst dargelegt wurde, dass die belangte Behörde bisher keinen vom Beschwerdeführer gestellten Leistungsantrag abgelehnt habe. Voraussetzung für einen Bezug auf Kassenkosten sei stets ein hinreichender Leistungsantrag, also etwa die Vorlage einer konkreten ärztlichen Bewilligung, um das betreffende Heilmittel bzw. den Heilbehelf sodann beziehen zu können sowie auch die Möglichkeit einer diesbezüglichen medizinischen (Nach-)Kontrolle oder Beurteilung durch die zuständige Kasse; dies gelte nicht nur in Hinblick auf die Prüfung einer etwaigen Geeignetheit der verordneten Maßnahme, sondern auch in Bezug auf allfällige Mengenangaben oder die jeweils gewährte Dosierung. Eine Ablehnung einer ärztlichen Vorschreibung durch die belangte Behörde liege nicht vor. Der Beschwerdeführer fordere nicht bestimmte Leistungen, sondern eine spezielle Verfahrensweise bzw. Bewilligungspraxis in Bezug auf die ihm zu erteilenden Bewilligungen. Es sei in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine generelle oder teilweise (Nicht-)Gewährung einer Leistung handle, sondern um eine Frage betreffend das Bewilligungsverfahren, welche folglich unter den (Auffang-)Tatbestand des Paragraph 355, erster Satz ASVG falle.
  3. Mit Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.09.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wiener Neustadt abzutreten, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um eine Leistungssache

§ 354Z 1 ASVG handle.6.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.09.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wiener Neustadt abzutreten, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um eine Leistungssache

Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG handle.

  1. Am 21.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt zur GZ 59 Cgs 231/16h, mit welchem die Klage des Beschwerdeführers gegen die belangte Behörde zurückgewiesen wurde, und wies darauf hin, dass das Landesgericht Wiener Neustadt in seiner Entscheidung im Wesentlichen davon ausgehe, dass es sich nicht um eine Rechtssache betreffend den Umfang einer Versicherungsleistung handle und somit die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes nicht gegeben sei. Das Landesgericht Wiener Neustadt hielt in seinem Beschluss im Wesentlichen fest, dass der Kläger beziehungsweise der Beschwerdeführer eine Änderung der Bewilligungsmodalität dahingehend erreichen wolle, statt quartalsweise die TENA-Pants bewilligt zu bekommen, diese in Hinkunft laufend direkt zu beziehen. Dies stelle keinen Rechtsstreit über den Umfang einer Versicherungsleistung dar. Auch die Behauptung des Klägers, dass gelegentlich ein Mehrbedarf als bewilligt bestehe, ändere nichts daran, dass es hier nur um eine Änderung der Bewilligungsmodalität gehe, könne er ja auch im Anlassfall bei quartalsmäßiger Genehmigung einen begründeten Mehrbedarf geltend machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wird derzeit eine Versorgung mit dem Inkontinenzprodukt "TENA-Pants" gewährt. Dieser Heilbehelf wurde ihm bisher regelmäßig im erforderlichen Umfang im Rahmen seines Quartalsbedarfes bewilligt. Der Beschwerdeführer beantragte nunmehr eine Dauerbewilligung der TENA-Pants für vier Jahre (bis zu seiner Pensionierung), um, statt quartalsweise die TENA-Pants bewilligt zu bekommen, diese bis zu seiner Pensionierung laufend direkt beziehen zu können, und damit eine Änderung der Bewilligungsmodalität.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 414Abs.

2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 353

ASVG gliedert sich das in diesem Teil geregelte Verfahren in das Verfahren in Leistungssachen (§ 354) und das Verfahren in Verwaltungssachen (§ 355).

Paragraph 353, ASVG gliedert sich das in diesem Teil geregelte Verfahren in das Verfahren in Leistungssachen (Paragraph 354,) und das Verfahren in Verwaltungssachen (Paragraph 355,).

§ 354ASVG sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

Gemäß Paragraph 354, ASVG sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

  1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht; ....
  2. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht; ....

§ 355

ASVG sind alle nicht

§ 354

als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.

Paragraph 355, ASVG sind alle nicht

Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG muss eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Zwischen den Parteien muss daher entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruches auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruches streitig sein. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, außer Betracht zu bleiben. Was nicht als Leistungssache im Sinne der taxativen Aufzählung des § 354 ASVG gelten kann, ist Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG (OGH 22.05.2006, 10ObS58/06m).Eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG muss eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Zwischen den Parteien muss daher entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruches auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruches streitig sein. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, außer Betracht zu bleiben. Was nicht als Leistungssache im Sinne der taxativen Aufzählung des Paragraph 354, ASVG gelten kann, ist Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG (OGH 22.05.2006, 10ObS58/06m). Die belangte Behörde hat bisher unstrittig sämtliche ärztlichen Verordnungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Inkontinenz bewilligt. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag eine Dauerbewilligung statt der quartalsmäßigen Bewilligungen. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist somit die beantragte Bewilligungsmodalität beziehungsweise die Änderung der Bewilligungsmodalität auf Erteilung einer Dauerbewilligung, nicht die (Überprüfung der Voraussetzungen der) Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. Für den Antrag des Beschwerdeführers findet sich jedoch - wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt - keine Rechtsgrundlage, auf welche man ein derartiges Begehren stürzen könnte. Das ASVG enthält keine Bestimmung, welche eine rechtliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer angestrebte Dauerbewilligung böte; auch in der Krankenordnung 2016 der WGKK findet sich keine Vorschrift, welche herangezogen werden könnte. Da keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Beschwerdeführers gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. zur Zurückweisung mangels Rechtsgrundlage VwGH 24.05.2011, Zl. 2008/11/0177; VwGH 20.03.2014, Zl. 2013/08/0029; VwGH 28.11.2013, Zl. 2013/07/0126).Da keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Beschwerdeführers gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche zur Zurückweisung mangels Rechtsgrundlage VwGH 24.05.2011, Zl. 2008/11/0177; VwGH 20.03.2014, Zl. 2013/08/0029; VwGH 28.11.2013, Zl. 2013/07/0126). 3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer beantragt wurde, wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017). Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw. außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen im gegenständlichen Fall der Beschwerdeabweisung wegen eines mangels Rechtsgrundlage zurückzweisenden Antrages vor.3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer beantragt wurde, wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017). Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw.

außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen im gegenständlichen Fall der Beschwerdeabweisung wegen eines mangels Rechtsgrundlage zurückzweisenden Antrages vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W126.2124134.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.